212204-04 · Beschlussvorlage
Änderung der Geschäftsordnung sowie der Hauptsatzung des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 212204-04
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Alt-Godesberg
- Bonn
- Beuel
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212204-04 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Änderung der Geschäftsordnung sowie der Hauptsatzung des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 13.11.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die in Anlage 1 (Synopse) dargestellten Änderungen der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn werden beschlossen. 2. Die 26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bonn vom 14.07.1994 in der als Anlage 2 beigefügten Fassung wird beschlossen. Begründung Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2025 diverse Änderungen an der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) beschlossen. Beschlossen wurde der Gesetzesentwurf (Drucksache 18/13836, Gesetzesbegründung ab Seite 121) mit dem Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 18/14712). Einige Regelungen des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten (Änderungen in §§ 3, 4, 26, 31, 64 und 89 GO NRW). Zum 1. Januar 2026 wird § 75a GO NRW geändert. Alle weiteren Änderungen treten zum Beginn der neuen Wahlperiode am 1. November 2025 in Kraft. Entsprechend werden die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (siehe unter 1.) und die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn (siehe unter 2.) an die ab dem 1. November 2025 geltende Rechtslage angepasst. Die notwendigen textlichen Änderungen sind in einer Synopse zusammengefasst (Anlage 1). Weitere Änderungen der Geschäftsordnung sowie der Hauptsatzung, die im Zusammenhang mit der Einführung von hybriden und digitalen Sitzungen in der GO NW erforderlich wurden, werden in der Synopse mittels Unterstreichung und Blaufärbung dargestellt. 1. Änderungen der Gemeindeordnung NRW mit Anpassungsbedarf in derSeite 1 von 38 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn a. § 48 Abs. 5 GO NRW – Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen Mitglieder von Ausschüssen und Bezirksvertretungen können künftig an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, ohne dass ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand betroffen sein muss. Die entsprechenden Einschränkungen werden in § 5 Abs. 4 GeschO des Rates gestrichen. b. § 50 Abs. 2 GO NRW – Abstimmungen Eine geheime Wahl findet statt, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragen. Zuvor genügte bereits der Widerspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes, um die geheime Abstimmung herbeizuführen. Zudem muss die geheime Wahl nicht mehr per Stimmzettel erfolgen, so dass nun auch digitale Abstimmungssysteme eingesetzt werden können. Diese Änderung wurde bereits mit der letzten Änderung der Geschäftsordnung (212204-03) eingebracht. c. § 51 GO NRW – Ordnung in den Sitzungen Nach der bisherigen Regelung des § 51 GO NRW lag es in der Verantwortung der Gemeinden, die Wahrung der Ordnung in den Gremiensitzungen durch die jeweilige Sitzungsleitung in ihren eigenen Geschäftsordnungen festzulegen. Die Stadt Bonn hatte hiervon durch § 20 GeschO des Rates Gebrauch gemacht. Mit der Neufassung des § 51 GO NRW hat der Landesgesetzgeber nun selbst einen Regelungsrahmen für die Handhabung der Ordnung in Sitzungen geschaffen. Aus diesem Grund wird § 20 GeschO des Rates durch einen Verweis auf § 51 GO NRW ergänzt. d. § 56 Abs. 2 GO NRW – Fraktionen Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass sich die Mitgliederanzahl einer Fraktion nach der Ratsgröße bemisst. Um bei zukünftigen Änderungen an den Fraktionsgrößen in der GO NRW Anpassungen der Geschäftsordnung zu vermeiden, wird auf die Wiedergabe der Regelung zur Fraktionsgröße in § 4 Abs. 1 GeschO des Rates verzichtet, da sich diese unmittelbar aus der GO NRW ergibt. e. § 27 GO NRW – Ausschuss für Chancengleichheit und Integration Anstelle des bisherigen Integrationsrates wurde der neue „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ geschaffen. Nach der Gesetzesbegründung trägt diese Änderung den heutigen Lebensrealitäten von Menschen mit Einwanderungsgeschichte Rechnung. Ein Großteil der direkt gewählten Mitglieder lebt bereits seit vielen Jahren in Deutschland und ist daher nicht mehr auf klassische Integrationsangebote angewiesen. Mit der neuen Bezeichnung soll verdeutlicht werden, dass sich das Gremium nicht allein mit Fragen der Erstintegration befasst, sondern auch Themen wie Antidiskriminierung, Chancengleichheit, PotenzialförderungSeite 2 von 38 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) und gleichberechtigte Teilhabe in den politischen Diskurs einbringt. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird wie ein beratender Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates eingebunden. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs fasst er Beschlüsse, die der Beratung und Vorbereitung von Ratsentscheidungen dienen. Darüber hinaus soll er zu Angelegenheiten Stellung nehmen, die ihm vom Rat, von Ausschüssen, von Bezirksvertretungen oder von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister vorgelegt werden. Ein Anregungsrecht gegenüber Rat, Ausschüssen und Bezirksvertretungen ist in der Neufassung des § 27 GO NRW hingegen nicht mehr vorgesehen. Die Änderung der Bezeichnung des Gremiums wird in § 24 GeschO des Rates übertragen. Das Anregungsrecht aus § 24 Abs. 1 GeschO des Rates entfällt. 