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220100-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Fahrradfreundliche Umgestaltung Ernst-Moritz-Arndt-Straße und Elsa-Brändström-Straße

Nummer
220100-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 01.06.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220100 CDU/u.w.-Antrag: Antrag Fahrradfreundliche Umgestaltung Ernst-Moritz-Arndt-Straße und Elsa-Brändström-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220100-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Fahrradfreundliche Umgestaltung Ernst-Moritz-
Arndt-Straße und Elsa-Brändström-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Ernst-Moritz-Arndt-Straße / Elsa-Brändström-Straße
Sowohl die Ernst-Moritz-Arndt-Straße wie auch die Elsa-Brändström-Straße
sind Teil ausgewiesener Tempo-30-Zonen. In Tempo 30-Zonen sind
gesonderte Radwege oder Schutzstreifen rechtlich nicht zulässig (§ 45 Abs. 1c
StVO). Möglichkeiten für sonstige bauliche Veränderungen zugunsten des auf
der Fahrbahn zu führenden Radverkehrs sind für die Verwaltung ad hoc ohne
vertiefte Prüfung nicht erkennbar.
Die einzige Möglichkeit zur Anlage von Schutzstreifen, Radfahrstreifen oder
eigenständigen Radwegen in den genannten Straßen wäre, sie aus den Tempo
30-Zonen herauszunehmen. Dann würde dort, abgesehen von Bereichen direkt
am Kardinal-Frings-Gymnasium, die innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50
km/h gelten. Da aber auch dann die aktuelle Straßenbreite im Status Quo für
maximal die Anlage eines Schutzstreifens in eine Fahrtrichtung ausreichen
würde, wäre für die Einrichtung von weiteren Radverkehrsanlagen ein
Straßenumbau erforderlich, der mit einem Wegfall einer Vielzahl von
Straßenbäumen und Parkplätzen einherginge. Die Verwaltung befürwortet eine
solche Maßnahme ausdrücklich nicht.
Ansonsten wäre nur noch die Anlage einer Fahrradstraße denkbar. Dort hätte
der Radverkehr Vorrang vor allen anderen Verkehren, welche die
Fahrradstraße gleichwohl bei entsprechender Freigabe mitnutzen könnten. Für
die Anordnung einer Fahrradstraße gelten die Regelungen der
Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO), welche
dazu ausführen:
„Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen
oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen
Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich
untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine
hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr
setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist.
Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen,Seite 1 von 3
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dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit
Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf
in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender
Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor
der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht
unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt
werden (alternative Verkehrsführung).“
Da auch die Antragsteller davon ausgehen, dass der Radverkehr am Rheinufer
gemäß des städtischen Verkehrsentwicklungsplanes als Hauptroute weiter
möglich sein soll, ist davon auszugehen, dass bei einer lediglich alternativen
Radverkehrsführung durch die Elsa-Brändström-Straße kaum eine hohe
Fahrradverkehrsdichte oder hohe Netzbedeutung auf diesem Streckenzug
erreicht würde, sodass dieses Kriterium für eine Fahrradstraße wohl nicht erfüllt
würde. Dies gilt insbesondere auch für den ca. 600 m langen Abschnitt der
Elsa-Brändström-Straße zwischen Kreuzherrenstraße und Ernst-Moritz-Arndt-
Straße. Hier herrschen der Charakter und die Verkehre einer
Erschließungsstraße vor, hinzu kommt der Linienbusverkehr. Zumindest auf
diesem Abschnitt wäre eine Fahrradstraße wohl kaum einzurichten, sodass die
beiden anderen Abschnitte nicht miteinander verbunden wären.
Anbindung der Wege
Für den Übergang von den Wegen am Rheinufer in die Ernst-Moritz-Arndt-
Straße (am Restaurant Canal Grande) lässt sich für die Verwaltung nach
kursorischer Prüfung nicht erkennen, wie dieser fahrradfreundlicher gestaltet
werden können sollte.
Der Übergang von der Elsa-Brändström-Straße zum Rheinauen-Park ist derzeit
relativ schmal. Eine Verbreiterung könnte prinzipiell möglich sein. Die
Verwaltung weist aber schon einmal darauf hin, dass hier dann einige Bäume
gefällt werden müssten. In der Abwägung erscheint dies nicht angebracht.
Die Radverkehrsführung dann von der Elsa-Brändström-Straße hin zur
Südbrücke würde mitten durch den Beueler Rheinauen-Park gehen. Auf den
bestehenden ca. 3 m breiten Wegen gibt es keine Trennung von Fuß- und
Radverkehr. Würde man den Radverkehr gezielt hier entlangführen, käme es
hier zu einer verstärkten Mischung der Verkehre und dies genau in den
Bereichen des Parks, die vielfach von Fußgängern und Radfahrenden genutzt
werden und wo auch viele Freizeitaktivitäten stattfinden.
Für einen Ausbau der bestehenden Wege im Park wären, wie bei der geplanten
Wegeverbreiterung entlang des Rheins, eine naturschutzrechtliche Befreiung
und eine denkmalrechtliche Befreiung erforderlich. Den Antragstext könnte man
auch so verstehen, dass hier ein Wegeneubau zwischen Elsa-Brändström-
Straße und Skatepark vorgeschlagen wird. Dafür würden ebenso die
naturschutzrechtlichen und denkmalrechtlichen Restriktionen gelten. Der
Neubau eines Weges im Park dürfte – im Vergleich zur Verbreiterung
bestehender Wege – jedoch aus denkmalrechtlicher, und auch aus
urheberrechtlicher Sicht, hochproblematisch sein.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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