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220050 · Beschlussvorlage

Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Nummer
220050
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 03.02.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung 11.02.2022 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 19.01.2022 Empfehlung
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  1. 220050-01 ST Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden - ergänzende Stellungnahme

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Beschlussvorlage
öffentlich
220050
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Regelung des Verfahrens bei der
Durchführung von Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
19.01.2022 Empfehlung
Hauptausschuss 03.02.2022 Empfehlung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beirat Bürgerbeteiligung 11.02.2022 Empfehlung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Rat hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 beauftragt,
"die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der
Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
insoweit anzupassen, dass zukünftig (Rats-)Bürgerentscheide in zeitlicher
Nähe zu einer Wahl mit dieser zusammengelegt und so wie diese als Brief- und
als Urnenabstimmung stattfinden können, in sonstigen Fällen jedoch
ausschließlich als Briefabstimmung durchzuführen sind. Die geänderte Satzung
soll dem Stadtrat bis zur nächsten Ratssitzung am 10. Februar 2022 zum
Beschluss vorgelegt werden“ (s. 212071-06 AA). Aufgrund der rechtlich
umfangreichen Prüfung ist eine Vorlage erst zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
Beschlussvorschlag
(vorbehaltlich der Beratung im Beirat Bürgerbeteiligung)
Die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des
Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden wird in der Fassung von Anlage 2 beschlossen
Begründung
Die Verwaltung legt die vom Rat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021
beauftragte Satzungsänderung als Neufassung zur Beschlussfassung vor. Die
hauptsächliche Änderung der vorgelegten Satzung besteht darin, (Rats-
)Bürgerentscheide in zeitlicher Nähe zu Wahlen als Urnenabstimmungen
zeitgleich mit der jeweiligen Wahl durchzuführen. In diesen Fällen ist eine
Abstimmung per Brief – wie bei sonstigen Wahlen auch – nur möglich, wennSeite 1 von 21
Seite 2
zuvor ein Abstimmungsschein beantragt wird. Außerhalb dieses Zeitraums
verbleibt es hingegen wie bislang bei einer ausschließlichen Briefabstimmung.“
Zudem wurden aufgrund der Erfahrungen aus vorangegangenen
Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden einige redaktionelle Änderungen
aufgenommen. Die Änderungen insgesamt haben eine strukturelle Änderung
erforderlich gemacht, die eine Synopse nur schwer lesbar machen würde. Zum
besseren Abgleich ist der aktuelle Satzungsstand zusätzlich beigefügt (Anlage
1).
Die gewollte o.a. Konstellation befindet sich - über die Bezirksregierung - in der
Abstimmung mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Landesministeriums
NRW, da es sich bei dem vorgesehenen Satzungsentwurf um eine noch nicht
dagewesene rechtliche Konstruktion handelt. Insbesondere ist unklar, ob § 5
BürgerentscheidDVO einer solchen Ausgestaltung, die als Regelfall eine Brief-,
in bestimmten Fällen jedoch eine Urnenabstimmung vorsieht, entgegensteht.
Vergleichbare Satzungen gibt es nach einer Recherche bei anderen
Kommunen in NRW bislang nicht. § 5 BürgerentscheidDVO ermächtigt die
Gemeinden, in ihren Satzungen zu regeln, dass die Abstimmung
„ausschließlich“ durch Brief erfolgt, sodass eine „Kombination“ womöglich
unzulässig sein könnte.
Anlage/n
1 Anlage 1 aktuelle Satzung (öffentlich)
2 Anlage 2 Neufassung Satzung (öffentlich)Seite 2 von 21
Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Regelung
des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
Vom 05. Juni 2013
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2013 aufgrund des §
7 Abs. 1 Satz 1, des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und der §§ 25 und 26 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), und § 1 der
Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10. Juli 2004 (GV.
NRW. S. 383), geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (GV.NRW. S. 432),
folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einwohnerantrag
§ 3 Bürgerbegehren
§ 4 Einleitung eines Bürgerentscheids/Ratsbürgerentscheids
§ 5 Zuständigkeiten
§ 6 Stimmbezirke
§ 7 Abstimmberechtigung
§ 8 Abstimmungsschein
§ 9 Abstimmungsverzeichnis
§ 10 Benachrichtigung der Abstimmberechtigen/Bekannt-machung
§ 11 Abstimmungsheft
§ 12 Zeitraum des Bürgerentscheids
§ 13 Stimmzettel
§ 14 Stimmabgabe
§ 15 Aufgaben der Abstimmungsvorstände
§ 16 Stimmenzählung
§ 17 Ungültige Stimmen
§ 18 Öffentlichkeit
§ 19 Feststellung des Ergebnisses
§ 20 Absage des Bürgerentscheids
§ 21 In-Kraft-TretenSeite 3 von 21
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Einwohneranträgen (§ 25 GO NRW),
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) sowie
Ratsbürgerentscheiden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) im Gebiet der Bundesstadt
Bonn (Abstimmungsgebiet).
