212266 · Beschlussvorlage
Entfernung des Naturdenkmals Nr. 91.5, Riesenmammutbaum, auf dem Grundstück Kirschallee / Reuterstr. 2 b, Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 212266
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212266 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Entfernung des Naturdenkmals Nr. 91.5, Riesenmammutbaum, auf dem Grundstück Kirschallee / Reuterstr. 2 b, Bonn Beratungsfolge Naturschutzbeirat 14.12.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die betroffene Baumaßnahme ist inzwischen genehmigungsfähig; die Baugenehmigung für das Vorhaben kann erteilt werden. Notwendige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für die weiteren Naturdenkmale und den übrigen Baumbestand innerhalb der Parkanlage und der Baustelleneinrichtungsfläche wurden bei einem Termin in der vergangenen Woche vereinbart und festgelegt. Damit es nicht zu zeitlichen Verzögerungen - Baubeginn etc. - kommt, wäre eine zeitnahe Beschlussfassung zur Baumfällung notwendig. Die nächste Sitzung des Naturschutzbeirates findet erst am 02.02.2022 statt. Beschlussvorschlag Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung zur Entfernung des Naturdenkmals Nr. 91.5, Mammutbaum, auf dem Grundstück Kirschallee/Reuterstr. 2 b, Bonn, wird zugestimmt. Begründung Auf dem Grundstück der ehemaligen Villa Soennecken soll die denkmalgeschützte Villa saniert und als Wohngebäude neu genutzt werden. Weitere nicht denkmalgeschützte Gebäude auf dieser Fläche wurden bereits abgebrochen. Als Folge entstehen auf dem Gelände Wohngebäude als Mehrfamilienhäuser. Mit dieser Bebauung soll auch eine Tiefgarage errichtet werden. Auf diesem Grundstück befindet sich das Naturdenkmal Nr. 91, das aus folgenden Bäumen besteht: Zeder - Cerus libani -, Stammumfang über 300 cm, Kronendurchmesser 18 m, Höhe 20 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.1 Zeder, Cedrus libani -, Stammumfang über 380 cm, Kronendurchmesser 18 m, Höhe 24 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.2 Sumfpzypresse - Taxodium distichum -, Stammumfang über 300 cm, Kronendurchmesser 12 m, Höhe 28 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.3Seite 1 von 2 Seite 2 Sumpfzypresse - Taxodium distichum -, Stammumfang über 380 cm, Kronendurchmesser 13 m, Höhe 26 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.4 Mammutbaum - Sequoia gigantea -, Stammumfang über 390 cm, Kronendurchmesser 9 m, Höhe 30 m, Alter rund 100 Jahre, Nr. 91.5 Blauzeder - cedrus altantica glauca -, Stammumfang über 500 cm, Kronendurchmesser 23 m, Höhe 22 m, Alter rund 120 Jahre, Nr. 91.6. Im Rahmen des Neubauvorhabens muss das Naturdenkmal Nr. 91.5 - Mammutbaum - entfernt werden. Der Baum steht innerhalb des Baufeldes für den Neubau. Das Baufeld entspricht dem Baufeld im rechtskräftigen Bebauungsplan. Der Naturschutzbeirat war dem Beschlussvorschlag zur Entfernung des Mammutbaum am 25.08.2020 - Drucksachen-Nr. 201593 - nicht gefolgt und hatte die Entfernung des Naturdenkmales auf Vorschlag eines Beiratsmitgliedes abgelehnt mit der Begründung, dass sich der Zustand des beantragten Mammutbaumes wieder erheblich verbessert habe. Grundlage für die erste Beschlussvorlage zur Entfernung des Mammutbaumes war ein Gutachten einer Fachfirma aus dem Jahre 2016. Im Rahmen der weiteren Planung zu dem Gesamtvorhaben hat eine Überprüfung des gesamten Baumbestandes einschließlich der Naturdenkmale auf dem Grundstück durch einen städtischen Sachverständigen stattgefunden. Der städtische Sachverständige kommt bezüglich des Mammutbaumes zu folgendem Urteil: Der Baum befindet sich insgesamt in einem mangelhaften Zustand. Durch einen Blitzschlag musste der Baum bereits vor Jahren um etwa die Hälfte eingekürzt werden. Man hat den Baum zwar damals vorerst erhalten, jedoch hat der Mammutbaum dadurch seine Naturdenkmalwürdigkeit verloren. Der Baum hat auf den Eingriff mit einem Sekundäraustrieb reagiert. Die Schnittstellen jedoch morschen weiter ein und die Rinde hat sich teilweise schon vom Holzkörper gelöst. Der Stamm in sich ist gerissen. So eine Verletzung kann nicht mehr verheilen und stellt weitere, offene Eintrittspforten für holzzerstörende Pilze dar. Zur Verwirklichung des Bauvorhabens und aus Zustandsgründen beabsichtigt die Untere Naturschutzbehörde, die naturschutzrechtliche Befreiung zur Entfernung des Mammutbaumes mit der Empfehlung einer Ersatzpflanzung eines heimischen Laubbaumes mit einem Stammumfang von 20/25 cm zu erteilen. Die weiteren fünf Naturdenkmale auf der Fläche werden erhalten und im Rahmen der Baumaßnahme durch geeignete Schutzmaßnahmen, die als Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen werden, gesichert. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de