212370 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Grabenstraße
Kerndaten
- Nummer
- 212370
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 20.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 212370 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 20.12.2021 Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Grabenstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag thematisiert verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Grabenstraße. Nähere Informationen zur Begründung und zu den geforderten Maßnahmen ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 13 - 1 - Status: 19.12.21 Initiative Verkehrsberuhigung Grabenstraße Inhalt Initiative Verkehrsberuhigung Grabenstraße............................................................................................................ 1 Zusammenfassung .................................................................................................................................................... 1 Problemstellung und Ziel ........................................................................................................................................ 2 Akteure: ...................................................................................................................................................................... 2 Kontakte: .................................................................................................................................................................... 2 Übersicht .................................................................................................................................................................... 3 Die Grabenstraße .......................................................................................................................................................... 5 Die 30iger Zone ........................................................................................................................................................ 5 Zufahrt von der Stiftsstraße ............................................................................................................................... 5 Zufahrt von der Clemensstraße ......................................................................................................................... 7 Die Parksituation in der Grabenstraße .................................................................................................................. 9 Ideen für mögliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung...................................................................................11 Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur STVO............................................................................................12 Zusammenfassung Die Grabenstraße liegt in einer verkehrsberuhigten 30iger Zone. Die Straße wird aber als Abkürzung der Fahrstrecke und Umgehung von Ampeln zwischen B56 und Niederkasseler Straße von Durchgangsver- kehr mit erhöhter Geschwindigkeit genutzt, was zu einer zunehmenden Belastung der Anwohner führt. Um diese Situation zu verbessern, schlägt die Initiative als ersten Schritt folgende Maßnahmen vor: Zielführende Beschilderung, die deutlich zu erkennen gibt, dass es sich um eine 30iger Zone han- delt, z.B. auch wiederholte 30iger Schilder (VZ 274-30) und aus einem fahrenden Fahrzeug deut- lich wahrnehmbar sind. Beschriftung auf dem Asphalt mit aufgemalten "Schild" 30 (VZ 274-30). Bau eines erhöhten Fußgängerüberweges als Temposchwelle ausgebildet an der Einmündung Bü- chelgarten/Grabenstraße - Gehweg zum Mühlenberg. Einbau von Temposchwellen an geeigneten Stellen. Information der Anwohner über ordnungsgemäßes Parken und Überprüfung durch das Ord- nungsamt. Kontrolle durch Geschwindigkeitsmessungen Im Folgenden wird die Situation im Detail geschildert und im Lichte der StVO bewertet.Seite 2 von 13 - 2 - Status: 19.12.21 Problemstellung und Ziel Die Grabenstraße liegt in einem Wohngebiet, die in den vergangenen Jahren wieder vermehrt von jungen Familien mit Kindern bewohnt wird. Die Straße liegt formal in einer verkehrsberuhigten 30iger Zone, wozu auch die Straßen Clemensstraße und Büchelgarten und Vilicher Straße gehören. Viele Kinder und Jugendliche queren die Grabenstraße an der Einmündung Büchelgarten, wo ein Fußweg zum Mühlenberg führt auf ihrem Weg zur Realschule bzw. zur Arnold-von-Wied Grundschule (gemeinsame Turnhallennut- zung) und KiTa Büchelgarten. Teile dieser Zone – Graben- und Clemensstraße - werden bei steigendem Verkehrsaufkommen auf der St. Augustiner Straße (B 56) und der Niederkasseler Straße (L16) als "Schleichwege" genutzt und häufig mit hoher Geschwindigkeit durchfahren. Insbesondere während der Hauptverkehrszeiten zwischen 6.30 und 9.