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212204-09 · Beschlussvorlage

Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
212204-09
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.07.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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  1. 212204 Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
212204-09
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
§ 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn erhält
folgende neue Fassung:
Der Rat ist durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister unter
Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf
elektronischem Wege über das Ratsinformationssystem. Wenn eine
Übermittlung auf elektronischem Wege im Einzelfall aus technischen Gründen
nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung in Schriftform.
Begründung
Der aktuelle Wortlaut des § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates lautet
wie folgt:
Der Rat und der Hauptausschuss sind durch die Oberbürgermeisterin
bzw. den Oberbürgermeister schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem
Wege über das Ratsinformationssystem, auf Wunsch kann diese auch
schriftlich erfolgen.
Die Zustellung von Sitzungsunterlagen auf elektronischem Weg ist inzwischen
gut erprobt und hat sich als vorrangigen und gängigen Weg der Zustellung
etabliert.
Nach der letzten Änderung der Gemeindeordnung hat sich die Vorschrift zu den
Erfordernissen der Einladung zur neuen Wahlperiode geändert.
Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sieht nun in § 47 Absatz 2 keine
Zustellung in Papierform mehr vor, sondern überlässt die Regelung der Form
der Einberufung von Gremien dem Rat im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass sich die elektronische Kommunikation
in unserer Gesellschaft inzwischen als Normalfall etabliert hat, sodass alleSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Mandatstragenden über eine Möglichkeit verfügen sollten, Sitzungsunterlagen
in elektronischer Form zu empfangen und abzurufen. Einer Umstellung der
Einberufung auf eine rein elektronische Form ist daher rechtlich unbedenklich
und als Möglichkeit vorgesehen.
Von der derzeit gewährten Möglichkeit, die Sitzungsunterlagen zusätzlich
schriftlich zu erhalten, machen seit der neuen Wahlperiode erst wenige
Mandatstragende Gebrauch.
Der zeitliche und finanzielle Mehraufwand, der verwaltungsseitig durch die
Zustellung in Papierform entsteht ist dennoch erheblich.
Zunächst sind spezielle Druckpakete zu erstellen sowie die Sitzungsunterlagen
auszudrucken, zu frankieren und zu verschicken oder durch Boten zuzustellen.
Da der Versand teilweise auch tagesaktuellen Änderungen unterworfen ist
sowie von externen Faktoren wie der Freigabe durch den jeweiligen
Gremienvorsitz abhängt, kann es zudem auch zu längeren Wartezeiten bei den
für die Zustellung einbestellten Boten kommen.
Die Kosten die in der Vergangenheit für die Doppelstruktur von elektronischem
Versand und Papierzustellung verursacht wurden, entstehen durch die Kosten
für Druck, Botenzustellung und Porto.
In den Jahren 2024 und 2025 waren dies insgesamt 19.828 € bzw. 16.555 €.
(Die Kosten in 2025 waren dabei niedriger, da nach der Wahl keine Gremien
mehr tagten.)
Diese Kosten können durch die Umstellung auf eine alleinige elektronische
Zustellung eingespart werden können.
Eine differenzierte Darstellung der notwendigen Arbeitszeiten in der Verwaltung
ist nicht möglich. Eine Einsparung von Stellen ist allerdings nicht zu erwarten,
jedoch die Zahl von Überstunden in den Bereichen Ratsbüro und Druckerei, für
die Rückstellungen gebildet werden müssen.
Die Kostenentwicklung in den kommenden Haushaltsjahren ist dabei auch nicht
genau zu beziffern, da zum einen weniger Mandatstragende auf die Möglichkeit
zurückgreifen, die Zahl der Gremien und der Mandatstragenden in der neuen
Wahlperiode aber stark gestiegen ist.
Die vollständige Umstellung auf die elektronische Zustellung spart jedoch nicht
nur Kosten ein, sondern leistet auch einen Beitrag auf dem Ziel der
Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltungsarbeit.
Im Sinne der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes ist ein Verzicht auf die
Papierunterlagen und deren Versand ebenso begrüßenswert und der Verzicht
auf die Botenfahrten entlastet den Innerstädtischen Verkehr zumindest in einem
geringen Maß.
Die voraussichtliche Kostenersparnis wird bei der Planung für den Haushalt
2027/2028 berücksichtigt. Für das Jahr 2026 wird von einem Minderaufwand
von rund 5.000 € ausgegangen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt ProduktbezeichnungSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1.01. Innere Verwaltung 1.01.09 Zentrale Dienste
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt in Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
-5.000
EURO
110000109/74.1000 1032003/543140 0
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de