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212271 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes 7819-19, Stadtbezirk Bonn, Ortsteile Kessenich und Dottendorf, "Gustav-Oel-Straße" sowie Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau des Kallenwegs

Nummer
212271
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 19.01.2022 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
212271
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des
Bebauungsplanes 7819-19, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteile Kessenich und Dottendorf, "Gustav-Oel-
Straße" sowie Bestätigung der Übereinstimmung
mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB
für den Ausbau des Kallenwegs
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 19.01.2022 Entscheidung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7819-19 der Bundesstadt Bonn
für das Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteile Kessenich und Dottendorf,
zwischen der Bergstraße, der Gustav-Oel-Straße, den Grünflächen des
Venusbergbaches als Verlängerung des Loki-Schmidt-Platzes und der
Straße Auf der Steige ist gemäß §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen. (Beschlusszuständigkeit: Rat)
2. Zu der Ausbauplanung für den Kallenweg im Abschnitt zwischen
Bergstraße und Gustav-Oel-Straße wird die Übereinstimmung mit den
Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch festgestellt.
(Beschlusszuständigkeit: Ausschuss für Mobilität und Verkehr)
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7819-19 der Bundesstadt Bonn
vom 15.7.1964 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn zwischen der
Bergstraße, der Gustav-Oel-Straße, den Grünflächen des Venusbergbaches
als Verlängerung des Loki-Schmidt-Platzes und der Straße Auf der Steige. Das
Areal weist eine Größe von rd. 2,6 ha auf und ist bis auf eine Baulücke an der
Straße Auf der Steige mit Wohnhäusern bebaut. Die Grenze zwischen den
Ortsteilen Kessenich und Dottendorf verläuft innerhalb des Bebauungsplanes
7819-19 orthogonal zum Kallenweg und verlässt in südwestlicher Richtung den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.Seite 1 von 6
Seite 2
Der Bebauungsplan setzt in seinem Geltungsbereich im nördlichen Teilbereich
ein Allgemeines Wohngebiet (GRZ und GFZ von 0,3) und im südlichen
Teilbereich ein Reines Wohngebiet (GRZ 0,4 und GFZ 0,7) mit überbaubaren
Grundstücksflächen für Einzelhäuser und Hausgruppen, Flächen für Stellplätze
und Garagen sowie im südlichen Bereich von der Bebauung freizuhaltende
Grünflächen fest. Des Weiteren werden Verkehrsflächen, wie beispielsweise
ein Wendehammer am südlichen Ende der Straße „Am Berghang“ sowie ein
Fußgängerweg im südlichen Teil des Kallenweg festgesetzt. Darüber hinaus
enthält der Bebauungsplan in räumlichen Teilbereichen die Festsetzungen der
Geschossigkeit „bergseitig I / teilseitig II“.
Planungsanlass und Planungsziel
Es ist durch die Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass eine Festsetzung in
einem Bebauungsplan, welche die Zahl der Vollgeschosse in Hanglagen
bergseitig und talseitig unterschiedlich festsetzt, unwirksam ist, da sie nicht
dem Bestimmtheitsgebot genügt. Erst in jüngster Vergangenheit hat die
zuständige Kammer beim Verwaltungsgericht Köln in einem vergleichbaren Fall
den Bebauungsplan Nr. 8016-89 der Bundesstadt Bonn aus diesem Grunde
inzidenter, d.h. im Zusammenhang mit einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren über ein Bauvorhaben, insgesamt für unwirksam erklärt (Az. 2 K
7694/18, Urteil vom 20.10.2020).
Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht
offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach
Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem
Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben
oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den
Schein der Rechtsgeltung.
Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass
nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer
Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in
keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose
Aufhebung des Bebauungsplanes.
Darüber hinaus ist – wie nachfolgend dargestellt - die Klärung der
planungsrechtlichen Situation auch zur Refinanzierung der Ausbaukosten eines
im Plangebiet liegenden Teilstücks des Kallenwegs erforderlich.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplans künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm
steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen
Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer
Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34
Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren UmgebungSeite 2 von 6
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ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die
charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des
Bebauungsplanes erhalten bleiben.
Soweit der Bebauungsplan 7819-19 bisher in seinem südlichen Teilbereich
Grünflächen festsetzt, die eine Grünachse zwischen Dottendorf und dem
Venusberg darstellen, unterliegen diese dem Landschaftsschutz und sind daher
einem baulichen Zugriff entzogen.
Wie die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erfordert auch die Aufhebung
des inzidenter für unwirksam erklärten Plans im Vollverfahren einen
erheblichen personellen Ressourceneinsatz, wenn das Verfahren in den drei
Jahren abgeschlossen werden soll, die das BauGB im Regelfall zur
entschädigungslosen Sicherung der Bauleitplanung vorsieht (Zurückstellung
und Veränderungssperre inkl. 1 Jahr Verlängerung der Veränderungssperre).