§ 2
Einwohnerantrag
(1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnerinnen
und Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich. Die
Antragsteller bzw. Antragstellerinnen werden auf Wunsch von der Verwaltung
informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriften-
sammlung bzw. Fragen der Zuständigkeit des Rates und der Bezirksvertretungen).
(2) Einwohneranträge werden durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbür-
germeister entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Die
Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister veranlasst umgehend eine Vorprü-
fung der Zulässigkeit des Einwohnerantrages. Die Vorprüfung muss innerhalb von
sechs Wochen nach Eingang des Antrages abgeschlossen sein. Nachdem der Rat
über das Ergebnis der Vorprüfung unterrichtet worden ist, entscheidet er unverzüg-
lich über die Zulässigkeit des Antrages. Die Sachentscheidung des Rates hat
spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
(3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 25 Absatz 3 bzw. Absatz 8
GO NRW maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom Amt „Bürgerdienste“ der Stadt
Bonn jeweils zum 31.12. des Vorjahres festgestellte Zahl der wohnberechtigten
Bevölkerung.
(4) Einwohneranträge, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von der
Bezirksbürgermeisterin bzw. dem Bezirksbürgermeister entgegengenommen. Im
Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 3
Bürgerbegehren
(1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgerinnen und
Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Die Antragsteller
/innen werden auf Wunsch von der Verwaltung informiert (z. B. über Verfahrens-
fragen zur Antragstellung und Unterschriftensammlung bzw. Fragen der Zustän-
digkeit des Rates und der Bezirksvertretungen).
(2) Bürgerbegehren werden durch die Oberbürgermeisterin bzw. den
Oberbürgermeister entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich
unterrichtet. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister veranlasst
umgehend nach Eingang des Begehrens eine Vorprüfung des Bürgerbegehrens. DieSeite 4 von 21
Vorprüfung erstreckt sich sowohl auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als auch
auf die Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids. Sie ist unverzüglich
durchzuführen und muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang
des Begehrens abgeschlossen sein. Nachdem der Rat über das Ergebnis der
Vorprüfung unterrichtet worden ist, entscheidet er unverzüglich über die
Zulässigkeit des Begehrens.
(3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 bzw. Abs. 9 GO
NRW maßgebliche Zahl der Bürgerinnen und Bürger wird vom Amt „Bürgerdienste“
zum 31.12. des Vorjahres festgestellt.
(4) Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von der
Bezirksbürgermeisterin bzw. dem Bezirksbürgermeister entgegengenommen.
Auch über die Zulässigkeit dieser Bürgerbegehren entscheidet der Rat. Im Übrigen
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 4
Einleitung eines Bürgerentscheids/Ratsbürgerentscheids
(1) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren
nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Wird
die Sachentscheidung des Rates in einer späteren Sitzung als die Entscheidung
über die Zulässigkeit des Begehrens getroffen, so beginnt die Frist mit dem Tag
der Zulässigkeitsentscheidung.
(2) Beschließt der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides gem. § 26 Abs. 1 Satz
2 der GO NRW, finden die Regelungen für die Durchführung eines Bürgerentschei-
des Anwendung.
(3) Bürgerentscheide werden als Briefabstimmung durchgeführt. Die Stimmabgabe
ist während der Dauer der Briefabstimmung auch in der dafür vorgesehenen
Dienststelle des zuständigen Bezirksrathauses möglich (s. § 12 Abs. 1).
§ 5
Zuständigkeiten
(1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bestimmt Tag und Uhrzeit,
bis wann der Abstimmungsbrief bei ihr bzw. ihm eingegangen sein muss (Tag des
Bürgerentscheids zugleich letzter Abstimmungstag).
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister leitet die Abstimmung.
Sie/Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des
Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung
nichts anderes bestimmen.
(3) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bildet die Abstimmungs-
vorstände. Die Abstimmungsvorstände bestehen aus der Vorsteherin bzw. dem
Vorsteher, der stellvertretenden Vorsteherin bzw. dem stellvertretenden Vorsteher
und drei bis sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die Oberbürgermeisterin bzw.
der Oberbürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des AbstimmungsvorstandesSeite 5 von 21
und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Der Abstimmungsvorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorste-
herin bzw. des Vorstehers den Ausschlag. Bei Bedarf stellt die Oberbürgermeis-
terin/der Oberbürgermeister den Abstimmungsvorständen darüber hinaus
erforderliche Hilfskräfte zur Verfügung.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit
aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungs-
rechts Anwendung finden.
