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212204-04 · Beschlussvorlage

Änderung der Geschäftsordnung sowie der Hauptsatzung des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
212204-04
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 13.11.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 212204 Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
212204-04
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Änderung der Geschäftsordnung sowie der
Hauptsatzung des Rates der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 13.11.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die in Anlage 1 (Synopse) dargestellten Änderungen der Geschäftsordnung
des Rates der Bundesstadt Bonn werden beschlossen.
2. Die 26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bonn vom
14.07.1994 in der als Anlage 2 beigefügten Fassung wird beschlossen.
Begründung
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16. Juli 2025 diverse Änderungen an der Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) beschlossen. Beschlossen wurde der Gesetzesentwurf (Drucksache
18/13836, Gesetzesbegründung ab Seite 121) mit dem Änderungsantrag der
Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 18/14712).
Einige Regelungen des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten (Änderungen in
§§ 3, 4, 26, 31, 64 und 89 GO NRW). Zum 1. Januar 2026 wird § 75a GO NRW
geändert. Alle weiteren Änderungen treten zum Beginn der neuen Wahlperiode
am 1. November 2025 in Kraft.
Entsprechend werden die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
(siehe unter 1.) und die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn (siehe unter 2.)
an die ab dem 1. November 2025 geltende Rechtslage angepasst. Die
notwendigen textlichen Änderungen sind in einer Synopse zusammengefasst
(Anlage 1).
Weitere Änderungen der Geschäftsordnung sowie der Hauptsatzung, die im
Zusammenhang mit der Einführung von hybriden und digitalen Sitzungen in der
GO NW erforderlich wurden, werden in der Synopse mittels Unterstreichung
und Blaufärbung dargestellt.
1. Änderungen der Gemeindeordnung NRW mit Anpassungsbedarf in derSeite 1 von 38
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
a. § 48 Abs. 5 GO NRW – Tagesordnung und Öffentlichkeit der
Ratssitzungen
Mitglieder von Ausschüssen und Bezirksvertretungen können künftig an
nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, ohne dass ihr
Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand betroffen sein muss.
Die entsprechenden Einschränkungen werden in § 5 Abs. 4 GeschO des
Rates gestrichen.
b. § 50 Abs. 2 GO NRW – Abstimmungen
Eine geheime Wahl findet statt, wenn mindestens ein Fünftel der
Ratsmitglieder dies beantragen. Zuvor genügte bereits der Widerspruch
eines einzelnen Ratsmitgliedes, um die geheime Abstimmung
herbeizuführen.
Zudem muss die geheime Wahl nicht mehr per Stimmzettel erfolgen, so
dass nun auch digitale Abstimmungssysteme eingesetzt werden können.
Diese Änderung wurde bereits mit der letzten Änderung der
Geschäftsordnung (212204-03) eingebracht.
c. § 51 GO NRW – Ordnung in den Sitzungen
Nach der bisherigen Regelung des § 51 GO NRW lag es in der
Verantwortung der Gemeinden, die Wahrung der Ordnung in den
Gremiensitzungen durch die jeweilige Sitzungsleitung in ihren eigenen
Geschäftsordnungen festzulegen. Die Stadt Bonn hatte hiervon durch § 20
GeschO des Rates Gebrauch gemacht. Mit der Neufassung des § 51 GO
NRW hat der Landesgesetzgeber nun selbst einen Regelungsrahmen für
die Handhabung der Ordnung in Sitzungen geschaffen.
Aus diesem Grund wird § 20 GeschO des Rates durch einen Verweis auf §
51 GO NRW ergänzt.
d. § 56 Abs. 2 GO NRW – Fraktionen
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass sich die Mitgliederanzahl einer
Fraktion nach der Ratsgröße bemisst.
Um bei zukünftigen Änderungen an den Fraktionsgrößen in der GO NRW
Anpassungen der Geschäftsordnung zu vermeiden, wird auf die
Wiedergabe der Regelung zur Fraktionsgröße in § 4 Abs. 1 GeschO des
Rates verzichtet, da sich diese unmittelbar aus der GO NRW ergibt.
e. § 27 GO NRW – Ausschuss für Chancengleichheit und Integration
Anstelle des bisherigen Integrationsrates wurde der neue „Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration“ geschaffen. Nach der
Gesetzesbegründung trägt diese Änderung den heutigen Lebensrealitäten
von Menschen mit Einwanderungsgeschichte Rechnung. Ein Großteil der
direkt gewählten Mitglieder lebt bereits seit vielen Jahren in Deutschland
und ist daher nicht mehr auf klassische Integrationsangebote angewiesen.
Mit der neuen Bezeichnung soll verdeutlicht werden, dass sich das
Gremium nicht allein mit Fragen der Erstintegration befasst, sondern auch
Themen wie Antidiskriminierung, Chancengleichheit, PotenzialförderungSeite 2 von 38
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
und gleichberechtigte Teilhabe in den politischen Diskurs einbringt.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird wie ein
beratender Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates eingebunden.
Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs fasst er Beschlüsse, die der
Beratung und Vorbereitung von Ratsentscheidungen dienen. Darüber
hinaus soll er zu Angelegenheiten Stellung nehmen, die ihm vom Rat, von
Ausschüssen, von Bezirksvertretungen oder von der Oberbürgermeisterin
bzw. dem Oberbürgermeister vorgelegt werden. Ein Anregungsrecht
gegenüber Rat, Ausschüssen und Bezirksvertretungen ist in der
Neufassung des § 27 GO NRW hingegen nicht mehr vorgesehen.
Die Änderung der Bezeichnung des Gremiums wird in § 24 GeschO des
Rates übertragen. Das Anregungsrecht aus § 24 Abs. 1 GeschO des Rates
entfällt.
2. Änderungen der Gemeindeordnung NRW mit Anpassungsbedarf der
Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
a. § 27 GO NRW – Ausschuss für Chancengleichheit und Integration
Die Änderung der Bezeichnung des Gremiums wird in § 17 der
Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn übertragen. Ebenfalls wird der
Verweis in die GO NRW auf den Abs. 3 angepasst.
b. § 48 Abs. 4 GO NRW – Film- und Tonaufnahmen, Livestream
Der Landesgesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Einführung digitaler
Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher
Vorschriften vom 13. April 2022 in § 48 GO NRW folgenden Absatz 4 neu
eingefügt:
„In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die
Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den
Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher
Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt.“
Bislang ist in § 5a der Geschäftsordnung des Rates eine solche Regelung
vorgesehen. Hierzu werden in § 7 der Hauptsatzung die neuen Absatz 4 bis
6 ergänzt.
3. Weitere Anpassung der Geschäftsordnung
§2 (1) der Geschäftsordnung wird dahingehend angepasst, dass sich die
Einladung und Zustellung der Sitzungsunterlagen über das
Ratsinformationssystem etabliert hat und vom größten Teil der
Mandatstragenden in Anspruch genommen wird. Die Formulierung wird
daher den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, dass die postalische
Einladung nur auf Wunsch der Mandatstragenden erfolgt.
4. Änderungen der Entschädigungsordnung
Zum 01.01.2024 wurde die Entschädigungsverordnung des Landes NRW
umfassent neu gestaltet. Viele der ursprünglichen Regelungen aus derSeite 3 von 38
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Entschädigungsordnung der Stadt sind daher überflüssig geworden. Trotz
der Anpassungen in der Entschädigungsverordnung des Landes wurde die
Entschädigungsordnung zum 01.01.2024 nur geringfügig angepasst.
Zur neune Wahlperiode des Rates soll die Entschädigungsordnung nun
abschließend angepasst werden. Durch die jährliche Anpassung der
Entschädigungssätze durch das Land wird dann auch keine Änderung der
Hauptsatzung im selben Turnus notwendig.
An den Entschädigungen für die Mandatstragenden der Bundesstadt Bonn
ergeben sich aus der Neufassung keine Änderungen.
Die Verwaltung wird auf der Internetseite weiterhin die aktuell gültigen
Entschädigungssätze zur Verfügung stellen.
