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212286 · Beschlussvorlage

Sachstand Fußweg Ippendorf-Venusberg

Nummer
212286
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.02.2022 Anhörung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Anhörung
  3. Sitzung des Hauptausschusses 15.09.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 212286-01 ST Sachstand Fußweg Ippendorf-Venusberg

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Beschlussvorlage
öffentlich
212286
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Sachstand Fußweg Ippendorf-Venusberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
20.01.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
Hauptausschuss 10.03.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem Beschluss DS 200990 zum Ausbau des Fußweges Venusberg-Ippendorf
wird, aufgrund der Abwägung von Kosten und Nutzen sowie
naturschutzrechtlicher Aspekte, nicht gefolgt. Ein Ausbau wird nicht weiter
verfolgt.
Begründung
In DS 200990 beauftragte die Bezirksvertretung Bonn die Verwaltung, den
Fußweg zwischen Ippendorf und Venusberg als öffentlichen Weg auszubauen.
Die Verwaltung hat sich dem Auftrag angenommen und ist nach erster Prüfung
zu folgenden Ergebnissen gekommen:
Heute verläuft ein ca. 120 m inoffizieller Trampelpfad zwischen der Michael-
Leveilly-Str. bis zum Engelsbach durch das Landschaftsschutzgebiet
„Freiräume um Lengsdorf, Ippendorf und Venusberg“ (LSG 2.4) sowie das
Naturschutzgebiet „Melbtal“ (NSG 1.2) des Landschaftsplans Kottenforst.
Der geplante Ausbau als offizieller Weg in das Melbtal widerspricht den
Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst. Nach den Vorgaben des
Landschaftsplans ist es in Schutzgebieten verboten, bauliche Anlagen zu
errichten oder zu ändern. Für das Naturschutzgebiet Melbtal (NSG 1.2), setzt
der Landschaftsplan eine Reduzierung des Wegenetzes fest.
Der geplante Ausbau stellt einen Eingriff nach §§ 13ff BNatSchG i.V.m §§ 30 ff.
LNatSchG NRW dar, welcher nach § 14 ff BNatSchG zu ermitteln, zu bewerten
und zu kompensieren ist. Für die Ausbaumaßnahme ist daher ein
landschaftspflegerischer Begleitplan mit Abhandlung der Eingriffsregelung und
eine Artenschutzprüfung, mit den voraussichtlich notwendigen Kompensations-
und Artenschutzmaßnahmen, zu erarbeiten.
Für das Wegebauverfahren sind eine formelle Befreiung durch die untereSeite 1 von 2
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Naturschutzbehörde unter Beteiligung des Naturschutzbeirats und eine
Freigabe durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW erforderlich. Eine
wasserrechtliche Genehmigung wird durch den ausreichenden Abstand zum
Engelsbach nicht benötigt.
Der geplante Weg bis zum Engelsbach verläuft über private und städtische
Grundstücke. Die Verwaltung wurde beauftragt, die privaten Flächen für die
Wegetrasse zu erwerben. Um den Weg bauen zu können, müssen acht
Liegenschaften in einer Gesamtgröße von 6.244 m² erworben werden. Die
Ermittlung der Eigentümer*innen erweist sich aufgrund der vielen
Erbengemeinschaften und teilweise Untererbengemeinschaften als
ausgesprochen schwierig. Der Grundstückserwerb wird daher als sehr zeit- und
kostenintensiv eingeschätzt.
Die erworbenen Flächen werden nicht vollständig für den Wegeausbau
benötigt. Die verbleibenden Restflächen können durch Maßnahmen ökologisch
aufgewertet und für die notwendige Kompensation herangezogen werden.
Weiteres Vorgehen bei unverändertem Beschluss:
Nachfolgend wird der Ankauf der Liegenschaften forciert und die Befreiung
durch die Behörden vorbereitet. Aufgeführte Schätzkosten müssen im Haushalt
2023/2024 angemeldet werden. Eine Fördermittelfähigkeit ist nicht zu erwarten.
Kostenschätzung:
 Planungskosten für Landschaftspflegerischem Begleitplan,
Eingriffsregelung, Artenschutzprüfung: 10.000€ brutto
 Baukosten für Ausgleichsmaßnahmen: erst nach Eingriffs-Ausgleichs-
Bilanzierung schätzbar.
 Planungskosten für Ausführungsplanung: 4.500€ brutto
 Baukosten für Wegebau: 16.000€ brutto
 Grunderwerbskosten: 46.830,- € bei 7,50 €/m² zzgl.
Erwerbsnebenkosten (diese sind aufgrund der Vielzahl der
Eigentümer*innen nicht abschließend schätzbar)
Für die o.g. Aufgaben ergibt sich zudem ein hoher Personalaufwand.
---
Die Beschlusszuständigkeit des Hauptausschusses ergibt sich aus I.2.6 der
Zuständigkeitsordnung.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 05:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de