Die Verwaltung beabsichtigt vor diesem Hintergrund, eventuelle Bauvorhaben,
für die künftig Anträge auf planungsrechtliche Genehmigung gestellt werden
und die die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB erfüllen, nicht
zurückzustellen, sondern bereits während des Aufhebungsverfahrens zu
genehmigen.
Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB, Abrechnung der Erschließungsanlagen
Der Ausbau der Straßenführung im Kallenweg wurde mit Satzungsbeschluss
des Bebauungsplans am 15.07.1964 festgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde
der Kallenweg im Abschnitt zwischen Bergstraße und Gustav-Oel-Straße - bis
auf einen geringfügig planunterschreitenden Abschnitt - ausgebaut und 1992
fertiggestellt. Die Ausbaukosten in Höhe von rd. 58.000 Euro sind
beitragsfähige Aufwendungen, welche nach den §§ 127 Baugesetzbuch
zwingend durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren
sind. Hierfür bedarf es jedoch entsprechenden Planungsrechts.
Wie zuvor bereits ausgeführt ist hier davon auszugehen, dass ein Gericht den
vorliegenden Bebauungsplan als unwirksam einstufen würde. Gemäß § 125
Abs. 2 BauGB ist die Herstellung einer Erschließungsanlage ohne
Bebauungsplan zulässig, wenn diese den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten
Anforderungen entspricht. Daher soll durch einen Beschluss über die
planersetzende Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB die
Abrechnungsgrundlage für den Kallenweg im Teilbereich zwischen Bergstraße
und Gustav-Oel-Straße herbeigeführt werden.
Im seinerzeit durchgeführten Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr.
7819-19 ist den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprochen
worden:
Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt für den
betreffenden Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Im
Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist der in Rede stehende Teilbereich als
Wohnbaufläche dargestellt, so dass die Herstellung der Straße der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Bonn entsprach.
Die Herstellung des oben benannten Teilabschnitts des Kallenwegs diente der
Erschließung von Garagenanlagen und somit der Erschließung der
angrenzenden Baugrundstücke. Bei der Herstellung der Erschließungsanlage
wurden die straßenbautechnischen Regelwerke insbesondere im Hinblick aufSeite 3 von 6
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die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eingehalten. Die bautechnische
Fertigstellung des o.g. Teilabschnitts des Kallenwegs erfolgte im Jahr 1992 und
stimmt bis heute mit den allgemeinen städtebaulichen Zielsetzungen überein.
Der Teilabschnitt der Erschließungsanlage wurde überwiegend plankonform zu
den im Bebauungsplan Nr. 7819-19 festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen
hergestellt. Lediglich im Bereich der Hausgrundstücke Kallenweg 7 und
Kallenweg 8 bleibt der tatsächliche Ausbau des Kallenwegs in auf einer Länge
von rd. 5 m bzw. in einem Umfang von rd. 20 m² hinter den Festsetzungen des
Bebauungsplans zurück.
Im Rahmen des damaligen Bebauungsplanverfahrens Nr. 7819-19 hatten
sowohl die Öffentlichkeit als auch die Träger öffentlicher Belange ausreichend
Gelegenheit, ihre Stellungnahmen vorzubringen. Diese wurden bei der
Erarbeitung des Bebauungsplans Nr. 7819-19 gewürdigt.
So wurde im Verlauf des Bauleitplanverfahrens von 1963 bis 1964 die
Öffentlichkeit hinreichend beteiligt. Vom 19.08.1963 bis 18.09.1963 wurde der
Bebauungsplanentwurf 7819-19 offengelegt. Es sind 3 Stellungnahmen
eingegangen, die im Satzungsbeschluss ordnungsgemäß durch den Rat der
Bundesstadt Bonn abgewogen worden sind. Die Stellungnahmen beschäftigen
sich alle mit einem möglichen Fußgängerweg und deren Verortung am
südlichen Ende der Straße „Am Berghang“ (heute „Auf der Steige“). Hierbei gab
es Bedenken, dass der zu erschaffende Fußweg die öffentliche Sicherheit in
den angrenzenden Grundstücken gefährdet.
Demnach sind alle in § 1 (4) bis (7) BauGB enthaltenen Anforderungen an eine
rechtmäßige Herstellung der abzurechnenden Erschließungsanlage erfüllt.
Anlage/n
1 Anlage_1_7819-19_Übersichtsplan (öffentlich)
2 Anlage 2_Kallenweg, Ausbauplanung - fehlender Teil einer
Erschließungsanlage (öffentlich)Seite 4 von 6
Bebauungsplan Nr.. 77881199--1199 --11.. Änderung
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplanes
Stadtbezirk Bonn
Ortsteile Dottendorf und Kennenich
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0022..0022..22002211
110000 mSeite 5 von 6
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Datenstand: 02.11.2026, 20:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de