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr ist das festzustellen. Das führt nicht nur generell zu einer erhöhten Un- fallgefahr, sondern auch zu einer erhöhten Immission von Lärm, Staub und Abgasen. Die getroffenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (30iger Zone) in der Grabenstraße sind bei genaue- rer Betrachtung schon durch nicht zielführende Beschilderung unwirksam. Neben der Beschilderung ent- spricht das Parkverhalten weder den Verkehrsvorschriften, noch folgt es der Beschilderung. Die Initiative, die sich aus Anwohnern des Viertel zusammengefunden hat, verfolgt das Ziel, eine notwen- dige Verkehrsberuhigung, die einem Wohnviertel angemessen ist, zu erreichen. Insbesondere der Lärmbe- lästigung und der Gefährdung von Kindern und Fahrradfahrern durch geeignete Maßnahmen soll entge- genwirkt werden. Akteure: Kontakte: Bezirksbürgermeistern Beuel: Frau Lara Mohn Terminvereinbarung: Frau Andrea Lehmann, Tel: 0228 774913; andrea.lehmann@bonn.de Rathaus Beuel, Friedrich-Breuer-Str. 65, 53225 Bonn Mo. und Do 8 - 18 Uhr Di, Mi, Fr 8 – 13 Uhr Helmut Wiesner, Dezernet Dezernat III- Dezernat für Planung, Umwelt und Verkehr dezernatsleitung.dezIII@bonn.de Tel: 0228 772005 https://www.bonn.de/vv/oe/_/Dez._III/Dezernat-III-Dezernat-fuer-Planung-Umwelt-und-Ver- kehr.phpSeite 3 von 13 - 3 - Status: 19.12.21 Übersicht Quelle:: boris..nrw..deSeite 4 von 13 - 4 - Status: 19.12.21 Quelle:: boris..nrw..deSeite 5 von 13 - 5 - Status: 19.12.21 Die Grabenstraße Die folgenden Fotografien sind mit 50 mm Brennweite aufgenommen, was etwa dem Blickwinkel und Wahrnehmbarkeit des menschlichen Auges entspricht. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Blick aus dem fahrenden Fahrzeug durch viele Faktoren flüchtig und begrenzt ist. Die 30iger Zone Wenn man sich mit der Beschilderung zur 30iger Zone in der Grabenstraße beschäftigt, gewinnt man den Eindruck, dass das eigentliche Ziel der Beschilderung, nämlich die Autofahrer aufzufordern, langsam zu fahren, nicht ernsthaft angezeigt werden soll. Zufahrt von der Stiftsstraße Die 30iger Zone beginnt an der Einfahrt von der Stiftsstraße in die Grabenstraße und endet an der Cle- mensstraße, die an dieser Einmündung Fahrradstraße ist. Das Aufstellen von Schildern folgt Grundsätzen, wie z.B. sollte der Sichtbarkeitsgrundsatz bei der Aufstellung von Verkehrszeichen gewahrt sein. Das bedeutet, dass ein Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt durch einen schnellen, beiläufigen Blick zu jeder Zeit das ihn betreffende Verkehrszeichen sehen können muss. Wenn man die VwV-StVO zugrunde legt, ist das Schild (VZ 274.1."Beginn der 30iger Zone") nicht vor- schriftsgemäß aufgestellt: Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone: II. Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird. Abweichend von Nummer III 9 zu §§ 39 bis 43; Randnummer 28 empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf der Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen. III. Allgemeines über Verkehrszeichen 13. a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m. Zufahrt von der Stiftsstraße; oben rechts ist knapp das Schild der Zone 30 zu erkennen.Seite 6 von 13 - 6 - Status: 19.12.21 Wenn man in die Grabenstraße ein- fährt, hat man den Zebrastreifen im Auge und gleichzeitig rückwärts- schauend den Fahrradweg rechts. Das Schild der 30iger Zone ist viel zu hoch angebracht, als dass es mit einem "schnellen und beiläufigen Blick" wahrgenommen werden kann. Aus einem Auto (normaler PKW) ist das Schild nicht wahr- nehmbar! Höhe der Schildunterkante: 300 cm, also 100 cm zu hoch. Kreisdurchmesser roter Kreis 40 cm Wenn man in die Grabenstraße ein- biegt, muss man relativ weit auf die