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220146 · Beschlussvorlage

Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6522-6 und Aufstellung von Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-63, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum

Nummer
220146
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220146
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6522-6
und Aufstellung von Änderungen der
Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-
63, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Empfehlung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Antrag auf Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im Gebäude
Kesselgasse 5 zu einem Wettbüro (Büro zur Annahme von Sportwetten per
Computerterminal) mit dem Aktenzeichen 10465/2021 BG ist bei der
Bundesstadt Bonn am 25.11.2021 eingegangen. Die verwaltungsinternen
Abstimmungen über die Zulässigkeit des Vorhabens und über den Vorschlag,
wie mit dem Antrag verfahren werden soll, konnten nicht früher abgeschlossen
werden. Über diesen Antrag muss innerhalb einer angemessenen Frist (nach
der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen spätestens nach 3 Monaten)
entschieden werden. Da eine reguläre Beratung über den
Aufstellungsbeschluss im Ausschuss Wohnen, Planung und Bauen erst am
23.02.2022 erfolgen könnte und dieser Beschluss erst nach anschließender
Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn wirksam wird (frühestens
Ende März), wäre eine Zurückstellung des Antrages auf Vorbescheid innerhalb
der genannten Frist nicht zu gewährleisten. Um die Frist einzuhalten war
dementsprechend eine fristgerechte Einreichung der Vorlage für den
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 nicht möglich.
Insgesamt bedarf es einer kurzfristigen, nicht vorbehaltlichen Entscheidung des
Rats am 10.02.2022. Wird diese Entscheidung nicht fristgerecht getroffen,
können die Ziele der Bonner Leitlinien zur Steuerung von Vergnügungsstätten
hier nicht umgesetzt werden und es drohen die in der Vorlage beschriebenen
negativen städtebaulichen Auswirkungen.
Beschlussvorschlag
1. Der Bebauungsplan 6522-6 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der KasernenstraßeSeite 1 von 10
Seite 2
Nr. 22 bis nördliche Grenze der Nr. 32, der Kesselgasse Nr. 1a bis
nördliche Grenze der Nr. 3 und der Friedrichstraße ist gemäß §§ 2 ff
Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
2. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ der
Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-
Zentrum, zwischen der nördlichen Grenze der Kasernenstraße Nr. 32,
Oxfordstraße und der südlichen Grenze der Kesselgasse Nr. 5 ist
gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
3. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ der
Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtgebiet Bonn, Ortsteil Bonn-
Zentrum, zwischen der Oxfordstraße Nrn. 1-13, der Bonngasse und der
Friedrichstraße Nrn. 15-35 ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen.
4. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ der
Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-
Zentrum, zwischen der Kesselgasse, der Oxfordstraße Nr. 15 und der
östlichen und südlichen Grenze des Grundstücks Kesselgasse Nr. 2 ist
gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
5. Die Punkte 1. bis 4. sind nicht vorbehaltlich einer weiteren Vorberatung
in Ratsausschüssen beschlossen und somit abschließend.
Begründung
Plangebiet
Der von den Aufstellungsbeschlüssen erfasste räumliche Bereich ist Teil des
Bonner Zentrums zwischen der Kasernenstraße, der Oxfordstraße, der
Bonngasse und der Friedrichstraße. Das Plangebiet tritt vorwiegend durch
Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den
Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die
Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt.
Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar. Das gesamte
Plangebiet ist durchgehend versiegelt. Die Geschossigkeit ist heterogen,
entlang der Straßen meist 4-5 geschossig, in den Blockinnenbereichen
vorwiegend 1-2 geschossig. Das städtebauliche Bild ist geprägt durch diverse
Gründerzeitbauten und Gebäude der Nachkriegszeit. Es stehen zahlreiche
Gebäude unter Denkmalschutz.
