212345-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der August-Bier-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 212345-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212345-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der August- Bier-Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat eine gesamtstädtische Parkraumstrategie entwickelt, die den politischen Gremien zurzeit zur Beratung und Beschlussfassung vorliegt (vgl. DS 212060). Ein zentraler Bestandteil dieser Parkraumstrategie ist neben einer Umwandlung bestehender Parkplätze zu Aufenthalts- bzw. Grünflächen auch eine verstärkte Ausweisung von Bewohnerparkzonen, um den vorhandenen Parkraum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten neu zu ordnen und überwiegend für die Anwohnenden zu reservieren. Die August-Bier-Straße ist innerhalb der gesamtstädtischen Parkraumstrategie im Untersuchungsgebiet Kessenich berücksichtigt. Dieses Gebiet soll mittelfristig einer Parkraumbewirtschaftung zugeführt werden, bei der auch die Umsetzung einer Bewohnerparkzone vorgesehen ist. Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass vor einer etwaigen Umsetzung im Rahmen einer Parkraumuntersuchung in den jeweiligen Quartieren Parkdruck nachzuweisen ist. Des Weiteren können auch mit der Einrichtung einer Bewohnerparkzone max. 50% der vorhandenen Stellplätze am Tag und 75% in der Nacht ausschließlich den Anwohnenden vorbehalten werden (sh. DS 212060, rechtliche Grundlagen). Einzig durch die Entrichtung von Steuern und Straßenreinigungsgebühren ergibt sich jedoch kein besonderes Nutzungsrecht im öffentlichen Straßenraum oder von Parkplätzen vor der eigenen Wohnung. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Die Bezirksvertretung Bonn nimmt die inhaltlichen Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und betrachtet den Bürger*innenantrag damit im Sinne der Stellungnahme inhaltlich als erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürger*innenanträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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