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212370 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Grabenstraße

Nummer
212370
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
20.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 20.12.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 31.08.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 31.08.2022 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 2 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 212370-02 ST Verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Grabenstraße
  2. 212370-01 ST Verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Grabenstraße

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
212370
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
20.12.2021
Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen
in der Grabenstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag thematisiert verkehrsberuhigende Maßnahmen in der
Grabenstraße.
Nähere Informationen zur Begründung und zu den geforderten Maßnahmen
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 13
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Status: 19.12.21
Initiative Verkehrsberuhigung Grabenstraße
Inhalt
Initiative Verkehrsberuhigung Grabenstraße............................................................................................................ 1
Zusammenfassung .................................................................................................................................................... 1
Problemstellung und Ziel ........................................................................................................................................ 2
Akteure: ...................................................................................................................................................................... 2
Kontakte: .................................................................................................................................................................... 2
Übersicht .................................................................................................................................................................... 3
Die Grabenstraße .......................................................................................................................................................... 5
Die 30iger Zone ........................................................................................................................................................ 5
Zufahrt von der Stiftsstraße ............................................................................................................................... 5
Zufahrt von der Clemensstraße ......................................................................................................................... 7
Die Parksituation in der Grabenstraße .................................................................................................................. 9
Ideen für mögliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung...................................................................................11
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur STVO............................................................................................12
Zusammenfassung
Die Grabenstraße liegt in einer verkehrsberuhigten 30iger Zone. Die Straße wird aber als Abkürzung der
Fahrstrecke und Umgehung von Ampeln zwischen B56 und Niederkasseler Straße von Durchgangsver-
kehr mit erhöhter Geschwindigkeit genutzt, was zu einer zunehmenden Belastung der Anwohner führt.
Um diese Situation zu verbessern, schlägt die Initiative als ersten Schritt folgende Maßnahmen vor:
 Zielführende Beschilderung, die deutlich zu erkennen gibt, dass es sich um eine 30iger Zone han-
delt, z.B. auch wiederholte 30iger Schilder (VZ 274-30) und aus einem fahrenden Fahrzeug deut-
lich wahrnehmbar sind.
 Beschriftung auf dem Asphalt mit aufgemalten "Schild" 30 (VZ 274-30).
 Bau eines erhöhten Fußgängerüberweges als Temposchwelle ausgebildet an der Einmündung Bü-
chelgarten/Grabenstraße - Gehweg zum Mühlenberg.
 Einbau von Temposchwellen an geeigneten Stellen.
 Information der Anwohner über ordnungsgemäßes Parken und Überprüfung durch das Ord-
nungsamt.
 Kontrolle durch Geschwindigkeitsmessungen
Im Folgenden wird die Situation im Detail geschildert und im Lichte der StVO bewertet.Seite 2 von 13
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Status: 19.12.21
Problemstellung und Ziel
Die Grabenstraße liegt in einem Wohngebiet, die in den vergangenen Jahren wieder vermehrt von jungen
Familien mit Kindern bewohnt wird. Die Straße liegt formal in einer verkehrsberuhigten 30iger Zone,
wozu auch die Straßen Clemensstraße und Büchelgarten und Vilicher Straße gehören. Viele Kinder und
Jugendliche queren die Grabenstraße an der Einmündung Büchelgarten, wo ein Fußweg zum Mühlenberg
führt auf ihrem Weg zur Realschule bzw. zur Arnold-von-Wied Grundschule (gemeinsame Turnhallennut-
zung) und KiTa Büchelgarten.
Teile dieser Zone – Graben- und Clemensstraße - werden bei steigendem Verkehrsaufkommen auf der St.
Augustiner Straße (B 56) und der Niederkasseler Straße (L16) als "Schleichwege" genutzt und häufig mit
hoher Geschwindigkeit durchfahren. Insbesondere während der Hauptverkehrszeiten zwischen 6.30 und
9.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr ist das festzustellen. Das führt nicht nur generell zu einer erhöhten Un-
fallgefahr, sondern auch zu einer erhöhten Immission von Lärm, Staub und Abgasen.
Die getroffenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (30iger Zone) in der Grabenstraße sind bei genaue-
rer Betrachtung schon durch nicht zielführende Beschilderung unwirksam. Neben der Beschilderung ent-
spricht das Parkverhalten weder den Verkehrsvorschriften, noch folgt es der Beschilderung.