Anlage/n
1 Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates
und der Hauptsatzung (Synopse) (öffentlich)
2 Anlage 2 - 26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt
Bonn (öffentlich)
3 Anlage 3 Änderungen EntschO (Synopse) (öffentlich)Seite 4 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
lfd. Nr. Änderung § Bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist
durchgestrichen)
Neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)
Zu 1. Änderungen der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
§ 2 Einberufung des Rates
1 § 2
Geschäftsordnung
(1) Der Rat und der Hauptausschuss sind durch die
Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen. Auf Wunsch kann an Stelle einer
schriftlichen Einladung diese auch auf
elektronischem Wege erfolgen.
(2) Die Einberufung muss den Stadtverordneten mit
der Tagesordnung, die die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister festsetzt, spätestens
am vierzehnten Tag vor dem Sitzungstag zugehen.
Die Stellungnahmen der Verwaltung sollen acht
Tage vor der Sitzung zugegangen sein. In Fällen
äußerster Dringlichkeit kann der Rat 24 Stunden vor
Sitzungsbeginn einberufen werden.
(3) Beratungsunterlagen werden nach den
Grundsätzen des Drucksachenverfahrens versandt.
Anträge (§ 9), Vorlagen (§ 10) und Große Anfragen
(§ 11) sollen den Stadtverordneten spätestens am
vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. Für
Stellungnahmen zu Anträgen und Antworten zu
Großen Anfragen gelten die Regelungen der §§ 9
Abs. 1 Satz 3 und 11 Abs. 3 Satz 1. Die Regelungen
des § 7 Abs. 5 bleiben unberührt.
(1) Der Rat und der Hauptausschuss sind durch die
Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung
erfolgt auf elektronischem Wege über das
Ratsinformationssystem, auf Wunsch kann diese auch schriftlich
erfolgen.
(2) Die Einberufung muss den Stadtverordneten mit der
Tagesordnung, die die Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister festsetzt, spätestens am vierzehnten Tag vor
dem Sitzungstag zugehen. Die Stellungnahmen der Verwaltung
sollen acht Tage vor der Sitzung zugegangen sein. In Fällen
äußerster Dringlichkeit kann der Rat 24 Stunden vor
Sitzungsbeginn einberufen werden.
(3) Beratungsunterlagen werden nach den Grundsätzen des
Drucksachenverfahrens versandt. Anträge (§ 9), Vorlagen (§ 10)
und Große Anfragen (§ 11) sollen den Stadtverordneten
spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. Für
Stellungnahmen zu Anträgen und Antworten zu Großen Anfragen
gelten die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 und 11 Abs. 3 Satz 1.
Die Regelungen des § 7 Abs. 5 bleiben unberührt.
(4) Für die Durchführung der Sitzungen des Rates in digitaler und
hybrider Form gilt §§ 7a der Hauptsatzung.Seite 5 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
(4) Die Ratssitzungen enden spätestens um 23 Uhr;
begonnene Tagesordnungspunkte werden zu Ende
beraten. Der Rat kann eine Verlängerung der
Sitzungszeit mehrheitlich beschließen. Für den Fall,
dass einzelne Tagesordnungspunkte aus
Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können,
wird in der Einladung rein vorsorglich eine
Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden
Montag ab 19 Uhr einberufen und öffentlich
bekanntgemacht. Im Vorfeld einer Sitzung kann
nach Abstimmung zwischen den
Fraktionsgeschäftsführungen festgelegt werden,
dass die Folgesitzung aus maßgeblichen Gründen
für eine andere Uhrzeit als 19 Uhr einberufen wird,
auch diese Uhrzeit muss Inhalt der öffentlichen
Bekanntmachung sein. Jede andere Vertagung einer
Sitzung bedarf einer erneuten Einberufung, die
mindestens zwei Tage vor dem Folgetermin
ausgesprochen und öffentlich bekanntgemacht
werden muss.
(5) Wird die Sitzung in digitaler oder hybrider Form durchgeführt,
sind den Stadtverordneten die Daten, die den Zugang zum
Videokonferenzsystem und zum Abstimmungssystem
ermöglichen (Zugangsdaten), mit der Einladung per E-Mail zur
Verfügung zu stellen. In Ausnahmefällen können die
Zugangsdaten spätestens drei Kalendertage vor der Sitzung auf
elektronischem Wege per E-Mail zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Öffentlichkeit ist über den Zugang zu einer digitalen und
hybriden Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis auf der
Tagesordnung zu unterrichten. Dort ist über das Verfahren zu
informieren, mittels dessen Zuhörende einer digitalen oder
hybriden Sitzung die Daten, die den Zugang zum
Videokonferenzsystem für Zuhörende (Zugangsdaten)
ermöglichen, erhalten. Eine Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Satz 2
Digitalsitzungsverordnung (DigiSiVO) muss spätestens 24
Stunden vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 – 4 DigiSiVO.
(7) Die Ratssitzungen enden spätestens um 23 Uhr; begonnene
Tagesordnungspunkte werden zu Ende beraten. Der Rat kann
eine Verlängerung der Sitzungszeit mehrheitlich beschließen. Für
den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen
nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein
vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag
folgenden Montag ab 19 Uhr einberufen und öffentlich
bekanntgemacht. Im Vorfeld einer Sitzung kann nach
Abstimmung zwischen den Fraktionsgeschäftsführungen
festgelegt werden, dass die Folgesitzung aus maßgeblichen
Gründen für eine andere Uhrzeit als 19 Uhr einberufen wird,
auch diese Uhrzeit muss Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung
sein. Jede andere Vertagung einer Sitzung bedarf einer erneutenSeite 6 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Einberufung, die mindestens zwei Tage vor dem Folgetermin
ausgesprochen und öffentlich bekanntgemacht werden muss.
§ 2a Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen [neu]
2 § 2a
Geschäftsordnung
(1) Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Ratsmitglieder ohne
persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz
technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an
der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-
Übertragung teilnehmende Ratsmitglieder als anwesend.
(2) Bei einer hybrid durchgeführten Sitzung nehmen
Ratsmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne
persönliche Anwesenheit unter Einsatz technischer Hilfsmittel
durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil,
während die Sitzungsleitung am Sitzungsort anwesend ist. Bei
einer hybriden Sitzung gelten sowohl die am Sitzungsort
anwesenden Ratsmitglieder als auch die digital per Bild-Ton-
Übertragung teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Ebenfalls
sind der Schriftführer/die Schriftführerin sowie die weiteren
Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen
Stellung an der Sitzung teilnehmen, am Sitzungsort anwesend.
Die Sitzungsleitung kann gestatten, dass die weiteren
Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen
Stellung an der Sitzung teilnehmen, auch in digitaler Form
teilnehmen können.
(3) Digital teilnehmende Ratsmitglieder haben dafür Sorge zu
tragen, dass sie in ungestörter Weise an den Sitzungen
teilnehmen können. Das Aufzeichnen und Weiterverbreiten der
Sitzung oder von Sitzungsteilen ist untersagt.
§ 2b Verantwortlichkeit im Rahmen digitaler und hybrider Sitzungen [neu]Seite 7 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
3 § 2b
Geschäftsordnung
(1) Vor und während der gesamten Dauer der Sitzung hat die
Stadt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
dafür sicherzustellen, dass den Ratsmitgliedern und in
öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und die
digitale Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich sind. Dies
umfasst die Verantwortung für die grundsätzliche
Funktionsfähigkeit der eingesetzten Softwareanwendung, die
Übertragungstechnik im Sitzungssaal und die Übertragung von
Bild- und Tonaufnahmen an digital teilnehmende Ratsmitglieder
sowie im Falle der Bereitstellung von Endgeräten zur Teilnahme
an digitalen oder hybriden Sitzungen auch die grundsätzliche
Funktionsfähigkeit dieser Endgeräte.
(2) Die Ratsmitglieder können für die Teilnahme an digitalen und
hybriden Sitzungen grundsätzlich ihre eigenen Endgeräte
verwenden. Für die Wartung und Pflege der eigenen Endgeräte
sind die Ratsmitglieder verantwortlich. Die Ratsmitglieder, die
private Endgeräte verwenden, sind verpflichtet, die
Sicherheitsvorgaben der Stadt Bonn einzuhalten. Diese werden
mit Einführung hybrider Sitzungen bekanntgegeben.
