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212259 · Beschlussvorlage

Entfernung des Naturdenkmals Nr. 33, Mammutbaum, auf dem Grundstück Malteserstr. 16, Bonn

Nummer
212259
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 14.12.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212259
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Entfernung des Naturdenkmals Nr. 33,
Mammutbaum, auf dem Grundstück Malteserstr.
16, Bonn
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung zur Entfernung des
Naturdenkmals Nr. 33, Mammutbaum, Sequoia gigantea, auf dem Grundstück
Malteserstr. 16, Bonn, wird zugestimmt.
Begründung
Gemäß § 2 (1) der städtischen Naturdenkmal-Verordnung von 1970 ist die
Entfernung von Naturdenkmalen verboten. Von diesem Verbot können gemäß
§ 3 der Verordnung “Ausnahmen” zugelassen werden, was in diesem Fall als
Befreiung behandelt wird.
Bei dem Naturdenkmal Nr. 33 handelt es sich um einen Mammutbaum,
Sequoia gigantea, der im Vorgarten des Wohnhauses Malteserstr. 16 steht. Der
Baum ist weit über 100 Jahre alt, hat eine Höhe von 30 m, einen
Kronendurchmesser von 6 m und einen Stammumfang von weit über 300 cm.
Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Krone wurde eine genaue
Untersuchung durch ein Fachunternehmen und danach durch einen
städtischen Sachverständigen durchgeführt. Beide kamen übereinstimmend zu
dem Ergebnis, dass sich der Baum inzwischen in einem mangelhaften Zustand
befindet. Bereits seit mehreren Jahren lichtet sich die Krone aufgrund des
gestörten Wasserhaushaltes. Der obere Kronenbereich befindet sich im
Absterbeprozess. Es besteht die Gefahr des Ausbruches von Kronenteilen. Vor
wenigen Wochen musste kurzfristig ein ausgebrochener Starkast mit einem
Durchmesser von 25 - 30 cm und einer Länge von 5 - 7 m aus der Krone
entfernt werden.
Zur Gefahrenabwehr und aufgrund des mangelhaften Zustandes ist der weitere
Erhalt des Baumes fachlich nicht mehr vertretbar.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, zur Wiederherstellung der
Verkehrssicherheit innerhalb der dichten Wohnbebauung und des unmittelbar
angrenzenden Gehweges die Befreiung zur Entfernung des Naturdenkmales zu
erteilen.Seite 1 von 2
Seite 2
Es wird eine Ersatzpflanzung von 20/25 cm Stammumfang empfohlen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de