Die Initiative, die sich aus Anwohnern des Viertel zusammengefunden hat, verfolgt das Ziel, eine notwen-
dige Verkehrsberuhigung, die einem Wohnviertel angemessen ist, zu erreichen. Insbesondere der Lärmbe-
lästigung und der Gefährdung von Kindern und Fahrradfahrern durch geeignete Maßnahmen soll entge-
genwirkt werden.
Akteure:
Kontakte:
Bezirksbürgermeistern Beuel: Frau Lara Mohn
Terminvereinbarung: Frau Andrea Lehmann, Tel: 0228 774913; andrea.lehmann@bonn.de
Rathaus Beuel, Friedrich-Breuer-Str. 65, 53225 Bonn
Mo. und Do 8 - 18 Uhr
Di, Mi, Fr 8 – 13 Uhr
Helmut Wiesner, Dezernet
Dezernat III- Dezernat für Planung, Umwelt und Verkehr
dezernatsleitung.dezIII@bonn.de
Tel: 0228 772005
https://www.bonn.de/vv/oe/_/Dez._III/Dezernat-III-Dezernat-fuer-Planung-Umwelt-und-Ver-
kehr.phpSeite 3 von 13
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Status: 19.12.21
Übersicht
Quelle:: boris..nrw..deSeite 4 von 13
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Status: 19.12.21
Quelle:: boris..nrw..deSeite 5 von 13
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Status: 19.12.21
Die Grabenstraße
Die folgenden Fotografien sind mit 50 mm Brennweite aufgenommen, was etwa dem Blickwinkel und
Wahrnehmbarkeit des menschlichen Auges entspricht. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Blick
aus dem fahrenden Fahrzeug durch viele Faktoren flüchtig und begrenzt ist.
Die 30iger Zone
Wenn man sich mit der Beschilderung zur 30iger Zone in der Grabenstraße beschäftigt, gewinnt man den
Eindruck, dass das eigentliche Ziel der Beschilderung, nämlich die Autofahrer aufzufordern, langsam zu
fahren, nicht ernsthaft angezeigt werden soll.
Zufahrt von der Stiftsstraße
Die 30iger Zone beginnt an der Einfahrt von der Stiftsstraße in die Grabenstraße und endet an der Cle-
mensstraße, die an dieser Einmündung Fahrradstraße ist. Das Aufstellen von Schildern folgt Grundsätzen,
wie z.B. sollte der Sichtbarkeitsgrundsatz bei der Aufstellung von Verkehrszeichen gewahrt sein. Das
bedeutet, dass ein Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit bei Einhaltung der
nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt durch einen schnellen, beiläufigen Blick zu jeder Zeit das ihn
betreffende Verkehrszeichen sehen können muss.
Wenn man die VwV-StVO zugrunde legt, ist das Schild (VZ 274.1."Beginn der 30iger Zone") nicht vor-
schriftsgemäß aufgestellt:
Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone:
II. Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es
bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann.
Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder
beidseitig aufgestellt wird. Abweichend von Nummer III 9 zu §§ 39 bis 43; Randnummer 28 empfiehlt es
sich, das Zeichen 274.2 auf der Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen.
III. Allgemeines über Verkehrszeichen
13. a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt
ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf
Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m.
Zufahrt von der Stiftsstraße; oben
rechts ist knapp das Schild der Zone
30 zu erkennen.Seite 6 von 13
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Status: 19.12.21
Wenn man in die Grabenstraße ein-
fährt, hat man den Zebrastreifen im
Auge und gleichzeitig rückwärts-
schauend den Fahrradweg rechts.
Das Schild der 30iger Zone ist viel
zu hoch angebracht, als dass es mit
einem "schnellen und beiläufigen
Blick" wahrgenommen werden
kann. Aus einem Auto (normaler
PKW) ist das Schild nicht wahr-
nehmbar!
Höhe der Schildunterkante:
300 cm, also 100 cm zu hoch.
Kreisdurchmesser roter Kreis 40 cm
Wenn man in die Grabenstraße ein-
biegt, muss man relativ weit auf die
linke Fahrbahnseite einbiegen, um
sehen zu können, ob Fahrzeuge ent-
gegenkommen, da die Straße an die-
ser Stelle i.d.R. nur einspurig befahr-
bar ist. Dadurch gerät das Schild der
30iger Zone völlig aus dem Blick.
Wenn man vor dem Zebrastreifen
anhält, sieht man das Schild nicht
mehr.