(3) Die Ratsmitglieder sind für die Herstellung der digitalen
Verbindung zur Sitzung mit der dafür von Seiten der Stadt
bereitgestellten Anwendung und mit den dafür zugelassenen
oder bereitgestellten Endgeräten verantwortlich.
(4) Die Sitzung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn ein
Ratsmitglied eine Störung der Bild-Ton-Übertragung, die es an
einer ordnungsgemäßen Sitzungsteilnahme hindert, rügt, oder
wenn die Sitzungsleitung auf andere Weise Kenntnis von einer
solchen Störung erhält. Die Meldung einer Störung kann über
eine telefonische Verbindung erfolgen (zweiter Meldeweg),
deren Telefonnummer den Ratsmitgliedern vor Beginn einerSeite 8 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
digitalen oder hybriden Sitzung mitzuteilen ist; die Mitteilung der
Telefonnummer soll mit der Zurverfügungstellung der
Einwahldaten (§ 2 Abs. 5) verbunden werden.
(5) Die Sitzung darf vor Behebung der Störung i.S.d. Absatzes 4
nicht fortgesetzt werden, es sei denn, dass es sich um eine
unbeachtliche Störung handelt oder davon ausgegangen werden
kann, dass die Störung in den Verantwortungsbereich des
Ratsmitglieds fällt. Das ist insbesondere zu vermuten,
a) wenn eine Behebung der Störung nicht gelingt und allen
übrigen Ratsmitgliedern eine störungsfreie Bild-Ton-
Übertragung möglich ist,
b) nach einem Abbruch der Bild-Ton-Übertragung eine
Meldung der Störung nach Absatz 4 nicht innerhalb von
fünf Minuten nach Auftreten der Störung durch das
Mitglied erfolgt, oder
c) das betroffene Mitglied nach Wiederherstellung der
Übertragung ohne Rüge an Beratungen und
Abstimmungen mitwirkt.
§ 2c Ablauf digitaler und hybrider Sitzungen [neu]
4 § 2c
Geschäftsordnung
(1) Ratsmitglieder müssen bei digitalen oder hybriden Sitzungen
jederzeit durch Bildübertragung für die Sitzungsleitung, die
anderen Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit wahrnehmbar
sein. Bei Wortbeiträgen müssen die Ratsmitglieder mit Bild und
Ton wahrnehmbar sein. Außerhalb von Wortbeiträgen sind die
Mikrofone der Ratsmitglieder stumm zu stellen; ihnen muss es
jederzeit während der Sitzung technisch möglich sein, die
Wahrnehmbarkeit mit Bild und Ton herzustellen, solange die
Ratsmitglieder nicht aufgrund einer anderen Regelung dieser
Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Stadt Bonn oder derSeite 9 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Gemeindeordnung NRW verpflichtet sind, ihre Mikrofone stumm
zu stellen und/oder die Bildübertragung zu unterbrechen.
(2) Die Ratsmitglieder können in besonderen Fällen die
Bildübertragung unterbrechen, wenn dies zum Schutz der
Privatsphäre oder aus anderen, vergleichbaren Gründen
notwendig ist. In diesen Fällen gilt das Ratsmitglied während der
Unterbrechung der Bildübertragung als nicht anwesend. Die
Unterbrechung der Bildübertragung soll höchstens 10 Minuten
dauern, ansonsten hat das Ratsmitglied die Sitzungsleitung über
den Grund der Unterbrechung zu informieren.
(3) Im Falle einer digitalen oder hybriden Sitzung, bei der das
wegen Befangenheit ausgeschlossene Mitglied in digitaler Form
teilnimmt, ist das Mikrofon des ausgeschlossenen Mitgliedes
während der Behandlung des betreffenden
Tagesordnungspunktes abzuschalten sowie die Möglichkeit zur
Teilnahme an einem Abstimmungssystem auszuschließen. Das
Mitglied hat sich jeder Beteiligung in Textform sowie der
optischen Kundgabe von Zustimmung oder Ablehnung zu
enthalten.
Bei einer nichtöffentlichen Sitzung ist die Kamera- und
Tonübertragung der Sitzung an das ausgeschlossene Mitglied zu
unterbrechen.
(4) Die Sitzungsleitung hat das Recht, die Mikrofone von
Ratsmitgliedern stumm zu schalten sowie die Bildübertragung zu
unterbrechen, wenn eine Stummschaltung oder ein Ausschluss
der Bildübertragung nach dieser Geschäftsordnung, der
Hauptsatzung der Stadt Bonn oder der Gemeindeordnung NRW
geboten ist. § 2 Abs. 4 Satz 2 DigiSiVO bleibt insoweit unberührt.
(5) Die Sitzungsleitung ist berechtigt, zur Vorbereitung derSeite 10 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Niederschrift einen Mitschnitt einer digitalen oder hybriden
Ratssitzung anzufertigen.
§ 4 Fraktionen
5 § 4 Abs. 1
Geschäftsordnung
(1) Eine Fraktion ist eine Vereinigung von
mindestens drei Stadtverordneten.
[entfällt]
§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen
6 § 5
Geschäftsordnung
(1) Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich
öffentlich. Auch Angelegenheiten, durch die
personenbezogene Daten offenbart werden, dürfen
in öffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit
nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder
Belange des öffentlichen Wohls überwiegen;
erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit
auszuschließen.
(2) Grundstücks-, Personal- und
Darlehensangelegenheiten,
Bürgschaftsübernahmen, Vertrags- und
Vergabeangelegenheiten sowie die Niederschlagung
und der Erlass von Ansprüchen sind in
nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. In diesen
Fällen ist die Art der Angelegenheit, nach der die
Nichtöffentlichkeit gegeben ist, in der Vorlage zu
benennen.
(3) Der Rat kann auf Antrag einer/eines
Stadtverordneten oder auf Vorschlag der
Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters
mit Mehrheit beschließen, andere Gegenstände in
nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Der Antrag
(1) Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich. Auch
Angelegenheiten, durch die personenbezogene Daten offenbart
werden, dürfen in öffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit
nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des
öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die
Öffentlichkeit auszuschließen.
(2) Grundstücks-, Personal- und Darlehensangelegenheiten,
Bürgschaftsübernahmen, Vertrags- und Vergabeangelegenheiten
sowie die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind in
nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. In diesen Fällen ist die Art
der Angelegenheit, nach der die Nichtöffentlichkeit gegeben ist,
in der Vorlage zu benennen.
(3) Der Rat kann auf Antrag einer/eines Stadtverordneten oder
auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters mit Mehrheit beschließen, andere
Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Der Antrag
oder der Vorschlag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu begründen
und zu beraten. Die Entscheidung ist bekanntzugeben. Das
gleiche gilt für die Begründung und Beratung eines Antrages auf
Überweisung eines Tagesordnungspunktes der nichtöffentlichenSeite 11 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
oder der Vorschlag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu
begründen und zu beraten. Die Entscheidung ist
bekanntzugeben. Das gleiche gilt für die
Begründung und Beratung eines Antrages auf
Überweisung eines Tagesordnungspunktes der
nichtöffentlichen Sitzung in die öffentliche Sitzung
und auf Änderung der Tagesordnung der
nichtöffentlichen Sitzung.
(4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse können an den nichtöffentlichen
Sitzungen des Rates als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer
teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch
den Beratungsgegenstand berührt wird.
(5) Drucksachen, Einladungen und Niederschriften
zu nichtöffentlichen Sitzungen sind vertraulich zu
behandeln. Soweit sie nicht mehr benötigt werden,
sind sie zur Vernichtung an die Verwaltung
zurückzugeben. Eine anderweitige Vernichtung ist
nur zulässig, wenn der Zugriff Unbefugter bei der
Vernichtung ausgeschlossen ist und das Verfahren
gewährleistet, dass die Daten und Unterlagen nicht
rekonstruierbar sind.
Sitzung in die öffentliche Sitzung und auf Änderung der
Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung.
(4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilnehmen. soweit deren
Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
(5) Drucksachen, Einladungen und Niederschriften zu
nichtöffentlichen Sitzungen sind vertraulich zu behandeln.