2. Änderungen der Gemeindeordnung NRW mit Anpassungsbedarf der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn a. § 27 GO NRW – Ausschuss für Chancengleichheit und Integration Die Änderung der Bezeichnung des Gremiums wird in § 17 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn übertragen. Ebenfalls wird der Verweis in die GO NRW auf den Abs. 3 angepasst. b. § 48 Abs. 4 GO NRW – Film- und Tonaufnahmen, Livestream Der Landesgesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. April 2022 in § 48 GO NRW folgenden Absatz 4 neu eingefügt: „In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt.“ Bislang ist in § 5a der Geschäftsordnung des Rates eine solche Regelung vorgesehen. Hierzu werden in § 7 der Hauptsatzung die neuen Absatz 4 bis 6 ergänzt. 3. Weitere Anpassung der Geschäftsordnung §2 (1) der Geschäftsordnung wird dahingehend angepasst, dass sich die Einladung und Zustellung der Sitzungsunterlagen über das Ratsinformationssystem etabliert hat und vom größten Teil der Mandatstragenden in Anspruch genommen wird. Die Formulierung wird daher den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, dass die postalische Einladung nur auf Wunsch der Mandatstragenden erfolgt. 4. Änderungen der Entschädigungsordnung Zum 01.01.2024 wurde die Entschädigungsverordnung des Landes NRW umfassent neu gestaltet. Viele der ursprünglichen Regelungen aus derSeite 3 von 38 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Entschädigungsordnung der Stadt sind daher überflüssig geworden. Trotz der Anpassungen in der Entschädigungsverordnung des Landes wurde die Entschädigungsordnung zum 01.01.2024 nur geringfügig angepasst. Zur neune Wahlperiode des Rates soll die Entschädigungsordnung nun abschließend angepasst werden. Durch die jährliche Anpassung der Entschädigungssätze durch das Land wird dann auch keine Änderung der Hauptsatzung im selben Turnus notwendig. An den Entschädigungen für die Mandatstragenden der Bundesstadt Bonn ergeben sich aus der Neufassung keine Änderungen. Die Verwaltung wird auf der Internetseite weiterhin die aktuell gültigen Entschädigungssätze zur Verfügung stellen. Anlage/n 1 Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung (Synopse) (öffentlich) 2 Anlage 2 - 26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn (öffentlich) 3 Anlage 3 Änderungen EntschO (Synopse) (öffentlich)Seite 4 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn lfd. Nr. Änderung § Bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Zu 1. Änderungen der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn § 2 Einberufung des Rates 1 § 2 Geschäftsordnung (1) Der Rat und der Hauptausschuss sind durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Auf Wunsch kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erfolgen. (2) Die Einberufung muss den Stadtverordneten mit der Tagesordnung, die die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister festsetzt, spätestens am vierzehnten Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Die Stellungnahmen der Verwaltung sollen acht Tage vor der Sitzung zugegangen sein. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Rat 24 Stunden vor Sitzungsbeginn einberufen werden. (3) Beratungsunterlagen werden nach den Grundsätzen des Drucksachenverfahrens versandt. Anträge (§ 9), Vorlagen (§ 10) und Große Anfragen (§ 11) sollen den Stadtverordneten spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. Für Stellungnahmen zu Anträgen und Antworten zu Großen Anfragen gelten die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 und 11 Abs. 3 Satz 1. Die Regelungen des § 7 Abs. 5 bleiben unberührt. (1) Der Rat und der Hauptausschuss sind durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege über das Ratsinformationssystem, auf Wunsch kann diese auch schriftlich erfolgen. (2) Die Einberufung muss den Stadtverordneten mit der Tagesordnung, die die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister festsetzt, spätestens am vierzehnten Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Die Stellungnahmen der Verwaltung sollen acht Tage vor der Sitzung zugegangen sein. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Rat 24 Stunden vor Sitzungsbeginn einberufen werden. (3) Beratungsunterlagen werden nach den Grundsätzen des Drucksachenverfahrens versandt. Anträge (§ 9), Vorlagen (§ 10) und Große Anfragen (§ 11) sollen den Stadtverordneten spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. Für Stellungnahmen zu Anträgen und Antworten zu Großen Anfragen gelten die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 und 11 Abs. 3 Satz 1. Die Regelungen des § 7 Abs. 5 bleiben unberührt. (4) Für die Durchführung der Sitzungen des Rates in digitaler und hybrider Form gilt §§ 7a der Hauptsatzung.Seite 5 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn (4) Die Ratssitzungen enden spätestens um 23 Uhr; begonnene Tagesordnungspunkte werden zu Ende beraten. Der Rat kann eine Verlängerung der Sitzungszeit mehrheitlich beschließen. Für den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden Montag ab 19 Uhr einberufen und öffentlich bekanntgemacht. Im Vorfeld einer Sitzung kann nach Abstimmung zwischen den Fraktionsgeschäftsführungen festgelegt werden, dass die Folgesitzung aus maßgeblichen Gründen für eine andere Uhrzeit als 19 Uhr einberufen wird, auch diese Uhrzeit muss Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung sein. Jede andere Vertagung einer