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212284 · Mitteilungsvorlage

3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn

Nummer
212284
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
07.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 13.01.2022 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
212284
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz
13.01.2022 Kenntnisnahme
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe hat die DS 211879 in
seiner Sitzung am 23.11.2021 mit der Maßgabe beschlossen, dass dem Beirat
zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz die Inhalte im
Nachgang zur Kenntnis gebracht werden.
Der Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz nimmt
zur Kenntnis:
Beschlussvorschlag:
“Die 3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr
der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung
beschlossen.”
Begründung
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für Leistungen
der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten
Aufgabenbereich hinausgehen, Entgelte erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr werden zurzeit aufgrund
der Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr der
Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 erhoben. Die Tarife wurden zuletzt
zum 01.01.2021 angepasst (DS 201732).
III. Entgeltanpassung
Durch die Feuerwehr werden Leistungen erbracht, die über den im BHKG
geregelten Aufgabenbereich hinausgehen:
 Außerhalb von Baugenehmigungsverfahren besteht vonSeite 1 von 3
Seite 2
Entwurfsverfasser:innen und Brandschutzgutachter:innen häufig
objektbezogen Beratungsbedarf. Für die entsprechenden schriftlich
erteilten gutachterlichen Stellungnahmen bzw. mündlichen Beratungen
zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens oder
Brandsicherheitskonzeptes werden Entgelte erhoben.
 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Überprüfung
des 2. Rettungsweges auf Wunsch der Auftraggebenden
 Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG
 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung der Brandmeldeanlage; Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage
 Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots
und/oder Feuerwehrschlüsselrohres
 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff-
und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem
Gerät
 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr
Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2021 erfolgten
Erhöhungen der Bezüge der Beamt:innen und Entgelterhöhungen bei den
Beschäftigten. Für die Besoldungsanpassung in 2022 wurde ein
kalkulatorischer Zuschlag von 1,0 % zugrunde gelegt, für eine
Entgeltanpassung in 2022 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,35 %
zugrunde gelegt. Dennoch ist es bei den Tarifen für die
Brandsicherheitswachen aufgrund einer anderen Zusammensetzung des in
dem Bereich eingesetzten Personals und der damit verbundenen Alters- und
Besoldungsstruktur zu einer geringfügigen Reduzierung der Tarife gekommen.
Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl
Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der
unterschiedlichen variablen Kosten (z.B. für Reparaturen), die auf die
tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden.
Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog.
Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt werden.
Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Fahrzeugtarifen zu
vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre
als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.
Bei den in der Entgeltordnung aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um
hoheitliche Tätigkeiten und somit auch nicht um kostenersatzpflichtige, sondern
entgeltpflichtige Leistungen.
Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Entgeltsätze überSeite 2 von 3
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mathematische Rundungen hinaus wurde aufgrund eines Urteils des OVG
Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem
verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu
einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat.
Die Berechnung des Entgelttarifs ergibt sich aus der Anlage B.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Entgelttarifs ist als Anlage C
beigefügt.
Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen,
Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine
Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2022.
Anlage/n
1 Anlage Entgeltordnung 2022 (öffentlich)Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de