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212255-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitions-ÄA - Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6524-1 “Herseler Straße/Keltenweg“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Graurheindorf Antrag zur Vorlage 212255

Nummer
212255-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.02.2023 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 212255 Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6524-1 “Herseler Straße/Keltenweg“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Graurheindorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212255-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Koalitions-ÄA - Einleitungsbeschluss sowie
Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6524-1
“Herseler Straße/Keltenweg“, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Graurheindorf
Antrag zur Vorlage 212255
Beratungsfolge
Rat 09.02.2023 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Diese ergänzende Stellungnahme geht zurück auf den in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 17.01.2023 zu der
Vorlage DS-Nr. 212255 gestellten Änderungsantrag DS-Nr. 212255-01 AA.
Inhalt des Änderungsantrags:
„Der Beschlussvorlage wird unter folgenden Maßgaben entsprochen:
1) Die Tiefgarageneinfahrt soll zur Herseler Straße hin verlegt und in das
geplante Gebäude integriert werden.
2) Soweit möglich soll Regenwasser auf der Fläche, auch unterhalb der
Tiefgarage, versickert werden (bspw. durch Rohrrigolen oder Sickerboxen). Es
soll eine zumindest anteilige Versickerung erreicht werden.
3) Ein größtmöglicher Anteil an Ersatzpflanzungen auf dem Plangebiet, jedoch
nicht auf der Tiefgarage wird angestrebt.
4) Die Anzahl der Stellplätze ist auf ein Minimum zu reduzieren.“
Zu Punkt 1):
Zu Punkt 1 hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 20.01.2023 wie folgt
Stellung genommen:
„Mit einer Zufahrt im Gebäude gehen im Erdgeschoss ca. 50-60 m²
Geschossfläche für die Wohnnutzung verloren. Dadurch wird die
Realisierbarkeit des Wohngebäudes insgesamt in Frage gestellt. Im bisherigen
Planungsprozess wurde zudem durch die Fachverwaltung stets betont, dass
eine Anbindung an die Herseler Straße aus verkehrlichen Gründen auf keinen
Fall erfolgen solle.“Seite 1 von 2
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Seitens der Verwaltung wird aus verkehrlicher Sicht eine Verlegung der
Tiefgarageneinfahrt zur Herseler Straße nicht befürwortet: Die
Verkehrsbelastung der Herseler Straße ist als „hoch“ einzustufen. Hinzu kommt
der Fußgängerüberweg zur Bahnhaltestelle und die Zuwegung zur Schule. Die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Herseler Straße würde durch
eine Verlegung der Tiefgarageneinfahrt nicht sichergestellt werden können.
Daher wurde verwaltungsseitig die Zufahrt von der Keltenweg stets als
bevorzugte Zufahrtssituation angesehen.
Zu Punkt 2):
Zu Punkt 2 hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 20.01.2023 wie folgt
Stellung genommen:
„Gemäß den vorliegenden Bodenkenndaten ist der Untergrund für eine
Versickerung nicht geeignet. Dies kann jedoch, sofern das Verfahren
weitergeführt wird, noch näher untersucht werden.“
Somit würde bis zum Satzungsbeschluss geklärt werden, inwieweit eine (ggf.
Teil-) Versickerung auf dem Grundstück erreicht werden kann
Zu Punkt 3 und 4):
Es ist bereits vorgesehen, dass acht der neun zu ersetzenden Bäume mit
echtem Bodenanschluss auf demselben Grundstück gepflanzt werden. Der
neunte zu ersetzende Baum wird auf dem benachbarten Grundstück, das
ebenfalls im Besitz der Vorhabenträgerin ist, mit Bodenanschluss kompensiert.
Die vollständige Kompensation der Bäume kann auf demselben Grundstück nur
dann erfolgen, sofern die Fläche der Tiefgarage noch weiter minimiert wird.
Dafür wäre es notwendig, die Anzahl der Stellplätze zu reduzieren. Dies wäre
ggf. möglich bei Erstellung eines gemeinsamen Mobilitätskonzeptes, welches
sowohl das geplante Vorhaben als auch die Bestandsgebäude der
Vorhabenträgerin berücksichtigt. Dies soll im weiteren Verfahren geprüft
werden. Sofern sich daraus ergibt, dass die Flächen für Tiefgaragen tatsächlich
reduziert werden können, wäre aber wohl eine Wiederholung der Offenlage des
Bebauungsplanentwurfs notwendig. Denn es müsste der Öffentlichkeit die
Möglichkeit eingeräumt werden, z.B. Kritik im Hinblick auf befürchteten
Parkdruck in der Umgebung des Vorhabens aufgrund einer Änderung des
Planentwurfs nach der ersten Offenlage zu äußern.
Es sei bereits jetzt erwähnt, dass die Anzahl der Stellplätze der
Bestandsgebäude unterhalb der damaligen Vorgaben liegt.
Eine zweigeschossige Tiefgarage als Möglichkeit die Ausdehnung der
Tiefgarage zu reduzieren, würde laut Vorhabenträgerin die Unwirtschaftlichkeit
des Projekts bedeuten und kann daher nicht umgesetzt werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 21:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de