← Vorlagen

212265 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Gronau, Kurt-Schumacher-Str. 24 - 28 - Neubau eines Bürogebäudes mit Tiefgarage Az. 843/2014 (161892)

Nummer
212265
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 726 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (5.243 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
212265
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Gronau, Kurt-Schumacher-Str.
24 - 28
- Neubau eines Bürogebäudes mit Tiefgarage
Az. 843/2014 (161892)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, den Bauantrag über die Errichtung eines Dachgartens auf dem geplan-
ten Bürogebäude positiv zu bescheiden, weil das Vorhaben sich nach § 34 Abs.
1 BauGB in die bauliche Umgebung einfügt.
Begründung
Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Nr. 7920-22. Vorhabengegenstand ist die Errichtung eines Dachgartens auf
einem bereits genehmigten IX-geschossigen Bürogebäude. Der Dachgarten ist
dabei wahrnehmbar durch eine fassadenähnliche Einfassung in Höhe zweier
zusätzlicher Geschossebenen, so dass der Eindruck eines XI-geschossigen
Baukörpers entsteht.
Für den Bebauungsplan hat der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am
18.04.2013 die Einleitung eines Änderungsverfahrens beschlossen mit dem
Ziel, diesen „rechtssicher“ zu machen. Festsetzungen des ursprünglichen Be-
bauungsplans, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ betreffen, soll-
ten dabei erhalten bleiben. Dem Beschluss vorangegangen war bereits ein Än-
derungsbeschluss vom 12.06.2003 (Beschlussvorlage Drucksachen-Nr.
0310843) zum gegenständlichen Bebauungsplan. Anlass der Beschlüsse war
ein Urteil des OVG NRW vom 02.02.2002 (Az.: 7a D 224/98.NE) zum das an-
grenzende Gebiet umfassenden Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-
Straße), mit welchem die Funktionslosigkeit der im Bebauungsplan getroffenen
Festsetzung vom Sondergebiet „Hauptstadteinrichtungen“ und die daraus fol-
gende Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wurde. In der Folge wurde
auch von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 7920-22 ausgegan-
gen, da dieser dieselbe Festsetzung enthält.Seite 1 von 4
Seite 2
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Eckbereich Kurt-Schumacher-
Straße/ Fritz-Erler-Straße. Für die dortigen Baufenster setzt der Bebauungsplan
eine Höchstzahl von 2 und 3 Geschossen fest. Die GRZ ist mit 0,4 und die GFZ
mit 1,0 festgesetzt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Bürogebäudes wurde
bereits mit Vorbescheid vom 06.03.2013 festgestellt. Da der Beschluss zur Än-
derung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 zu dieser Zeit noch nicht bestand,
wurde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich nach § 34 BauGB beur-
teilt. Im Zuge des nachfolgenden regulären Bauantragsverfahrens wurde das
Vorhaben dann genehmigt. Da das Vorhaben dabei im Wesentlichen mit der für
den erteilten Vorbescheid gegenständlichen Form übereinstimmte, konnten der
Änderungsbeschluss und die damit verbundene Anwendung der vom ursprüng-
lichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, die Baugrenzen, Bauhöhen
sowie GRZ und GFZ betreffen, der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entge-
gengehalten werden. Dies galt jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht
mehr für den im Mai 2020 eingereichten Nachtrag über die Errichtung des
Dachgartens. Die damit verbundene weitere Erhöhung des Baukörpers war
nicht mehr vom erteilten Vorbescheid umfasst, womit ein Erfordernis zur Gel-
tendmachung der mit dem Änderungsbeschluss (Drucksachen-Nr. 0310843)
beschlossenen Planungsziele gesehen wurde. Dementsprechend wurde der
Bauantrag über die Errichtung des Dachgartens mit Bescheid vom 10.02.2021
nach § 15 BauGB zur Sicherung dieser Planungsziele um 12 Monate zurück-
gestellt, da der nunmehr XI-geschossig wirkende Baukörper gegen die für das
Vorhabengrundstück entsprechend dem Änderungsbeschluss auch künftig vor-
gesehenen Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ
und GFZ des Bebauungsplans Nr. 7920-22 verstößt.
Gegen den Bescheid wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben.
Dieses stellte nunmehr in einem entsprechenden Eilverfahren mit Beschluss
vom 10.11.2021 fest, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Zur Begründung führt
das Gericht u.a. aus, dass eine für eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erfor-
derliche hinreichend bestimmte Planung, für welche ein Sicherungsbedürfnis
seitens der Gemeinde besteht, nicht gegeben ist. Das Gericht geht zudem von
der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes 7920-22 aus, so dass eine Ände-
rung dessen nicht in Betracht kommen kann.
Aufgrund der aktuellen mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts einherge-
henden Rechtslage sieht die Verwaltung keine hinreichende Grundlage, um
dem gegenständlichen Bauvorhaben die in den Änderungsbeschlüssen zum
Bebauungsplan Nr. 7920-22 gefassten Planungsziele entgegenzuhalten. Die-
ses ist somit ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei ein Einfügen
des Baukörpers in die nähere bauliche Umgebung auch mit Errichtung des ge-
genständlichen Dachgartens zu bejahen ist.
Da das Verwaltungsgericht im Eilverfahren die Rechtswidrigkeit des Beschei-
des festgestellt hat, wird die Verwaltung zwischenzeitlich die begehrte Nach-
tragsbaugenehmigung erteilen.Seite 2 von 4
Seite 3
Anlage/n
1 Plan Kurt-Schumacher-Str. 24 - 28 (öffentlich)
2 Ansicht Kurt-Schumacher-Str. 24 - 28_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 3 von 4
Seite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de