Blick von der Stiftsstraße vom Ver-
kehrskreisel in die Grabenstraße.
Erkennbar, wie hoch das Schild der
30iger Zone angebracht ist in Höhe
des 1. OG des dahinter liegenden
Hauses. Unterkante hier 300 cm an-
statt 200 cm, wie vorgeschrieben.
Links hinter dem grünen Ast an
dem Laternenpfahl ist das Schild für
das Ende der 30iger Zone (VZ
274.2) angebracht. Hier könnte also
ein weiteres Schild für den Beginn
der Zone (VZ 274.1) angebracht
werden.Seite 7 von 13
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Status: 19.12.21
Zufahrt von der Clemensstraße
Der besondere Schutz der Fahrrad-
fahrer durch das Schild "Fahr-
radstraße" beginnt erst über 30 m
nach Beginn der Clemensstraße.
Der abbiegende Verkehr von der
B56 fährt hier häufig besonders ho-
her Geschwindigkeit.
An der Kreuzung wird durch eine
kreisförmige "Bremsschwelle" ge-
schwindigkeitsreduzierend auf den
Verkehr eingewirkt, was manche
hier für einen Kreisverkehr halten,
was zu Missverständnissen führen
kann über die Vorfahrtsregelung.
Mit Einbiegen in die Grabenstraße
nach rechts werden kurz hinter der
Einfahrt in die Straße drei Schilder
sichtbar. Das größte, damit nach
Vorschrift das wichtigste Schild, ist
das "Ende der Fahrradstraße". Das
Schild Beginn der 30iger Zone ist
hier in einer Höhe Unterkante
Schild: 370 cm angebracht, also 170
cm zu hoch.Seite 8 von 13
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Status: 19.12.21
Bei dieser Anordnung der Schilder
an der Zufahrt zur Grabenstraße
von der Clemensstraße fragt man
sich – nimmt man die Vorschriften
zur Beurteilungsgrundlage – was
hier beabsichtigt wurde.
Die Schilder an der Zufahrt zur Clemensstraße:
Das VZ 354 Wasserschutzgebiet:
"Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von Heilquellen auf Straßen anzu-
ordnen, auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung häufig fahren. In der Regel ist die
Länge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet führt, auf einem Zusatzzeichen (§ 40 Abs. 4)
anzugeben."Kommentar: Dieses Schild ist zwar hier ordnungsgemäß angebracht, was die Höhe betrifft, ist aber
für die Verkehrslenkung unbedeutend. Durch die flüchtige Wahrnehmung in der Vorbeifahrt nimmt
man es als Schild wahr, dass ein Auffahren auf dem Gehweg zum Parken erlaubt. Hinzu kommt,
dass dieser Hinweis der Einzige in der Zone ist, der auf das Wasserschutzgebiet hinweist. Es ist kein
weiteres zu finden, das die "Grenzen" des Gebietes ausweist. Dass "Fahrzeuge mit wassergefährden-
der Ladung häufig" durch die Grabenstraße fahren, kann nicht beobachtet werden.
III Allgemeines zu Verkehrszeichen
11. Häufung von Verkehrszeichen: Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander mehrere
Verkehrszeichen unvermeidlich, muss dafür gesorgt werden, dass die für den fließenden Verkehr
wichtigen besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert werden oder wird ein für den fließenden
Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden Stelle nicht erwartet, ist jene Wirkung
auf andere Weise zu erzielen (z. B. durch Übergröße oder gelbes Blinklicht).
11. a) bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind
ausnahmsweise drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins da-
von an den fließenden Verkehr wenden.
14. Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen
Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen.
Zu Zeichen 244.2 "Ende der Fahrradstraße":
IV Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen
242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen ver-
kehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.Kommentar: Das VZ 244.2 ist hier das größte Schild, also vermeintlich das mit der größten Bedeu-
tung. Dabei ist es gar nicht erforderlich. Der Beginn der 30iger Zone, VZ 274.1, ist viel zu hoch an-
gebracht, 170 cm über Norm und das kleinste Schild bei dieser nicht vorschriftgemäßen Ansamm-
lung. Die Wahrnehmung des VZ 274.1 tritt in den Hintergrund und kann schwerlich wahrgenom-
men werden, da man beim Einbiegen die rechstvorlinks Regelung und die an der Einbiegung vereng-
ten Straßenführung beachten muss. Häufig queren an dieser Stelle auch Fußgänger, was besonderer
Aufmerksamkeit bedarf.Seite 9 von 13
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Status: 19.12.21
Die Parksituation in der Grabenstraße
Eine geeignete Organisation der Parksituation könnte dazu genutzt werden, verkehrsberuhigend zu wir-
ken. In einem ersten Schritt sollten die Anwohner darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie vor-
schriftsmäßig parken sollten. Das würde bereits durch Verengung der Durchfahrtsstraße zu einer Ent-
schleunigung führen.
