212271 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes 7819-19, Stadtbezirk Bonn, Ortsteile Kessenich und Dottendorf, "Gustav-Oel-Straße" sowie Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau des Kallenwegs
Kerndaten
- Nummer
- 212271
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212271 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes 7819-19, Stadtbezirk Bonn, Ortsteile Kessenich und Dottendorf, "Gustav-Oel- Straße" sowie Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau des Kallenwegs Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 19.01.2022 Entscheidung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7819-19 der Bundesstadt Bonn für das Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteile Kessenich und Dottendorf, zwischen der Bergstraße, der Gustav-Oel-Straße, den Grünflächen des Venusbergbaches als Verlängerung des Loki-Schmidt-Platzes und der Straße Auf der Steige ist gemäß §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. (Beschlusszuständigkeit: Rat) 2. Zu der Ausbauplanung für den Kallenweg im Abschnitt zwischen Bergstraße und Gustav-Oel-Straße wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch festgestellt. (Beschlusszuständigkeit: Ausschuss für Mobilität und Verkehr) Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7819-19 der Bundesstadt Bonn vom 15.7.1964 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn zwischen der Bergstraße, der Gustav-Oel-Straße, den Grünflächen des Venusbergbaches als Verlängerung des Loki-Schmidt-Platzes und der Straße Auf der Steige. Das Areal weist eine Größe von rd. 2,6 ha auf und ist bis auf eine Baulücke an der Straße Auf der Steige mit Wohnhäusern bebaut. Die Grenze zwischen den Ortsteilen Kessenich und Dottendorf verläuft innerhalb des Bebauungsplanes 7819-19 orthogonal zum Kallenweg und verlässt in südwestlicher Richtung den Geltungsbereich des Bebauungsplanes.Seite 1 von 6 Seite 2 Der Bebauungsplan setzt in seinem Geltungsbereich im nördlichen Teilbereich ein Allgemeines Wohngebiet (GRZ und GFZ von 0,3) und im südlichen Teilbereich ein Reines Wohngebiet (GRZ 0,4 und GFZ 0,7) mit überbaubaren Grundstücksflächen für Einzelhäuser und Hausgruppen, Flächen für Stellplätze und Garagen sowie im südlichen Bereich von der Bebauung freizuhaltende Grünflächen fest. Des Weiteren werden Verkehrsflächen, wie beispielsweise ein Wendehammer am südlichen Ende der Straße „Am Berghang“ sowie ein Fußgängerweg im südlichen Teil des Kallenweg festgesetzt. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan in räumlichen Teilbereichen die Festsetzungen der Geschossigkeit „bergseitig I / teilseitig II“. Planungsanlass und Planungsziel Es ist durch die Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, welche die Zahl der Vollgeschosse in Hanglagen bergseitig und talseitig unterschiedlich festsetzt, unwirksam ist, da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt. Erst in jüngster Vergangenheit hat die zuständige Kammer beim Verwaltungsgericht Köln in einem vergleichbaren Fall den Bebauungsplan Nr. 8016-89 der Bundesstadt Bonn aus diesem Grunde inzidenter, d.h. im Zusammenhang mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über ein Bauvorhaben, insgesamt für unwirksam erklärt (Az. 2 K 7694/18, Urteil vom 20.10.2020). Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den Schein der Rechtsgeltung. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplanes. Darüber hinaus ist – wie nachfolgend dargestellt - die Klärung der planungsrechtlichen Situation auch zur Refinanzierung der Ausbaukosten eines im Plangebiet liegenden Teilstücks des Kallenwegs erforderlich. Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren UmgebungSeite 2 von 6 Seite 3 ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Soweit der Bebauungsplan 7819-19 bisher in seinem südlichen Teilbereich Grünflächen festsetzt, die eine Grünachse zwischen Dottendorf und dem Venusberg darstellen, unterliegen diese dem Landschaftsschutz und sind daher einem baulichen Zugriff entzogen. Wie die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erfordert auch die Aufhebung des inzidenter für unwirksam erklärten Plans im Vollverfahren einen erheblichen personellen Ressourceneinsatz, wenn das Verfahren in den drei Jahren abgeschlossen werden soll, die das BauGB im Regelfall zur entschädigungslosen Sicherung der Bauleitplanung vorsieht (Zurückstellung und Veränderungssperre inkl. 1 Jahr Verlängerung der Veränderungssperre). Die Verwaltung beabsichtigt vor diesem Hintergrund, eventuelle Bauvorhaben, für die künftig Anträge auf planungsrechtliche Genehmigung gestellt werden und die die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB erfüllen, nicht zurückzustellen, sondern bereits während des Aufhebungsverfahrens zu genehmigen. Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB, Abrechnung der Erschließungsanlagen Der Ausbau der Straßenführung im Kallenweg wurde mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplans am 15.07.1964 festgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde der Kallenweg im Abschnitt zwischen Bergstraße und Gustav-Oel-Straße - bis auf einen geringfügig planunterschreitenden Abschnitt - ausgebaut und 1992 fertiggestellt. Die Ausbaukosten in Höhe von rd. 58.000 Euro sind beitragsfähige Aufwendungen, welche nach den §§ 127 Baugesetzbuch zwingend durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren sind. Hierfür bedarf es jedoch entsprechenden Planungsrechts. Wie zuvor bereits ausgeführt ist hier davon auszugehen, dass ein Gericht den vorliegenden Bebauungsplan als unwirksam einstufen würde. Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB ist die Herstellung einer Erschließungsanlage ohne Bebauungsplan zulässig, wenn diese den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entspricht. Daher soll durch einen Beschluss über die planersetzende Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB die Abrechnungsgrundlage für den Kallenweg im Teilbereich zwischen Bergstraße und Gustav-Oel-Straße herbeigeführt werden. Im seinerzeit durchgeführten Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 7819-19 ist den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprochen worden: Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt für den betreffenden Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Im Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist der in Rede stehende Teilbereich als Wohnbaufläche dargestellt, so dass die Herstellung der Straße der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Bonn entsprach. Die Herstellung des oben benannten Teilabschnitts des Kallenwegs diente der Erschließung von Garagenanlagen und somit der Erschließung der angrenzenden Baugrundstücke. Bei der Herstellung der Erschließungsanlage wurden die straßenbautechnischen Regelwerke insbesondere im Hinblick aufSeite 3 von 6 Seite 4 die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eingehalten. Die bautechnische Fertigstellung des o.g. Teilabschnitts des Kallenwegs erfolgte im Jahr 1992 und stimmt bis heute mit den allgemeinen städtebaulichen Zielsetzungen überein. Der Teilabschnitt der Erschließungsanlage wurde überwiegend plankonform zu den im Bebauungsplan Nr. 7819-19 festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen hergestellt. Lediglich im Bereich der Hausgrundstücke Kallenweg 7 und Kallenweg 8 bleibt der tatsächliche Ausbau des Kallenwegs in auf einer Länge von rd. 5 m bzw. in einem Umfang von rd. 20 m² hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück. Im Rahmen des damaligen Bebauungsplanverfahrens Nr. 7819-19 hatten sowohl die Öffentlichkeit als auch die Träger öffentlicher Belange ausreichend Gelegenheit, ihre Stellungnahmen vorzubringen. Diese wurden bei der Erarbeitung des Bebauungsplans Nr. 7819-19 gewürdigt. So wurde im Verlauf des Bauleitplanverfahrens von 1963 bis 1964 die Öffentlichkeit hinreichend beteiligt. Vom 19.08.1963 bis 18.09.1963 wurde der Bebauungsplanentwurf 7819-19 offengelegt. Es sind 3 Stellungnahmen eingegangen, die im Satzungsbeschluss ordnungsgemäß durch den Rat der Bundesstadt Bonn abgewogen worden sind. Die Stellungnahmen beschäftigen sich alle mit einem möglichen Fußgängerweg und deren Verortung am südlichen Ende der Straße „Am Berghang“ (heute „Auf der Steige“). Hierbei gab es Bedenken, dass der zu erschaffende Fußweg die öffentliche Sicherheit in den angrenzenden Grundstücken gefährdet. Demnach sind alle in § 1 (4) bis (7) BauGB enthaltenen Anforderungen an eine rechtmäßige Herstellung der abzurechnenden Erschließungsanlage erfüllt. Anlage/n 1 Anlage_1_7819-19_Übersichtsplan (öffentlich) 2 Anlage 2_Kallenweg, Ausbauplanung - fehlender Teil einer Erschließungsanlage (öffentlich)Seite 4 von 6 Bebauungsplan Nr.. 77881199--1199 --11.. Änderung Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplanes Stadtbezirk Bonn Ortsteile Dottendorf und Kennenich Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0022..0022..22002211 110000 mSeite 5 von 6 Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de