Soweit sie nicht mehr benötigt werden, sind sie zur Vernichtung
an die Verwaltung zurückzugeben. Eine anderweitige
Vernichtung ist nur zulässig, wenn der Zugriff Unbefugter bei der
Vernichtung ausgeschlossen ist und das Verfahren gewährleistet,
dass die Daten und Unterlagen nicht rekonstruierbar sind.
(6) Bei digitalen und hybriden Sitzungen hat jede Person das
Recht, digital als Zuhörer*in teilzunehmen. Personen, die nicht
über einen eigenen Internetzugang verfügen, melden sich bis
zum dritten Tag vor der Sitzung beim Ratsbüro der Stadt Bonn,
damit die Person die digital stattfindende Sitzung nach
Möglichkeit in geeigneten Räumlichkeiten verfolgen kann. Die
Zurverfügungstellung der Zugangsdaten richtet sich nach § 2 Abs.
6. Digital teilnehmende Zuhörende haben nicht das Recht, sich
an der Sitzung zu beteiligen; dies gilt auch für die Beteiligung in
Textform sowie die optische Kundgabe von Zustimmung oder
Missbilligung. Das Aufzeichnen und Verbreiten der Sitzung oder
von Sitzungsteilen durch digital teilnehmende Zuhörende ist
untersagt.
(7) Ist die Öffentlichkeit bei digitalen oder hybriden Sitzungen
von der Beratung ausgeschlossen, haben die digitalSeite 12 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
teilnehmenden Ratsmitglieder in ihrem Verantwortungsbereich
den erforderlichen Datenschutz sicherzustellen und am Ort ihrer
Sitzungsteilnahme zu verhindern, dass Dritte die Inhalte der
nichtöffentlichen Beratung ganz oder teilweise wahrnehmen
können. Dies gilt sowohl für die Bild- als auch für die
Tonübertragung. Diese Pflicht ist Bestandteil der
Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 1 GO NRW. Vor Beginn
eines nichtöffentlichen Sitzungsteils hat die Sitzungsleitung die
Gremienmitglieder auf ihre Pflichten hinzuweisen. Bei
erkennbaren Verstößen (z.B. Teilnahme eines Ratsmitglieds im
öffentlichen Raum im Nahbereich anderer Personen) kann der
Vorsitzende/die Vorsitzende gegenüber dem betreffenden
Ratsmitglied die Rechte nach §20 dieser Geschäftsordnung
wahrnehmen.
§ 15 Abstimmungen
7 § 15
Geschäftsordnung
(1) Bei mehreren Anträgen zur selben
Geschäftsordnungsfrage oder zur Sache ist zunächst
über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Der
Antrag auf Schluss der Aussprache geht dem Antrag
auf Schluss der Rednerliste vor; der Antrag auf
Verweisung in einen Ausschuss geht dem Antrag auf
Vertagung vor. Im Übrigen trifft die bzw. der
Vorsitzende die Entscheidung, welcher Antrag
weitergehend ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu
stellen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet
werden können.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben.
Sie kann stillschweigend erfolgen, sofern ein Zweifel
über den Willen der Mehrheit nicht besteht. Auf
Verlangen ist die Gegenprobe vorzunehmen. Jede
(1) Bei mehreren Anträgen zur selben Geschäftsordnungsfrage
oder zur Sache ist zunächst über den weitergehenden Antrag
abzustimmen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht dem
Antrag auf Schluss der Rednerliste vor; der Antrag auf
Verweisung in einen Ausschuss geht dem Antrag auf Vertagung
vor. Im Übrigen trifft die bzw. der Vorsitzende die Entscheidung,
welcher Antrag weitergehend ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit
„ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
(3) Die Abstimmung erfolgt in Sitzungen, an denen alle
Ratsmitglieder unter persönliche Anwesenheit teilnehmen
(Präsenzsitzung) durch Handaufheben. Sie kann stillschweigend
erfolgen, sofern ein Zweifel über den Willen der Mehrheit nicht
besteht. Auf Verlangen ist die Gegenprobe vorzunehmen.Seite 13 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
bzw. jeder Stadtverordnete kann verlangen, dass in
der Niederschrift zu vermerken ist, wie sie bzw. er
sich bei der Abstimmung entschieden hat.
(4) Der Rat kann namentliche oder geheime
Abstimmung beschließen. Auf Antrag von einem
Fünftel der Ratsmitglieder ist geheim abzustimmen.
Das gleiche gilt auch für einen Antrag auf
namentliche Abstimmung. Zum selben
Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime
Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf
namentliche Abstimmung.
(5) Bei namentlicher Abstimmung werden die
Stadtverordneten namentlich aufgerufen; sie haben
mit „ja“ oder „nein“ zu antworten oder zu erklären,
dass sie sich der Stimme enthalten. Die
Stimmabgabe jeder bzw. jedes Stadtverordneten ist
in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe
von Stimmzetteln oder durch ein zugelassenes
digitales Abstimmungsverfahren, sofern dieses die
Einhaltung der Wahlgrundsätze, insbesondere das
Wahlgeheimnis, gewährleistet. Über das konkrete
Verfahren entscheidet die bzw. der Vorsitzende.
Treten beim digitalen Abstimmungsverfahren
technische Störungen auf, gilt die Abstimmung oder
Wahl als nicht durchgeführt und ist zu wiederholen.
Eine Wiederholung ist spätestens in der nächsten
Ratssitzung durchzuführen. Bei Verwendung von
Stimmzetteln ist sicherzustellen, dass die
Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Jede Fraktion
Auch in digitalen und hybriden Sitzungen erfolgt die Abstimmung
grundsätzlich offen, wenn für den Oberbürgermeister / die
Oberbürgermeisterin das Abstimmungsverhalten aller
Stimmberechtigten zweifelsfrei erkennbar ist. Ist dies nicht
gewährleistet, können offene und namentliche Abstimmungen
mittels eines zertifizierten Abstimmungssystems durchgeführt
werden, das die Stimmabgabe der Ratsmitglieder eindeutig
zuordnet. Eine zweifelsfreie Erkennbarkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Sitzungsleitung die stimmberechtigten
Ratsmitglieder ohne größere Schwierigkeiten überblicken und so
eine Abstimmung durch Erheben der Hand nachvollziehen kann.
Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung, ob ohne den Einsatz
eines Abstimmungssystems abgestimmt werden kann.
Jede bzw. jeder Stadtverordnete kann verlangen, dass in der
Niederschrift zu vermerken ist, wie sie bzw. er sich bei der
Abstimmung entschieden hat.
(4) Der Rat kann namentliche oder geheime Abstimmung
beschließen. Auf Antrag von einem Fünftel der Ratsmitglieder ist
geheim abzustimmen. Das gleiche gilt auch für einen Antrag auf
namentliche Abstimmung. Zum selben Tagesordnungspunkt hat
ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem
Antrag auf namentliche Abstimmung.
(5) Bei namentlicher Abstimmung werden die Stadtverordneten
namentlich aufgerufen; sie haben mit „ja“ oder „nein“ zu
antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
Die Stimmabgabe jeder bzw. jedes Stadtverordneten ist in der
Niederschrift zu vermerken.
(6) Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe vonSeite 14 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
bestimmt eine Stimmzählerin oder einen
Stimmzähler.
Stimmzetteln oder durch ein zugelassenes digitales
Abstimmungsverfahren, sofern dieses die Einhaltung der
Wahlgrundsätze, insbesondere das Wahlgeheimnis,
gewährleistet. Über das konkrete Verfahren entscheidet die bzw.
der Vorsitzende. Treten beim digitalen Abstimmungsverfahren
technische Störungen auf, gilt die Abstimmung oder Wahl als
nicht durchgeführt und ist zu wiederholen. Eine Wiederholung ist
spätestens in der nächsten Ratssitzung durchzuführen. Bei
Verwendung von Stimmzetteln ist sicherzustellen, dass die
Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Jede Fraktion bestimmt eine
Stimmzählerin oder einen Stimmzähler.
