220082 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Beuel, Fabristraße, Gemarkung Beuel, Flur 7, Flurstücke 2486. 178 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage Az.: 40167/2021
Kerndaten
- Nummer
- 220082
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.004 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 220082 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Beuel, Fabristraße, Gemarkung Beuel, Flur 7, Flurstücke 2486. 178 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage Az.: 40167/2021 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben aufgrund der Vorgaben des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich nicht zulässig ist. Begründung Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Die Vorhabengrundstücke liegen vollumfänglich im Außenbereich, weshalb das Vorhaben gemäß den Inhalten und Vorgaben des § 35 BauGB zu beurteilen ist. Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Für die Vorhabengrundstücke legt der Flächennutzungsplan Fläche für den Gemeinbedarf, hier Schule, fest. Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses widerspricht dieser Vorgabe. Auch werden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Das Vorhaben steht im direkten Widerspruch mit dem Entwicklungsziel des hier geltenden Landschaftsplans und widerspricht auch dem Integrierten Freiraumsystem der Bundesstadt Bonn. Die geplante Bebauung würde durchSeite 1 von 3 Seite 2 starke Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem signifikanten Verlust an Grünvolumen und schutzwürdigen Lebensräumen von Tier- und Pflanzenarten führen. Neben dem Lebensraumverlust könnte somit ein Beitrag zur Reduzierung der Artenvielfalt, zur innerstädtischen Erwärmung sowie zur Verschärfung der Folgen des fortschreitenden Klimawandels nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin könnte das Vorhaben den Hochwasserschutz gefährden (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB). Das Grundstück befindet sich im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Vilicher Bachs. Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet gelten die Schutzvorschriften nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Demnach besteht hier ein Bauverbot, von dem nur im Einzelfall abgewichen werden kann. Da für das vorgesehene Bauvorhaben kein Baurecht besteht, es nicht öffentlichen Belangen dient und es nicht den wasserwirtschaftlichen Zielen entspricht, sind die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG nicht gegeben. Aus den genannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Plan Fabristraße (öffentlich) 2 Plan Fabristraße_N. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de