212315 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für die Bebauungspläne Nrn. 6622-4, 7722-12 und 7722-13, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 212315
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 212315 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für die Bebauungspläne Nrn. 6622-4, 7722-12 und 7722- 13, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen dem Markt, der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der Marktbrücke und dem Bischofsplatz ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Zusammenfassung Es liegt ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ im Bonner Zentrum vor. Ein Ausbreiten von Vergnügungsstätten der Segmente „Glücksspiel“ und „Erotik“ sowie Bordelle und bordellartige Betriebe im Bonner Zentrum ist gemäß der beschlossenen Konzepte nicht gewünscht und soll eingeschränkt werden. Daher wurde am 16.09.2021 der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 gefasst (DS-Nr. 211262). Die Vorlage zur öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe wird zeitgleich mit dieser Vorlage eingebracht (DS-Nr. 211943). Der Antrag auf Nutzungsänderung wurde zurückgestellt. Es ist abzusehen, dass die Bauleitplanverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrags beschlossen werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs über die Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den Bereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Gebiet der Veränderungssperre Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf eine Fläche zwischen dem Markt, der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, derSeite 1 von 7 Seite 2 Acherstraße, der Marktbrücke und dem Bischofsplatz. Der gesamte Bereich ist Bestandteil des Bonner Zentrums und wird durch eine Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Gastronomiebetrieben, Dienstleistungen vornehmlich in den Erdgeschosslagen geprägt. Die Obergeschosse dienen hauptsächlich der Wohnnutzung. Die Bebauung stellt sich als geschlossen dar; das gesamte Gebiet ist versiegelt. Entlang der Plätze und Straßen ist eine drei- bis fünfgeschossige Bebauung vorherrschend, in den Innenblöcken sind ein- bis dreigeschossige Bauten vorzufinden. Das städtebauliche Bild wird besonders durch das Bonner Münster, das Gebäude der Galeria (Kaufhof) und diverse Gründerzeitbauten geprägt, vereinzelt sind Gebäude in Fachwerkbauweise vorzufinden. Zahlreiche Gebäude und Fassaden innerhalb der Geltungsbereiche stehen unter Denkmalschutz. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich der Veränderungssperre als Mischbaufläche dar. Für den Bereich zwischen Remigiusstraße, dem Münsterplatz und der Acherstraße besteht verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-12 vom 09.06.1978. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als Kerngebiet ausgewiesen. In Kerngebieten sind gemäß Baunutzungsverordnung, die hier gemäß der Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 umzusetzen ist, Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der Bebauungsplan hat zur Art der baulichen Nutzung eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit vorgenommen und festgesetzt, dass in den Erdgeschossen nur Geschäftsflächen, Einzelhandelbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind. Für den Bereich zwischen der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, der Remigiusstraße und der Fürstenstraße besteht ebenfalls verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-13 vom 14.10.1977. Auch der Geltungsbereich dieses Plans wird als Kerngebiet ausgewiesen. Aus der anzuwendenden Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 geht ebenfalls eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten hervor. Die Festsetzung zu zulässigen Art der baulichen Nutzung in den Erdgeschossen entspricht denen des Bebauungsplans Nr. 7722-12. Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Veränderungssperre Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. Städtebauliche Ziele Durch den Bebauungsplan Nr. 6622-4, sowie durch die 1. Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 sollen die planungsrechtlichenSeite 2 von 7 Seite 3 Möglichkeiten zur Steuerung von Vergnügungsstätten ausgeschöpft werden. Gemäß dem Bonner Vergnügungsstättenkonzept in Verbindung mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist ein Ausbreiten von Vergnügungsstätten der Segmente „Glücksspiel“ und „Erotik“ sowie Bordelle und bordellartige Betriebe im Bonner Zentrum nicht gewünscht. Stattdessen soll die Angebotsvielfalt im Bonner Zentrum gesichert (Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen) und dem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. Infolgedessen wird auf einen der Verwaltung vorliegenden Antrag (Az.: 169456 EG) reagiert, der eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ beantragt. Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, im Bonner Zentrum Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen oder fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten auch Sexshops. Sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation des Zentrums herbeiführen könnten. Stand des Planverfahrens In der Sitzung am 16.09.2021 fasste der Rat nach vorheriger Empfehlung der Bezirksvertretung Bonn (24.08.2021) sowie des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen (02.09.2021) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 (DS-Nr. 211262). Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bonn am 6.10.2021 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro am 12.10.2021 innerhalb der dreimonatigen Frist zurückgestellt. Die Vorlage zur Beratung über die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe wird zeitgleich mit dieser Vorlage zur Veränderungssperre in die politische Beratung eingebracht (DS-Nr. 211943). Anlass zum Erlass einer VeränderungssperreSeite 3 von 7 Seite 4 Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung wurde die Entscheidung über den Bauantrag deshalb nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 6622-4 sowie die 1. Änderungen der Bebauungspläne 7722-12 und 7722-13 nicht innerhalb eines Jahres nach Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrags (Az.: 169456 EG) als Satzung beschlossen werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte Vorhaben wirkt, ist es aufgrund der Terminierungen der Sitzungen der politischen Gremien (Sommerpause) erforderlich, dass der Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre spätestens am 09.06.2022 durch den Rat gefasst wird (letzte Sitzung des Rates vor den Sommerferien). Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an die Vorlage angehängt. Anlage/n 1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich) 2 Satzungsentwurf Veränderungssperre für die Bebauungspläne Nrn. 6622-4, 7722-12 und 7722-13 (öffentlich)Seite 4 von 7 Veränderungssperre Bonn--Zentrum ((B--Plan Nr.. 66662222--44 u..a..)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1100..1122..22002211 110000 mSeite 5 von 7 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn Zentrum, für die Fläche zwischen dem Markt, der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der Marktbrücke und dem Bischofsplatz. vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am …….... aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 16.09.2021 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet, das durch den Markt, die Straße Am Hof, den Münsterplatz, das Dreieck, die Acherstraße, die Marktbrücke und den Bischofsplatz beschränkt wird, den Bebauungsplan Nr. 6622-4 aufzustellen sowie die Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 zu ändern. Bekannt gemacht wurde der Beschluss am 6.10.2021 im Amtsblatt Nr. 67, Jahrgang 53, der Stadt Bonn. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Bonn, Flur 60, Flurstücknummern: 154, 155, 156/1, 157/1, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 270, 290, 291 sowie Gemarkung Bonn, Flur 21, Flurstücknummern: 729/170, 171, 172, 655/173, 1225, 1226, 1285, 1286, 944/162, 940/168, 943/162, 1182/162, 959/162, 1231, 991/162, 992/162, 163/1, 1138/164, 987/166, 1163/163, 1232, 921/168, 648/168, 1218, 1219, 801/169, 1260 tlw., 1265 tlw., 1267, 1331, 1330, 1212, 695/394, 935/395, 1329, 1019/395, 1328, , 1151/398, 1025/400, 363, 808/362, 809/364, 1137/365, 366/1, 1135/367, 1213, 1295, 1298, 1263 tlw., 824/378, 1341, 345, 1237, 981/351, 354/1, 985/355, 1208, 1072/352, 1302, 1301, 360, 1130/361, 622/362, 1261 tlw., 1266, 1321 tlw., 1303, 1304, 1268 tlw. 1209, 736/185, 186/5, 186/3, 1276, 188/1, 1255, 1036/174, 1102/175, 575/177, 697/178, 701/179, 1191/181, 1087/182, 1252, 692/185 Gemarkung Bonn Flur 18, Flurstücke: 1737 tlw. § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;Seite 6 von 7 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung Nr. 6622-4, 7722-12 (1. Änderung) und 7722-13 (1, Änderung) für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den K. Dörner OberbürgermeisterinSeite 7 von 7
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