linke Fahrbahnseite einbiegen, um sehen zu können, ob Fahrzeuge ent- gegenkommen, da die Straße an die- ser Stelle i.d.R. nur einspurig befahr- bar ist. Dadurch gerät das Schild der 30iger Zone völlig aus dem Blick. Wenn man vor dem Zebrastreifen anhält, sieht man das Schild nicht mehr. Blick von der Stiftsstraße vom Ver- kehrskreisel in die Grabenstraße. Erkennbar, wie hoch das Schild der 30iger Zone angebracht ist in Höhe des 1. OG des dahinter liegenden Hauses. Unterkante hier 300 cm an- statt 200 cm, wie vorgeschrieben. Links hinter dem grünen Ast an dem Laternenpfahl ist das Schild für das Ende der 30iger Zone (VZ 274.2) angebracht. Hier könnte also ein weiteres Schild für den Beginn der Zone (VZ 274.1) angebracht werden.Seite 7 von 13 - 7 - Status: 19.12.21 Zufahrt von der Clemensstraße Der besondere Schutz der Fahrrad- fahrer durch das Schild "Fahr- radstraße" beginnt erst über 30 m nach Beginn der Clemensstraße. Der abbiegende Verkehr von der B56 fährt hier häufig besonders ho- her Geschwindigkeit. An der Kreuzung wird durch eine kreisförmige "Bremsschwelle" ge- schwindigkeitsreduzierend auf den Verkehr eingewirkt, was manche hier für einen Kreisverkehr halten, was zu Missverständnissen führen kann über die Vorfahrtsregelung. Mit Einbiegen in die Grabenstraße nach rechts werden kurz hinter der Einfahrt in die Straße drei Schilder sichtbar. Das größte, damit nach Vorschrift das wichtigste Schild, ist das "Ende der Fahrradstraße". Das Schild Beginn der 30iger Zone ist hier in einer Höhe Unterkante Schild: 370 cm angebracht, also 170 cm zu hoch.Seite 8 von 13 - 8 - Status: 19.12.21 Bei dieser Anordnung der Schilder an der Zufahrt zur Grabenstraße von der Clemensstraße fragt man sich – nimmt man die Vorschriften zur Beurteilungsgrundlage – was hier beabsichtigt wurde. Die Schilder an der Zufahrt zur Clemensstraße: Das VZ 354 Wasserschutzgebiet: "Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von Heilquellen auf Straßen anzu- ordnen, auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung häufig fahren. In der Regel ist die Länge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet führt, auf einem Zusatzzeichen (§ 40 Abs. 4) anzugeben."Kommentar: Dieses Schild ist zwar hier ordnungsgemäß angebracht, was die Höhe betrifft, ist aber für die Verkehrslenkung unbedeutend. Durch die flüchtige Wahrnehmung in der Vorbeifahrt nimmt man es als Schild wahr, dass ein Auffahren auf dem Gehweg zum Parken erlaubt. Hinzu kommt, dass dieser Hinweis der Einzige in der Zone ist, der auf das Wasserschutzgebiet hinweist. Es ist kein weiteres zu finden, das die "Grenzen" des Gebietes ausweist. Dass "Fahrzeuge mit wassergefährden- der Ladung häufig" durch die Grabenstraße fahren, kann nicht beobachtet werden. III Allgemeines zu Verkehrszeichen 11. Häufung von Verkehrszeichen: Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, muss dafür gesorgt werden, dass die für den fließenden Verkehr wichtigen besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert werden oder wird ein für den fließenden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden Stelle nicht erwartet, ist jene Wirkung auf andere Weise zu erzielen (z. B. durch Übergröße oder gelbes Blinklicht). 11. a) bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins da- von an den fließenden Verkehr wenden. 14. Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen. Zu Zeichen 244.2 "Ende der Fahrradstraße": IV Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen ver- kehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.Kommentar: Das VZ 244.2 ist hier das größte Schild, also vermeintlich das mit der größten Bedeu- tung. Dabei ist es gar nicht erforderlich. Der Beginn der 30iger Zone, VZ 274.1, ist viel zu hoch an- gebracht, 170 cm über Norm und das kleinste Schild bei dieser nicht vorschriftgemäßen Ansamm- lung. Die Wahrnehmung des VZ 274.1 tritt in den Hintergrund und kann schwerlich wahrgenom- men werden, da man beim Einbiegen die rechstvorlinks Regelung und die an der Einbiegung vereng- ten Straßenführung beachten muss. Häufig queren an dieser Stelle auch Fußgänger, was besonderer Aufmerksamkeit bedarf.Seite 9 von 13 - 9 - Status: 19.12.21 Die Parksituation in der Grabenstraße Eine geeignete Organisation der Parksituation