(5) Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide bzw. Ratsbürgerentscheide
statt, kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister für jeden
(Rats-)Bürgerentscheid eigene Abstimmungsvorstände bilden.
§ 6
Stimmbezirke
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in
Stimmbezirke ein. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Stimmbezirk gebildet.
§ 7
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am letzten Abstimmungstag Deutscher im Sinne von
Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat
und mindestens seit dem 16. Tag vor dem letzten Abstimmungstag im Gebiet der
Stadt Bonn seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist
1. diejenige bzw. derjenige, für die bzw. den zur Besorgung aller ihrer bzw.
seiner Angelegenheiten ein/e Betreuer/in nicht nur durch einstweilige
Anordnung bestellt ist, dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der
Betreuerin bzw. des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das
Wahlrecht nicht besitzt.
§ 8
Abstimmungsschein
Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen
Abstimmungsschein hat.
§ 9
AbstimmungsverzeichnisSeite 6 von 21
(1) Es wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt, das nach Stimmbezirken aufgeteilt
wird. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen
am 35. Tage vor dem letzten Abstimmungstag feststeht, dass sie abstimmberechtigt
und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
(2) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis 16. Tage vor
dem letzten Abstimmungstag zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Auf
Einspruch können Personen noch bis zum 16. Tag vor dem letzten Abstimmungstag
in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen werden. Über einen Einspruch
gegen die Nichtaufnahme in das Abstimmungsverzeichnis entscheidet die
Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister abschließend.
§ 10
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses
benachrichtigt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister jede/n
Abstimmberechtigte/n, die bzw. der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der bzw. des
Abstimmberechtigten,
2. den Stimmbezirk,
3. die Nummer, unter der die bzw. der Abstimmberechtigte im
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
4. den Tag des Bürgerentscheids (letzter Abstimmungstag).
(3) Der Benachrichtigung werden beigefügt:
1. der Abstimmungsschein, der zur Teilnahme am Bürgerentscheid berechtigt,
2. der Stimmzettel mit der zur Abstimmung stehenden Fragestellung,
3. ein amtlicher Stimmzettelumschlag zum Verpacken des Stimmzettels,
4. ein amtlicher Stimmbriefumschlag mit der Anschrift, an die der
Abstimmungsbrief zurückzusenden ist.
(4) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht
die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids (letzter Abstimmungstag) und den Text der
zur Entscheidung stehenden Frage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis
ausliegt.
3. dass innerhalb der Auslegungsfrist bei der Oberbürgermeisterin bzw. beim
Oberbürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
eingelegt werden kann.
§ 11
Abstimmungsheft
(1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister informiert die
Abstimmungsberechtigten über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten desSeite 7 von 21
Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen
Auffassungen.
(2) Es wird ein Abstimmungsheft erstellt, dessen Titelseite den Text der zu
entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit enthält, bis zu dem der
Abstimmungsbrief bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister
eingegangen sein muss.
(3) Das Abstimmungsheft enthält
1. die Unterrichtung durch die Oberbürgermeisterin bzw. den
Oberbürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung
des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens,
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die
das Bürgerbegehren abgelehnt haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die
dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,
5. die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters,
6. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen
Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.
(4) Auf entsprechenden Wunsch sind zusätzlich in das Abstimmungsheft
aufzunehmen
1. eine kurze sachliche Begründung einzelner Ratsmitglieder bzw. Gruppen
von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus,
2. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder.
(5) Die Informationen nach § 11 Abs. 3 Ziffer 2 bis 4 und Abs. 4 sind der
Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister spätestens bis zum 45. Tag vor
dem Bürgerentscheid zuzuleiten. Die Beteiligten nach § 11 Abs. 3 werden von der
Verwaltung über den Tag des Fristablaufs sowie die bei der Begründung
einzuhaltenden Anforderungen rechtzeitig schriftlich informiert.
Legen die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens innerhalb der
vorgegebenen Frist keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. Gibt eine einzelne Fraktion
keine kurze sachliche Begründung ab, so wird das Abstimmungsheft ohne deren
Begründung unter Hinweis darauf zusammengestellt, dass die betreffende Fraktion
auf die Abgabe einer Information verzichtet hat. Soweit alle Fraktionen auf eine
Darstellung ihrer Sichtweisen verzichten, ist die Information im Abstimmungsheft
auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des
Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des
Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen, der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und
eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.