Sitzung bedarf einer erneuten Einberufung, die mindestens zwei Tage vor dem Folgetermin ausgesprochen und öffentlich bekanntgemacht werden muss. (5) Wird die Sitzung in digitaler oder hybrider Form durchgeführt, sind den Stadtverordneten die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem und zum Abstimmungssystem ermöglichen (Zugangsdaten), mit der Einladung per E-Mail zur Verfügung zu stellen. In Ausnahmefällen können die Zugangsdaten spätestens drei Kalendertage vor der Sitzung auf elektronischem Wege per E-Mail zur Verfügung gestellt werden. (6) Die Öffentlichkeit ist über den Zugang zu einer digitalen und hybriden Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis auf der Tagesordnung zu unterrichten. Dort ist über das Verfahren zu informieren, mittels dessen Zuhörende einer digitalen oder hybriden Sitzung die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem für Zuhörende (Zugangsdaten) ermöglichen, erhalten. Eine Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung (DigiSiVO) muss spätestens 24 Stunden vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 – 4 DigiSiVO. (7) Die Ratssitzungen enden spätestens um 23 Uhr; begonnene Tagesordnungspunkte werden zu Ende beraten. Der Rat kann eine Verlängerung der Sitzungszeit mehrheitlich beschließen. Für den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden Montag ab 19 Uhr einberufen und öffentlich bekanntgemacht. Im Vorfeld einer Sitzung kann nach Abstimmung zwischen den Fraktionsgeschäftsführungen festgelegt werden, dass die Folgesitzung aus maßgeblichen Gründen für eine andere Uhrzeit als 19 Uhr einberufen wird, auch diese Uhrzeit muss Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung sein. Jede andere Vertagung einer Sitzung bedarf einer erneutenSeite 6 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Einberufung, die mindestens zwei Tage vor dem Folgetermin ausgesprochen und öffentlich bekanntgemacht werden muss. § 2a Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen [neu] 2 § 2a Geschäftsordnung (1) Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Ratsmitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton- Übertragung teilnehmende Ratsmitglieder als anwesend. (2) Bei einer hybrid durchgeführten Sitzung nehmen Ratsmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort anwesend ist. Bei einer hybriden Sitzung gelten sowohl die am Sitzungsort anwesenden Ratsmitglieder als auch die digital per Bild-Ton- Übertragung teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Ebenfalls sind der Schriftführer/die Schriftführerin sowie die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, am Sitzungsort anwesend. Die Sitzungsleitung kann gestatten, dass die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, auch in digitaler Form teilnehmen können. (3) Digital teilnehmende Ratsmitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass sie in ungestörter Weise an den Sitzungen teilnehmen können. Das Aufzeichnen und Weiterverbreiten der Sitzung oder von Sitzungsteilen ist untersagt. § 2b Verantwortlichkeit im Rahmen digitaler und hybrider Sitzungen [neu]Seite 7 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn 3 § 2b Geschäftsordnung (1) Vor und während der gesamten Dauer der Sitzung hat die Stadt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass den Ratsmitgliedern und in öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und die digitale Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich sind. Dies umfasst die Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der eingesetzten Softwareanwendung, die Übertragungstechnik im Sitzungssaal und die Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen an digital teilnehmende Ratsmitglieder sowie im Falle der Bereitstellung von Endgeräten zur Teilnahme an digitalen oder hybriden Sitzungen auch die grundsätzliche Funktionsfähigkeit dieser Endgeräte. (2) Die Ratsmitglieder können für die Teilnahme an digitalen und hybriden Sitzungen grundsätzlich ihre eigenen Endgeräte verwenden. Für die Wartung und Pflege der eigenen Endgeräte sind die Ratsmitglieder verantwortlich. Die Ratsmitglieder, die private Endgeräte verwenden, sind verpflichtet, die Sicherheitsvorgaben der Stadt Bonn einzuhalten. Diese werden mit Einführung hybrider Sitzungen bekanntgegeben. (3) Die Ratsmitglieder sind für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung mit der dafür von Seiten der Stadt bereitgestellten Anwendung und mit den dafür zugelassenen oder bereitgestellten Endgeräten verantwortlich. (4) Die Sitzung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn ein Ratsmitglied eine Störung der Bild-Ton-Übertragung, die es an einer ordnungsgemäßen Sitzungsteilnahme hindert, rügt, oder wenn die Sitzungsleitung auf andere Weise Kenntnis von einer solchen Störung erhält. Die Meldung einer Störung kann über eine telefonische Verbindung erfolgen (zweiter Meldeweg), deren Telefonnummer den Ratsmitgliedern vor Beginn einerSeite 8 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn digitalen oder hybriden Sitzung mitzuteilen ist; die Mitteilung der Telefonnummer soll mit der Zurverfügungstellung der Einwahldaten (§ 2 Abs. 5) verbunden werden. (5) Die Sitzung darf vor Behebung der Störung i.S.d. Absatzes 4 nicht fortgesetzt werden, es sei denn, dass es sich um eine unbeachtliche Störung handelt oder davon ausgegangen werden kann, dass die Störung in den Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds fällt. Das ist insbesondere zu vermuten, a) wenn eine