212259 · Beschlussvorlage
Entfernung des Naturdenkmals Nr. 33, Mammutbaum, auf dem Grundstück Malteserstr. 16, Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 212259
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212259 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Entfernung des Naturdenkmals Nr. 33, Mammutbaum, auf dem Grundstück Malteserstr. 16, Bonn Beratungsfolge Naturschutzbeirat Entscheidung Beschlussvorschlag Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung zur Entfernung des Naturdenkmals Nr. 33, Mammutbaum, Sequoia gigantea, auf dem Grundstück Malteserstr. 16, Bonn, wird zugestimmt. Begründung Gemäß § 2 (1) der städtischen Naturdenkmal-Verordnung von 1970 ist die Entfernung von Naturdenkmalen verboten. Von diesem Verbot können gemäß § 3 der Verordnung “Ausnahmen” zugelassen werden, was in diesem Fall als Befreiung behandelt wird. Bei dem Naturdenkmal Nr. 33 handelt es sich um einen Mammutbaum, Sequoia gigantea, der im Vorgarten des Wohnhauses Malteserstr. 16 steht. Der Baum ist weit über 100 Jahre alt, hat eine Höhe von 30 m, einen Kronendurchmesser von 6 m und einen Stammumfang von weit über 300 cm. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Krone wurde eine genaue Untersuchung durch ein Fachunternehmen und danach durch einen städtischen Sachverständigen durchgeführt. Beide kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass sich der Baum inzwischen in einem mangelhaften Zustand befindet. Bereits seit mehreren Jahren lichtet sich die Krone aufgrund des gestörten Wasserhaushaltes. Der obere Kronenbereich befindet sich im Absterbeprozess. Es besteht die Gefahr des Ausbruches von Kronenteilen. Vor wenigen Wochen musste kurzfristig ein ausgebrochener Starkast mit einem Durchmesser von 25 - 30 cm und einer Länge von 5 - 7 m aus der Krone entfernt werden. Zur Gefahrenabwehr und aufgrund des mangelhaften Zustandes ist der weitere Erhalt des Baumes fachlich nicht mehr vertretbar. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit innerhalb der dichten Wohnbebauung und des unmittelbar angrenzenden Gehweges die Befreiung zur Entfernung des Naturdenkmales zu erteilen.Seite 1 von 2 Seite 2 Es wird eine Ersatzpflanzung von 20/25 cm Stammumfang empfohlen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de