212265 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Gronau, Kurt-Schumacher-Str. 24 - 28 - Neubau eines Bürogebäudes mit Tiefgarage Az. 843/2014 (161892)
Kerndaten
- Nummer
- 212265
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 212265 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Gronau, Kurt-Schumacher-Str. 24 - 28 - Neubau eines Bürogebäudes mit Tiefgarage Az. 843/2014 (161892) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, den Bauantrag über die Errichtung eines Dachgartens auf dem geplan- ten Bürogebäude positiv zu bescheiden, weil das Vorhaben sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die bauliche Umgebung einfügt. Begründung Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 7920-22. Vorhabengegenstand ist die Errichtung eines Dachgartens auf einem bereits genehmigten IX-geschossigen Bürogebäude. Der Dachgarten ist dabei wahrnehmbar durch eine fassadenähnliche Einfassung in Höhe zweier zusätzlicher Geschossebenen, so dass der Eindruck eines XI-geschossigen Baukörpers entsteht. Für den Bebauungsplan hat der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 18.04.2013 die Einleitung eines Änderungsverfahrens beschlossen mit dem Ziel, diesen „rechtssicher“ zu machen. Festsetzungen des ursprünglichen Be- bauungsplans, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ betreffen, soll- ten dabei erhalten bleiben. Dem Beschluss vorangegangen war bereits ein Än- derungsbeschluss vom 12.06.2003 (Beschlussvorlage Drucksachen-Nr. 0310843) zum gegenständlichen Bebauungsplan. Anlass der Beschlüsse war ein Urteil des OVG NRW vom 02.02.2002 (Az.: 7a D 224/98.NE) zum das an- grenzende Gebiet umfassenden Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer- Straße), mit welchem die Funktionslosigkeit der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung vom Sondergebiet „Hauptstadteinrichtungen“ und die daraus fol- gende Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wurde. In der Folge wurde auch von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 7920-22 ausgegan- gen, da dieser dieselbe Festsetzung enthält.Seite 1 von 4 Seite 2 Das Vorhabengrundstück befindet sich im Eckbereich Kurt-Schumacher- Straße/ Fritz-Erler-Straße. Für die dortigen Baufenster setzt der Bebauungsplan eine Höchstzahl von 2 und 3 Geschossen fest. Die GRZ ist mit 0,4 und die GFZ mit 1,0 festgesetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Bürogebäudes wurde bereits mit Vorbescheid vom 06.03.2013 festgestellt. Da der Beschluss zur Än- derung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 zu dieser Zeit noch nicht bestand, wurde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich nach § 34 BauGB beur- teilt. Im Zuge des nachfolgenden regulären Bauantragsverfahrens wurde das Vorhaben dann genehmigt. Da das Vorhaben dabei im Wesentlichen mit der für den erteilten Vorbescheid gegenständlichen Form übereinstimmte, konnten der Änderungsbeschluss und die damit verbundene Anwendung der vom ursprüng- lichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ betreffen, der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entge- gengehalten werden. Dies galt jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr für den im Mai 2020 eingereichten Nachtrag über die Errichtung des Dachgartens. Die damit verbundene weitere Erhöhung des Baukörpers war nicht mehr vom erteilten Vorbescheid umfasst, womit ein Erfordernis zur Gel- tendmachung der mit dem Änderungsbeschluss (Drucksachen-Nr. 0310843) beschlossenen Planungsziele gesehen wurde. Dementsprechend wurde der Bauantrag über die Errichtung des Dachgartens mit Bescheid vom 10.02.2021 nach § 15 BauGB zur Sicherung dieser Planungsziele um 12 Monate zurück- gestellt, da der nunmehr XI-geschossig wirkende Baukörper gegen die für das Vorhabengrundstück entsprechend dem Änderungsbeschluss auch künftig vor- gesehenen Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ des Bebauungsplans Nr. 7920-22 verstößt. Gegen den Bescheid wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Dieses stellte nunmehr in einem entsprechenden Eilverfahren mit Beschluss vom 10.11.2021 fest, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus, dass eine für eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erfor- derliche hinreichend bestimmte Planung, für welche ein Sicherungsbedürfnis seitens der Gemeinde besteht, nicht gegeben ist. Das Gericht geht zudem von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes 7920-22 aus, so dass eine Ände- rung dessen nicht in Betracht kommen kann. Aufgrund der aktuellen mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts einherge- henden Rechtslage sieht die Verwaltung keine hinreichende Grundlage, um dem gegenständlichen Bauvorhaben die in den Änderungsbeschlüssen zum Bebauungsplan Nr. 7920-22 gefassten Planungsziele entgegenzuhalten. Die- ses ist somit ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei ein Einfügen des Baukörpers in die nähere bauliche Umgebung auch mit Errichtung des ge- genständlichen Dachgartens zu bejahen ist. Da das Verwaltungsgericht im Eilverfahren die Rechtswidrigkeit des Beschei- des festgestellt hat, wird die Verwaltung zwischenzeitlich die begehrte Nach- tragsbaugenehmigung erteilen.Seite 2 von 4 Seite 3 Anlage/n 1 Plan Kurt-Schumacher-Str. 24 - 28 (öffentlich) 2 Ansicht Kurt-Schumacher-Str. 24 - 28_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de