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220104-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Prüfung einer Videoüberwachungsanlage auf dem Gelände der IGS Bonn-Beuel

Nummer
220104-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 27.04.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220104 Grüne/SPD-Antrag: Prüfung einer Videoüberwachungsanlage auf dem Gelände der IGS Bonn-Beuel

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220104-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
SGB
Prüfung einer Videoüberwachungsanlage auf dem
Gelände der IGS Bonn-Beuel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Zulässigkeit der Errichtung einer Videoüberwachung auf dem
Außengelände der IGS Beuel richtet sich nach § 20 Datenschutzgesetz
NRW (DSG NRW): Danach ist die Videoüberwachung durch
öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Bereichen zulässig, wenn
dies zur Wahrnehmung des Hausrechts und zum Schutz des Eigentums
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der von der Überwachung betroffenen Personen überwiegen.
Vorliegend handelt es sich um ein sehr weitläufiges und uneinsichtiges
Gelände, auf dem es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu
Vandalismus und Einbrüchen gekommen ist. Weitere Schädigungen
sind, nicht zuletzt mit Blick auf die hochwertige technische Ausstattung
der Schule, zu befürchten. Da lediglich außerhalb der Schulzeiten
überwacht werden soll, sind die Belange der Schüler*innen und
Mitarbeiter*innen hinreichend berücksichtigt. Eine Videoüberwachung
wäre daher im Grundsatz zulässig.
Für die geplante Videoüberwachung des Geländes sind nach erster
Einschätzung folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufgrund der Größe der Liegenschaft und des Außengeländes
müsste eine entsprechend hohe Anzahl an Kameras, die derzeit
jedoch nicht beziffert werden kann, rund um das gesamte Gebäude
installiert werden.
- Die Leitungen müssten zur Sicherstellung einer guten
Aufnahmequalität mit Glasfaserkabel ausgeführt und in der Erde
verlegt werden.
- Zur Installation der Kameras wären Masten zu setzen.
- Um brauchbare Aufnahmen zu erhalten, müssten alle
entsprechenden Bereiche ausreichend ausgeleuchtet sein. Damit
das ganze Areal nachts nicht taghell erleuchtet wäre, müsstenSeite 1 von 2
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Infrarotleuchten eingesetzt werden.
- Der Betrieb der Anlage würde entsprechend hohe laufende (Strom-
)Kosten bedeuten, hinzu kommen jährlich erhebliche
Wartungskosten,
- Es müsste ein zentraler Raum im Gebäude für die Installation der
Anlage gefunden werden, in dem sämtliche Leitungen
zusammengeführt werden.
- Im gesamten Außenbereich wäre auf den Umstand einer
Videoüberwachung durch eine entsprechende Beschilderung
hinzuweisen (vgl. § 20 Abs. 2 DSG NRW).
Um eine belastbare Kostenschätzung abgeben zu können, müsste ein
Ingenieurbüro mit einer Kostenermittlung beauftragt werden.
Nach erster überschlägiger Einschätzung werden sich die Kosten weit im
sechsstelligen Bereich bewegen.
Der zu erwartende Erfolg, dass durch die Installation einer derartigen
Anlage, Einbrüche und Vandalismus verhindert werden könnten, ist nach
Einschätzung der Verwaltung eher als gering einzuschätzen. Da die
Kameras zur Verhinderung von Beschädigungen in ausreichender Höhe
installiert werden müssten, reicht es aus, wenn Täter eine Kapuze
aufziehen bzw. eine Maske tragen würden, um nicht mehr erkannt
werden zu können.
Abschlussfazit:
In Anbetracht des Kosten-/ Nutzenverhältnisses bzw. unter
Berücksichtigung der oben beschriebenen Punkte, wäre aus Sicht der
Verwaltung zumindest kritisch zu hinterfragen, ob die beantragte
Maßnahme erfolgversprechend bzw. vertretbar sind.
Anlage/n
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