(6) Die von den Beteiligten nach § 11 Abs. 3 eingereichten Begründungstexte
unterliegen dem Gebot der Sachlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit und dürfen
keine ehrverletzenden Äußerungen enthalten. Der Textumfang der einzelnen
Begründungstexte ist auf maximal 2 DIN-A-4 Blätter (Vorder- und Rückseite)Seite 8 von 21
Schriftart Arial, Schriftgröße 11 (ca. 6.000 Zeichen) beschränkt. Über diese
Begrenzung hinausgehende Textteile werden nicht in das Abstimmungsheft
übernommen.
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister hat ferner das
Recht, ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen in
Begründungstexten zu streichen; sie bzw. er hat die betroffenen Beteiligten hierüber
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7) Das Abstimmungsheft wird im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn
(www.bonn.de) veröffentlicht. Zusätzlich sind die Abstimmungshefte an den
Informationsstellen der Stadtverwaltung in den Rathäusern, im Presseamt sowie auf
Anforderung per Post erhältlich. Hierauf wird in der Abstimmungsbenachrichtigung
ausdrücklich hingewiesen.
§ 12
Zeitraum des Bürgerentscheids
(1) Die Abstimmungsbriefe können in den dafür vorgesehenen amtlichen
Stimmbriefumschlägen mit der Deutschen Post entgeltfrei zurückgesandt oder bei
der Stadtverwaltung abgegeben werden.
(2) Die Abstimmungsbriefe müssen am letzten Abstimmungstag bis 24 Uhr bei der
Stadtverwaltung, Bürgerdienste, eingegangen sein.
§ 13
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage
enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Muster des
Stimmzettels werden unverzüglich nach Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre
Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung
gestellt.
§ 14
Stimmabgabe
(1) Die bzw. der Abstimmende gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie bzw. er
durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
(2) Die bzw. der Abstimmende hat der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürger-
meister im verschlossen Stimmbriefumschlag
a) den Abstimmungsschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief bis 24 Uhr
am Tag des Bürgerentscheids bei ihr/ihm eingeht.
(3) Auf dem Abstimmungsschein hat die bzw. der Abstimmende oder die Hilfsperson
der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern,Seite 9 von 21
dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der bzw. des
Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 15
Aufgaben der Abstimmungsvorstände
(1) Die Abstimmungsvorstände beginnen am Tag nach dem letzten Abstimmungstag
ab 8.00 Uhr mit der Prüfung und der Auszählung der eingegangenen
Abstimmungsbriefe.
(2) Der Abstimmungsvorstand öffnet den Stimmbriefumschlag, prüft die Gültigkeit der
Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Fall der Gültigkeit der
Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem
Stimmbriefumschlag bezeichnet ist.
(3) Bei der Prüfung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen
ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die
gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides
statt versehener Abstimmungsscheine enthält,
6. die bzw. der Abstimmende oder die Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) die
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Abstimmungsschein
nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die
Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstim-
mende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlrechts in der jeweils
gültigen Fassung.
§ 16
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Prüfung nach § 15.
(2) Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden
Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 17
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,Seite 10 von 21
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen der bzw. des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 18
Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungs-
vorstand kann aber im Interesse der Ergebnisermittlung die Zahl der Anwesenden
beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf das Abstimmungsergebnis
untersagt.
§ 19
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Eine Abstimmungsprüfung
(analog dem Wahlprüfungsverfahren) findet nicht statt. Im Falle von Zweifeln an
dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 vom Hundert
der abstimmberechtigten Bürgerinnen bzw. Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit
gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(3) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister macht das festgestellte
Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 20
Absage des Bürgerentscheids
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche Bekanntmachung
über die Durchführung des Bürgerentscheids durch erneute Bekanntmachung
aufgehoben und der Bürgerentscheid abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die
Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister.
§ 21
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,Seite 11 von 21
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Bonn, den 05. Juni 2013
Nimptsch
OberbürgermeisterSeite 12 von 21
Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Regelung
des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
vom XX.XX.2022
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 Abs.
1 Satz 1, des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und der §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), und § 1 der Verordnung über die
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 10. Juli 2004 (GV. NRW.
