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220058-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umrüstung von Lichtsignalanlagen im Stadtbezirk Hardtberg

Nummer
220058-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 15.03.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220058 Bürgerantrag: Umrüstung von Lichtsignalanlagen im Stadtbezirk Hardtberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220058-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Umrüstung von Lichtsignalanlagen im Stadtbezirk
Hardtberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Es bestehen sowohl grundsätzliche als auch verkehrssicherheitstechnische
Bedenken gegen jedwede Modifikation amtlicher Verkehrs- und Lichtzeichen.
Daher wurden bislang unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der
Bezirksregierung abgelehnt.
Nach § 37 Absatz 2 Nummer 5 StVO ist für Lichtzeichen, die für Fußgänger
gelten, das stilisierte Sinnbild für „Fußgänger“ anzuzeigen. Die Ausgestaltung
der für Fußgänger geltenden Signale ist unter Bezugnahme auf die VwV-StVO
in den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) geregelt. Hiernach sind die
Signalgeber für Fußgängersignale zweifeldig oder - bei zwei roten
Leuchtfeldern- dreifeldig zu gestalten. Das grüne Leuchtfeld ist unten
angeordnet. Im roten Leuchtfeld muss das Sinnbild eines stehenden, im grünen
Leuchtfeld das Sinnbild eines schreitenden Fußgängers gezeigt werden. Die
gemäß Einigungsvertrag zugelassenen Fußgängersinnbilder (Ampelmännchen)
erfüllen dieses Kriterium und können daher nach den RiLSA ebenfalls
verwendet werden.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass eine abweichende Gestaltung der
Sinnbilder grundsätzlich nicht mit den gültigen Vorgaben zu vereinbaren ist. Die
in der StVO, den zugehörigen VwV-StVO und den RiLSA verankerten
Gestaltungsgrundsätze sind schon deshalb zu beachten, um die Einhaltung der
bundeseinheitlichen Regelungen für Lichtsignalanlagen zu gewährleisten.
Nach dem Einführungserlass der RiLSA vom 01.02.2016 können die örtlichen
Straßenverkehrsbehörden zwar in Einzelfällen von den
Gestaltungsgrundsätzen abweichen. Allerdings hat derjenige, der von der
RiLSA abweicht, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewählte technische
Lösung den gebotenen Sicherheitsstandard auf andere Weise gewährleistet.
Die für die örtliche Lichtzeichenregelung verantwortliche Behörde als Betreiber
der LSA stehen dann für ihre von den Grundsätzen abweichende Entscheidung
in der Haftung.
Die Verwaltung sieht keinen Handlungsbedarf. Haushaltsmittel stehen nicht zur
Verfügung Zudem entspricht die Darstellung von „Ampelfrauen“ mit Zöpfen und
Rock nicht mehr dem heutigen Gesellschaftsbild und ist klischeebehaftet.
Beschlussvorschlag:Seite 1 von 2
Seite 2
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 11:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de