220031 · Beschlussvorlage
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 220031
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 220031 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 27.01.2022 Empfehlung Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.07.2021 folgende Ergänzung des § 5 Absatz 8 der Elternbeitragssatzung beschlossen: „Bei vorübergehenden Unterbrechungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Naturereignisse oder behördliche Schließungen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung eines Monatsbeitrages, wenn die Betreuungsleistung an mehr als 15 aufeinanderfolgenden regulären Betreuungstagen nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wurde. Es wird der Beitrag des Monats erlassen, in dem die überwiegende Schließung erfolgte.“ Die Formulierung hatte nun zur Folge, dass diese unterschiedlich ausgelegt werden kann. Es gab daraufhin Anfragen von Eltern, mit Verweis auf diesen Passus, dass auch bei einer geringen Kürzung des Betreuungsumfangs ein Erstattungsanspruch besteht, z.B., wenn eine Kita aufgrund Personalmangels vier Wochen hintereinander, jeden Tag eine halbe Stunde früher schließt. Dies war jedoch mit der am 06.07. 2021 beschlossenen Regelung zu möglichenSeite 1 von 3 Seite 2 Erstattungsansprüchen nicht umfasst. Eine solche Auslegung würde bedeuten, dass in der aktuellen Situation aufgrund der vermehrten Personalausfälle sehr häufig anteilig Elternbeiträge erstattet werden müssten, ohne dass es für die Eltern zu einer erheblichen Einschränkung gekommen ist. Es ist daher eine Klarstellung und eindeutige Formulierung notwendig, die der eigentlichen Intention der Änderung entspricht, dass bei länger andauernden Betreuungsausfällen ein Erstattungsanspruch besteht. Daher wird folgende Änderung vorgeschlagen: „Bei vorübergehenden Unterbrechungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Naturereignisse oder behördliche Schließungen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung eines Monatsbeitrages, wenn die Betreuungsleistung an mehr als 15 aufeinanderfolgenden regulären Betreuungstagen nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wurde. Es wird der Beitrag des Monats erlassen, in dem die überwiegende Schließung erfolgte.“ --- Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen. Anlage/n 1 220031 Anlage 1 3. Änderungssatzung der Elternbeitragssatzung der Bundesstadt Bonn (öffentlich)Seite 2 von 3 Anlage 1 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinder- tagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 4607), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBL. I S.1948), sowie dem § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894,ber. 2020 S.77), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), und der Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 in der Fassung vom 13. Dezember 2018 sowie „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12. Februar 2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 13. Dezember 2018, hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 5. April 2019 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 219), zuletzt geändert durch Satzung vom 06.07.2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 761), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 8 S. 3 werden die Worte „in vollem Umfang“ gestrichen. Artikel II Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de