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212341 · Beschlussvorlage

1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Ausbau der Verlängerung der Erschließungsstraße Mehlbergweg 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Verlängerung der Erschließungsstraße Mehlbergweg

Nummer
212341
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 16.02.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212341
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den
Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) für den Ausbau der
Verlängerung der Erschließungsstraße
Mehlbergweg
2. Genehmigung der baureifen Planung zum
Ausbau der Verlängerung der Erschließungsstraße
Mehlbergweg
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 16.02.2022 Entscheidung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1.
Zu der von der Verwaltung vorgelegten Ausbauplanung zur erstmaligen
Herstellung der Verlängerung der Erschließungsstraße Mehlbergweg wird die
Übereinstimmung mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 des
Baugesetzbuches festgestellt.
(Ausschuss für Mobilität und Verkehr zur Entscheidung)
2.
Der von der Verwaltung vorgelegten baureifen Planung zur erstmaligen
Herstellung der Verlängerung der Erschließungsstraße Mehlbergweg wird
zugestimmt.
Gleichzeitig wird einer Anpassung der Straßenbauplanung an den tatsächlichen
Ausbau zugestimmt, sofern der beschlossene Ausbau aus technischen bzw.
tatsächlichen Gründen geändert werden muss.
(Ausschuss für Mobilität und Verkehr zur Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen zur Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel zur Entscheidung)Seite 1 von 9
Seite 2
Begründung
1.
Für die Erschließung des geplanten Neubauprojektes südöstlich des Gebäudes
„Mehlbergweg 1“ ist der Ausbau der Erschließungsanlage erforderlich. Für den
vorgesehenen Bereich existiert derzeit kein Bebauungsplan, weshalb eine
Erschließungsanlage nur hergestellt werden darf, wenn sie den
Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB nachkommt und die Anforderungen
des § 1 Abs. 4-7 BauGB erfüllt.
Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung (§ 1 IV BauGB). Der
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn /
Rhein-Sieg stellt für den betreffenden Bereich einen allgemeinen
Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den
Bereich als Wohnbaufläche dar, so dass die Herstellung der Straße der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung entspricht.
Der Mehlbergweg dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die
bauliche Entwicklung ist weitgehend abgeschlossen. Der Mehlbergweg genügt
den Anforderungen an eine Straße, die überwiegend der Erschließung von
Anliegergrundstücken dient. Der nunmehr erfolgende Restausbau erfüllt
insbesondere die Anforderung des § 1 Abs. 6 Ziffer 9 BauGB, der regelt, dass
die Belange der Mobilität der Bevölkerung und des nicht motorisierten Verkehrs
unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von
Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen sind.
Diese Anforderungen erfüllt der bereits vorhandene Teil wie auch der noch
auszubauende Teil der Straße. Durch eine Beschränkung des Ausbaus auf das
zur ordnungsgemäßen Erschließung unbedingt notwendige Maß sollen die
Belange des Umweltschutzes so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Damit sind sowohl die privaten Belange an einer ausreichenden Erschließung
als auch die öffentlichen Belange in der zuvor bezeichneten Weise
berücksichtigt.
Die Fachämter der Stadtverwaltung wurden an der Planung beteiligt.
Die Anforderungen des § 1 Abs. 4-7 BauGB als Voraussetzungen des § 125
Abs. 2 BauGB haben demnach im Rahmen des Planungsprozesses die
notwendige Berücksichtigung erhalten.
2.
Zur Erschließung des geplanten Neubauvorhabens ist die Herstellung einer
rund 40 m langen Verlängerung des Mehlbergwegs erforderlich. Der Ausbau
soll auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro Zwettler & Müllen vorgelegten
baureifen Planung auf Kosten der Vorhabenträger vorgenommen werden.
Die Verlängerung erfolgt unter Inanspruchnahme der städtischen Wegeparzelle
Flurstück 700.
Die Planung sieht einen dem bereits bestehenden Mehlbergweg
entsprechenden Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche entlang des geplanten
Neubaus vor.Seite 2 von 9
Seite 3
Vorgesehen ist ein Ausbau im Separationsprinzip mit einer asphaltierten
Fahrbahn und einem einseitig verlaufenden Gehweg in Pflasterbauweise.
Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen sind berücksichtigt.
Die Baustelleneinrichtungsfläche wird nur auf bereits befestigten Flächen
errichtet bzw. außerhalb der nach Bebauungsplan Nummer 8021-10
festgesetzten SPE-Fläche Die Ausbaukosten sind zu 100 % durch die
Vorhabenträger zu finanzieren (Erschließungsvertrag nach § 11
Baugesetzbuch).
Anlage/n
1 1 Übersichtslageplan (öffentlich)
3 2 Ausführungsplanung Straßenbau (öffentlich)
3 3 Profil Ausführungsplanung (öffentlich)
4 4 Einverständniserklärung (öffentlich)
5 5 Anlage Straßenbau (öffentlich)Seite 3 von 9
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AMT 63-11
Betrifft:
Straßenbau
Baumaßnahme
Verlängerung des Mehlbergweges
Stadtbezirk
Beuel
Haushaltsstelle Kosten - Euro ADV – Nummer
3346Vv
1 Begründung des Bauvorhabens
Zur Erschließung des geplanten Neubauvorhabens ist die Verlängerung der Erschließungsstraße
„Mehlbergweg“ erforderlich.
X erstmalige Herstellung Umbau Erneuerung
Bezirksvertretung Beschluss vom Straßenbauprogramm Priorität Nummer
Beuel
2 Vorhandener Bestand
tlw. befestigte Wegefläche
3 Straßenart
Hauptverkehrsstraße Bundesstraße
Verkehrsstraße Landstraße
Sammelstraße Kreisstraße
X Anliegerstraße X Gemeindestraße
Selbständiger Fußweg / Radweg
Fußgängerstraße
Verkehrsberuhigte Straße
Wohnweg
4 Länge der Ausbaustrecke / Größe der Verkehrsfläche
ca. 40 m / ca. 240 m²Seite 8 von 9
5 Geplanter Ausbau und Befestigungsart
Siehe externes Dokument Übersichtsplan, Ausbaulageplan und Querschnitt
7 Bebauungsplan
erforderlich Bebauungsplan ist rechtskräftig, Nr.
X derzeit nicht erforderlich Bebauungsplan ist noch nicht rechtskräftig, Nr.
8 Grunderwerb
X Das Grundstück Flurstück 700 befinden sich im Eigentum der Stadt.
Umlegung Nr. ist rechtskräftig.
Grunderwerb ist erforderlich; die Straßenlandgrundstücke werden durch den Investor kosten- und
lastenfrei auf die Stadt übertragen.
Grunderwerbsverhandlungen sind eingeleitet.
Grunderwerbsverhandlungen sind noch nicht eingeleitet.
10 Finanzierung
Zuschussmaßnahme nach GVFG, FAG NW / Städtebauförderungsgesetz
X Finanzierung ist wegen Städtebaulichem Vertrag nach § 11 BauGB nicht erforderlich.
Verbesserung nach § 8 KAG NW
11 SonstigesSeite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 20:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de