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212312-03 · Große Anfrage

BBB-Anfrage: Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V.

Nummer
212312-03
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
25.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 20.02.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 212312 Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V.

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Große Anfrage
öffentlich
212312-03
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
Johannes Schott
25.07.23
BBB-Anfrage: Kooperationsvertrag zwischen der
Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn
e.V.
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 15.08.2023 Kenntnisnahme
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
16.08.2023 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Sind die Zuschüsse an den Stadtsportbund ab dem Haushaltsjahr 2023 „in
einer gesonderten Haushaltsstelle“ dargestellt worden und wenn nein, warum
ist das entgegen den Ausführungen der Verwaltung in der Drucksache 212312
nicht erfolgt?
2. Zu der Einlassung „Es ist nunmehr beabsichtigt, an den SSB einen
pauschalen Personalkostenzuschuss in Höhe von 95.000 € jährlich zu zahlen
und die nachgewiesenen Sachaufwendungen bis zu einer Summe von 55.000
€ jährlich zu erstatten.“ fragen wir:
Ist ein „pauschaler Personalkostenzuschuss“ an Dritte aus Haushaltsmitteln der
Stadt Bonn in diesem Sinne so zu verstehen, dass hierfür seitens des
Zuschussempfängers kein Verwendungsnachweis erbracht werden muss und
wenn ja, wurden und werden „pauschale Personalkostenzuschüsse“ an Dritte
(bitte aufführen an wen und in welcher Höhe) von der Stadt grundsätzlich ohne
Pflicht zur Erstellung eines Verwendungsnachweises vergeben und welche
Richtlinie oder Dienstanweisung regelt diese Vorgehensweise und ggfls.
Abweichungen hiervon?
3. Liegt aus Sicht der Oberbürgermeisterin mit der Beschlussfassung des Rates
am 10.02.2022 unter DS 212312 durch Mittelbereitstellung für den
Kooperationsvertrag mit dem Stadtsportbund zu Lasten der vom Rat für die
Jahre 2023/2024 bereitgestellten Mittel der Sportförderrichtlinien
(Ratsbeschluss vom 28.06.2021) nicht ein grundsätzlicher Verstoß
a. gegen die Sportförderrichtlinien an sich vor, da eine entsprechende
Mittelverwendung in diesen gar nicht vorgesehen ist,
b. gegen den Grundsatz der Haushaltsklarheit und –wahrheit, da die für 2023
und 2024 im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel für Zuschüsse nach den
Sportförderrichtlinien tatsächlich gar nicht in voller Höhe zur Verfügung stehen?Seite 1 von 3
Seite 2
Begründung
Zur Begründung wird neben dem beigefügten Auszug aus dem Haushaltsplan
auf die Drucksachen 210151, 212312, 222480 verwiesen.
Anlage/n
1 PB08 Sportförderrichtlinien (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de