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212242-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer

Nummer
212242-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
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  1. 212242 Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212242-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Geplante Landschaftsschutzverordnung der
Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer
Beratungsfolge
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Änderungsvorschlägen, beschlossen von der Bezirksvertretung Bad
Godesberg vom 02.02.2022 auf Grundlage des Änderungsantrages DS-Nr.
212242-01 AA, des BBB:
- § 4 (2) 1. (9. Spiegelstrich): Ausnahmen können ausschließlich für die
Erweiterung von Sport-, Spiel- und Bolzeinrichtungen und nicht für die
Neuanlage zugelassen werden.
Die Ausnahmebestimmung wurde auf Vorschlag des Sport- und
Bäderamtes aufgenommen.
- § 4 (2) 2. (1. Spiegelstrich): Die Ausnahme für das Errichten von
Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen auch mit
Naturhindernissen entfällt.
Es handelt sich hier um eine seitens der Höheren Naturschutzbehörde
vorgeschlagene Ausnahmeregelung (aus der Musterverordnung).
Dieser Ausnahmetatbestand kann aus Sicht der Unteren
Naturschutzbehörde entfallen.
- § 4 (2) 2. (2. Spiegelstrich): Ausnahmen können zugelassen werden für
eine einmalige geringfügige Verbreiterung von Straßen und Wegen
sofern sie ohne erhebliche Bodenbewegungen erfolgt.
Hierzu wird nochmals auf Spiegelstrich 5 der Anlage 3 zur
Beschlussvorlage hingewiesen, der wie folgt lautet:
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmen – Verbreiterung von Straßen und Wegen.
Die heutigen Geh- und Radwege innerhalb der Parkanlage entsprechen
den Planungen zum Zeitpunkt der Bundesgartenschau (1979) und
wurden bisher nur instandgehalten. Eine Sanierung und Anpassung an
die aktuellen Bedürfnisse und das Radaufkommen ist erforderlich.
- § 4 (2) 7. (1. Spiegelstrich): Die Ausnahme für die Errichtung von
Dalben und Anlegestegen entfällt.Seite 1 von 2
Seite 2
Auch hierzu wird auf Spiegelstrich 7 der Anlage 3 zur Beschussvorlage
verwiesen, der wie folgt lautet:
§ 4 Abs. 2 Nr. 7 – Dalben und Anlegestegen: Die Vorhaltung von
ausreichend dimensionierten Anlegestegen und entsprechenden
Verankerungen entspricht den heutigen und zu erwartenden steigenden
touristischen Anforderungen an die rheinanliegenden Städte.
- § 4 (2) 16. (1. und 2. Spiegelstrich): Die Ausnahmen für das Fällen von
Bäumen und für grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen
entfallen unter Punkt 16, da diese Ausnahmen unter Punkt 17 im selben
Paragraphen ebenfalls vorgeschlagen werden.
Bei Punkt 16. sind explizit Bäume genannt. Hier sollte der
Ausnahmetatbestand bestehen bleiben.
Bei Punkt 17. hingegen kann der Ausnahmetatbestand: Das Fällen von
Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind entfallen, da
hier Pflanzen, Pilze oder Flechten genannt sind.
- § 4 (2) 33. In geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten,
außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen
Feuer zu entfachen, zu unterhalten, zu verursachen oder zu grillen.
Auch hier wird auf Spiegelstrich 10 der Anlage 3 zur Beschlussvorlage
verwiesen, der wie folgt lautet:
§ 4 Abs. 2 Nr. 33 – Verbot Feuer machen/Grillen soll entfallen: Beides
ist bereits durch die Straßenordnung verboten und ist einerseits
aufgrund des hohen Umfanges und aufgrund fehlender personeller
Kapazitäten nicht zu verhindern. Auf den intensiv genutzten und
gepflegten Wiesenflächen innerhalb des Parks ist das Verbot
naturschutzfachlich nicht zu begründen.
- § 4 (2) 34. Ausgenommen von dem Verbot ist das Entzünden von
Feuerwerk in den mit einer Schraffur versehenen Bereichen im
Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen in der bisherigen
Art und im bisherigen Umfang.
Gegen die Ergänzung bestehen seitens der Unteren
Naturschutzbehörde keine Bedenken.
Anlage/n
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