220104-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Prüfung einer Videoüberwachungsanlage auf dem Gelände der IGS Bonn-Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 220104-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220104-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: SGB Prüfung einer Videoüberwachungsanlage auf dem Gelände der IGS Bonn-Beuel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Zulässigkeit der Errichtung einer Videoüberwachung auf dem Außengelände der IGS Beuel richtet sich nach § 20 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW): Danach ist die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Bereichen zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Hausrechts und zum Schutz des Eigentums erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Überwachung betroffenen Personen überwiegen. Vorliegend handelt es sich um ein sehr weitläufiges und uneinsichtiges Gelände, auf dem es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Vandalismus und Einbrüchen gekommen ist. Weitere Schädigungen sind, nicht zuletzt mit Blick auf die hochwertige technische Ausstattung der Schule, zu befürchten. Da lediglich außerhalb der Schulzeiten überwacht werden soll, sind die Belange der Schüler*innen und Mitarbeiter*innen hinreichend berücksichtigt. Eine Videoüberwachung wäre daher im Grundsatz zulässig. Für die geplante Videoüberwachung des Geländes sind nach erster Einschätzung folgende Maßnahmen erforderlich: - Aufgrund der Größe der Liegenschaft und des Außengeländes müsste eine entsprechend hohe Anzahl an Kameras, die derzeit jedoch nicht beziffert werden kann, rund um das gesamte Gebäude installiert werden. - Die Leitungen müssten zur Sicherstellung einer guten Aufnahmequalität mit Glasfaserkabel ausgeführt und in der Erde verlegt werden. - Zur Installation der Kameras wären Masten zu setzen. - Um brauchbare Aufnahmen zu erhalten, müssten alle entsprechenden Bereiche ausreichend ausgeleuchtet sein. Damit das ganze Areal nachts nicht taghell erleuchtet wäre, müsstenSeite 1 von 2 Seite 2 Infrarotleuchten eingesetzt werden. - Der Betrieb der Anlage würde entsprechend hohe laufende (Strom- )Kosten bedeuten, hinzu kommen jährlich erhebliche Wartungskosten, - Es müsste ein zentraler Raum im Gebäude für die Installation der Anlage gefunden werden, in dem sämtliche Leitungen zusammengeführt werden. - Im gesamten Außenbereich wäre auf den Umstand einer Videoüberwachung durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen (vgl. § 20 Abs. 2 DSG NRW). Um eine belastbare Kostenschätzung abgeben zu können, müsste ein Ingenieurbüro mit einer Kostenermittlung beauftragt werden. Nach erster überschlägiger Einschätzung werden sich die Kosten weit im sechsstelligen Bereich bewegen. Der zu erwartende Erfolg, dass durch die Installation einer derartigen Anlage, Einbrüche und Vandalismus verhindert werden könnten, ist nach Einschätzung der Verwaltung eher als gering einzuschätzen. Da die Kameras zur Verhinderung von Beschädigungen in ausreichender Höhe installiert werden müssten, reicht es aus, wenn Täter eine Kapuze aufziehen bzw. eine Maske tragen würden, um nicht mehr erkannt werden zu können. Abschlussfazit: In Anbetracht des Kosten-/ Nutzenverhältnisses bzw. unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Punkte, wäre aus Sicht der Verwaltung zumindest kritisch zu hinterfragen, ob die beantragte Maßnahme erfolgversprechend bzw. vertretbar sind. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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