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212278 · Beschlussvorlage

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6719-2, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau; „Kurt-Schumacher-Straße“

Nummer
212278
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 20.01.2022 Anhörung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
212278
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6719-2,
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau; „Kurt-
Schumacher-Straße“
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
20.01.2022 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Empfehlung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Beschluss vom 18.04.2013 zur Aufstellung zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7920-22 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz-
Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße und
Heussallee gem. §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) wird aufgehoben.
2. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr.7920-22 der Bundesstadt Bonn für
ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-
Straße, Fritz-Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße
und Heussallee ist gemäß §§ 2 ff BauGB aufzustellen.
3. Der Bebauungsplan Nr. 6719-2 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz-
Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße und
Heussallee ist gemäß §§ 2 ff. BauGB aufzustellen.
Begründung
Plangebiet:
Das Plangebiet zu 2. und 3. liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau und
erstreckt sich zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße,
der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee.
Insgesamt ist eine Fläche von 5,3 ha betroffen.
Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die städtebauliche Struktur ist vonSeite 1 von 7
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überwiegend drei- bis siebengeschossigen Bürogebäuden geprägt, einzelne
Gebäude werden wohnbaulich genutzt. Die Bürogebäude treten entweder als
mehrgeschossige Gebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende
errichteten Villen an der Kurt-Schumacher-Straße und der Heinrich-Brüning-
Straße in Erscheinung. Dabei nehmen die neuzeitlichen Gebäude zunehmend
die Stelle der ehemaligen Wohn- und Villenbebauung ein.
Die Umgebung des Plangebietes ist ebenso durch ein höchst unterschiedliches
Maß der Bebauung gekennzeichnet. Das Spektrum reicht von
zweigeschossiger Bebauung –auch in Form von Wohnbebauung- über drei- bis
sieben Vollgeschosse bis hin zu Hochhausbauten. Hier sind das
zwanziggeschossige Bürogebäude im sogenannten Tulpenfeld, der Posttower
mit vierzig Geschossen, das ehemalige Abgeordnetenhochhaus „Langer
Eugen“ mit dreißig Vollgeschossen und das WCCB-Hotel mit siebzehn
Vollgeschossen zu nennen.
Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der
näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwaltung dar.
Darüber hinaus liegt hier der Bebauungsplan Nr. 7920-22 vom 16.04.1982 vor,
zuletzt geändert am 11.04.1988. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren
Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest.
Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland,
Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Abgeordnetenwohnungen und
Kindertagesstätten; Wohnungen sind als Ausnahme zulässig. Bei ein- bis
dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, die
Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen mit einer
Neigung von 20 bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den
überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen untergebracht werden.
In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die
Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der
Heussallee 18-20 von II- auf III und in der Heussallee 22-26 von II- auf IV
Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden die überbaubaren
Grundstücksflächen geringfügig vergrößert, um eine mögliche Erweiterung der
Bebauung zu ermöglichen. Weiter wurde ein südlicher Teil an der Winston-
Churchill-Straße, Ecke Fritz-Erler-Straße unter neuer Bebauungsplannummer
7920-40 modifiziert und als eigenständiger Plan beschlossen. Dieser
Planbereich soll nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
6719-2 werden (siehe Übersichtsplan). Nach dem Beschluss des Bundestages,
den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach
Berlin zu verlagern, fand im Bundesviertel ein Strukturwandel hin zu einem
zentralen Büro- und Verwaltungsstandort statt.
Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der näheren Zweckbestimmung
"Hauptstadteinrichtungen" des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7920-22
sind insofern durch die eingetretene Entwicklung überholt. Dies hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem
Urteil vom 07.02.2000 zum Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-Straße)
festgestellt und den entsprechenden Bebauungsplan für nichtig erklärt. Um
dieser rechtlichen Situation Rechnung zu tragen und die planungsrechtlichenSeite 2 von 7
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Voraussetzungen für eine den neuen städtebaulichen Zielen entsprechende
Nutzung zu schaffen, sollen Bebauungspläne, die diese Festsetzung
beinhalten, geändert bzw. aufgehoben werden (DS-Nr. 0310843).
Planverfahren:
Im Hinblick auf die konkreten Bauabsichten im Bereich der ehemaligen
Landesvertretung Niedersachsen fasste der Rat in seiner Sitzung am
18.04.2013 nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bonn am
09.04.2013 und im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am
17.04.2013 erneut den Beschluss, für den Bebauungsplan Nr. 7920-22 ein
Änderungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, den Bebauungsplan rechtssicher
zu machen. Dabei sollten Festsetzungen des Bebauungsplanes, die
Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen,
erhalten bleiben. Baugesuche, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 7920-22 widersprechen, sollten zunächst zurückgestellt werden.
