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220031 · Beschlussvorlage

3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn

Nummer
220031
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 27.01.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220031
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 27.01.2022 Empfehlung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für
die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen
im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.07.2021 folgende Ergänzung des § 5
Absatz 8 der Elternbeitragssatzung beschlossen:
„Bei vorübergehenden Unterbrechungen der Betreuung, insbesondere
durch Betriebsstörungen, Streik, Naturereignisse oder behördliche
Schließungen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung eines
Monatsbeitrages, wenn die Betreuungsleistung an mehr als 15
aufeinanderfolgenden regulären Betreuungstagen nicht in vollem
Umfang zur Verfügung gestellt wurde. Es wird der Beitrag des Monats
erlassen, in dem die überwiegende Schließung erfolgte.“
Die Formulierung hatte nun zur Folge, dass diese unterschiedlich ausgelegt
werden kann. Es gab daraufhin Anfragen von Eltern, mit Verweis auf diesen
Passus, dass auch bei einer geringen Kürzung des Betreuungsumfangs ein
Erstattungsanspruch besteht, z.B., wenn eine Kita aufgrund Personalmangels
vier Wochen hintereinander, jeden Tag eine halbe Stunde früher schließt. Dies
war jedoch mit der am 06.07. 2021 beschlossenen Regelung zu möglichenSeite 1 von 3
Seite 2
Erstattungsansprüchen nicht umfasst. Eine solche Auslegung würde bedeuten,
dass in der aktuellen Situation aufgrund der vermehrten Personalausfälle sehr
häufig anteilig Elternbeiträge erstattet werden müssten, ohne dass es für die
Eltern zu einer erheblichen Einschränkung gekommen ist. Es ist daher eine
Klarstellung und eindeutige Formulierung notwendig, die der eigentlichen
Intention der Änderung entspricht, dass bei länger andauernden
Betreuungsausfällen ein Erstattungsanspruch besteht.
Daher wird folgende Änderung vorgeschlagen:
„Bei vorübergehenden Unterbrechungen der Betreuung, insbesondere
durch Betriebsstörungen, Streik, Naturereignisse oder behördliche
Schließungen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung eines
Monatsbeitrages, wenn die Betreuungsleistung an mehr als 15
aufeinanderfolgenden regulären Betreuungstagen nicht in vollem
Umfang zur Verfügung gestellt wurde. Es wird der Beitrag des Monats
erlassen, in dem die überwiegende Schließung erfolgte.“
---
Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n
1 220031 Anlage 1 3. Änderungssatzung der Elternbeitragssatzung der
Bundesstadt Bonn (öffentlich)Seite 2 von 3
Anlage 1
3. Satzung
zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinder-
tagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der
Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353),
des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
September 2012 (BGBl. I S. 4607), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 05.
Oktober 2021 (BGBL. I S.1948), sowie dem § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S.
462/SGV. NRW. 216), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV.
NRW. S. 894,ber. 2020 S.77), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), des § 9 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.
102/SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV.
NRW. S. 596), und der Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des
Landes NRW „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags-
und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 in
der Fassung vom 13. Dezember 2018 sowie „Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12. Februar
2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 13. Dezember 2018, hat der Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 5. April 2019 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 219), zuletzt geändert durch Satzung vom 06.07.2021 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 761), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 8 S. 3 werden die Worte „in vollem Umfang“ gestrichen.
Artikel II
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de