220058-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umrüstung von Lichtsignalanlagen im Stadtbezirk Hardtberg
Kerndaten
- Nummer
- 220058-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220058-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Umrüstung von Lichtsignalanlagen im Stadtbezirk Hardtberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Es bestehen sowohl grundsätzliche als auch verkehrssicherheitstechnische Bedenken gegen jedwede Modifikation amtlicher Verkehrs- und Lichtzeichen. Daher wurden bislang unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Bezirksregierung abgelehnt. Nach § 37 Absatz 2 Nummer 5 StVO ist für Lichtzeichen, die für Fußgänger gelten, das stilisierte Sinnbild für „Fußgänger“ anzuzeigen. Die Ausgestaltung der für Fußgänger geltenden Signale ist unter Bezugnahme auf die VwV-StVO in den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) geregelt. Hiernach sind die Signalgeber für Fußgängersignale zweifeldig oder - bei zwei roten Leuchtfeldern- dreifeldig zu gestalten. Das grüne Leuchtfeld ist unten angeordnet. Im roten Leuchtfeld muss das Sinnbild eines stehenden, im grünen Leuchtfeld das Sinnbild eines schreitenden Fußgängers gezeigt werden. Die gemäß Einigungsvertrag zugelassenen Fußgängersinnbilder (Ampelmännchen) erfüllen dieses Kriterium und können daher nach den RiLSA ebenfalls verwendet werden. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass eine abweichende Gestaltung der Sinnbilder grundsätzlich nicht mit den gültigen Vorgaben zu vereinbaren ist. Die in der StVO, den zugehörigen VwV-StVO und den RiLSA verankerten Gestaltungsgrundsätze sind schon deshalb zu beachten, um die Einhaltung der bundeseinheitlichen Regelungen für Lichtsignalanlagen zu gewährleisten. Nach dem Einführungserlass der RiLSA vom 01.02.2016 können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zwar in Einzelfällen von den Gestaltungsgrundsätzen abweichen. Allerdings hat derjenige, der von der RiLSA abweicht, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewählte technische Lösung den gebotenen Sicherheitsstandard auf andere Weise gewährleistet. Die für die örtliche Lichtzeichenregelung verantwortliche Behörde als Betreiber der LSA stehen dann für ihre von den Grundsätzen abweichende Entscheidung in der Haftung. Die Verwaltung sieht keinen Handlungsbedarf. Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Zudem entspricht die Darstellung von „Ampelfrauen“ mit Zöpfen und Rock nicht mehr dem heutigen Gesellschaftsbild und ist klischeebehaftet. Beschlussvorschlag:Seite 1 von 2 Seite 2 Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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