Zwischenzeitlich wurde jedoch bereits die Zulässigkeit eines Bauvorhabens
eines Bürogebäudes mit einer neunstöckigen Bebauung im Eckbereich der
Kurt-Schumacher-Straße/ Fritz-Erler-Straße, gegenüber dem Posttower, am
06.03.2013 mit einem Bauvorbescheid festgestellt. Da der obengenannte
Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 zu dieser Zeit noch
nicht vorlag, wurde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich nach § 34
BauGB beurteilt.
Im Zuge des nachfolgenden regulären Bauantragsverfahrens wurde das
Vorhaben dann genehmigt, da das Vorhaben dabei im Wesentlichen mit der für
den erteilten Vorbescheid gegenständlichen Form übereinstimmte. Somit
konnten der Änderungsbeschluss und die damit verbundene Maßgabe, die im
ursprünglichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen (Baugrenzen,
Bauhöhen sowie GRZ und GFZ) einzuhalten, der Zulässigkeit des Vorhabens
nicht entgegengehalten werden.
Dies galt jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr für den im Mai
2020 eingereichten Nachtrag über die Errichtung des Dachgartens. Die damit
verbundene weitere Erhöhung des Baukörpers von neun auf elf Stockwerke
war nicht mehr vom erteilten Vorbescheid umfasst, womit ein Erfordernis zur
Geltendmachung der mit dem Änderungsbeschluss (Drucksachen-Nr.
0310843) beschlossenen Planungsziele gesehen wurde. Dementsprechend
wurde der Bauantrag über die Errichtung des Dachgartens mit Bescheid vom
10.02.2021 nach § 15 BauGB zur Sicherung dieser Planungsziele um 12
Monate zurückgestellt, da der nunmehr XI-geschossig wirkende Baukörper
gegen die für das Vorhabengrundstück auch künftig vorgesehenen
Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ des
Bebauungsplans Nr. 7920-22 verstößt.
Gegen den genannten Bescheid wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln
erhoben. Dieses stellte nunmehr in einem entsprechenden Eilverfahren mit
Beschluss vom 10.11.2021 (Az.: 2 L 1184/21) fest, dass der Bescheid
rechtswidrig ist. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus, dass eine für eine
Zurückstellung nach § 15 BauGB erforderliche hinreichend bestimmte Planung,
für welche ein Sicherungsbedürfnis seitens der Gemeinde besteht, nicht
gegeben ist. Das Gericht geht zudem von der Funktionslosigkeit desSeite 3 von 7
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Bebauungsplanes 7920-22 aus, so dass ein Änderungsverfahren keine
passende Verfahrensart zur Korrektur der fehlerhaften Festsetzungen darstellt.
Die Baugenehmigung für den Nachtrag "Errichtung eines Dachgartens (2
Geschosse)" musste mittlerweile (am 28.11.2021) erteilt werden.
Aufgrund der aktuellen mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
einhergehenden Rechtslage sieht die Verwaltung die Notwendigkeit zu
folgenden Beschlussfassungen, um das Planverfahren auf einer rechtssicheren
Grundlage durchführen zu können und zukünftig die Planungsziele im
Plangebiet ggf. durch die Zurückstellung eines Baugesuchs gem. § 15 BauGB
und den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB sichern zu
können:
- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7920-22 vom 18.04.2013; auf Grundlage der oben
ausgeführten Entscheidung des VG Köln ist die Änderung eines
funktionslosen Bebauungsplans nicht möglich. Daher ist der
Aufstellungsbeschluss aufzuheben.
- Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-
22: Da die Verwaltung keine Normenverwerfungskompetenz hat, ist der
funktionslose Bebauungsplan Nr. 7920-22 in einem förmlichen
Verfahren aufzuheben, um seinen Rechtsschein zu beseitigen. Die
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 kann im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgen (siehe folgender
Spiegelstrich).
- Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2: Zur
planungsrechtlichen Sicherung der bereits 2013 formulierten
städtebaulichen Ziele sowie deren Fortschreibung durch die
Zielvorstellungen aus der Rahmenplanung Bundesviertel ist die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Anderenfalls wären
zukünftig Bauvorhaben im Plangebiet auf Grundlage des § 34 BauGB
zu beurteilen. Ein Bauvorhaben wäre im Wesentlichen dann zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Städtebauliche Ziele:
Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und
einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, wurde der
Strukturwandel im Bundesviertel hin zu einem modernen und attraktiven Büro-
und Verwaltungsstandort erfolgreich bewältigt.
