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220088 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Parkstreifen an der Winzerstraße

Nummer
220088
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
12.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 12.01.2022
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 15.03.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 127,8 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 220266 Bürgerantrag: Parkstreifen an der Winzerstraße
  2. 220088-03 Parkstreifen an der Winzerstraße
  3. 220119 Bürgerantrag: Parkstreifen an der Winzerstraße
  4. 220088-01 ST Parkstreifen an der Winzerstraße
  5. 220125 Bürgerantrag: Parkstreifen an der Winzerstraße
  6. 220253 Bürgerantrag: Parkstreifen an der Winzerstraße

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Text anzeigen (2.291 Zeichen)
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
220088
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
11.01.2022
Bürgerantrag: Parkstreifen an der Winzerstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag thematisiert die Einrichtung eines Parkstreifens an der
Winzerstraße.
Einzelheiten zu den geforderten Maßnahmen und zu Begründung ergeben sich
aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 2
Bürgerantrag Online
Datum
11.01.2022
Anrede
Frau
Herr
ohne Anrede
Vorname Nachname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Telefon Fax E-Mail
Betreff
Parkstreifen
Ihr Antrag
Ich beantrage, dass an der Winzerstraße vor den Häusern mit der Nr. 81, 83 und 85 ein Parkstreifen eingerichtet
wird. Die Straße ist nicht breit genug, um die Autos nur auf der Straße abzustellen, wie es regelgerecht wäre.
Besser ist es, die Autos zur Hälfte auf den Bürgersteig zu stellen. Der Bürgersteig ist breit genug, um ihn auch bei
parkenden Autos mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl nutzen zu können.
Ich wohne hier seit 1992 und wir parken die Autos immer so hier. Vor ein paar Wochen haben wir mehrfach
Bußgeldbescheide für diese Art des Parkens bekommen. Als ich die Beamten an einem Sonntagvormittag (!)
darauf ansprach, sagten sie mir, es sei verboten, die Autos zur Hälfte auf der Straße und zur Hälfte auf dem
Bürgersteig abzustellen. Es sei jedoch regelgerecht, nur im Straßenraum zu parken. Mein Einwand, dann hätte
am Vortag der Feuerwehrwagen nicht passieren können, interessierte die Herren nicht. Am Vortag hatte es
tatsächlich an der oberen Winzerstraße einen Brand gegeben.
Ich möchte Sie bitten, entsprechende Zeichnungen im Straßenraum vorzunehmen und entsprechende Schilder
aufzustellen, konkret das Schild Nr. 315 nach § 42 Abs. 2 StVO. Ich wohne gegenüber im Schüllerweg. Der
Schüllerweg ist nur ein Fußweg, das Haus steht an der Winzerstraße. Wir haben hier einfach nicht genug
Parkraum, um die gegenüberliegende Straßenseite von der Nutzung auszunehmen.
Seite 1 von2
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002
ID=KFAS_0011_000022
bHg22WZJs
1111..0011..2222 2211::4455Seite 2 von 2

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