könnte dazu genutzt werden, verkehrsberuhigend zu wir- ken. In einem ersten Schritt sollten die Anwohner darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie vor- schriftsmäßig parken sollten. Das würde bereits durch Verengung der Durchfahrtsstraße zu einer Ent- schleunigung führen. Bei Beurteilung der gegenwärtigen Parksituation sollte man sich auch hier von der StVO leiten lassen, in die insbesondere um dem Parken auf Gehwegen entgegenzuwirken seit dem 1. November strengere Re- geln eingeführt wurden. Grundsätzlich gehören Gehwege nicht zum Fahrweg. Von daher ist das Parken oder Halten auf Gehwe- gen nur dort möglich, wo es ausdrücklich erlaubt ist durch entsprechende Beschilderung oder Markierun- gen. Betrachtet man nach diesem Grundsatz der StVO die Parksituation in der Grabenstraße ergibt sich folgendes Bild: In Richtung Süden, also von Stiftsstraße in Richtung Clemensstraße, ist das Parken an einigen Stellen durch einseitiges Auffahren auf den Gehweg durch Beschilderung erlaubt. In entgegengesetzter Richtung ist das Parken nur auf der Straße erlaubt. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Insbesondere am Beginn der Grabenstraße an der Clemensstraße und etwa kurz vor Einmündung Büchelgarten bis Vilicher Straße wird häufig entweder teilweise oder auch vollständig auf dem Gehweg geparkt. Auf gegenüber liegender Seite darf an verschiedenen Stellen auf den Gehweg aufgefahren werden, was aber nicht getan wird. Hier widerspricht offensichtlich die Beschilderung der Praktikabilität. Einige Beispiele für die beschriebene Situation: Grabenstraße Richtung Norden im Bereich Clemensstraße. Hier wird überwiegend ver- botswidrig auf dem Gehweg geparkt Auf Höhe Büchelgarten Blick nach Norden: Rechts stehen die Fahrzeuge vollständig auf dem Gehweg, was verboten ist, links im hinte- ren Bereich könnten sie auf den Gehweg auf- fahren, parken aber auf der Straße.Seite 10 von 13 - 10 - Status: 19.12.21 Grabenstraße Richtung Süden: trotz der Hin- weisschilder, dass auf den Gehweg aufgefah- ren werden darf, wird das nicht getan.Seite 11 von 13 - 11 - Status: 19.12.21 Ideen für mögliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Hier nur Ideensammlung, die wir diskutieren und ergänzen sollten verbesserte Beschilderung Bremsschwellen vergrößerte Baumscheiben ausgewiesene Parkbuchten Einbahnstraßenlabyrinth (?) Durchsetzung der STVO durch Radarkontrollen Information der Anwohner über die STVO Beschriftung 30 auf Straßenbelag Geschwindigkeitsanzeigetafel Kinderfiguren "Achtung spielende Kinder" aufstellenSeite 12 von 13 - 12 - Status: 19.12.21 Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur STVO http://www.verwaltungsvorschriften-im-inter- net.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Vom 26. Januar 2001* In der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) XI. Tempo 30-Zonen 37 1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrs- planung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen. 38 2. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durch- gangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbe- völkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht. 39 3. Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erschei- nungsbild der Straßen innerhalb der Zone sicher gestellt werden: 40 a) Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen. 41 b) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfor- dern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vor- fahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vor- fahrt Rn. 4 und 5. 42 c) Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch Aufbringung von "30" auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist. 43 4. Zur Kennzeichnung der Zone vgl. zu Zeichen 274.1 und 274.2. Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahr- radzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht. Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es er- forderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird. Abweichend von Nummer III 9 zu §§ 39 bis 43; Randnummer 28 empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf der Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen.Seite 13 von 13
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