Auch zukünftig ist es städtebauliches Planungsziel, die Strukturen im
Bundesviertel derart zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für die weitere
bauliche Entwicklung hin zu einem modernen Büro- und Verwaltungsstandort
verbunden mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung gegeben sind. Der Rat hat
daher am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt, für das ehemalige
Regierungsviertel eine Rahmenplanung aufzustellen (DS-Nr.:1613311).
Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2017
beschlossen, dass die Verwaltung eine städtebauliche Planung erarbeitet, dieSeite 4 von 7
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Bereiche aufzeigt, wo prioritär größere Ansiedlungen von Büroarbeitsplätzen
inkl. Gebäude mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar sind (DS-
Nr.:1613819).
Die vom Rat beschlossene Rahmenplanung Bundesviertel (Beschluss
Rahmenplanung vom 07.05.2020, DS-Nr. 190315; Beschluss Überarbeitung
hinsichtlich Wohnanteil vom 28.06.2021, DS-Nr. 210819), gegliedert in ein
Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert
als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen
Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des Bundesviertels. Im
Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch für jeden Baublock ein
Nutzungsspektrum aufgezeigt wird, ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 7920-22 (neu: 6719-2) als „Hybrid-Büro“ Standort definiert.
In der „Hybrid-Büro-Form“ soll ein Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60
% Nicht-Wohnen entstehen. Dabei wird eine Öffnung der Erdgeschosszonen
durch entsprechende Nutzungen (Café, Kiosk etc.) angestrebt, um somit eine
Belebung und Attraktivierung des öffentlichen Raums zu erreichen. Das
Strukturkonzept empfiehlt für den in Rede stehenden Bereich für zukünftige
Bebauung Höhenspannen von 3 - 5 Geschossen. Der Geltungsbereich des
neuen Bebauungsplans Nr. 6719-2 liegt nicht in einer der in der
Rahmenplanung auf Grund der Kriterien "Lage", "Anbindung" und
"Angemessenheit" definierten Eignungszonen für Hochpunkte.
Im weiteren Aufstellungsverfahren des neuen Bebauungsplans sollen die
Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel ebenso wie die im
Aufstellungsbeschluss vom 17.04.2013 formulierten Ziele, den bisherigen
Bebauungsplan rechtssicher zu machen und dabei die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und
Geschossflächenzahlen betreffen, zu erhalten, umgesetzt werden.
Der genannte Nutzungsmix „Hybrid-Büro“ entspricht hierbei dem
Gebietscharakter eines Mischgebietes (MI) gemäß § 6 Baunutzungsverordnung
BauNVO bzw. eines urbanen Gebietes (MU) gemäß § 6a BauNVO. Im weiteren
Verlauf des Verfahrens wird geprüft, inwiefern der beabsichtigte Nutzungsmix
auf einzelnen Grundstücken festgesetzt werden kann, um die städtebaulichen
Zielen der Rahmenplanung „Bundesviertel“ planungsrechtlich
nachzuvollziehen. Für das Grundstück im Eckbereich der Kurt-Schumacher-
Straße/ Fritz-Erler-Straße sollen solche Festsetzungen getroffen werden, die
das dann genehmigte Vorhaben in seinem Bestand sichern.
Verfahrensvorschlag:
Der Bebauungsplan Nr. 6719-2 soll im beschleunigtem Verfahren nach §13a
BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Auf eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch kann
so aufgrund des § 13 a Abs. 2 Ziffer 1. Baugesetzbuch verzichtet werden. Im
Rahmen des weiteren Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat
die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit,
sich über die Folgen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu informieren und
gegebenenfalls Stellungnahmen vorzubringen.
Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor, da
voraussichtlich festgesetzte Grundfläche mit rd. 16.000 m² und unter demSeite 5 von 7
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Schwellenwert von 20.000 m² gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB liegt. Darüber
hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. Ergänzend bestehen
auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da das
Baulandmobilisierungsgesetz die Anwendung des § 13a BauGB auf die
Aufhebung eines Bebauungsplans ausgeweitet hat, soll die Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 7920-22, welche im Zuge der Neuaufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgen soll, ebenfalls im beschleunigten
Verfahren erfolgen.
Eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bzw.
die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a Baugesetzbuch ist im
beschleunigten Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht
erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die
Planung eingestellt werden.
Anlage/n
1 Übersichtsplan 6719-2 (öffentlich)Seite 6 von 7
Bebauungsplan Nr.. 66771199--22
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Gronau
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1122..1100..22002211
110000 mSeite 7 von 7

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