(7) Die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen ist
in einer digitalen oder hybriden Sitzung unter Verwendung des
eingesetzten Abstimmungssystems zulässig. Es muss
gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe der einzelnen
Ratsmitglieder für alle Beteiligten geheim bleibt.
Wird in einer digitalen oder hybriden Sitzung eine geheime
Abstimmung nicht unter Verwendung eines Abstimmungs-
systems durchgeführt, sind geheime Abstimmungen im
Nachgang zur digitalen oder hybriden Sitzung durch Abgabe von
Stimmzetteln per Briefwahl durchzuführen und das Ergebnis in
die Niederschrift aufzunehmen. Für die Durchführung der
Briefwahl sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
NRW, insbesondere §§ 26 und 27 Kommunalwahlgesetz NRW
entsprechend heranzuziehen. Die per Briefwahl abgegebenen
Stimmen müssen grundsätzlich bis zum fünften Tag nach der
betreffenden Sitzung bei der Bürgermeisterin bzw. dem
Bürgermeister eingegangen sein. Es dürfen nur Ratsmitglieder
abstimmen, die auch an der entsprechenden Sitzung
teilgenommen haben. Die Auszählung erfolgt durch den
Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin oder einenSeite 15 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
oder mehrere von ihm oder ihr hierzu herangezogene*n
Bedienstete(n) der Stadt; bei der Auszählung sollen mindestens
drei Bedienstete der Stadt anwesend sein. Ratsmitgliedern ist auf
deren Verlangen die Möglichkeit zur Anwesenheit bei
der Auszählung zu geben. Neben den Gremienmitgliedern ist
auch die Öffentlichkeit über das Stimmergebnis zu informieren,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen
wird.
§ 20 Ordnung in der Sitzung des Rates
8 § 20
Geschäftsordnung
(1) Weicht eine Rednerin/ein Redner vom
Gegenstand der Beratung ab oder überschreitet
sie/er die festgesetzte Redezeit, kann sie/ihn
die/der Vorsitzende ermahnen. Befolgt die
Rednerin/der Redner diese Ermahnung nicht, kann
ihr/ihm die/der Vorsitzende das Wort entziehen.
(2) Wer sich ungebührlich oder beleidigend äußert
oder sonst die Ordnung der Sitzung stört, ist von der
bzw. dem Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen.
(3) Nach zweimaligem Ordnungsruf in der gleichen
Sitzung kann die bzw. der Vorsitzende einer
Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen.
Zum gleichen Beratungsgegenstand darf diese
Rednerin oder dieser Redner das Wort nicht mehr
erhalten.
(4) Wird eine Stadtverordnete oder ein
Stadtverordneter in der gleichen Sitzung dreimal zur
Ordnung gerufen, kann der Rat die Maßnahmen
nach § 51 Abs. 2 GO NW ergreifen. Beim zweiten
Ordnungsruf ist auf die Folge des dritten
Ordnungsrufes hinzuweisen.
(1) Es wird auf die Regelungen des § 51 GO NRW verwiesen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen aus dem
Zuhörerraum entfernen lassen, wenn sie Beifall oder Missfallen
äußern oder in anderer Weise die Ordnung stören. Entsteht
störende Unruhe, kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung
vorübergehend unterbrechen, notfalls ganz aufheben oder den
Zuhörerraum räumen lassen.Seite 16 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
(5) Die bzw. der Vorsitzende kann, falls sie bzw. er
es für erforderlich hält, die Maßnahmen nach § 51
Abs. 3 GO NW ergreifen. In diesem Fall befindet der
Rat über die Berechtigung der Maßnahme in der
nächsten Sitzung.
(6) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen aus
dem Zuhörerraum entfernen lassen, wenn sie
Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer
Weise die Ordnung stören. Entsteht störende
Unruhe, kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung
vorübergehend unterbrechen, notfalls ganz
aufheben oder den Zuhörerraum räumen lassen.
§ 24 Integrationsrat
9 Titel § 24 Integrationsrat § 24 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
10 § 24
Geschäftsordnung
(1) Anregungen des Integrationsrates an den Rat
sind zunächst zur Beratung den zuständigen
Fachausschüssen zuzuleiten.
(2) Soweit die/der Vorsitzende des Integrationsrates
oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes
Mitglied gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Rates,
einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses
teilnimmt, kann sie/er Anträge zur
Geschäftsordnung nicht stellen.
(1) Soweit die/der Vorsitzende des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes vom
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration benanntes
Mitglied gemäß § 27 Abs. 7 Satz 6 GO NRW mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Rates, einer Bezirksvertretung oder
eines Ausschusses teilnimmt, kann sie/er Anträge zur
Geschäftsordnung nicht stellen.
§ 26 Fragestunde für Einwohnerinnen/EinwohnerSeite 17 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
11 § 26 Abs. 3
Geschäftsordnung
(3) In der Sitzung werden die Fragen in der
Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Die
Antworten sind schriftlich vorzulegen und sollen der
Fragestellerin bzw. dem Fragesteller rechtzeitig vor
der Sitzung zugesandt werden. Sie werden
grundsätzlich in der Sitzung erläutert. Auf Antrag
der Fragestellerin bzw. des Fragestellers und/oder
der Mitglieder der Bezirksvertretung findet eine
Aussprache statt. Das Weitere regelt die
Bezirksvertretung.
(3) In der Sitzung werden die Fragen in der Reihenfolge ihres
Eingangs behandelt. Die Antworten sind schriftlich vorzulegen
und sollen der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller rechtzeitig
vor der Sitzung zugesandt werden. Sie werden grundsätzlich in
der Sitzung erläutert. Auf Antrag der Fragestellerin bzw. des
Fragestellers und/oder der Mitglieder der Bezirksvertretung
findet eine Aussprache statt. Den Antragsstellenden wird bei
digitalen Sitzungen ein nach § 2 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung
geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt. Im Übrigen gilt §
2c Abs. 1 S. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung. Das Weitere regelt
die Bezirksvertretung.
§ 27 Anregungen und Beschwerden
12 § 27 Abs. 2
Geschäftsordnung
(2) Bei der Beratung von Anregungen und
Beschwerden im Bürgerinnen- und Bürgerausschuss
haben die Antragsteller Gelegenheit, ihren Antrag
zu erläutern. Die danach mit der Sache befassten
Gremien können den Antragstellerinnen und
Antragstellern durch Beschluss Gelegenheit geben,
ihren Antrag erneut zu erläutern.
(2) Bei der Beratung von Anregungen und Beschwerden im
Bürgerinnen- und Bürgerausschuss haben die Antragsteller
Gelegenheit, ihren Antrag zu erläutern. Die danach mit der Sache
befassten Gremien können den Antragstellerinnen und
Antragstellern durch Beschluss Gelegenheit geben, ihren Antrag
erneut zu erläutern. Den Antragsstellenden wird bei digitalen
Sitzungen ein nach § 2 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung
geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt. Im Übrigen gilt §
2c Abs. 1 S. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.
§ 28 Einwohnerantrag
13 § 28
Geschäftsordnung
Die Vertreterinnen und Vertreter eines
Einwohnerantrages gemäß § 25 Abs. 2 GO NW
erhalten Gelegenheit, den Antrag in der Ratssitzung
zu erläutern. Die Vertreterinnen und Vertreter sind
insofern dem in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 genannten
Personenkreis gleichgestellt.
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter eines Einwohnerantrages
gemäß § 25 Abs. 2 GO NW erhalten Gelegenheit, den Antrag in
der Ratssitzung zu erläutern. Die Vertreterinnen und Vertreter
sind insofern dem in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 genannten
Personenkreis gleichgestellt.
(2) Den Einwohnerinnen und Einwohnern wird bei digitalen
Sitzungen ein nach § 2 Abs. 5 dieser GeschäftsordnungSeite 18 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt. Im Übrigen gilt §
2c Abs. 1 S. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.
Zu 2. Änderungen der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
§ 7 Verfahren des Rates und der Ausschüsse
14 § 7 Abs. 4 bis 6 (neu)
Hauptsatzung
(4) In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn
sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Dieses Recht
umfasst nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen von
Zuhörern/Zuhörinnen oder Verwaltungsbediensteten mit
Ausnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der
Beigeordneten (§69 GO NRW).