Anlass der Planaufstellung und Planänderungen
Die Bereiche der Planänderungen und Planaufstellung sind dem Bonner
Zentrum „Zentrentyp A“ zuzuordnen. Die Ziele und Leitlinien des Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes in Verbindung mit dem Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzept beschreiben für den „Zentrentyp A“, dass dieSeite 2 von 10
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Angebotsvielfalt gesichert und dem Entstehen bzw. Verfestigen von Trading-
Down Effekten durch eine Ausbreitung von Vergnügungsstätten
entgegengewirkt werden soll.
Mit Eingang vom 25.11.2021 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen
10465/2021 BG) auf Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im Gebäude
Kesselgasse 5 in ein Wettbüro vor. In einem Umkreis von ca. 300 m befinden
sich bereits 5 Wettbüros. Eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten
aus dem Bereich Glücksspiel soll nicht forciert werden. Stattdessen sollen hier
die übrigen zulässigen und die Innenstadt belebenden kerngebietsprägenden
Nutzungsarten, wie z.B. Einzelhandelbetriebe und Schank- und
Speisewirtschaften weiterhin zulässig sein.
Der Betrieb des Wettbüros wurde bereits aufgenommen, eine Baugenehmigung
liegt für diese Nutzung bisher nicht vor.
Über den Nutzungsänderungsantrag muss innerhalb einer angemessenen Frist
(in der Regel innerhalb von 3 Monaten) entschieden werden.
Aufgrund der einzuhaltenden Fristen im Baugenehmigungsverfahren bedarf es
zur Sicherung der Bauleitplanung einer Entscheidung über die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6522-6, sowie der Änderungen der Bebauungspläne Nrn.
7722-8, 7722-46 und 7722-63 des Rates am 10.02.2022. Eine
Bekanntmachung des Beschlusses kann somit noch vor Ablauf der 3-Monats-
Frist erfolgen und eine Entscheidung über den Bauantrag fristgerecht
zurückgestellt werden.
Um ähnliche Entwicklungen im Bonner Zentrum zu verhindern, sollen neben
der Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8, in dessen Geltungsbereich das
betreffende Ladenlokal liegt, auch die unmittelbar angrenzenden
Bebauungspläne geändert sowie der Bebauungsplan Nr. 6522-6 neu aufgestellt
werden. Bei Planerfordernis wird künftig auch in der weiteren Umgebung des
räumlichen Bereichs ebenso verfahren.
Im Folgenden ist das Aufstellungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit,
Behörden und Träger öffentlicher Belange fortzuführen.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den gesamten Bereich als
gemischte Baufläche dar.
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 7722-8 vom 03.03.1960 setzt für seinen
Geltungsbereich ein Geschäftsgebiet (D) fest. Geschäftsgebiete sind
hinsichtlich ihrer Nutzungsstruktur mit heutigen Kerngebieten vergleichbar.
Zulässig ist eine fünfgeschossige, geschlossene Bebauung mit Flachdach.
Der Bebauungsplan Nr. 7722-63 vom 04.05.2011 setzt für seinen
Geltungsbereich zwei Kerngebiete mit einer Grundflächenzahl (GRZ) vonSeite 3 von 10
Seite 4
jeweils 1,0 fest. Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist entlang der Oxfordstraße
mit 3,5, entlang der Kesselgasse und im Blockinnenbereich ist eine GFZ von
2,2 festgesetzt. Die Geschossigkeit wird mit bis zu 5 Vollgeschossen respektive
einer maximalen Gebäudehöhe von 75,3 in m über NHN festgesetzt. Darüber
hinaus trifft der Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen
Nutzung Aussagen: Es sind in Erdgeschossebene gastronomische
Einrichtungen bis zu einer Geschossfläche von 150 m² zulässig, oberhalb des
Erdgeschosses sind ausschließlich Wohnräume für studentisches Wohnen
zugelassen. Ausnahmsweise sind im ersten Obergeschoss Nutzungen
zulässig, die mit der Nutzung im Erdgeschoss eine bauliche, funktionale und
nutzungsmäßige Einheit bilden. Des Weiteren werden Festsetzungen zu
Flächen für Stellplätze und Garagen getroffen.
