212357-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Landes-Zuschüsse
Kerndaten
- Nummer
- 212357-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.029 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212357-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Landes-Zuschüsse Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 09.02.2022 Kenntnisnahme Zu 1) Für wie viele beitragspflichtige Straßenbauprojekte hat die Stadt Bonn bisher Gelder aus dem KAG-Fördertopf beantragt, in welcher Höhe sind Zuschüsse bewilligt worden und welche Maßnahmen im Einzelnen konnten dadurch mit welcher Kostenreduzierung für die Anlieger realisiert werden? Bisher wurden keine Gelder aus dem KAG-Fördertopf abgerufen. Zu 2) Für wie viele Straßenbauprojekte hat die Stadt in dem Zeitraum bezogen auf Ziffer 1 insgesamt Gebührenbescheide verschickt und aus welchen Gründen sind für welche Straßenbaumaßnahmen im einzelnen keine Fördergelder beantragt worden? 2020 wurden 19 Maßnahmen mit einem Einnahmevolumen von rund 2 Mio. Euro und 2021 wurden 21 Maßnahmen mit einem Einnahmevolumen von rund 3,7 Mio. Euro nach § 8 KAG abgerechnet. Für keine dieser Maßnahmen wurden Fördergelder beantragt, weil die Voraussetzungen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein- Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) vom 23.03.2020 für diese Maßnahmen nicht gegeben waren. Gemäß Ziffer 4.4 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge können beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen gefördert werden, die vom Rat ab dem 1.1.2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen. Die 2020 und 2021 abgerechneten Maßnahmen wurden bereits vor dem 1.1.2018 durch den Rat beschlossen bzw. es standen bereits vor dem 01.01.2018 entsprechende Haushaltsmittel bereit. Der Abrechnung dieser Maßnahmen war Priorität einzuräumen, um die Verjährung der damit verbundenen Beitragsforderungen zu vermeiden. Die zusätzliche Abrechnung von förderfähigen Maßnahmen in den Jahren 2020 und 2021 war nicht zu leisten, weil unter verjährungsrechtlichen Gründen und Aspekten der sogenannten Ausschlussfrist Erschließungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches abgerechnet werden mussten. Außerdem wurden aufgrund der Vorschrift des § 8a KAG betroffene Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer vor BeginnSeite 1 von 2 Seite 2 straßenbaulicher Maßnahmen über zu erwartende Beitragspflichten informiert; die daraus resultierenden Anfragen mussten abgearbeitet werden. Für die 2022 geplanten Abrechnungen nach § 8 KAG sind die Voraussetzungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge gegeben. Nach Ermittlung der umlagefähigen Aufwendungen werden die Zuwendungen aus dem KAG-Fördertopf beantragt. Bei einem derzeit auf 1,8 Mio. Euro geschätzten Einnahmevolumen ist im Laufe des Jahres 2022 mit Landeszuwendungen in Höhe von insgesamt 900.000 Euro zu rechnen, die den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern vollumfänglich und unmittelbar zu Gute kommen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de