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212315 · Beschlussvorlage

Erlass einer Veränderungssperre für die Bebauungspläne Nrn. 6622-4, 7722-12 und 7722-13, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum

Nummer
212315
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
212315
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erlass einer Veränderungssperre für die
Bebauungspläne Nrn. 6622-4, 7722-12 und 7722-
13, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet
im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen dem Markt, der Straße
Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der Marktbrücke
und dem Bischofsplatz ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung
beschlossen.
Begründung
Zusammenfassung
Es liegt ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine
Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ im Bonner Zentrum vor. Ein
Ausbreiten von Vergnügungsstätten der Segmente „Glücksspiel“ und „Erotik“
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe im Bonner Zentrum ist gemäß der
beschlossenen Konzepte nicht gewünscht und soll eingeschränkt werden.
Daher wurde am 16.09.2021 der Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6622-4 sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nrn.
7722-12 und 7722-13 gefasst (DS-Nr. 211262). Die Vorlage zur öffentlichen
Auslegung der Bebauungsplanentwürfe wird zeitgleich mit dieser Vorlage
eingebracht (DS-Nr. 211943). Der Antrag auf Nutzungsänderung wurde
zurückgestellt. Es ist abzusehen, dass die Bauleitplanverfahren nicht innerhalb
eines Jahres nach Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrags beschlossen
werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des
Geltungsbereichs über die Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu
sichern, soll für den Bereich eine Veränderungssperre veranlasst werden.
Gebiet der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf eine Fläche
zwischen dem Markt, der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, derSeite 1 von 7
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Acherstraße, der Marktbrücke und dem Bischofsplatz. Der gesamte Bereich ist
Bestandteil des Bonner Zentrums und wird durch eine Nutzungsmischung
zwischen Einzelhandel, Gastronomiebetrieben, Dienstleistungen vornehmlich in
den Erdgeschosslagen geprägt. Die Obergeschosse dienen hauptsächlich der
Wohnnutzung. Die Bebauung stellt sich als geschlossen dar; das gesamte
Gebiet ist versiegelt. Entlang der Plätze und Straßen ist eine drei- bis
fünfgeschossige Bebauung vorherrschend, in den Innenblöcken sind ein- bis
dreigeschossige Bauten vorzufinden. Das städtebauliche Bild wird besonders
durch das Bonner Münster, das Gebäude der Galeria (Kaufhof) und diverse
Gründerzeitbauten geprägt, vereinzelt sind Gebäude in Fachwerkbauweise
vorzufinden. Zahlreiche Gebäude und Fassaden innerhalb der
Geltungsbereiche stehen unter Denkmalschutz.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich der
Veränderungssperre als Mischbaufläche dar.
Für den Bereich zwischen Remigiusstraße, dem Münsterplatz und der
Acherstraße besteht verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan
Nr. 7722-12 vom 09.06.1978. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als
Kerngebiet ausgewiesen. In Kerngebieten sind gemäß
Baunutzungsverordnung, die hier gemäß der Fassung der Bekanntmachung
vom 26.11.1968 umzusetzen ist, Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der
Bebauungsplan hat zur Art der baulichen Nutzung eine vertikale Gliederung zur
Zulässigkeit vorgenommen und festgesetzt, dass in den Erdgeschossen nur
Geschäftsflächen, Einzelhandelbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind.
Für den Bereich zwischen der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, der
Remigiusstraße und der Fürstenstraße besteht ebenfalls verbindliches
Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-13 vom 14.10.1977. Auch
der Geltungsbereich dieses Plans wird als Kerngebiet ausgewiesen. Aus der
anzuwendenden Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26.11.1968 geht ebenfalls eine allgemeine Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten hervor. Die Festsetzung zu zulässigen Art der baulichen
Nutzung in den Erdgeschossen entspricht denen des Bebauungsplans Nr.
7722-12.
Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der
Veränderungssperre Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte
Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei
künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das
bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des
Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in
ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke,
erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher
Entstehungsgeschichten.
Städtebauliche Ziele
Durch den Bebauungsplan Nr. 6622-4, sowie durch die 1. Änderung der
Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 sollen die planungsrechtlichenSeite 2 von 7
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Möglichkeiten zur Steuerung von Vergnügungsstätten ausgeschöpft werden.
Gemäß dem Bonner Vergnügungsstättenkonzept in Verbindung mit dem
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist ein Ausbreiten von
Vergnügungsstätten der Segmente „Glücksspiel“ und „Erotik“ sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe im Bonner Zentrum nicht gewünscht. Stattdessen
soll die Angebotsvielfalt im Bonner Zentrum gesichert (Einzelhandel,
Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen) und dem Entstehen oder
Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden.
Infolgedessen wird auf einen der Verwaltung vorliegenden Antrag (Az.: 169456
EG) reagiert, der eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine
Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ beantragt.
