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212346 · Antrag

BBB-Antrag zum Ernst-Moritz-Arndt Gymnasium; Ersatz der Sporthalle

Nummer
212346
Art
Antrag
Veröffentlicht
16.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 16.12.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 20.01.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Schulausschusses 20.01.2022 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 63,1 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 212346-03 BBB-Antrag zum Ernst-Moritz-Arndt Gymnasium; Ersatz der Sporthalle
  2. 212346-01 AA Koalitions-Änderungsantrag zum Ernst-Moritz-Arndt Gymnasium; Ersatz der Sporthalle Antrag zur Vorlage 212346

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Antrag
öffentlich
212346
Antragsteller/in:
Johannes Schott
BBB-Fraktion
BBB-Antrag zum Ernst-Moritz-Arndt Gymnasium;
Ersatz der Sporthalle
Beratungsfolge
Schulausschuss 20.01.2022 Empfehlung
Inhalt des Antrags
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt,
1. dem Schulausschuss darzulegen,
I. in welcher Höhe Kosten für die Instandsetzung der bestehenden Sporthalle
entstehen werden und von welcher anschließenden Nutzungsdauer
auszugehen ist.
II. welche Sporthallengröße (z.B. zweifach, dreifach) aus ihrer Sicht den Bedarf
a. des EMA von 127 UE abzüglich der UE, die laut Lehrplan außerhalb der
Sporthalle stattfinden,
b. des EMA und des Clara-Schumann-Gymnasiums von jeweils wie vielen UE
abzüglich der UE, die laut Lehrplan außerhalb der Sporthalle stattfinden,
deckt.
2. zu prüfen, ob und verbunden mit welchen Kosten auf dem inneren Schulhof
des EMA angrenzend an den Sportplatz ggfls. unter Abbruch der Überdachung
zwischen Schulgebäude und Sporthalle eine provisorische Einfachhalle z.B. in
Zeltbauweise bzw. auf dem Kunstrasenplatz eine entsprechende Interims-
Zweifachhalle, sofern der Kunstrasenplatz im Rahmen eines
Sporthallenneubaus weichen muss, errichtet werden kann.
3. in Abstimmung mit der Schulleitung des EMA (und ggfls. des Clara-
Schumann-Gymnasiums) Machbarkeit und Kosten eines Abbruchs der
Bestandsgebäude und Neubau der Sporthallen zu Ziffer 1 und falls
unumgänglich auch die Errichtung eines neuen Kleinspielfeldes prüfen zu
lassen.
Grundsätzlich gilt dabei:
- Bei Einrichtung eines Kleinspielfelds anstelle des bestehenden
Kunstrasenplatzes ist eine Anordnung der neuen Sporthalle entlang der
südöstlichen Grundstücksgrenze zur Nachbarbebauung vorzuziehen, wennSeite 1 von 2
Seite 2
dies nachweislich zu einer „Reduzierung der Emissionen des Kleinspielfelds“
zugunsten der Anwohner führt.
- Sollte eine sozialräumliche Sportstättenbedarfsbetrachtung ergeben, dass
durch einen Sporthallenneubau auf dem EMA-Gelände z.B. auf den Neubau
einer Sporthalle am Clara-Schumann-Gymnasium verzichtet und darüber
hinaus auch Bedarfe des Vereins- und Breitensports gedeckt werden können,
ist eine Kosten-Nutzen-Analyse der Variante gegenüberzustellen, die
ausschließlich den Bedarf des EMA deckt.
Begründung
Erfolgt mündlich.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de