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212390 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer und eine Lärche auf dem Grundstück Landgrabenweg 15, 53227 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (AZ: 40169/2021 BG)

Nummer
212390
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Baumkommission 24.01.2022 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212390
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer und eine
Lärche auf dem Grundstück Landgrabenweg 15,
53227 Bonn im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens (AZ: 40169/2021
BG)
Beratungsfolge
Baumkommission 24.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer und eine Lärche auf dem
Grundstück Landgrabenweg 15, 53227 Bonn im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt. Die Genehmigung wird
wirksam mit Erteilung der Baugenehmigung.
Begründung
Auf dem Grundstück soll nach Abriss des Bestandsgebäudes ein
Mehrfamilienwohnhaus mit Tiefgarage errichtet werden.
Für die Realisierung der Bauvorhabens wurde die Fällung von insgesamt
vier satzungsgeschützten Bäumen beantragt, wovon zwei Bäume einen
Stammumfang von mehr als 200 cm aufweisen.
Nr. 1) Die Schwarz-Kiefer (Pinus nigra nigra) weist einen Stammumfang
von 208 cm, einen Kronendurchmesser von 12 m und eine Höhe von 18
m auf. Der Zustand wurde mit ausreichend beurteilt. Der Baum steht
unmittelbar an der Zufahrt des Grundstücks und der geplanten
Tiefgaragenzufahrt des Bauvorhabens.
Nr. 2) Die Lärche (Larix decidua) weist einen Stammumfang von 205
cm, einen Kronendurchmesser von 7 m und eine Höhe von 21 m auf.
Der Zustand wurde mit befriedigend beurteilt. Der Standort der Lärche
befindet sich in der südlichen Grundstücksecke, unmittelbar neben der
Grundstückszufahrt des Nachbarhauses Nr. 17 und dem notwendigen
Arbeitsbereich für das Bauvorhaben.Seite 1 von 2
Seite 2
Die beiden Bäume Nr. 1 und Nr. 2 sowie zwei weitere
satzungsgeschützte Bäume mit Stammumfängen unter 200 cm, eine
Birke und eine Lärche, können wegen des Standorts am Baufeld und an
der Zufahrt zur geplanten Tiefgarage nicht erhalten bleiben.
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der o.g.
Bäume ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum
Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die
Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen baulichen
Maßnahme zu erteilen.
Als Ersatzpflanzungen für die beiden Bäume werden zwei
standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von 20 cm – 25
cm gefordert. Auch für die beiden weiteren satzungsgeschützten Bäume,
die zur Realisierung des Bauvorhabens entfernt werden müssen, werden
Ersatzpflanzungen gefordert.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 07:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de