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212208-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Abbau von Behinderung des Busverkehrs in Muffendorf

Nummer
212208-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.04.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 212208 BBB-Antrag: Abbau von Behinderung des Busverkehrs in Muffendorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212208-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Abbau von Behinderung des Busverkehrs in
Muffendorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat zu dem politischen Antrag hinsichtlich der möglichen
Behinderung des Busverkehrs die SWB angehört und die verkehrsrechtliche
Situation in Muffendorf geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die auf der Linie
637 erfassten Daten keine Häufung von Störhalten zeigen, die auf
Behinderungen im Verkehrsfluss schließen lassen. Allerdings kommt es in
bestimmten Abschnitten – beispielsweise dem im Antrag erwähnten
Kurvenbereich der Benngasse – zu einer deutlichen Absenkung der
Durchschnittsgeschwindigkeit.
Unabhängig davon sind die genannten Problemstellen auch für den auf dieser
Linie eingesetzten Kleinbus plausibel, sodass die Verwaltung den Antrag für
einen störungsfreien Linienverlauf befürwortet.
Zum ersten Spiegelstrich: Besonders in den frühen Morgen- bzw. späten
Abendstunden kann häufig beobachtet werden, dass auf der Klosterbergstraße
im Bereich zwischen der Muffendorfer Hauptstraße und der Einmündung
Elfstraße nicht regelkonform geparkt wird. Dadurch kommt es zu
Verzögerungen der Buslinie 637. Da die Verwaltung einen flüssigen
öffentlichen Personennahverkehr gewährleisten möchte, schlägt die Verwaltung
vor, eine Parkplatzmarkierung (ggfls. mit angedeuteten Grenzmarkierungen für
verlängerte Halt- und Parkverbote) vorzunehmen.
Zum zweiten Spiegelstrich: Gemäß der Straßenverkehrsordnung, die für alle
verkehrsteilnehmenden Personen bindend ist, ist das Halten an engen,
unübersichtlichen Straßenstellen und in Bereichen von scharfen Kurven
unzulässig, d.h. im Bereich der Benngasse besteht ein gesetzliches Halt- und
Parkverbot. Von daher kann kein absolutes Haltverbot (Verkehrszeichen 283
der Straßenverkehrsordnung) angeordnet werden, da es sich hierbei um eine
Überbeschilderung handelt, die rechtswidrig und damit nicht zulässig ist.
Allerdings wird vorgeschlagen, bei Annahme des Antrags und entsprechender
Beschlussfassung, das bereits bestehende Halt- und Parkverbot durch eine
Grenzmarkierung zu verlängern. Grenzmarkierungen werden laut der
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) u.a.
angeordnet, wo ein gesetzliches Haltverbot an für die Verkehrssicherheit
bedeutsamen Stellen verlängert werden muss. Hier wäre das zur FörderungSeite 1 von 2
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des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs möglich.
Zum dritten Spiegelstrich: Der im Antrag erwähnte Kreuzungsbereich der
Fürstenbergstraße / Deutschherrenstraße weist kein gesetzliches Halt- und
Parkverbot nach der StVO aus. Allerdings wird dieser Bereich von der
Verwaltung und der SWB als unkritisch betrachtet. Es kommt immer wieder vor,
dass Rechtsabbiegende über die Grünpfeilregelung nicht in einer Ampelphase
abfließen können, so dass sich kurz andauernde Staus bilden können. Von
daher wird empfohlen, diesen Punkt abzulehnen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag bis auf den letzten Punkt
anzunehmen. Sofern beschlossen wird, die o.g. bestehenden Parkregelungen
zu ändern, wird der Stadtordnungsdienst die neuen Regelungen überwachen,
sobald sie umgesetzt worden sind.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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