212208-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Abbau von Behinderung des Busverkehrs in Muffendorf
Kerndaten
- Nummer
- 212208-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212208-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Abbau von Behinderung des Busverkehrs in Muffendorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat zu dem politischen Antrag hinsichtlich der möglichen Behinderung des Busverkehrs die SWB angehört und die verkehrsrechtliche Situation in Muffendorf geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die auf der Linie 637 erfassten Daten keine Häufung von Störhalten zeigen, die auf Behinderungen im Verkehrsfluss schließen lassen. Allerdings kommt es in bestimmten Abschnitten – beispielsweise dem im Antrag erwähnten Kurvenbereich der Benngasse – zu einer deutlichen Absenkung der Durchschnittsgeschwindigkeit. Unabhängig davon sind die genannten Problemstellen auch für den auf dieser Linie eingesetzten Kleinbus plausibel, sodass die Verwaltung den Antrag für einen störungsfreien Linienverlauf befürwortet. Zum ersten Spiegelstrich: Besonders in den frühen Morgen- bzw. späten Abendstunden kann häufig beobachtet werden, dass auf der Klosterbergstraße im Bereich zwischen der Muffendorfer Hauptstraße und der Einmündung Elfstraße nicht regelkonform geparkt wird. Dadurch kommt es zu Verzögerungen der Buslinie 637. Da die Verwaltung einen flüssigen öffentlichen Personennahverkehr gewährleisten möchte, schlägt die Verwaltung vor, eine Parkplatzmarkierung (ggfls. mit angedeuteten Grenzmarkierungen für verlängerte Halt- und Parkverbote) vorzunehmen. Zum zweiten Spiegelstrich: Gemäß der Straßenverkehrsordnung, die für alle verkehrsteilnehmenden Personen bindend ist, ist das Halten an engen, unübersichtlichen Straßenstellen und in Bereichen von scharfen Kurven unzulässig, d.h. im Bereich der Benngasse besteht ein gesetzliches Halt- und Parkverbot. Von daher kann kein absolutes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 der Straßenverkehrsordnung) angeordnet werden, da es sich hierbei um eine Überbeschilderung handelt, die rechtswidrig und damit nicht zulässig ist. Allerdings wird vorgeschlagen, bei Annahme des Antrags und entsprechender Beschlussfassung, das bereits bestehende Halt- und Parkverbot durch eine Grenzmarkierung zu verlängern. Grenzmarkierungen werden laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) u.a. angeordnet, wo ein gesetzliches Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verlängert werden muss. Hier wäre das zur FörderungSeite 1 von 2 Seite 2 des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs möglich. Zum dritten Spiegelstrich: Der im Antrag erwähnte Kreuzungsbereich der Fürstenbergstraße / Deutschherrenstraße weist kein gesetzliches Halt- und Parkverbot nach der StVO aus. Allerdings wird dieser Bereich von der Verwaltung und der SWB als unkritisch betrachtet. Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsabbiegende über die Grünpfeilregelung nicht in einer Ampelphase abfließen können, so dass sich kurz andauernde Staus bilden können. Von daher wird empfohlen, diesen Punkt abzulehnen. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag bis auf den letzten Punkt anzunehmen. Sofern beschlossen wird, die o.g. bestehenden Parkregelungen zu ändern, wird der Stadtordnungsdienst die neuen Regelungen überwachen, sobald sie umgesetzt worden sind. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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