212284 · Mitteilungsvorlage
3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 212284
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 07.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 212284 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I 3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 13.01.2022 Kenntnisnahme Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe hat die DS 211879 in seiner Sitzung am 23.11.2021 mit der Maßgabe beschlossen, dass dem Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz die Inhalte im Nachgang zur Kenntnis gebracht werden. Der Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz nimmt zur Kenntnis: Beschlussvorschlag: “Die 3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.” Begründung I. Allgemeine Rechtsgrundlagen Nach § 52 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, Entgelte erheben. II. Städtische Rechtsgrundlagen Die Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr werden zurzeit aufgrund der Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 erhoben. Die Tarife wurden zuletzt zum 01.01.2021 angepasst (DS 201732). III. Entgeltanpassung Durch die Feuerwehr werden Leistungen erbracht, die über den im BHKG geregelten Aufgabenbereich hinausgehen: Außerhalb von Baugenehmigungsverfahren besteht vonSeite 1 von 3 Seite 2 Entwurfsverfasser:innen und Brandschutzgutachter:innen häufig objektbezogen Beratungsbedarf. Für die entsprechenden schriftlich erteilten gutachterlichen Stellungnahmen bzw. mündlichen Beratungen zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens oder Brandsicherheitskonzeptes werden Entgelte erhoben. Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Überprüfung des 2. Rettungsweges auf Wunsch der Auftraggebenden Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage; Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots und/oder Feuerwehrschlüsselrohres Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2021 erfolgten Erhöhungen der Bezüge der Beamt:innen und Entgelterhöhungen bei den Beschäftigten. Für die Besoldungsanpassung in 2022 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,0 % zugrunde gelegt, für eine Entgeltanpassung in 2022 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,35 % zugrunde gelegt. Dennoch ist es bei den Tarifen für die Brandsicherheitswachen aufgrund einer anderen Zusammensetzung des in dem Bereich eingesetzten Personals und der damit verbundenen Alters- und Besoldungsstruktur zu einer geringfügigen Reduzierung der Tarife gekommen. Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen variablen Kosten (z.B. für Reparaturen), die auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden. Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog. Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt werden. Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Fahrzeugtarifen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet. Bei den in der Entgeltordnung aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten und somit auch nicht um kostenersatzpflichtige, sondern entgeltpflichtige Leistungen. Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Entgeltsätze überSeite 2 von 3 Seite 3 mathematische Rundungen hinaus wurde aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat. Die Berechnung des Entgelttarifs ergibt sich aus der Anlage B. Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Entgelttarifs ist als Anlage C beigefügt. Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt. Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2022. Anlage/n 1 Anlage Entgeltordnung 2022 (öffentlich)Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de