S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV.NRW. S. 702),
folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einwohnerantrag gem. § 25 GO NRW
§ 3 Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
§ 4 Einleitung eines Bürgerentscheids gem. § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW
§ 5 Einleitung eines Ratsbürgerentscheids gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
§ 6 Zuständigkeiten
§ 7 Abstimmungsberechtigung
§ 8 Abstimmungsschein
§ 9 Abstimmungsverzeichnis
§ 10 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
§ 11 Abstimmungsheft
§ 12 Abstimmungszettel
§ 13 Stimmabgabe
§ 14 Briefabstimmung
§ 15 Urnenabstimmung
§ 16 Öffentlichkeit
§ 17 Aufgaben der Abstimmungsvorstände bei Briefabstimmung
§ 18 Stimmenzählung
§ 19 Ungültige Stimmen
§ 20 Feststellung des Ergebnisses
§ 21 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
§ 22 In-Kraft-TretenSeite 13 von 21
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Einwohneranträgen (§ 25 GO NRW),
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) sowie
Ratsbürgerentscheiden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) im Gebiet der Bundesstadt Bonn
(Abstimmungsgebiet).
§ 2
Einwohnerantrag gem. § 25 GO NRW
(1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohner*innen bei der
Einleitung eines Einwohnerantrags behilflich. Die antragstellenden Personen werden auf
Wunsch von der Verwaltung informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und
Unterschriftensammlung bzw. Fragen der Zuständigkeit des Rates und der
Bezirksvertretungen).
(2) Einwohneranträge werden durch den bzw. die Oberbürgermeister*in oder einer benannten
Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich
unterrichtet. Der bzw. die Oberbürgermeister*in veranlasst umgehend eine Vorprüfung der
Zulässigkeit des Einwohnerantrags. Die Vorprüfung muss innerhalb von sechs Wochen nach
Eingang des Antrags abgeschlossen sein. Nachdem der Rat über das Ergebnis der
Vorprüfung unterrichtet worden ist, entscheidet er unverzüglich über die Zulässigkeit des
Antrags. Die Sachentscheidung des Rates hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach
Eingang des Antrags zu erfolgen
(3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 25 Absatz 3 bzw. Absatz 8 GO NRW
maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn jeweils
zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellte Zahl der wohnberechtigten Bevölkerung.
(4) Einwohneranträge, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von den
Bezirksbürgermeister*innen oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung
entgegengenommen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 3
Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
(1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger*innen bei der Einleitung
eines Bürgerbegehrens behilflich. Die antragstellenden Personen werden auf Wunsch von der
Verwaltung informiert (z. B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriften-
sammlung bzw. Fragen der Zuständigkeit des Rates und der Bezirksvertretungen).
(2) Bürgerbegehren werden durch den bzw. die Oberbürgermeister*in oder einer benannten
Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich
unterrichtet. Der bzw. die Oberbürgermeister*in veranlasst umgehend nach Eingang des
Begehrens eine Vorprüfung des Bürgerbegehrens. Die Vorprüfung erstreckt sich sowohl auf
die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als auch auf die Rechtmäßigkeit eines späteren
Bürgerentscheids. Sie ist unverzüglich durchzuführen und muss spätestens innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein. Nachdem der Rat über das
Ergebnis der Vorprüfung unterrichtet worden ist, entscheidet er unverzüglich über die
Zulässigkeit des Begehrens.Seite 14 von 21
(3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 bzw. Abs. 9 GO NRW
maßgebliche Zahl der Bürger*innen wird vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn zum
31. Dezember des Vorjahres festgestellt.
(4) Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von den
Bezirksbürgermeister*innen oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung
entgegengenommen. Auch über die Zulässigkeit dieser Bürgerbegehren entscheidet der Rat.
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 4
Einleitung eines Bürgerentscheids gem. § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW
(1) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist
innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Wird die Sachentscheidung
des Rates in einer späteren Sitzung als die Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens
getroffen, so beginnt die Frist mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung.
(2) Bürgerentscheide werden vorbehaltlich der Voraussetzungen des Absatzes 3 als
Briefabstimmung durchgeführt. Der Rat bestimmt Tag und Uhrzeit, bis wann der
Abstimmungsbrief bei der Stadt eingegangen sein muss (Tag des Bürgerentscheids zugleich
letzter Abstimmungstag).
(3) Findet zwischen der achten und dreizehnten Woche nach der Zurückweisung durch den Rat
eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf den Tag der Wahl gelegt und als
Urnenabstimmung durchgeführt. Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
(4) Im Fall des Absatzes 3 ist auf Antrag die Stimmabgabe auch durch Briefwahl zu ermöglichen.
Der Abstimmungsbrief muss in dem Fall spätestens bis zum Ende der Abstimmungszeit nach
Absatz 3 bei der Stadt eingehen.
§ 5
Einleitung eines Ratsbürgerentscheids gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
(1) Beschließt der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, finden die
Regelungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids Anwendung.
(2) § 4 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 6
Zuständigkeiten
(1) Der bzw. die Oberbürgermeister*in leitet die Abstimmung. Sie / Er ist für die ordnungsmäßige
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids bzw. Ratsbürgerentscheid
verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen.
