212286 · Beschlussvorlage
Sachstand Fußweg Ippendorf-Venusberg
Kerndaten
- Nummer
- 212286
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212286 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Sachstand Fußweg Ippendorf-Venusberg Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 20.01.2022 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung Hauptausschuss 10.03.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Dem Beschluss DS 200990 zum Ausbau des Fußweges Venusberg-Ippendorf wird, aufgrund der Abwägung von Kosten und Nutzen sowie naturschutzrechtlicher Aspekte, nicht gefolgt. Ein Ausbau wird nicht weiter verfolgt. Begründung In DS 200990 beauftragte die Bezirksvertretung Bonn die Verwaltung, den Fußweg zwischen Ippendorf und Venusberg als öffentlichen Weg auszubauen. Die Verwaltung hat sich dem Auftrag angenommen und ist nach erster Prüfung zu folgenden Ergebnissen gekommen: Heute verläuft ein ca. 120 m inoffizieller Trampelpfad zwischen der Michael- Leveilly-Str. bis zum Engelsbach durch das Landschaftsschutzgebiet „Freiräume um Lengsdorf, Ippendorf und Venusberg“ (LSG 2.4) sowie das Naturschutzgebiet „Melbtal“ (NSG 1.2) des Landschaftsplans Kottenforst. Der geplante Ausbau als offizieller Weg in das Melbtal widerspricht den Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst. Nach den Vorgaben des Landschaftsplans ist es in Schutzgebieten verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. Für das Naturschutzgebiet Melbtal (NSG 1.2), setzt der Landschaftsplan eine Reduzierung des Wegenetzes fest. Der geplante Ausbau stellt einen Eingriff nach §§ 13ff BNatSchG i.V.m §§ 30 ff. LNatSchG NRW dar, welcher nach § 14 ff BNatSchG zu ermitteln, zu bewerten und zu kompensieren ist. Für die Ausbaumaßnahme ist daher ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Abhandlung der Eingriffsregelung und eine Artenschutzprüfung, mit den voraussichtlich notwendigen Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen, zu erarbeiten. Für das Wegebauverfahren sind eine formelle Befreiung durch die untereSeite 1 von 2 Seite 2 Naturschutzbehörde unter Beteiligung des Naturschutzbeirats und eine Freigabe durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW erforderlich. Eine wasserrechtliche Genehmigung wird durch den ausreichenden Abstand zum Engelsbach nicht benötigt. Der geplante Weg bis zum Engelsbach verläuft über private und städtische Grundstücke. Die Verwaltung wurde beauftragt, die privaten Flächen für die Wegetrasse zu erwerben. Um den Weg bauen zu können, müssen acht Liegenschaften in einer Gesamtgröße von 6.244 m² erworben werden. Die Ermittlung der Eigentümer*innen erweist sich aufgrund der vielen Erbengemeinschaften und teilweise Untererbengemeinschaften als ausgesprochen schwierig. Der Grundstückserwerb wird daher als sehr zeit- und kostenintensiv eingeschätzt. Die erworbenen Flächen werden nicht vollständig für den Wegeausbau benötigt. Die verbleibenden Restflächen können durch Maßnahmen ökologisch aufgewertet und für die notwendige Kompensation herangezogen werden. Weiteres Vorgehen bei unverändertem Beschluss: Nachfolgend wird der Ankauf der Liegenschaften forciert und die Befreiung durch die Behörden vorbereitet. Aufgeführte Schätzkosten müssen im Haushalt 2023/2024 angemeldet werden. Eine Fördermittelfähigkeit ist nicht zu erwarten. Kostenschätzung: Planungskosten für Landschaftspflegerischem Begleitplan, Eingriffsregelung, Artenschutzprüfung: 10.000€ brutto Baukosten für Ausgleichsmaßnahmen: erst nach Eingriffs-Ausgleichs- Bilanzierung schätzbar. Planungskosten für Ausführungsplanung: 4.500€ brutto Baukosten für Wegebau: 16.000€ brutto Grunderwerbskosten: 46.830,- € bei 7,50 €/m² zzgl. Erwerbsnebenkosten (diese sind aufgrund der Vielzahl der Eigentümer*innen nicht abschließend schätzbar) Für die o.g. Aufgaben ergibt sich zudem ein hoher Personalaufwand. --- Die Beschlusszuständigkeit des Hauptausschusses ergibt sich aus I.2.6 der Zuständigkeitsordnung. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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