212312-03 · Große Anfrage
BBB-Anfrage: Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V.
Kerndaten
- Nummer
- 212312-03
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 25.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 212312-03 Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt Johannes Schott 25.07.23 BBB-Anfrage: Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. Beratungsfolge Rechnungsprüfungsausschuss 15.08.2023 Kenntnisnahme Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 16.08.2023 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Sind die Zuschüsse an den Stadtsportbund ab dem Haushaltsjahr 2023 „in einer gesonderten Haushaltsstelle“ dargestellt worden und wenn nein, warum ist das entgegen den Ausführungen der Verwaltung in der Drucksache 212312 nicht erfolgt? 2. Zu der Einlassung „Es ist nunmehr beabsichtigt, an den SSB einen pauschalen Personalkostenzuschuss in Höhe von 95.000 € jährlich zu zahlen und die nachgewiesenen Sachaufwendungen bis zu einer Summe von 55.000 € jährlich zu erstatten.“ fragen wir: Ist ein „pauschaler Personalkostenzuschuss“ an Dritte aus Haushaltsmitteln der Stadt Bonn in diesem Sinne so zu verstehen, dass hierfür seitens des Zuschussempfängers kein Verwendungsnachweis erbracht werden muss und wenn ja, wurden und werden „pauschale Personalkostenzuschüsse“ an Dritte (bitte aufführen an wen und in welcher Höhe) von der Stadt grundsätzlich ohne Pflicht zur Erstellung eines Verwendungsnachweises vergeben und welche Richtlinie oder Dienstanweisung regelt diese Vorgehensweise und ggfls. Abweichungen hiervon? 3. Liegt aus Sicht der Oberbürgermeisterin mit der Beschlussfassung des Rates am 10.02.2022 unter DS 212312 durch Mittelbereitstellung für den Kooperationsvertrag mit dem Stadtsportbund zu Lasten der vom Rat für die Jahre 2023/2024 bereitgestellten Mittel der Sportförderrichtlinien (Ratsbeschluss vom 28.06.2021) nicht ein grundsätzlicher Verstoß a. gegen die Sportförderrichtlinien an sich vor, da eine entsprechende Mittelverwendung in diesen gar nicht vorgesehen ist, b. gegen den Grundsatz der Haushaltsklarheit und –wahrheit, da die für 2023 und 2024 im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel für Zuschüsse nach den Sportförderrichtlinien tatsächlich gar nicht in voller Höhe zur Verfügung stehen?Seite 1 von 3 Seite 2 Begründung Zur Begründung wird neben dem beigefügten Auszug aus dem Haushaltsplan auf die Drucksachen 210151, 212312, 222480 verwiesen. Anlage/n 1 PB08 Sportförderrichtlinien (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de