Über das Vorliegen einer Gefährdung der Ordnung der Sitzung
entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder
seine/ihre Vertretung bei der Sitzungsleitung.
(5) Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem
Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung zum Zwecke
der Direktübertragung und der Einstellung eines Mitschnittes in
das Internet zulässig.
(6) Film- und Tonaufnahmen von Ratssitzungen oder Teilen von
Ratssitzungen durch Vertretungen des Rundfunks können durch
den Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierfür
besteht. Im Zweifel entscheidet der Rat mit der Mehrheit seiner
Stimmen.
§ 7a Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen [neu]
15 § 7a
Hauptsatzung
(1) Ausschüsse des Rates dürfen auch außerhalb der besonderen
Ausnahmefällen nach §47a GO NRW hybride Sitzungen
durchführen. Dies gilt nicht für die Pflichtausschüsse nach § 59
GO NRW, dem Wahlprüfungsausschuss, dem Ausschuss fürSeite 19 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie dem Ausschuss für
Kinder, Jugend und Familie.
(2) Den jeweiligen Ausschüssen bleibt die Entscheidung über eine
Durchführung hybrider Sitzungen vorbehalten. Der Beschluss
darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung
durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist
des § 47 Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Der Beschluss
kann frühestens mit Wirkung für die jeweils nächste
Ausschusssitzung erfolgen. Jeder Ausschuss im Sinne des Abs. 1
soll einen Vorratsbeschluss darüber treffen, ob die weiteren
Sitzungen des Ausschusses in der jeweiligen Wahlperiode als
hybride Sitzung durchgeführt werden. Der Ausschuss kann einen
nach S. 5 getroffenen Vorratsbeschluss mit einfacher Mehrheit
für einzelne Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung
frühestens für die nächste Ausschusssitzung wieder aufheben.
§ 17 Integrationsrat
16 Titel § 17 Integrationsrat § 17 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
17 §17
Hauptsatzung
(1) Der Integrationsrat besteht aus 27 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Integrationsrates werden zu
einem Drittel aus der Mitte des Rates nach dem für
die Ausschüsse geltenden Verfahren und zu zwei
Dritteln nach Listen oder als Einzelbewerber/innen
für die Dauer der Wahlzeit des Rates (§ 27 Abs.
2 S. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen)
gewählt.
(2) Die dem Integrationsrat zur Erledigung seiner
Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel sind
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
besteht aus 27 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration werden zu einem Drittel
aus der Mitte des Rates nach dem für die Ausschüsse geltenden
Verfahren und zu zwei Dritteln nach Listen oder als
Einzelbewerber/innen für die Dauer der Wahlzeit des Rates (§ 27
Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) gewählt.
(2) Die dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel
sind entsprechend den Haushaltsgrundsätzen der BundesstadtSeite 20 von 38
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
entsprechend den Haushaltsgrundsätzen der
Bundesstadt Bonn zu bewirtschaften.
(3) Der Integrationsrat bestimmt auf Vorschlag der
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters die
Schriftführerin/den Schriftführer.
(4) Die Tätigkeit im Integrationsrat ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit
Entschädigungen gemäß den Regelungen des § 45
mit Ausnahme des Abs. 4 Nummer 1 der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-
Westfalens sowie gemäß den Regelungen der
Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn.
Bonn zu bewirtschaften.
(3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
bestimmt auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters die Schriftführerin/den Schriftführer.
(4) Die Tätigkeit im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre
Tätigkeit Entschädigungen gemäß den Regelungen des § 45 mit
Ausnahme des Abs. 4 Nummer 1 der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein-Westfalens sowie gemäß den Regelungen der
Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn.Seite 21 von 38
26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund §§ 7
Absatz 3, 35 bis 38 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 01.07.1996 (ABl. S. 317), zuletzt
geändert durch Satzung vom 10.09.2025 (ABl. S. 605), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden folgende Absätze 4 bis 6 neu eingefügt:
(4) In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der
Sitzung nicht gefährden. Dieses Recht umfasst nicht die Anfertigung von
Bildaufnahmen von Zuhörern/Zuhörinnen oder Verwaltungsbediensteten mit
Ausnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Beigeordneten (§69 GO
NRW).
Über das Vorliegen einer Gefährdung der Ordnung der Sitzung entscheidet der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder seine/ihre Vertretung bei der Sitzungsleitung.
(5) Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der
Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung zum Zwecke der Direktübertragung und
der Einstellung eines Mitschnittes in das Internet zulässig.
(6) Film- und Tonaufnahmen von Ratssitzungen oder Teilen von Ratssitzungen durch
Vertretungen des Rundfunks können durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin
im Einzelfall zugelassen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierfür
besteht. Im Zweifel entscheidet der Rat mit der Mehrheit seiner Stimmen.
2. § 7a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
§ 7a
Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen
(1) Wenn der Rat dies beschließt und die technischen Voraussetzungen vorliegen,
dürfen Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefällen nach
§47a GO NRW hybride Sitzungen durchführen. Dies gilt nicht für die
Pflichtausschüsse nach § 57 Abs. 2 GO NRW, dem Wahlprüfungsausschuss, dem
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie dem Ausschuss für
Kinder, Jugend und Familie.
(2) Den jeweiligen Ausschüssen bleibt die Entscheidung über eine Durchführung
hybrider Sitzungen vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des
Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher MehrheitSeite 22 von 38
zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47
Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Der Beschluss kann frühestens mit Wirkung
für die jeweils nächste Ausschusssitzung erfolgen. Jeder Ausschuss im Sinne des Abs.
1 soll einen Beschluss darüber treffen, ob die weiteren Sitzungen des Ausschusses in
der jeweiligen Wahlperiode als hybride Sitzung durchgeführt werden. Der Ausschuss
kann einen nach S. 5 getroffenen Beschluss mit einfacher Mehrheit für einzelne
Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung frühestens für die nächste
Ausschusssitzung wieder aufheben.
3. § 17 wird dahingehend geändert, dass die Bezeichnung „Integrationsrat“ durch
„Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ ersetzt wird.
4. Die Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der
Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung) erhält folgende Fassung:
Anlage 3 zu § 8
der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Entschädigungsordnung
des Rates und der Bezirksvertretungen der
Bundesstadt Bonn
Aufgrund der §§ 36 Abs. 4, 45 und 46 GO NRW in Verbindung mit § 8 der
Hauptsatzung wird folgende Entschädigungsordnung des Rates und der
Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn beschlossen:
1. Pauschalen, Teilpauschalen und Sitzungsgeld
Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als
Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2
Abs. 1 der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) - in der jeweils
geltenden Fassung - festgelegten Betrag einer Teilpauschale sowie für die
Teilnahme an Sitzungen gemäß § 2 Abs. 3 der EntschVO NRW das festgelegte
Sitzungsgeld.
Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 2 Abs. 2 der
EntschVO NRW - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages.
Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt.
Sachkundige Bürger*innen und sachkundige Einwohner*innen erhalten
Sitzungsgelder in Höhe des in § 2 Abs. 4 der EntschVO NRW - in der jeweils
geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages jeSeite 23 von 38
Sitzung.
2. Verdienstausfall und Haushaltsführungspauschale
Mandatstragende erhalten einen Verdienstausfall gemäß den Regelungen des § 45
GO NRW i.V.m. § 6 EntschVO NRW
3. Anspruchsberechtigung
Die Regelungen unter den Nummern 1. und 2. gelten für die Teilnahme an Sitzungen
des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r)
Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e)
Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für
die Teilnahme von Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der
Bezirksvertretungen in den Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW.
Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur
gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer
mindestens eine Stunde anwesend sind.
Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben,
kommt nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 2. in Betracht. Diesen
Tätigkeiten muss allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder
die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen
unterrichtet, zugrunde liegen.
Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die
Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden
gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung.
4. Fahrtkostenerstattung
Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt im festgelegten Rahmen der EntschVO NRW
für Stadtverordnete, Sachkundige Bürger*innen und Einwohner*innen sowie für
Bezirksverordnete.
Für Fraktionssitzungen gilt eine Höchstgrenze von 100 Sitzungen.
