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212266 · Beschlussvorlage

Entfernung des Naturdenkmals Nr. 91.5, Riesenmammutbaum, auf dem Grundstück Kirschallee / Reuterstr. 2 b, Bonn

Nummer
212266
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 14.12.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212266
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Entfernung des Naturdenkmals Nr. 91.5,
Riesenmammutbaum, auf dem Grundstück
Kirschallee / Reuterstr. 2 b, Bonn
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 14.12.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die betroffene Baumaßnahme ist inzwischen genehmigungsfähig; die
Baugenehmigung für das Vorhaben kann erteilt werden. Notwendige Schutz-
und Sicherungsmaßnahmen für die weiteren Naturdenkmale und den übrigen
Baumbestand innerhalb der Parkanlage und der Baustelleneinrichtungsfläche
wurden bei einem Termin in der vergangenen Woche vereinbart und festgelegt.
Damit es nicht zu zeitlichen Verzögerungen - Baubeginn etc. - kommt, wäre
eine zeitnahe Beschlussfassung zur Baumfällung notwendig. Die nächste
Sitzung des Naturschutzbeirates findet erst am 02.02.2022 statt.
Beschlussvorschlag
Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung zur Entfernung des
Naturdenkmals Nr. 91.5, Mammutbaum, auf dem Grundstück
Kirschallee/Reuterstr. 2 b, Bonn, wird zugestimmt.
Begründung
Auf dem Grundstück der ehemaligen Villa Soennecken soll die
denkmalgeschützte Villa saniert und als Wohngebäude neu genutzt werden.
Weitere nicht denkmalgeschützte Gebäude auf dieser Fläche wurden bereits
abgebrochen. Als Folge entstehen auf dem Gelände Wohngebäude als
Mehrfamilienhäuser. Mit dieser Bebauung soll auch eine Tiefgarage errichtet
werden.
Auf diesem Grundstück befindet sich das Naturdenkmal Nr. 91, das aus
folgenden Bäumen besteht:
 Zeder - Cerus libani -, Stammumfang über 300 cm, Kronendurchmesser
18 m, Höhe 20 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.1
 Zeder, Cedrus libani -, Stammumfang über 380 cm,
Kronendurchmesser 18 m, Höhe 24 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.2
 Sumfpzypresse - Taxodium distichum -, Stammumfang über 300 cm,
Kronendurchmesser 12 m, Höhe 28 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.3Seite 1 von 2
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 Sumpfzypresse - Taxodium distichum -, Stammumfang über 380 cm,
Kronendurchmesser 13 m, Höhe 26 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.4
 Mammutbaum - Sequoia gigantea -, Stammumfang über 390 cm,
Kronendurchmesser 9 m, Höhe 30 m, Alter rund 100 Jahre, Nr. 91.5
 Blauzeder - cedrus altantica glauca -, Stammumfang über 500 cm,
Kronendurchmesser 23 m, Höhe 22 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.6.
Im Rahmen des Neubauvorhabens muss das Naturdenkmal Nr. 91.5 -
Mammutbaum - entfernt werden. Der Baum steht innerhalb des Baufeldes für
den Neubau. Das Baufeld entspricht dem Baufeld im rechtskräftigen
Bebauungsplan.
Der Naturschutzbeirat war dem Beschlussvorschlag zur Entfernung des
Mammutbaum am 25.08.2020 - Drucksachen-Nr. 201593 - nicht gefolgt und
hatte die Entfernung des Naturdenkmales auf Vorschlag eines
Beiratsmitgliedes abgelehnt mit der Begründung, dass sich der Zustand des
beantragten Mammutbaumes wieder erheblich verbessert habe.
Grundlage für die erste Beschlussvorlage zur Entfernung des Mammutbaumes
war ein Gutachten einer Fachfirma aus dem Jahre 2016. Im Rahmen der
weiteren Planung zu dem Gesamtvorhaben hat eine Überprüfung des
gesamten Baumbestandes einschließlich der Naturdenkmale auf dem
Grundstück durch einen städtischen Sachverständigen stattgefunden.
Der städtische Sachverständige kommt bezüglich des Mammutbaumes zu
folgendem Urteil:
Der Baum befindet sich insgesamt in einem mangelhaften Zustand. Durch
einen Blitzschlag musste der Baum bereits vor Jahren um etwa die Hälfte
eingekürzt werden. Man hat den Baum zwar damals vorerst erhalten, jedoch
hat der Mammutbaum dadurch seine Naturdenkmalwürdigkeit verloren. Der
Baum hat auf den Eingriff mit einem Sekundäraustrieb reagiert. Die
Schnittstellen jedoch morschen weiter ein und die Rinde hat sich teilweise
schon vom Holzkörper gelöst. Der Stamm in sich ist gerissen. So eine
Verletzung kann nicht mehr verheilen und stellt weitere, offene Eintrittspforten
für holzzerstörende Pilze dar.
Zur Verwirklichung des Bauvorhabens und aus Zustandsgründen beabsichtigt
die Untere Naturschutzbehörde, die naturschutzrechtliche Befreiung zur
Entfernung des Mammutbaumes mit der Empfehlung einer Ersatzpflanzung
eines heimischen Laubbaumes mit einem Stammumfang von 20/25 cm zu
erteilen.
Die weiteren fünf Naturdenkmale auf der Fläche werden erhalten und im
Rahmen der Baumaßnahme durch geeignete Schutzmaßnahmen, die als
Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen werden, gesichert.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 02:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de