220034-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage zur Bachstr. 1a
Kerndaten
- Nummer
- 220034-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220034-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V BBB-Anfrage zur Bachstr. 1a Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung beantwortet die mit der Anfrage gestellten Fragen wie folgt. Frage: 1. Wie lautet der aktuelle Sachstand hinsichtlich der Immobilie Bachstraße 1a zu - Schutzmaßnahmen der Bausubstanz, - der Überprüfung der Nutzbarmachung zu Wohnzwecken auf der Grundlage des aktuell geltenden Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) Antwort der Verwaltung: Hinsichtlich der Frage nach Schutzmaßnahmen zur Bausubstanz, kann ein bauordnungsbehördliches Einschreiten lediglich in Betracht kommen, wenn von dem Gebäude eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, wenn z.B. Bauteile auf die öffentliche Verkehrsfläche zu stürzen drohen. Eine Instandhaltung oder Sanierung des Gebäudes, ohne dass ein Gefahrentatbestand vorliegt, kann nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden. Für das Objekt liegt derzeit auch kein Bauantrag bzw. keine Bauvoranfrage vor. Kontakt der Verwaltung (Amt 63) zu dem Eigentümer bestand letztmalig Mitte 2020. An der Stellungnahme DS 1411762ST3 hat sich bezüglich der Nichtdurchsetzbarkeit einer expliziten Wohnnutzung nichts geändert. Laut Denkmalschutzgesetz stehen für ordnungsbehördliche Maßnahmen grundsätzlich die §§ 7 (Instandhaltungsverpflichtung) und 8 (Nutzungsverpflichtung) zur Verfügung. Da es hier aber vorrangig um die Frage geht, wie Wohnungsmangel begegnet werden kann, soll darauf nicht näher eingegangen werden. Solange keine Gefahr eines akuten Verlustes von Denkmalsubstanz besteht, wird die Untere Denkmalbehörde kein Ordnungsverfahren einleiten. Hinsichtlich der Frage nach der Nutzbarmachung der Immobilie zu Wohnzwecken, wird die Verwaltung prüfen, ob sich aufgrund des nunmehr geltenden Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG) entsprechende öffentlich- rechtliche Eingriffsmöglichkeiten ergeben. Hierzu sind zunächst Sachverhaltsermittlungen notwendig, insbesondere bedürfen die aktuellen Eigentumsverhältnisse sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des, bzw.Seite 1 von 2 Seite 2 der Verfügungsberechtigten der Klärung. Frage: 2. Plant die Oberbürgermeisterin aufgrund Ziffer 2 der Stellungnahme DS 1411762ST3 den zuständigen Ratsgremien eine entsprechende Änderung der Zweckentfremdungssatzung vorzulegen, wenn ja wann und wenn nein, wie rechtfertigt die Oberbürgermeisterin die Beibehaltung der „3-Wohneinheiten- Regelung“ vor dem Hintergrund der immer wieder von ihr angeführten Wohnraumnot in Bonn? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung bereitet derzeit auf Grundlage des Wohnraumstärkungsgesetzes eine Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn vor. Hierbei soll auch der Wohnraumbegriff deutlich ausgeweitet werden. Dem Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit (ASMG) wird voraussichtlich in der Sitzung im März 2022 der Entwurf dieser Änderungssatzung vorgelegt. Zum weiteren Sachstand wird auf Drucksachennummer 212309 verwiesen (Sachstandsbericht zur Umsetzung des Wohnraumstärkungsgesetzes vom 12. Januar dieses Jahres) Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de