Behebung der Störung nicht gelingt und allen übrigen Ratsmitgliedern eine störungsfreie Bild-Ton- Übertragung möglich ist, b) nach einem Abbruch der Bild-Ton-Übertragung eine Meldung der Störung nach Absatz 4 nicht innerhalb von fünf Minuten nach Auftreten der Störung durch das Mitglied erfolgt, oder c) das betroffene Mitglied nach Wiederherstellung der Übertragung ohne Rüge an Beratungen und Abstimmungen mitwirkt. § 2c Ablauf digitaler und hybrider Sitzungen [neu] 4 § 2c Geschäftsordnung (1) Ratsmitglieder müssen bei digitalen oder hybriden Sitzungen jederzeit durch Bildübertragung für die Sitzungsleitung, die anderen Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Bei Wortbeiträgen müssen die Ratsmitglieder mit Bild und Ton wahrnehmbar sein. Außerhalb von Wortbeiträgen sind die Mikrofone der Ratsmitglieder stumm zu stellen; ihnen muss es jederzeit während der Sitzung technisch möglich sein, die Wahrnehmbarkeit mit Bild und Ton herzustellen, solange die Ratsmitglieder nicht aufgrund einer anderen Regelung dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Stadt Bonn oder derSeite 9 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Gemeindeordnung NRW verpflichtet sind, ihre Mikrofone stumm zu stellen und/oder die Bildübertragung zu unterbrechen. (2) Die Ratsmitglieder können in besonderen Fällen die Bildübertragung unterbrechen, wenn dies zum Schutz der Privatsphäre oder aus anderen, vergleichbaren Gründen notwendig ist. In diesen Fällen gilt das Ratsmitglied während der Unterbrechung der Bildübertragung als nicht anwesend. Die Unterbrechung der Bildübertragung soll höchstens 10 Minuten dauern, ansonsten hat das Ratsmitglied die Sitzungsleitung über den Grund der Unterbrechung zu informieren. (3) Im Falle einer digitalen oder hybriden Sitzung, bei der das wegen Befangenheit ausgeschlossene Mitglied in digitaler Form teilnimmt, ist das Mikrofon des ausgeschlossenen Mitgliedes während der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes abzuschalten sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Abstimmungssystem auszuschließen. Das Mitglied hat sich jeder Beteiligung in Textform sowie der optischen Kundgabe von Zustimmung oder Ablehnung zu enthalten. Bei einer nichtöffentlichen Sitzung ist die Kamera- und Tonübertragung der Sitzung an das ausgeschlossene Mitglied zu unterbrechen. (4) Die Sitzungsleitung hat das Recht, die Mikrofone von Ratsmitgliedern stumm zu schalten sowie die Bildübertragung zu unterbrechen, wenn eine Stummschaltung oder ein Ausschluss der Bildübertragung nach dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Stadt Bonn oder der Gemeindeordnung NRW geboten ist. § 2 Abs. 4 Satz 2 DigiSiVO bleibt insoweit unberührt. (5) Die Sitzungsleitung ist berechtigt, zur Vorbereitung derSeite 10 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Niederschrift einen Mitschnitt einer digitalen oder hybriden Ratssitzung anzufertigen. § 4 Fraktionen 5 § 4 Abs. 1 Geschäftsordnung (1) Eine Fraktion ist eine Vereinigung von mindestens drei Stadtverordneten. [entfällt] § 5 Öffentlichkeit der Sitzungen 6 § 5 Geschäftsordnung (1) Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich. Auch Angelegenheiten, durch die personenbezogene Daten offenbart werden, dürfen in öffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. (2) Grundstücks-, Personal- und Darlehensangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen, Vertrags- und Vergabeangelegenheiten sowie die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. In diesen Fällen ist die Art der Angelegenheit, nach der die Nichtöffentlichkeit gegeben ist, in der Vorlage zu benennen. (3) Der Rat kann auf Antrag einer/eines Stadtverordneten oder auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters mit Mehrheit beschließen, andere Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Der Antrag (1) Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich. Auch Angelegenheiten, durch die personenbezogene Daten offenbart werden, dürfen in öffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. (2) Grundstücks-, Personal- und Darlehensangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen, Vertrags- und Vergabeangelegenheiten sowie die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. In diesen Fällen ist die Art der Angelegenheit, nach der die Nichtöffentlichkeit gegeben ist, in der Vorlage zu benennen. (3) Der Rat kann auf Antrag einer/eines Stadtverordneten oder auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters mit Mehrheit beschließen, andere Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Der Antrag oder der Vorschlag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu begründen und zu beraten. Die Entscheidung ist bekanntzugeben. Das gleiche gilt für die Begründung und Beratung eines Antrages auf Überweisung eines Tagesordnungspunktes der nichtöffentlichenSeite 11 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn oder der Vorschlag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu begründen und zu beraten. Die Entscheidung ist bekanntzugeben. Das gleiche gilt für die Begründung und Beratung eines Antrages auf Überweisung eines Tagesordnungspunktes der nichtöffentlichen Sitzung in die öffentliche Sitzung und auf Änderung der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung. (4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. (5) Drucksachen, Einladungen und Niederschriften zu nichtöffentlichen Sitzungen sind vertraulich zu behandeln. Soweit sie nicht mehr benötigt werden, sind