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220050-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden - ergänzende Stellungnahme

Nummer
220050-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung 11.02.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Hauptausschusses 03.02.2022 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 220050 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220050-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Regelung des Verfahrens bei der
Durchführung von Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden -
ergänzende Stellungnahme
Beratungsfolge
Hauptausschuss 03.02.2022 Empfehlung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beirat Bürgerbeteiligung 11.02.2022 Empfehlung
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Der Verwaltung liegt inzwischen die Stellungnahme der Bezirksregierung zu der
Frage, ob § 5 BürgerentscheidDVO der Ausgestaltung des neuen
Satzungsentwurfs entgegensteht, vor. Im Ergebnis gibt es keine Bedenken. Die
Stellungnahme hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 5 Abs. 1 der BürgerentscheidDVO kann die oder der
Stimmberechtigte die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief
abgeben. § 5 Abs. 2 der Verordnung räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein,
per Satzung die Modalitäten der Stimmabgabe per Brief zu begrenzen. Dies
schließt auch die Befugnis mit ein, die von der bisherigen Satzungsregelung
der Stadt Bonn vorgesehene, ausschließliche Stimmabgabe per Brief lediglich
auf bestimmte Zeiträume zu begrenzen und in anderen Zeiträumen (hier: in
zeitlicher Nähe zu einer Wahl) beide Abstimmungsmöglichkeiten zuzulassen."
Das für derartige Angelegenheiten zuständige MHKBG NRW hat sich auf
Nachfrage der Bezirksregierung der Rechtsauffassung der Bezirksregierung
angeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de