(2) Der bzw. die Oberbürgermeister*in teilt das Abstimmungsgebiet in Abstimmungsbezirke ein.
Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Abstimmungsbezirk gebildet. In den Fällen des § 4
Abs. 3 werden die Abstimmungsbezirke in Übereinstimmung zur Wahl gebildet.Seite 15 von 21
(3) Der bzw. die Oberbürgermeister*in bildet je Abstimmungsbezirk die Abstimmungsvorstände.
Die Abstimmungsvorstände bestehen aus einer vorstehenden Person, einer stellvertretenden
vorstehenden Person und drei bis sechs Beisitzenden. Der bzw. die Oberbürgermeister*in
bestimmt die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und beruft deren Mitglieder. Die
Abstimmungsvorstände entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der vorstehenden Person den Ausschlag. Bei Bedarf stellt der bzw. die
Oberbürgermeister*in den Abstimmungsvorständen darüber hinaus erforderliche Hilfskräfte
zur Verfügung. In den Fällen des § 4 Abs. 3 kann der Abstimmungsvorstand für den
Bürgerentscheid identisch sein mit dem Abstimmungsvorstand für die Wahl.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die
sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme
der Vorschriften über die Ausschließungsgründe wegen Befangenheit nach § 31 GO NRW
Anwendung finden.
(5) Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide bzw. Ratsbürgerentscheide statt, kann der
bzw. die Oberbürgermeister*in für jeden (Rats-) Bürgerentscheid eigene
Abstimmungsvorstände bilden.
§ 7
Abstimmungsberechtigung
Abstimmungsberechtigt ist, wer am letzten Abstimmungstag bzw. am Wahltag das Wahlrecht
für die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen besitzt und mindestens seit dem 16. Tag vor
dem letzten Abstimmungstag im Gebiet der Stadt Bonn seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
§ 8
Abstimmungsschein
Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen
Abstimmungsschein hat. Im Fall des § 4 Abs. 3 kann abstimmen nur, wer in ein
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
§ 9
Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungs-
verzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor dem
Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt sind.
Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis sind auch die bis zum 16. Tage vor dem
Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Wahlberechtigten einzutragen.
(2) Im Fall des § 4 Abs. 3 kann die abstimmende Person nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in
dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen ist. Eine stimmberechtigte Person, der ein
Abstimmungsschein ausgestellt wurde, kann in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes
oder durch Brief abstimmen.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Arbeitstagen vom 20. bis 14. Tage vor dem
Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid, während der allgemeinen Öffnungszeiten derSeite 16 von 21
Stadtverwaltung Bonn, zur Einsicht öffentlich auszulegen. Auf Einspruch können Personen
noch bis zum 14. Tag vor dem Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid in das
Abstimmungsverzeichnis aufgenommen werden. Über einen Einspruch gegen die
Nichtaufnahme in das Abstimmungsverzeichnis entscheidet der bzw. die
Oberbürgermeister*in abschließend.
§ 10
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der
bzw. die Oberbürgermeister*in jede stimmberechtigte Person, die in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der stimmberechtigten Person,
2. den Abstimmungsbezirk,
3. die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person im Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist,
4. den Tag des Bürgerentscheids bzw. Ratsbürgerentscheids,
5. Hinweise auf das Abstimmungsheft.
(3) Der Benachrichtigung werden beigefügt:
1. der Abstimmungsschein, der zur Teilnahme am Bürgerentscheid bzw.
Ratsbürgerentscheid berechtigt,
2. der Abstimmungszettel mit der zur Abstimmung stehenden Fragestellung,
3. ein amtlicher Abstimmungszettelumschlag zum Verpacken des Abstimmungszettels,
4. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief
zurückzusenden ist.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesen Fällen werden der
Benachrichtigung zusätzlich folgende Angaben beigefügt:
1. den Abstimmungsraum,
2. die Aufforderung diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser
Benachrichtigung an der Abstimmung teilgenommen werden kann,
3. die Belehrung über die Beantragung eines Abstimmungsscheins und die Übersendung
von Unterlagen zur Abstimmung per Brief.
(5) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der bzw. die
Oberbürgermeister*in öffentlich bekannt:
1. den Tag des Bürgerentscheids bzw. Ratsbürgerentscheid und den Text der zur
Entscheidung stehenden Frage,
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt,
3. dass innerhalb der Auslegungsfrist bei der bzw. die Oberbürgermeister*in Einspruch
gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 11
Abstimmungsheft
(1) Der bzw. die Oberbürgermeister*in informiert die Abstimmungsberechtigten über die
Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der
Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen.Seite 17 von 21
(2) Es wird ein Abstimmungsheft erstellt, dessen Titelseite den Text der zu entscheidenden
Frage sowie Tag und Uhrzeit enthält, bis zu denen Abstimmungsbriefe bei dem bzw. der
Oberbürgermeister*in eingegangen sein müssen bzw. zu denen die Abstimmungsräume für
die Stimmabgabe geöffnet sind.