sie zur Vernichtung an die Verwaltung zurückzugeben. Eine anderweitige Vernichtung ist nur zulässig, wenn der Zugriff Unbefugter bei der Vernichtung ausgeschlossen ist und das Verfahren gewährleistet, dass die Daten und Unterlagen nicht rekonstruierbar sind. Sitzung in die öffentliche Sitzung und auf Änderung der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung. (4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilnehmen. soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. (5) Drucksachen, Einladungen und Niederschriften zu nichtöffentlichen Sitzungen sind vertraulich zu behandeln. Soweit sie nicht mehr benötigt werden, sind sie zur Vernichtung an die Verwaltung zurückzugeben. Eine anderweitige Vernichtung ist nur zulässig, wenn der Zugriff Unbefugter bei der Vernichtung ausgeschlossen ist und das Verfahren gewährleistet, dass die Daten und Unterlagen nicht rekonstruierbar sind. (6) Bei digitalen und hybriden Sitzungen hat jede Person das Recht, digital als Zuhörer*in teilzunehmen. Personen, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, melden sich bis zum dritten Tag vor der Sitzung beim Ratsbüro der Stadt Bonn, damit die Person die digital stattfindende Sitzung nach Möglichkeit in geeigneten Räumlichkeiten verfolgen kann. Die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten richtet sich nach § 2 Abs. 6. Digital teilnehmende Zuhörende haben nicht das Recht, sich an der Sitzung zu beteiligen; dies gilt auch für die Beteiligung in Textform sowie die optische Kundgabe von Zustimmung oder Missbilligung. Das Aufzeichnen und Verbreiten der Sitzung oder von Sitzungsteilen durch digital teilnehmende Zuhörende ist untersagt. (7) Ist die Öffentlichkeit bei digitalen oder hybriden Sitzungen von der Beratung ausgeschlossen, haben die digitalSeite 12 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn teilnehmenden Ratsmitglieder in ihrem Verantwortungsbereich den erforderlichen Datenschutz sicherzustellen und am Ort ihrer Sitzungsteilnahme zu verhindern, dass Dritte die Inhalte der nichtöffentlichen Beratung ganz oder teilweise wahrnehmen können. Dies gilt sowohl für die Bild- als auch für die Tonübertragung. Diese Pflicht ist Bestandteil der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 1 GO NRW. Vor Beginn eines nichtöffentlichen Sitzungsteils hat die Sitzungsleitung die Gremienmitglieder auf ihre Pflichten hinzuweisen. Bei erkennbaren Verstößen (z.B. Teilnahme eines Ratsmitglieds im öffentlichen Raum im Nahbereich anderer Personen) kann der Vorsitzende/die Vorsitzende gegenüber dem betreffenden Ratsmitglied die Rechte nach §20 dieser Geschäftsordnung wahrnehmen. § 15 Abstimmungen 7 § 15 Geschäftsordnung (1) Bei mehreren Anträgen zur selben Geschäftsordnungsfrage oder zur Sache ist zunächst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht dem Antrag auf Schluss der Rednerliste vor; der Antrag auf Verweisung in einen Ausschuss geht dem Antrag auf Vertagung vor. Im Übrigen trifft die bzw. der Vorsitzende die Entscheidung, welcher Antrag weitergehend ist. (2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können. (3) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Sie kann stillschweigend erfolgen, sofern ein Zweifel über den Willen der Mehrheit nicht besteht. Auf Verlangen ist die Gegenprobe vorzunehmen. Jede (1) Bei mehreren Anträgen zur selben Geschäftsordnungsfrage oder zur Sache ist zunächst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht dem Antrag auf Schluss der Rednerliste vor; der Antrag auf Verweisung in einen Ausschuss geht dem Antrag auf Vertagung vor. Im Übrigen trifft die bzw. der Vorsitzende die Entscheidung, welcher Antrag weitergehend ist. (2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können. (3) Die Abstimmung erfolgt in Sitzungen, an denen alle Ratsmitglieder unter persönliche Anwesenheit teilnehmen (Präsenzsitzung) durch Handaufheben. Sie kann stillschweigend erfolgen, sofern ein Zweifel über den Willen der Mehrheit nicht besteht. Auf Verlangen ist die Gegenprobe vorzunehmen.Seite 13 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn bzw. jeder Stadtverordnete kann verlangen, dass in der Niederschrift zu vermerken ist, wie sie bzw. er sich bei der Abstimmung entschieden hat. (4) Der Rat kann namentliche oder geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag von einem Fünftel der Ratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Das gleiche gilt auch für einen Antrag auf namentliche Abstimmung. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. (5) Bei namentlicher Abstimmung werden die Stadtverordneten namentlich aufgerufen; sie haben mit „ja“ oder „nein“ zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmabgabe jeder bzw. jedes Stadtverordneten ist in der Niederschrift zu vermerken. (6) Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch ein zugelassenes digitales Abstimmungsverfahren, sofern dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze, insbesondere das Wahlgeheimnis, gewährleistet. Über das konkrete Verfahren entscheidet die bzw. der Vorsitzende. Treten beim digitalen Abstimmungsverfahren technische Störungen auf, gilt die Abstimmung oder Wahl als nicht durchgeführt und ist zu wiederholen. Eine Wiederholung ist spätestens in der nächsten Ratssitzung durchzuführen. Bei Verwendung von Stimmzetteln ist sicherzustellen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Jede Fraktion Auch in digitalen und hybriden Sitzungen erfolgt die Abstimmung grundsätzlich offen, wenn für den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin das Abstimmungsverhalten aller Stimmberechtigten zweifelsfrei erkennbar ist. Ist dies nicht gewährleistet, können offene und namentliche Abstimmungen mittels eines zertifizierten Abstimmungssystems durchgeführt werden, das die Stimmabgabe der Ratsmitglieder eindeutig zuordnet. Eine zweifelsfreie Erkennbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Sitzungsleitung die stimmberechtigten Ratsmitglieder ohne größere Schwierigkeiten überblicken und so eine Abstimmung durch Erheben der Hand nachvollziehen kann. Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung, ob ohne den Einsatz eines Abstimmungssystems abgestimmt werden kann. Jede bzw. jeder Stadtverordnete kann verlangen, dass in der Niederschrift zu vermerken ist, wie sie bzw. er sich bei der Abstimmung entschieden hat. (4) Der Rat kann namentliche oder geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag von einem Fünftel der Ratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Das gleiche gilt auch für einen Antrag auf namentliche Abstimmung. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. (5) Bei namentlicher Abstimmung werden die Stadtverordneten namentlich aufgerufen; sie haben mit „ja“ oder „nein“ zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmabgabe jeder bzw. jedes Stadtverordneten ist in der Niederschrift zu vermerken. (6) Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe vonSeite 14 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn bestimmt eine Stimmzählerin oder einen Stimmzähler. Stimmzetteln oder durch ein zugelassenes digitales Abstimmungsverfahren, sofern dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze, insbesondere das Wahlgeheimnis, gewährleistet. Über das konkrete Verfahren entscheidet die bzw. der Vorsitzende. Treten beim digitalen Abstimmungsverfahren technische Störungen auf, gilt die Abstimmung oder Wahl als nicht durchgeführt und ist zu wiederholen. Eine Wiederholung ist spätestens in der nächsten Ratssitzung durchzuführen. Bei Verwendung von Stimmzetteln ist sicherzustellen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Jede Fraktion bestimmt eine Stimmzählerin oder einen Stimmzähler. (7) Die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen ist in einer digitalen oder hybriden Sitzung unter Verwendung des eingesetzten Abstimmungssystems zulässig. Es muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder für alle Beteiligten geheim bleibt. Wird in einer digitalen oder hybriden Sitzung eine geheime Abstimmung nicht unter Verwendung eines Abstimmungs- systems durchgeführt, sind geheime Abstimmungen im Nachgang zur digitalen oder hybriden Sitzung durch Abgabe von Stimmzetteln per Briefwahl durchzuführen und das Ergebnis in die Niederschrift aufzunehmen. Für die Durchführung der Briefwahl sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW, insbesondere §§ 26 und 27 Kommunalwahlgesetz NRW entsprechend heranzuziehen. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen grundsätzlich bis zum fünften Tag nach der betreffenden Sitzung bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister eingegangen sein. Es dürfen nur Ratsmitglieder abstimmen, die auch an der entsprechenden Sitzung teilgenommen haben. Die Auszählung erfolgt durch den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin oder einenSeite 15 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn oder mehrere von ihm oder ihr hierzu herangezogene*n Bedienstete(n) der Stadt; bei der Auszählung sollen mindestens drei Bedienstete der Stadt anwesend sein. Ratsmitgliedern ist auf deren Verlangen die Möglichkeit zur Anwesenheit bei der Auszählung zu geben. Neben den Gremienmitgliedern ist auch die Öffentlichkeit über das Stimmergebnis zu informieren, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird. § 20 Ordnung in der Sitzung des Rates 8 § 20 Geschäftsordnung (1) Weicht eine Rednerin/ein Redner vom Gegenstand der Beratung ab oder überschreitet sie/er die festgesetzte Redezeit, kann sie/ihn die/der Vorsitzende ermahnen. Befolgt die Rednerin/der Redner diese Ermahnung nicht, kann ihr/ihm die/der Vorsitzende das Wort entziehen. (2) Wer sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sonst die Ordnung der Sitzung stört, ist von der bzw. dem Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen. (3) Nach zweimaligem Ordnungsruf in der gleichen Sitzung kann die bzw. der Vorsitzende einer Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen. Zum gleichen Beratungsgegenstand darf diese Rednerin oder dieser Redner das Wort nicht mehr erhalten. (4) Wird eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter in der gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen, kann der Rat die Maßnahmen nach § 51 Abs. 2 GO NW ergreifen. Beim zweiten Ordnungsruf ist auf die Folge des dritten Ordnungsrufes hinzuweisen. (1) Es wird auf die Regelungen des § 51 GO NRW verwiesen. (2) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen aus dem Zuhörerraum entfernen lassen, wenn sie Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer Weise die Ordnung stören. Entsteht störende Unruhe, kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung vorübergehend unterbrechen, notfalls ganz aufheben oder den Zuhörerraum räumen lassen.Seite 16 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn (5) Die bzw. der Vorsitzende kann, falls sie bzw. er es für erforderlich hält, die Maßnahmen nach § 51 Abs. 3 GO NW ergreifen. In diesem Fall befindet der Rat über