Bei Beurteilung der gegenwärtigen Parksituation sollte man sich auch hier von der StVO leiten lassen, in
die insbesondere um dem Parken auf Gehwegen entgegenzuwirken seit dem 1. November strengere Re-
geln eingeführt wurden.
Grundsätzlich gehören Gehwege nicht zum Fahrweg. Von daher ist das Parken oder Halten auf Gehwe-
gen nur dort möglich, wo es ausdrücklich erlaubt ist durch entsprechende Beschilderung oder Markierun-
gen. Betrachtet man nach diesem Grundsatz der StVO die Parksituation in der Grabenstraße ergibt sich
folgendes Bild:
In Richtung Süden, also von Stiftsstraße in Richtung Clemensstraße, ist das Parken an einigen Stellen
durch einseitiges Auffahren auf den Gehweg durch Beschilderung erlaubt. In entgegengesetzter Richtung
ist das Parken nur auf der Straße erlaubt.
Die Wirklichkeit sieht anders aus. Insbesondere am Beginn der Grabenstraße an der Clemensstraße und
etwa kurz vor Einmündung Büchelgarten bis Vilicher Straße wird häufig entweder teilweise oder auch
vollständig auf dem Gehweg geparkt.
Auf gegenüber liegender Seite darf an verschiedenen Stellen auf den Gehweg aufgefahren werden, was
aber nicht getan wird. Hier widerspricht offensichtlich die Beschilderung der Praktikabilität.
Einige Beispiele für die beschriebene Situation:
Grabenstraße Richtung Norden im Bereich
Clemensstraße. Hier wird überwiegend ver-
botswidrig auf dem Gehweg geparkt
Auf Höhe Büchelgarten Blick nach Norden:
Rechts stehen die Fahrzeuge vollständig auf
dem Gehweg, was verboten ist, links im hinte-
ren Bereich könnten sie auf den Gehweg auf-
fahren, parken aber auf der Straße.Seite 10 von 13
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Status: 19.12.21
Grabenstraße Richtung Süden: trotz der Hin-
weisschilder, dass auf den Gehweg aufgefah-
ren werden darf, wird das nicht getan.Seite 11 von 13
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Status: 19.12.21
Ideen für mögliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
Hier nur Ideensammlung, die wir diskutieren und ergänzen sollten
 verbesserte Beschilderung
 Bremsschwellen
 vergrößerte Baumscheiben
 ausgewiesene Parkbuchten
 Einbahnstraßenlabyrinth (?)
 Durchsetzung der STVO durch Radarkontrollen
 Information der Anwohner über die STVO
 Beschriftung 30 auf Straßenbelag
 Geschwindigkeitsanzeigetafel
 Kinderfiguren "Achtung spielende Kinder" aufstellenSeite 12 von 13
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Status: 19.12.21
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur STVO
http://www.verwaltungsvorschriften-im-inter-
net.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 26. Januar 2001*
In der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1)
XI. Tempo 30-Zonen
37 1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrs-
planung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche
Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges,
auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs
entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der
Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.
38 2. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durch-
gangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbe-
völkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten
kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.
39 3. Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erschei-
nungsbild der Straßen innerhalb der Zone sicher gestellt werden:
40 a) Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite
soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder
Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298)
am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen
zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine
Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den
Buslinienverkehr ausgehen.
41 b) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung
oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfor-
dern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vor-
fahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vor-
fahrt Rn. 4 und 5.
42 c) Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch
Aufbringung von "30" auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies
empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer
Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist.
43 4. Zur Kennzeichnung der Zone vgl. zu Zeichen 274.1 und 274.2.
Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße
Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahr-
radzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen
325.1) übergeht.
Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone
Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits
auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es er-
forderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird.
Abweichend von Nummer III 9 zu §§ 39 bis 43; Randnummer 28 empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf der
Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen.Seite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 21:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de