(3) Das Abstimmungsheft enthält in nachstehender Reihenfolge:
1. die Unterrichtung durch den bzw. die Oberbürgermeister*in über den Ablauf der
Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens,
3. eine kurze sachliche Begründung der Abstimmungsempfehlung der im Rat vertretenen
Fraktionen, sortiert nach der Größe der Fraktionen,
4. eine kurze sachliche Begründung der Abstimmungsempfehlung des bzw. der
Oberbürgermeister*in,
5. eine Übersicht über die Abstimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke sowie die Abstimmungsempfehlung der bzw. des
Oberbürgermeister*in.
Bei einem Ratsbürgerentscheid tritt an die Stelle des Textes unter Ziffer 2 der Ratsbeschluss
und der Begründungstext, der zum Ratsbürgerentscheid geführt hat.
(4) Auf Verlangen sind zusätzlich in das Abstimmungsheft aufzunehmen:
1. eine kurze sachliche Begründung der Abstimmungsempfehlung einzelner Ratsmitglieder
bzw. Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus,
2. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder.
(5) Die Informationen nach § 11 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2 und 3 sowie Abs. 4 sind dem bzw. der
Oberbürgermeister*in spätestens bis zum 62. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzuleiten. Die
Beteiligten nach § 11 Abs. 3 werden von der Verwaltung über den Tag des Fristablaufs sowie
die bei der Begründung einzuhaltenden Anforderungen unverzüglich nach der Feststellung zur
Durchführung eines Bürgerentscheids bzw. Ratsbürgerentscheids schriftlich informiert.
Beiträge für das Abstimmungsheft können nach Abgabe an die bzw. den Oberbürgermeister*in
nicht mehr abgeändert werden. Auf Verlangen wird den Einreichenden ein quittiertes
Kopierexemplar ihres Textes ausgehändigt. Legen die Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens innerhalb der vorgegebenen Frist keine eigene Begründung vor, so ist die
Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. Gibt eine einzelne
Fraktion keine kurze sachliche Begründung ab, so wird das Abstimmungsheft ohne deren
Begründung unter Hinweis darauf zusammengestellt, dass die betreffende Fraktion auf die
Abgabe einer Information verzichtet hat. Soweit alle Fraktionen auf eine Darstellung ihrer
Sichtweisen verzichten, ist die Information im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den
Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe und den
Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die
Abstimmungsempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des bzw. der
Oberbürgermeister*in und eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.
(6) Der Beitragsumfang der von den Beteiligten nach § 11 Abs. 3 eingereichten einzelnen
Begründungen ist auf maximal 2 DIN-A-4 Blätter (Vorder- und Rückseite = 4 Seiten)
beschränkt. Die Texte sind in der Schriftart „Arial“ einzureichen, die Schriftgröße darf 11 P.
nicht unterschreiten. Über diese Begrenzungen hinausgehende Beiträge werden nicht in das
Abstimmungsheft übernommen. Die Gestaltung der Seiten obliegt den einreichenden
Beteiligten. Für Fotos müssen die Rechte zur Verwendung den Einreichenden obliegen oder
ihnen die Verwendung ausdrücklich gestattet worden sein.
(7) Die Begründungstexte unterliegen dem Gebot der Sachlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit
und dürfen keine ehrverletzenden Äußerungen enthalten. Der bzw. die Oberbürgermeister*inSeite 18 von 21
hat das Recht, ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen in
Begründungstexten zu schwärzen; er bzw. sie hat die betroffenen Beteiligten hierüber
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Abstimmungsheft müssen sowohl ein Hinweis wie auch
eine Begründung für die Schwärzung enthalten sein. Dies hat, um einen Zusammenhang
herstellen zu können, auf der gleichen Seite im Abstimmungsheft zu erfolgen.
(8) Es werden maximal bis zu 5.000 Exemplare an Abstimmungsheften erstellt. Auf persönliche,
telefonische oder schriftliche Anforderung werden Abstimmungsberechtigten bis zu maximal
10 Abstimmungshefte ausgehändigt bzw. zugesandt. Zusätzlich sind die Abstimmungshefte an
den Informationsstellen der Stadtverwaltung im Stadthaus, in den Rathäusern sowie im
Presseamt erhältlich. Hierauf wird in der Abstimmungsbenachrichtigung ausdrücklich
hingewiesen.