die Berechtigung der Maßnahme in der nächsten Sitzung. (6) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen aus dem Zuhörerraum entfernen lassen, wenn sie Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer Weise die Ordnung stören. Entsteht störende Unruhe, kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung vorübergehend unterbrechen, notfalls ganz aufheben oder den Zuhörerraum räumen lassen. § 24 Integrationsrat 9 Titel § 24 Integrationsrat § 24 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 10 § 24 Geschäftsordnung (1) Anregungen des Integrationsrates an den Rat sind zunächst zur Beratung den zuständigen Fachausschüssen zuzuleiten. (2) Soweit die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnimmt, kann sie/er Anträge zur Geschäftsordnung nicht stellen. (1) Soweit die/der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration benanntes Mitglied gemäß § 27 Abs. 7 Satz 6 GO NRW mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnimmt, kann sie/er Anträge zur Geschäftsordnung nicht stellen. § 26 Fragestunde für Einwohnerinnen/EinwohnerSeite 17 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn 11 § 26 Abs. 3 Geschäftsordnung (3) In der Sitzung werden die Fragen in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Die Antworten sind schriftlich vorzulegen und sollen der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller rechtzeitig vor der Sitzung zugesandt werden. Sie werden grundsätzlich in der Sitzung erläutert. Auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers und/oder der Mitglieder der Bezirksvertretung findet eine Aussprache statt. Das Weitere regelt die Bezirksvertretung. (3) In der Sitzung werden die Fragen in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Die Antworten sind schriftlich vorzulegen und sollen der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller rechtzeitig vor der Sitzung zugesandt werden. Sie werden grundsätzlich in der Sitzung erläutert. Auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers und/oder der Mitglieder der Bezirksvertretung findet eine Aussprache statt. Den Antragsstellenden wird bei digitalen Sitzungen ein nach § 2 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt. Im Übrigen gilt § 2c Abs. 1 S. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung. Das Weitere regelt die Bezirksvertretung. § 27 Anregungen und Beschwerden 12 § 27 Abs. 2 Geschäftsordnung (2) Bei der Beratung von Anregungen und Beschwerden im Bürgerinnen- und Bürgerausschuss haben die Antragsteller Gelegenheit, ihren Antrag zu erläutern. Die danach mit der Sache befassten Gremien können den Antragstellerinnen und Antragstellern durch Beschluss Gelegenheit geben, ihren Antrag erneut zu erläutern. (2) Bei der Beratung von Anregungen und Beschwerden im Bürgerinnen- und Bürgerausschuss haben die Antragsteller Gelegenheit, ihren Antrag zu erläutern. Die danach mit der Sache befassten Gremien können den Antragstellerinnen und Antragstellern durch Beschluss Gelegenheit geben, ihren Antrag erneut zu erläutern. Den Antragsstellenden wird bei digitalen Sitzungen ein nach § 2 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt. Im Übrigen gilt § 2c Abs. 1 S. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung. § 28 Einwohnerantrag 13 § 28 Geschäftsordnung Die Vertreterinnen und Vertreter eines Einwohnerantrages gemäß § 25 Abs. 2 GO NW erhalten Gelegenheit, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. Die Vertreterinnen und Vertreter sind insofern dem in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Personenkreis gleichgestellt. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter eines Einwohnerantrages gemäß § 25 Abs. 2 GO NW erhalten Gelegenheit, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. Die Vertreterinnen und Vertreter sind insofern dem in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Personenkreis gleichgestellt. (2) Den Einwohnerinnen und Einwohnern wird bei digitalen Sitzungen ein nach § 2 Abs. 5 dieser GeschäftsordnungSeite 18 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt. Im Übrigen gilt § 2c Abs. 1 S. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung. Zu 2. Änderungen der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn § 7 Verfahren des Rates und der Ausschüsse 14 § 7 Abs. 4 bis 6 (neu) Hauptsatzung (4) In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Dieses Recht umfasst nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen von Zuhörern/Zuhörinnen oder Verwaltungsbediensteten mit Ausnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Beigeordneten (§69 GO NRW). Über das Vorliegen einer Gefährdung der Ordnung der Sitzung entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder seine/ihre Vertretung bei der Sitzungsleitung. (5) Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung zum Zwecke der Direktübertragung und der Einstellung eines Mitschnittes in das Internet zulässig. (6) Film- und Tonaufnahmen von Ratssitzungen oder Teilen von Ratssitzungen durch Vertretungen des Rundfunks können durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Einzelfall zugelassen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierfür besteht. Im Zweifel entscheidet der Rat mit der Mehrheit seiner Stimmen. § 7a Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen [neu] 15 § 7a Hauptsatzung (1) Ausschüsse des Rates dürfen auch außerhalb der besonderen Ausnahmefällen nach §47a GO NRW hybride Sitzungen durchführen. Dies gilt nicht für die Pflichtausschüsse