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und
im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im
Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als
Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch
überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Ziel
ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch
der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen.
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, im Bonner Zentrum Nutzungen
einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen oder fördern. Zu den
betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten auch Sexshops.
Sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops sind frequenzabhängig und
siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch
Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann
es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf
andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer
Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von
Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge
erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen
Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt
Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend
ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation des Zentrums
herbeiführen könnten.
Stand des Planverfahrens
In der Sitzung am 16.09.2021 fasste der Rat nach vorheriger Empfehlung der
Bezirksvertretung Bonn (24.08.2021) sowie des Ausschusses für Wohnen,
Planung und Bauen (02.09.2021) den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6622-4 sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nrn.
7722-12 und 7722-13 (DS-Nr. 211262). Nach Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Bonn am 6.10.2021 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung eines
Ladenlokals in ein Wettbüro am 12.10.2021 innerhalb der dreimonatigen Frist
zurückgestellt. Die Vorlage zur Beratung über die öffentliche Auslegung der
Bebauungsplanentwürfe wird zeitgleich mit dieser Vorlage
zur Veränderungssperre in die politische Beratung eingebracht (DS-Nr.
211943).
Anlass zum Erlass einer VeränderungssperreSeite 3 von 7
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Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung wurde die
Entscheidung über den Bauantrag deshalb nach § 15 BauGB für 12 Monate
zurückgestellt.
Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 6622-4 sowie die 1.
Änderungen der Bebauungspläne 7722-12 und 7722-13 nicht innerhalb eines
Jahres nach Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrags (Az.: 169456 EG)
als Satzung beschlossen werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen
innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete Geltungsdauer
der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten
Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Damit diese
Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte Vorhaben
wirkt, ist es aufgrund der Terminierungen der Sitzungen der politischen
Gremien (Sommerpause) erforderlich, dass der Satzungsbeschluss zur
Veränderungssperre spätestens am 09.06.2022 durch den Rat gefasst wird
(letzte Sitzung des Rates vor den Sommerferien).
Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an die Vorlage
angehängt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich)
2 Satzungsentwurf Veränderungssperre für die Bebauungspläne Nrn. 6622-4,
7722-12 und 7722-13 (öffentlich)Seite 4 von 7
Veränderungssperre Bonn--Zentrum ((B--Plan Nr.. 66662222--44 u..a..))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1100..1122..22002211
110000 mSeite 5 von 7
Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn Zentrum, für die
Fläche zwischen dem Markt, der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck,
der Acherstraße, der Marktbrücke und dem Bischofsplatz.
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am …….... aufgrund der §§ 14,
16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit
geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 16.09.2021 beschlossen, für
das in § 2 bezeichnete Gebiet, das durch den Markt, die Straße Am Hof, den
Münsterplatz, das Dreieck, die Acherstraße, die Marktbrücke und den Bischofsplatz
beschränkt wird, den Bebauungsplan Nr. 6622-4 aufzustellen sowie die
Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 zu ändern. Bekannt gemacht wurde der
Beschluss am 6.10.2021 im Amtsblatt Nr. 67, Jahrgang 53, der Stadt Bonn. Zur
Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine
Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke:
Gemarkung Bonn, Flur 60, Flurstücknummern:
154, 155, 156/1, 157/1, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 270, 290, 291
sowie Gemarkung Bonn, Flur 21, Flurstücknummern:
729/170, 171, 172, 655/173, 1225, 1226, 1285, 1286, 944/162, 940/168, 943/162,
1182/162, 959/162, 1231, 991/162, 992/162, 163/1, 1138/164, 987/166, 1163/163,
1232, 921/168, 648/168, 1218, 1219, 801/169, 1260 tlw., 1265 tlw., 1267, 1331, 1330,
1212, 695/394, 935/395, 1329, 1019/395, 1328, , 1151/398, 1025/400, 363, 808/362,
809/364, 1137/365, 366/1, 1135/367, 1213, 1295, 1298, 1263 tlw., 824/378, 1341, 345,
1237, 981/351, 354/1, 985/355, 1208, 1072/352, 1302, 1301, 360, 1130/361, 622/362,
1261 tlw., 1266, 1321 tlw., 1303, 1304, 1268 tlw.
1209, 736/185, 186/5, 186/3, 1276, 188/1, 1255, 1036/174, 1102/175, 575/177,
697/178, 701/179, 1191/181, 1087/182, 1252, 692/185
Gemarkung Bonn Flur 18, Flurstücke:
1737 tlw.
§ 3
Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder
Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;Seite 6 von 7
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens
gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung Nr. 6622-4, 7722-12 (1. Änderung) und 7722-13 (1,
Änderung) für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
_________________________________
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches
wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bonn, den
K. Dörner
OberbürgermeisterinSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 17:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de