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220082 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Fabristraße, Gemarkung Beuel, Flur 7, Flurstücke 2486. 178 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage Az.: 40167/2021

Nummer
220082
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220082
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Fabristraße,
Gemarkung Beuel, Flur 7, Flurstücke 2486. 178
- Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit
Tiefgarage
Az.: 40167/2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben
aufgrund der Vorgaben des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich
nicht zulässig ist.
Begründung
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.
Die Vorhabengrundstücke liegen vollumfänglich im Außenbereich, weshalb das
Vorhaben gemäß den Inhalten und Vorgaben des § 35 BauGB zu beurteilen ist.
Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses gehört nicht zu den privilegierten
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs.
2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder
Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB
insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplans widerspricht.
Für die Vorhabengrundstücke legt der Flächennutzungsplan Fläche für den
Gemeinbedarf, hier Schule, fest. Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses
widerspricht dieser Vorgabe.
Auch werden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Das Vorhaben steht im direkten Widerspruch mit dem Entwicklungsziel des hier
geltenden Landschaftsplans und widerspricht auch dem Integrierten
Freiraumsystem der Bundesstadt Bonn. Die geplante Bebauung würde durchSeite 1 von 3
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starke Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem signifikanten Verlust an
Grünvolumen und schutzwürdigen Lebensräumen von Tier- und Pflanzenarten
führen. Neben dem Lebensraumverlust könnte somit ein Beitrag zur
Reduzierung der Artenvielfalt, zur innerstädtischen Erwärmung sowie zur
Verschärfung der Folgen des fortschreitenden Klimawandels nicht
ausgeschlossen werden.
Weiterhin könnte das Vorhaben den Hochwasserschutz gefährden (§ 35 Abs. 3
Nr. 6 BauGB).
Das Grundstück befindet sich im vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet des Vilicher Bachs. Im vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet gelten die Schutzvorschriften nach § 78
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Demnach besteht hier ein Bauverbot, von dem
nur im Einzelfall abgewichen werden kann.
Da für das vorgesehene Bauvorhaben kein Baurecht besteht, es nicht
öffentlichen Belangen dient und es nicht den wasserwirtschaftlichen Zielen
entspricht, sind die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 78
WHG nicht gegeben.
Aus den genannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage
negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Plan Fabristraße (öffentlich)
2 Plan Fabristraße_N. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de