Der Bebauungsplan Nr. 7722-46 vom 13.02.1987 setzt für seinen
Geltungsbereich drei Kerngebiete mit einer GRZ von 1,0 fest. Entlang der
Oxfordstraße ist eine GFZ von 3,5, entlang der Bonngasse eine GFZ von 3,0
und an der Friedrichstraße eine GFZ von 2,7 festgesetzt. Für die Gebäude
entlang der Friedrichstr. und der Bonngasse sind 3-4 Vollgeschosse
festgesetzt, in den Blockinnenbereichen sind bis zu 2 Vollgeschosse zulässig.
An der Oxfordstraße ist durchgängig eine 5 geschossige Bebauung festgesetzt,
in den Innenblockbereichen 4 Vollgeschosse. Außerdem schließt der
Bebauungsplan für die Art der baulichen Nutzung Tankstellen, Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Ab dem 1. Obergeschoss sind
Wohnungen zulässig, Vergnügungsstätten und sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus werden
Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen und dem Ausbau der Dachgeschosse
getroffen.
Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der
Neuaufstellung bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für
jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die
Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen
in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der
Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der
Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch
denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen,
Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten.
Städtebauliche Ziele
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete
innerhalb eines Zentrentyps „A“ und werden als Hauptgeschäftsbereiche aller
Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung
eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das
Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und derSeite 4 von 10
Seite 5
umliegenden Kreise. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der
Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt
erheblich zu erhöhen.
Innerhalb des Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur
Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros mit der Folge einer hohen Zunahme
von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben.
Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem
Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von
Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu
steuern.
Ein Ansiedlungsvorhaben eines Wettbüros im Ortsteilzentrum Kessenich wurde
vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass
genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros
fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr.
1210191NV7) und das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahr 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung
wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und
Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr.
1210191NV8).
Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das für das
Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine
Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und
Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen
Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“ sowie
Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen.
Begründet wird dies im vorliegenden Fall insbesondere durch:
 Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
 Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung
der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch
zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie
Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden.
 Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros.
Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen
Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-
Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und
Nutzungsvielfalt.Seite 5 von 10
Seite 6
Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit und Unterhaltung“ können in
den Hauptgeschäftsbereichen jedoch insbesondere in den Abendstunden zu
einer erwünschten Belebung führen, so dass zunächst kein Bedarf für eine
planungsrechtliche Beschränkung gesehen wird.
Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April
2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen
Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden
durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich
dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches
Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen.
Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 16
Sitzplätze an Tischgruppen, Servicebereich (Verkauf von alkoholfreien
Getränken), sowie 13 Terminals und 6 Flachbildschirme – nicht
ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die
Aufstellung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um
entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche
Fortentwicklung eingreifen zu können.
Diese lenkenden Eingriffe erfolgen durch die Aufstellung des Bebauungsplans
6522-6 sowie die Aufstellungen der 1. Änderungen der Bebauungspläne Nrn.
7722-8, 7722-63 und 7722-46.
Mit der Aufstellung und den Änderungen der vorgenannten Bebauungspläne
kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert und einem Entstehen
oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 6522-6 (öffentlich) (öffentlich)
2 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 7722-8 (öffentlich) (öffentlich)
3 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 7722-46 (öffentlich) (öffentlich)
4 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 7722-63 (öffentlich) (öffentlich)Seite 6 von 10
Bebauungsplan Nr.. 66552222--66
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2200..0011..22002222
110000 mSeite 7 von 10
Bebauungsplan Nr.. 77772222--88 ((11.. Änderung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2200..0011..22002222
110000 mSeite 8 von 10
Bebauungsplan Nr.. 77772222--4466 ((11.. Änderung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2200..0011..22002222
110000 mSeite 9 von 10
Bebauungsplan Nr.. 77772222--6633 ((11.. Änderung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2200..0011..22002222
110000 mSeite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 20:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de