5. Aufwandsentschädigung für besondere Funktionen
Trägerinnen und Träger besonderer Funktion erhalten gemäß § 5 der EntschVO
NRW erhöhte Aufwandsentschädigungen. Dies sind vor allem Funktion wie die
ehrenamtlichen Vertretungen von Oberbürgermeister*in, Bezirksbürgermeister*innen
oder Fraktionsvorsitzende.
Die erhöhte Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende der RatsausschüsseSeite 24 von 38
mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses wird in Form eines erhöhten
Sitzungsgeldes gewährt.
6. Betreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten
nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der
Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe
des jeweils geltenden Mindestlohns pro Stunde erstattet.
Artikel II
Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.Seite 25 von 38
Alte Fassung Neue Fassung Begründung
1.1 Die Ratsmitglieder erhalten
als pauschale Abgeltung
ihres Aufwandes den als
Aufwandsentschädigung für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 2
Abs. 1 der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - festgelegten
Betrag einer Teilpauschale
(zz. 428,40 EUR) sowie für
die Teilnahme an Sitzungen
gemäß § 2 Abs. 3 der
Entschädigungsverordnung
das festgelegte Sitzungsgeld
(zz. 25,50 EUR).
1. Pauschalen, Teilpauschalen
und Sitzungsgeld
Die Ratsmitglieder erhalten als
pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes den als
Aufwandsentschädigung für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 2 Abs. 1
der Entschädigungsverordnung
NRW (EntschVO NRW) - in der
jeweils geltenden Fassung -
festgelegten Betrag einer
Teilpauschale sowie für die
Teilnahme an Sitzungen gemäß
§ 2 Abs. 3 der EntschVO NRW
das festgelegte Sitzungsgeld.
Die Mitglieder der
Bezirksvertretungen erhalten
als pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes eine monatliche
Aufwandsentschädigung in
Höhe des im § 2 Abs. 2 der
EntschVO NRW - in der jeweils
geltenden Fassung -
festgelegten Betrages.
Es wird kein Sitzungsgeld
gezahlt.
Sachkundige Bürger*innen und
Es werden die Regelungen aus 1.1, 2.1 und 3.1
der alten Entschädigungsordnung
zusammenfasst.Seite 26 von 38
sachkundige Einwohner*innen
erhalten Sitzungsgelder in Höhe
des in § 2 Abs. 4 der EntschVO
NRW - in der jeweils geltenden
Fassung - für Gemeinden gleicher
Größe festgelegten Höchstbetrages
je Sitzung.
1.2.1 Ratsmitglieder, die
in einem
Arbeitsverhältnis
stehen, erhalten
auf Antrag eine
Entschädigung für
entgangenen
Arbeitslohn bis zu
einem Betrag von
84,00 EUR/Stunde.
2. Verdienstausfall und
Haushaltsführungspauschale
Mandatstragende erhalten einen
Verdienstausfall gemäß den
Regelungen des § 45 GO NRW
i.V.m. § 6 EntschVO NRW
Die EntschVO NRW regelt den
Verdienstausfall und die
Haushaltsführungspauschale detailliert, die
Regelungen in der Bonner
Entschädigungsordnung waren seit der
Novellierung eine Redundanz der
Regelungen. Die Regelungen gelten für alle
Mandatstragenden.
1.2.2 Ratsmitglieder, die
freiberuflich tätig oder
selbständige
Gewerbetreibende sind,
erhalten auf Antrag für
entgangenen
Arbeitsverdienst für ihre
Arbeitszeit eine
Entschädigung bis zu einem
Betrag von 84,00
EUR/Stunde zuzüglich der
durchschnittlichen
individuellen Fahrzeit.
entfälltSeite 27 von 38
1.2.3 Ratsmitglieder, die einen
Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen,
von denen mindestens eine
ein Kind unter 14 Jahren
oder eine anerkannt
pflegebedürftige Person
nach § 14 SGB XI ist
oder
b) mindestens drei Personen
führen und
nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche
erwerbstätig sind, erhalten für
die mandatsbedingte
Abwesenheit vom Haushalt
den Regelstundensatz in Höhe
des jeweils geltenden
Mindestlohns.
Statt des Regelstundensatzes
werden auf Antrag die
notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
entfällt
1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf
Antrag für ihre Arbeitszeit
mindestens einen
Regelstundensatz in Höhe des
entfälltSeite 28 von 38
unter Nr. 1.2.3 festgelegten
Stundensatzes zuzüglich der
durchschnittlichen individuellen
Fahrzeit, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine Nachteile erlitten
haben und soweit nicht eine
höhere Entschädigung nach den
Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu
gewähren ist.
1.3 Anspruchsberechtigung
Die Regelungen unter den
Nummern 1.1 und 1.2 gelten
für die Teilnahme an
Sitzungen des Rates, der
Ausschüsse und für
höchstens 100
Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr einschließlich
der Teilnahme an
Arbeitssitzungen, zu denen
die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister oder
ein(e)
Ausschussvorsitzende(r)
Vertreter/innen aller im Rat
vertretenen Fraktionen oder
ein(e)
Fraktionsvorsitzende(r) für
die jeweilige Fraktion
eingeladen hat. Sie gelten
3. Anspruchsberechtigung
Die Regelungen unter den
Nummern 1. und 2. gelten für
die Teilnahme an Sitzungen des
Rates, der Ausschüsse und für
höchstens 100
Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr einschließlich der
Teilnahme an Arbeitssitzungen,
zu denen die
Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister oder ein(e)
Ausschussvorsitzende(r)
Vertreter/innen aller im Rat
vertretenen Fraktionen oder
ein(e) Fraktionsvorsitzende(r)
für die jeweilige Fraktion
eingeladen hat. Sie gelten auch
für die Teilnahme von
Ratsmitgliedern mit beratender
Stimme an Sitzungen derSeite 29 von 38
auch für die Teilnahme von
Ratsmitgliedern mit
beratender Stimme an
Sitzungen der
Bezirksvertretungen in den
Fällen des § 36 Abs. 6 GO
NRW sowie für die
Teilnahme an Sitzungen von
Preisgerichten,
interfraktionellen
Arbeitskreisen, Beiräten und
vergleichbaren Gremien.
Für die Teilnahme an
Sitzungen von Teilen einer
Fraktion wird Sitzungsgeld
nur gewährt, wenn die
Sitzung mindestens eine
Stunde dauert und die
Teilnehmer mindestens eine
Stunde anwesend sind.
Bei anderen Tätigkeiten, die
sich aus der Wahrnehmung
des Mandats ergeben,
kommt nur ein Ersatz des
Verdienstausfalls nach Nr.
1.2 in Betracht. Diesen
Tätigkeiten muss allerdings
eine Legitimation durch den
Rat, einen Ausschuss oder
die Oberbürgermeisterin/den
Bezirksvertretungen in den
Fällen des § 36 Abs. 6 GO
NRW.
Für die Teilnahme an Sitzungen
von Teilen einer Fraktion wird
Sitzungsgeld nur gewährt, wenn
die Sitzung mindestens eine
Stunde dauert und die
Teilnehmer mindestens eine
Stunde anwesend sind.
Bei anderen Tätigkeiten, die
sich aus der Wahrnehmung des
Mandats ergeben, kommt nur
ein Ersatz des Verdienstausfalls
nach Nr. 2. in Betracht. Diesen
Tätigkeiten muss allerdings eine
Legitimation durch den Rat,
einen Ausschuss oder die
Oberbürgermeisterin/den
Oberbürgermeister, die/der
hierüber die Fraktionen
unterrichtet, zugrunde liegen.
Sachkundige Bürger/innen und
sachkundige Einwohner/innen
erhalten für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen sowie an
höchstens 30 Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in der
jeweils geltenden Fassung - fürSeite 30 von 38
Oberbürgermeister, die/der
hierüber die Fraktionen
unterrichtet, zugrunde liegen.
Gemeinden gleicher Größe
festgelegten Höchstbetrages je
Sitzung.
