← Vorlagen

212283 · Mitteilungsvorlage

6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn

Nummer
212283
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
07.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 13.01.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,3 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (9.328 Zeichen)
Mitteilungsvorlage
öffentlich
212283
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz
13.01.2022 Kenntnisnahme
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe hat die DS 211878 in
seiner Sitzung am 23.11.2021 mit der Maßgabe beschlossen, dass dem Beirat
zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz die Inhalte im
Nachgang zur Kenntnis gebracht werden.
Der Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz nimmt
zur Kenntnis:
Beschlussvorschlag:
“Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn wird
in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.”
Begründung
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für die Durchführung
der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Gebühren werden zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt
Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung sind zuletzt zum
01.01.2021 (DS 201731) angepasst worden.
III. Gebührenanpassung
Durch Erhöhungen der Bezüge der Beamt:innen für 2021 musste auch eine
Anpassung der Gebühren für die Brandverhütungsschau und Nachschau sowie
für deren Vor- und Nachbereitung erfolgen. Für eine Besoldungsanpassung inSeite 1 von 7
Seite 2
2022 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,0 % zugrunde gelegt.
Um eine Kontinuität bei der Fahrkostenpauschale zu erreichen und
Schwankungen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation der
Fahrkostenpauschale die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage
herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.
Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage B.
Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Gebührensätze über
mathematische Rundungen hinaus wird seit 2010 aufgrund eines Urteils des
OVG Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem
verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu
einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gebührentarifs zur Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
ist als Anlage C beigefügt.
Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen,
Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen führen zu keiner
Änderung des Haushaltsansatzes 2022.
Anlage/n
1 Anlage Brandverhütungsschausatzung 2022 (öffentlich)Seite 2 von 7
Anlage A
6. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 26 und 52
Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) und der §§ 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019
(GV.NRW. S. 1029), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 (Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn S. 105), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2020 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 1563) erhält folgende Fassung:
„Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer
Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 21,65 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 21,65 €
3. Fahrkostenpauschale 35,76 €
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der
Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.Seite 3 von 7
Anlage B
Berechnung der Gebührensätze
Stundensatz Personalkosten
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich im jeweiligen Aufgabenbereich eingesetzten
Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungsgruppe. Es wird ein
Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach dem vom Personalamt festgestellten
Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der
tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2021. In den
Arbeitsplatzkosten enthalten sind außerdem Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit
Technikunterstützung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Für eine
Besoldungsanpassung für das Jahr 2022 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,0
% zugrunde gelegt.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Std. Woche) zugrunde gelegt.
1. Durchführung einer Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung
Die Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung wird von 11 Mitarbeitern der
Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein
Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Die Besichtigung vor
Ort wird je Person und je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Die Abrechnung der
erbrachten Leistung wird von einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 vorgenommen.
Pro Gebührenbescheid wird dabei von einem Zeitaufwand von 15 min ausgegangen. Da die
Tarifposition „Durchführung der Brandverhütungsschau“ in Kombination mit der Tarifposition
„Vorbereitung und Nachbereitung“ auftritt, wird hier nur ein Anteil von 50% hinzugerechnet.
2. Vorbereitung und Nachbereitung der Brandverhütungs- oder Nachschau bzw.
Objektbesichtigung
Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau, Nachschau oder
Objektbesichtigung werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Vor- und Nachbereitung wird
von dem gleichen Personenkreis durchgeführt, der auch die Besichtigung vor Ort wahrnimmt.Seite 4 von 7
2
3. Fahrkostenpauschale
Für die Wahrnehmung eines Brandverhütungsschautermins werden – unabhängig von der
Entfernung zu dem Objekt - pauschale Fahrkosten von 35,76 € berechnet. Das entspricht
dem zweifachen Stundensatz der für die Durchführung der Brandverhütungsschauen
vorgesehenen Fahrzeuge, da die durchschnittliche Abwesenheit des jeweiligen Fahrzeugs
von der Wache etwa 2 Stunden beträgt. Der Stundensatz wurde aufgrund der
durchschnittlichen Kosten der Fahrzeuge für die letzten 3 Jahre ermittelt.Seite 5 von 7
Anlage C
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Durchführung der
Brandverhütungsschau
neu alt
Tarif-
Nr.
Tarifart Euro Euro
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder
einer Nachschau am Objekt einschließlich
notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
21,65 21,38
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
21,65 21,38
3. Fahrkostenpauschale 35,76 36,50
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs.
1 c) )
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechen-
der Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und
3.Seite 6 von 7
Anlage D
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Gebührenerhebung in Bonn
Gebührenänderung vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022
Interkommunaler Vergleich
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau
oder einer notwendigen Nachschau am Objekt
einschließlich notwendiger Wartezeiten je 15
Minuten
2. Vorbereitung / Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand je 15 Minuten
3. Fahrkostenpauschale
Bonn
(derzeit)
01.01.
2021
21,38 € 21,38 € 36,50 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2022
21,65 € 21,65 € 35,76 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
Berechnung nach Personalkosten
10,00 € (mD), 16,00 € (gD), 21,00 € (hD)
Berechnung nach Personalkosten
10,00 € (mD), 16,00 € (gD), 21,00 € (hD)
2,00 € / 15 min
Bielefeld 24.02.
2017
17,50 € 17,50 € kein Tarif
Münster 14.12.
2018
Berechnung nach Personalkosten
15,75 € (mD), 18,00 € (gD), 21,75 € (hD)
zzgl. Gebühren je nach Objektart
Berechnung nach Personalkosten
15,75 € (mD), 18,00 € (gD), 21,75 € (hD)
zzgl. Gebühren je nach Objektart
kein TarifSeite 7 von 7

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 18:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de