220146 · Beschlussvorlage
Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6522-6 und Aufstellung von Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-63, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 220146
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 220146 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6522-6 und Aufstellung von Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722- 63, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Empfehlung Rat 10.02.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Der Antrag auf Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im Gebäude Kesselgasse 5 zu einem Wettbüro (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) mit dem Aktenzeichen 10465/2021 BG ist bei der Bundesstadt Bonn am 25.11.2021 eingegangen. Die verwaltungsinternen Abstimmungen über die Zulässigkeit des Vorhabens und über den Vorschlag, wie mit dem Antrag verfahren werden soll, konnten nicht früher abgeschlossen werden. Über diesen Antrag muss innerhalb einer angemessenen Frist (nach der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen spätestens nach 3 Monaten) entschieden werden. Da eine reguläre Beratung über den Aufstellungsbeschluss im Ausschuss Wohnen, Planung und Bauen erst am 23.02.2022 erfolgen könnte und dieser Beschluss erst nach anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn wirksam wird (frühestens Ende März), wäre eine Zurückstellung des Antrages auf Vorbescheid innerhalb der genannten Frist nicht zu gewährleisten. Um die Frist einzuhalten war dementsprechend eine fristgerechte Einreichung der Vorlage für den Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 nicht möglich. Insgesamt bedarf es einer kurzfristigen, nicht vorbehaltlichen Entscheidung des Rats am 10.02.2022. Wird diese Entscheidung nicht fristgerecht getroffen, können die Ziele der Bonner Leitlinien zur Steuerung von Vergnügungsstätten hier nicht umgesetzt werden und es drohen die in der Vorlage beschriebenen negativen städtebaulichen Auswirkungen. Beschlussvorschlag 1. Der Bebauungsplan 6522-6 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der KasernenstraßeSeite 1 von 10 Seite 2 Nr. 22 bis nördliche Grenze der Nr. 32, der Kesselgasse Nr. 1a bis nördliche Grenze der Nr. 3 und der Friedrichstraße ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 2. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn- Zentrum, zwischen der nördlichen Grenze der Kasernenstraße Nr. 32, Oxfordstraße und der südlichen Grenze der Kesselgasse Nr. 5 ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 3. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtgebiet Bonn, Ortsteil Bonn- Zentrum, zwischen der Oxfordstraße Nrn. 1-13, der Bonngasse und der Friedrichstraße Nrn. 15-35 ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 4. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn- Zentrum, zwischen der Kesselgasse, der Oxfordstraße Nr. 15 und der östlichen und südlichen Grenze des Grundstücks Kesselgasse Nr. 2 ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 5. Die Punkte 1. bis 4. sind nicht vorbehaltlich einer weiteren Vorberatung in Ratsausschüssen beschlossen und somit abschließend. Begründung Plangebiet Der von den Aufstellungsbeschlüssen erfasste räumliche Bereich ist Teil des Bonner Zentrums zwischen der Kasernenstraße, der Oxfordstraße, der Bonngasse und der Friedrichstraße. Das Plangebiet tritt vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar. Das gesamte Plangebiet ist durchgehend versiegelt. Die Geschossigkeit ist heterogen, entlang der Straßen meist 4-5 geschossig, in den Blockinnenbereichen vorwiegend 1-2 geschossig. Das städtebauliche Bild ist geprägt durch diverse Gründerzeitbauten und Gebäude der Nachkriegszeit. Es stehen zahlreiche Gebäude unter Denkmalschutz. Anlass der Planaufstellung und Planänderungen Die Bereiche der Planänderungen und Planaufstellung sind dem Bonner Zentrum „Zentrentyp A“ zuzuordnen. Die Ziele und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes in Verbindung mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschreiben für den „Zentrentyp A“, dass dieSeite 2 von 10 Seite 3 Angebotsvielfalt gesichert und dem Entstehen bzw. Verfestigen von Trading- Down Effekten durch eine Ausbreitung von Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden soll. Mit Eingang vom 25.11.2021 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen 10465/2021 BG) auf Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im Gebäude Kesselgasse 5 in ein Wettbüro vor. In einem Umkreis von ca. 300 m befinden sich bereits 5 Wettbüros. Eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten aus dem Bereich Glücksspiel soll nicht forciert werden. Stattdessen sollen hier die übrigen zulässigen und die Innenstadt belebenden kerngebietsprägenden Nutzungsarten, wie z.B. Einzelhandelbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften weiterhin zulässig sein. Der Betrieb des Wettbüros wurde bereits aufgenommen, eine Baugenehmigung liegt für diese Nutzung bisher nicht vor. Über den Nutzungsänderungsantrag muss innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb von 3 Monaten) entschieden werden. Aufgrund der einzuhaltenden Fristen im Baugenehmigungsverfahren bedarf es zur Sicherung der Bauleitplanung einer Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6522-6, sowie der Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-63 des Rates am 10.02.2022. Eine Bekanntmachung des Beschlusses kann somit noch vor Ablauf der 3-Monats- Frist erfolgen und eine Entscheidung über den Bauantrag fristgerecht zurückgestellt werden. Um ähnliche Entwicklungen im Bonner Zentrum zu verhindern, sollen neben der Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8, in dessen Geltungsbereich das betreffende Ladenlokal liegt, auch die unmittelbar angrenzenden Bebauungspläne geändert sowie der Bebauungsplan Nr. 6522-6 neu aufgestellt werden. Bei Planerfordernis wird künftig auch in der weiteren Umgebung des räumlichen Bereichs ebenso verfahren. Im Folgenden ist das Aufstellungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange fortzuführen. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den gesamten Bereich als gemischte Baufläche dar. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 7722-8 vom 03.03.1960 setzt für seinen Geltungsbereich ein Geschäftsgebiet (D) fest. Geschäftsgebiete sind hinsichtlich ihrer Nutzungsstruktur mit heutigen Kerngebieten vergleichbar. Zulässig ist eine fünfgeschossige, geschlossene Bebauung mit Flachdach. Der Bebauungsplan Nr. 7722-63 vom 04.05.2011 setzt für seinen Geltungsbereich zwei Kerngebiete mit einer Grundflächenzahl (GRZ) vonSeite 3 von 10 Seite 4 jeweils 1,0 fest. Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist entlang der Oxfordstraße mit 3,5, entlang der Kesselgasse und im Blockinnenbereich ist eine GFZ von 2,2 festgesetzt. Die Geschossigkeit wird mit bis zu 5 Vollgeschossen respektive einer maximalen Gebäudehöhe von 75,3 in m über NHN festgesetzt. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung Aussagen: Es sind in Erdgeschossebene gastronomische Einrichtungen bis zu einer Geschossfläche von 150 m² zulässig, oberhalb des Erdgeschosses sind ausschließlich Wohnräume für studentisches Wohnen zugelassen. Ausnahmsweise sind im ersten Obergeschoss Nutzungen zulässig, die mit der Nutzung im Erdgeschoss eine bauliche, funktionale und nutzungsmäßige Einheit bilden. Des Weiteren werden Festsetzungen zu Flächen für Stellplätze und Garagen getroffen. Der Bebauungsplan Nr. 7722-46 vom 13.02.1987 setzt für seinen Geltungsbereich drei Kerngebiete mit einer GRZ von 1,0 fest. Entlang der Oxfordstraße ist eine GFZ von 3,5, entlang der Bonngasse eine GFZ von 3,0 und an der Friedrichstraße eine GFZ von 2,7 festgesetzt. Für die Gebäude entlang der Friedrichstr. und der Bonngasse sind 3-4 Vollgeschosse festgesetzt, in den Blockinnenbereichen sind bis zu 2 Vollgeschosse zulässig. An der Oxfordstraße ist durchgängig eine 5 geschossige Bebauung festgesetzt, in den Innenblockbereichen 4 Vollgeschosse. Außerdem schließt der Bebauungsplan für die Art der baulichen Nutzung Tankstellen, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Ab dem 1. Obergeschoss sind Wohnungen zulässig, Vergnügungsstätten und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus werden Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen und dem Ausbau der Dachgeschosse getroffen. Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Neuaufstellung bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. Städtebauliche Ziele Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete innerhalb eines Zentrentyps „A“ und werden als Hauptgeschäftsbereiche aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und derSeite 4 von 10 Seite 5 umliegenden Kreise. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt erheblich zu erhöhen. Innerhalb des Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Ein Ansiedlungsvorhaben eines Wettbüros im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7) und das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahr 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“ sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. Begründet wird dies im vorliegenden Fall insbesondere durch: Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.Seite 5 von 10 Seite 6 Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit und Unterhaltung“ können in den Hauptgeschäftsbereichen jedoch insbesondere in den Abendstunden zu einer erwünschten Belebung führen, so dass zunächst kein Bedarf für eine planungsrechtliche Beschränkung gesehen wird. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 16 Sitzplätze an Tischgruppen, Servicebereich (Verkauf von alkoholfreien Getränken), sowie 13 Terminals und 6 Flachbildschirme – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Aufstellung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese lenkenden Eingriffe erfolgen durch die Aufstellung des Bebauungsplans 6522-6 sowie die Aufstellungen der 1. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-63 und 7722-46. Mit der Aufstellung und den Änderungen der vorgenannten Bebauungspläne kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. Anlage/n 1 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 6522-6 (öffentlich) (öffentlich) 2 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 7722-8 (öffentlich) (öffentlich) 3 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 7722-46 (öffentlich) (öffentlich) 4 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 7722-63 (öffentlich) (öffentlich)Seite 6 von 10 Bebauungsplan Nr.. 66552222--66 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2200..0011..22002222 110000 mSeite 7 von 10 Bebauungsplan Nr.. 77772222--88 ((11.. Änderung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2200..0011..22002222 110000 mSeite 8 von 10 Bebauungsplan Nr.. 77772222--4466 ((11.. Änderung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2200..0011..22002222 110000 mSeite 9 von 10 Bebauungsplan Nr.. 77772222--6633 ((11.. Änderung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2200..0011..22002222 110000 mSeite 10 von 10
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de