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220006-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anpassung Ziele und Zwecke der Planung für das ehemalige Postareal

Nummer
220006-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 69,9 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 220006 Bürgerantrag: Anpassung Ziele und Zwecke der Planung für das ehemalige Postareal

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220006-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Anpassung Ziele und Zwecke der Planung für das
ehemalige Postareal
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat die Zielsetzung
des Bebauungsplans Nr. 6522-3 „Kaiser-Karl-Ring 59-61 und Dorotheenstraße
103“, auf welche sich die Antragstellenden beziehen, am 12.02.2020 wie folgt
präzisiert (DS Nr. 190567-4 AA):
- der Mindestanteil für Wohnen soll von ursprünglich 30% (DS.Nr.1812132) auf
50% erhöht werden und der Anteil des sozialen Wohnungsbaus wird an das
Bonner Baulandmodell gekoppelt.
Auf dieser Grundlage wurden mit dem Investor eine Abwendungsvereinbarung
bezüglich des städtischen Vorkaufsrechts geschlossen. Der Bebauungsplan
soll zeitnah mit einem komplexen Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung empfiehlt den Antrag als Äußerung für das
Bebauungsplanverfahren zu werten und wird diese bei entsprechendem
Beschluss, analog zu den zu erwartenden Äußerungen zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, im Rahmen des weiteren
Verfahrens in die Prüfung und Abwägung aller mit dem Plan und dem
Vorhaben verbundenen Belange einbeziehen.
Eine inhaltliche Prüfung bzw. eine Empfehlung der Verwaltung über die
Anpassung der Inhalte des Bebauungsplans kann im gegenwärtigen Stadium
nicht erfolgen, da noch kein prüfbares städtebauliches Konzept vorliegt, bzw.
das Bebauungsplanverfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan durch
den Vorhabenträger bisher nicht begonnen hat. Weiter fehlen die
Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange und Behörden zu
dem Bebauungsplan, die im Rahmen deren nach § 4 Abs. 1 BauGB
notwendigen Beteiligung zu erwarten sind.
Der Beschluss zur Durchführung eines komplexen Beteiligungsverfahrens für
das Bebauungsplanverfahren bleibt davon unberührt. Dieses erfolgt im
Rahmen, bzw. ist Bestandteil der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.
1 BauGB. Durch den Beschluss zur Aufnahme des Bürgerantrags als Äußerung
im Rahmen des Verfahrens nach § 3 Abs.1 BauGB wird die Aufnahme in das
Bebauungsplanverfahren gewährleistet, auch wenn das Verfahren derzeit noch
nicht gestartet ist. Dies wird voraussichtlich erst in der zweiten JahreshälfteSeite 1 von 2
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erfolgen. Entsprechend wird ein komplexes Beteiligungsverfahren wohl erst im
Jahr 2023 durchgeführt werden können. Das Recht zur Abgabe weiterer
Äußerungen der Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren während des
Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB bzw. im komplexen Beteiligungsverfahren
oder durch Bürgeranträge wird durch ein Votum im Sinne dieser Stellungnahme
der Verwaltung nicht berührt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 06:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de