1.4 Fahrtkostenerstattung
Ratsmitglieder und
Bezirksverordnete erhalten für
die Teilnahme an Sitzungen des
Rates, der Bezirksvertretungen,
der Ausschüsse und für
höchstens 100 Fraktions-
sitzungen im Kalenderjahr
einschl. der Teilnahme an
Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3
eine individuelle
Fahrtkostenpauschale von 0,30
EUR/km.
Sachkundige Bürger/innen
und sachkundige
Einwohner/innen erhalten für
die Teilnahme an Sitzungen
der Ausschüsse und für
höchstens 100
Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr einschl. der
Teilnahme an
Arbeitssitzungen i.S. der Nr.
1.3 eine Entschädigung von
0,30 EUR/km. Sie können
wahlweise auch
Einzelfahrscheine für die
Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel erhalten.
4. Fahrtkostenerstattung
Die Erstattung von Fahrtkosten
erfolgt im festgelegten Rahmen der
EntschVO NRW für
Stadtverordnete, Sachkundige
Bürger*innen und Einwohner*innen
sowie für Bezirksverordnete.
Für Fraktionssitzungen gilt eine
Höchstgrenze von 100 Sitzungen.Seite 31 von 38
Bei Benutzung eines Fahrrads
wird eine Entschädigung in der in
§ 5 Abs. 1
Landesreisekostengesetz
vorgesehenen Höhe gezahlt.
Entsprechendes gilt für die
Fahrkosten aus Anlass der
Repräsentation der Stadt, die
den Bürgermeisterinnen/
Bürgermeistern oder
einem/einer
Bezirksbürgermeister/in oder
- auf Veranlassung der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters, einer
Bezirksbürgermeisterin/eines
Bezirksbürgermeisters, des
Rates bzw. einer
Bezirksvertretung - den
Stellvertreterinnen/Stellvertretern
oder anderen Mitgliedern des
Rates bzw. einer
Bezirksvertretung entstehen.
1.5 Aufwandsentschädigung für
die ehrenamtlichen
Stellvertreter/innen der
Oberbürgermeisterin bzw.
des Oberbürgermeisters, der
Fraktionsvorsitzenden und
Aufgrund der abschließenden Regelungen in der
EntschVO NRW ist eine detaillierte Aufzählung in
der Entschädigungsordnung entbehrlich.
5. Aufwandsentschädigung für
besondere Funktionen
Trägerinnen und Träger besonderer
Funktion erhalten gemäß § 5 der
EntschVO NRW erhöhte
Aufwandsentschädigungen. Dies sindSeite 32 von 38
deren Stellvertreter/innen
sowie für die
Ausschussvorsitzenden der
Ratsausschüsse mit
Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses.
Unbeschadet der Regelung
unter Nummer 1 - 1.4
erhalten als monatliche
Aufwandsentschädigung die
erste Stellvertreter/in bzw. der
erste Stellvertreter der
Oberbürgermeisterin bzw.
des Oberbürgermeisters und
die Vorsitzenden der
Fraktionen mit mehr als 8
Mitgliedern den dreifachen
Betrag (zz. 1.606,50 EUR),
die weiteren
Stellvertreter/innen der
Oberbürgermeisterin bzw.
des Oberbürgermeisters den
anderthalbfachen Betrag (zz.
803,25 EUR), die
Fraktionsvorsitzenden mit bis
zu 8 Mitgliedern den
zweifachen Betrag (zz.
1.071,00 EUR) und die
stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden den
anderthalbfachen Betrag (zz.
vor allem Funktion wie die
ehrenamtlichen Vertretungen von
Oberbürgermeister*in,
Bezirksbürgermeister*innen oder
Fraktionsvorsitzende.
Die erhöhte Aufwandsentschädigung
für Ausschussvorsitzende der
Ratsausschüsse mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses wird in
Form eines erhöhten Sitzungsgeldes
gewährt.Seite 33 von 38
803,25 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 2 Abs.
1 der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - vorgesehenen
Aufwandsentschädigung. Die
Ausschussvorsitzenden der
Ratsausschüsse mit
Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses
erhalten als
Aufwandsentschädigung ein
Sitzungsgeld, das in Höhe
dem einfachen Betrag (zz.
535,50 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 2 Abs.
1 der
Entschädigungsverordnung
vorgesehenen
Aufwandsentschädigung
entspricht.
1.6 Betreuungskosten für
Kinder bis zu 14 Jahren
werden für die
Anspruchsberechtigten
nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO
NRW nach einmaliger und
grundsätzlicher Darlegung
6. Betreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder bis
zu 14 Jahren werden für die
Anspruchsberechtigten nach § 45
Abs.1 Satz 3 GO NRW nach
einmaliger und grundsätzlicher
Darlegung der NotwendigkeitSeite 34 von 38
der Notwendigkeit einer
Betreuung nach
Einzelnachweis der Kosten
bis zu einer Höhe des
jeweils geltenden
Mindestlohns pro Stunde
erstattet.
einer Betreuung nach
Einzelnachweis der Kosten bis zu
einer Höhe des jeweils geltenden
Mindestlohns pro Stunde
erstattet.
2.1 Sitzungsgeld
Sachkundige Bürger/innen und
sachkundige Einwohner/innen
erhalten für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen sowie an
höchstens 30 Fraktionssitzungen
im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld
in Höhe des in § 2 Abs. 4 der
Entschädigungsverordnung
- in der jeweils geltenden
Fassung - für Gemeinden
gleicher Größe festgelegten
Höchstbetrages je Sitzung (zz.
61,20 EUR).
entfällt Regelungen aufgenommen in 1. und 3.
2.2 Ersatz des Verdienstausfalls
Die unter Nr. 1.2 getroffene
Regelung gilt auch für
sachkundige Bürger/innen und
sachkundige Einwohner/innen.
entfälltSeite 35 von 38
2.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß.
Anspruchsberechtigt sind auch
beratende Ausschussmitglieder,
soweit sie diesen Ausschüssen
kraft Gesetzes oder
Ratsbeschlusses angehören
sowie die Mitglieder des
Ausländerbeirates für die
Teilnahme an dessen Sitzungen.
entfällt Regelung aufgenommen in 3.
2.4 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
entfällt Regelung aufgenommen in 6.
3.1 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der
Bezirksvertretungen erhalten
als pauschale Abgeltung
ihres Aufwandes eine
monatliche
Aufwandsentschädigung in
Höhe des im § 2 Abs. 2 der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - festgelegten
Betrages (zz. in Bonn 290,70
EUR, in Bad Godesberg und
Beuel je 260,10 EUR, in
Hardtberg 224,40 EUR). Es
entfälltSeite 36 von 38
wird kein Sitzungsgeld
gezahlt.
3.2 Ersatz des Verdienstausfalles
Die unter Nummer 1.2 getroffene
Regelung gilt auch für die
Mitglieder der
Bezirksvertretungen.
entfällt 2.
3.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß.
entfällt
3.4 Aufwandsentschädigungen für
die
Bezirksbürgermeisterin/den
Bezirksbürgermeister, ihre
Stellvertreter/innen und die
Vorsitzenden der
Bezirksfraktionen
Eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe
des in § 2 Abs. 2
Entschädigungsverordnung – in
der jeweils geltenden Fassung -
festgelegten Betrages nach § 5
Abs. 3 der
Entschädigungsverordnung
erhalten unbeschadet der
Regelung unter Nummern 3.1 –
3.3 die
Bezirksbürgermeisterin/der
entfälltSeite 37 von 38
Bezirksbürgermeister den
dreifachen Betrag (zz. 673,20 €
in Hardtberg, 780,30 € in Bad
Godesberg und Beuel sowie
872,10 € in Bonn), die ersten und
zweiten Stellvertreter/innen der
Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters und die
Vorsitzenden der
Bezirksfraktionen den doppelten
Betrag (zz. 448,80 € in
Hardtberg, 520,20 € in Bad
Godesberg und Beuel sowie
581,40 € in Bonn) sowie die
weiteren Stellvertreter/innen der
Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters den
eineinhalbfache Betrag (zz.
336,60 € in Hardtberg, 390,15 €
in Bad Godesberg und Beuel
sowie 436,05€ in Bonn).
3.5 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
entfälltSeite 38 von 38

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Datenstand: 03.11.2026, 03:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de