(9) Das Abstimmungsheft wird im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn
(www.bonn.de) veröffentlicht.
§ 12
Abstimmungszettel
Die Abstimmungszettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende
Abstimmungsfrage enthalten. Als Antwort dürfen ausschließlich die Möglichkeiten „Ja“ oder
„Nein“ anzukreuzen sein. Zusätze sind unzulässig.
§ 13
Stimmabgabe
(1) Jede abstimmende Person hat für jede zur Abstimmung gestellte Frage eine Stimme.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt geheim.
(3) Die abstimmende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche
Antwortmöglichkeit sie gelten soll. Eine abstimmende Person, die des Lesens unkundig oder
darin beeinträchtigt ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen
Person (Hilfsperson) bedienen.
(4) Jeder stimmberechtigten Person muss die Stimmabgabe ermöglicht werden.
§ 14
Briefabstimmung
(1) Die Abstimmungsbriefe können in den dafür vorgesehenen amtlichen Stimmbriefumschlägen
mit der Deutschen Post entgeltfrei zurückgesandt oder in städtische Briefkästen in den
Rathäusern der Stadtbezirke Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg sowie im Stadthaus,
Berliner Platz 2, 53111 Bonn eingeworfen werden. Die Stimmabgabe ist während der Dauer
der Briefabstimmung auch in der dafür vorgesehenen Dienststelle im Stadthaus möglich.
(2) Die abstimmende Person hat dem bzw. der Oberbürgermeister*in im verschlossen
Stimmbriefumschlag den Abstimmungsschein und in einem besonderen verschlossenen
Abstimmungszettelumschlag den Abstimmungszettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Stimmbrief bis 23:59:59 Uhr am Tag des Bürgerentscheids bei ihm bzw. ihr eingeht. § 4 Abs. 4
bleibt unberührt.Seite 19 von 21
(3) Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Hilfsperson dem bzw. der
Oberbürgermeister*in an Eides statt zu versichern, dass der Abstimmungszettel persönlich
oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden ist.
§ 15
Urnenabstimmung
In den Fällen des § 4 Abs. 3 faltet die abstimmende Person den Stimmzettel und wirft ihn in
die Abstimmungsurne.
§ 16
Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der jeweilige
Abstimmungsvorstand kann aber zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung
seiner Aufgaben oder zur Abwendung von Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
die Zahl der Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf das Abstimmungsergebnis untersagt.
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 ist auch die Wahlhandlung im Abstimmungsraum öffentlich.
§ 17
Aufgaben der Abstimmungsvorstände bei Briefabstimmung
(1) Der Abstimmungsvorstand öffnet den Abstimmungsbriefumschlag, prüft die Gültigkeit der
Stimmabgabe und legt den Abstimmungszettelumschlag im Fall der Gültigkeit der
Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem
Abstimmungsbriefumschlag bezeichnet ist.
(2) Bei der Prüfung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungszettelumschlag beigefügt ist,
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungszettelumschlag
verschlossen ist,
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungszettelumschläge, aber nicht die
gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt
versehener Abstimmungsscheine enthält,
6. die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) die
vorgeschriebene „Versicherung an Eides statt“ auf dem Abstimmungsschein nicht
unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Abstimmungszettelumschlag benutzt worden ist,
8. ein Abstimmungszettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht,
9. der Abstimmungszettelumschlag ohne Abstimmungsbriefumschlag und eidesstattliche
Versicherung eingegangen ist.
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.Seite 20 von 21
§ 18
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt im Anschluss an die Prüfung nach § 17 bzw. an die
Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen sowie der auf jede Antwort entfallenden Stimmen
ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der jeweilige Abstimmungsvorstand.
§ 19
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Abstimmungszettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält (wenn weder „Ja“ noch „Nein“ markiert wurde),
3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 20
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids bzw. des Ratsbürgerentscheids fest. Eine
Abstimmungsprüfung (analog dem Wahlprüfungsverfahren) findet nicht statt. Im Falle von
Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten
Bürger*innen beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
(3) Der bzw. die Oberbürgermeister*in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 21
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Die §§ 4, 7, 8, 9 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 63 Abs.1, 81 bis
83 der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW, S. 592, ber. 567), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 09. Oktober 2019, in Kraft getreten am 01. November 2020, finden
entsprechende Anwendung.
§ 22
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelungen des Verfahrens bei der Durchführung
von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 5. Juni 2013 außer
Kraft.Seite 21 von 21

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Datenstand: 03.11.2026, 00:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de