nach § 59 GO NRW, dem Wahlprüfungsausschuss, dem Ausschuss fürSeite 19 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. (2) Den jeweiligen Ausschüssen bleibt die Entscheidung über eine Durchführung hybrider Sitzungen vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47 Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Der Beschluss kann frühestens mit Wirkung für die jeweils nächste Ausschusssitzung erfolgen. Jeder Ausschuss im Sinne des Abs. 1 soll einen Vorratsbeschluss darüber treffen, ob die weiteren Sitzungen des Ausschusses in der jeweiligen Wahlperiode als hybride Sitzung durchgeführt werden. Der Ausschuss kann einen nach S. 5 getroffenen Vorratsbeschluss mit einfacher Mehrheit für einzelne Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung frühestens für die nächste Ausschusssitzung wieder aufheben. § 17 Integrationsrat 16 Titel § 17 Integrationsrat § 17 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 17 §17 Hauptsatzung (1) Der Integrationsrat besteht aus 27 Mitgliedern. Die Mitglieder des Integrationsrates werden zu einem Drittel aus der Mitte des Rates nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren und zu zwei Dritteln nach Listen oder als Einzelbewerber/innen für die Dauer der Wahlzeit des Rates (§ 27 Abs. 2 S. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) gewählt. (2) Die dem Integrationsrat zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel sind (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration besteht aus 27 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration werden zu einem Drittel aus der Mitte des Rates nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren und zu zwei Dritteln nach Listen oder als Einzelbewerber/innen für die Dauer der Wahlzeit des Rates (§ 27 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) gewählt. (2) Die dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel sind entsprechend den Haushaltsgrundsätzen der BundesstadtSeite 20 von 38 Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn entsprechend den Haushaltsgrundsätzen der Bundesstadt Bonn zu bewirtschaften. (3) Der Integrationsrat bestimmt auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters die Schriftführerin/den Schriftführer. (4) Die Tätigkeit im Integrationsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen gemäß den Regelungen des § 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Nummer 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalens sowie gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn. Bonn zu bewirtschaften. (3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bestimmt auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters die Schriftführerin/den Schriftführer. (4) Die Tätigkeit im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen gemäß den Regelungen des § 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Nummer 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens sowie gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn.Seite 21 von 38 26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund §§ 7 Absatz 3, 35 bis 38 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 01.07.1996 (ABl. S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 10.09.2025 (ABl. S. 605), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden folgende Absätze 4 bis 6 neu eingefügt: (4) In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Dieses Recht umfasst nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen von Zuhörern/Zuhörinnen oder Verwaltungsbediensteten mit Ausnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Beigeordneten (§69 GO NRW). Über das Vorliegen einer Gefährdung der Ordnung der Sitzung entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder seine/ihre Vertretung bei der Sitzungsleitung. (5) Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung zum Zwecke der Direktübertragung und der Einstellung eines Mitschnittes in das Internet zulässig. (6) Film- und Tonaufnahmen von Ratssitzungen oder Teilen von Ratssitzungen durch Vertretungen des Rundfunks können durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Einzelfall zugelassen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierfür besteht. Im Zweifel entscheidet der Rat mit der Mehrheit seiner Stimmen. 2. § 7a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: § 7a Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen (1) Wenn der Rat dies beschließt und die technischen Voraussetzungen vorliegen, dürfen Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefällen nach §47a GO NRW hybride Sitzungen durchführen. Dies gilt nicht für die Pflichtausschüsse nach § 57 Abs. 2 GO NRW, dem Wahlprüfungsausschuss, dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. (2) Den jeweiligen Ausschüssen bleibt die Entscheidung über eine Durchführung hybrider Sitzungen vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher MehrheitSeite 22 von 38 zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47 Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Der Beschluss kann frühestens mit Wirkung für die jeweils nächste Ausschusssitzung erfolgen. Jeder Ausschuss im Sinne des Abs. 1 soll einen Beschluss darüber treffen, ob die weiteren Sitzungen des Ausschusses in der jeweiligen Wahlperiode als hybride Sitzung durchgeführt werden. Der Ausschuss kann einen nach S. 5 getroffenen Beschluss mit einfacher Mehrheit für einzelne Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung frühestens für die nächste Ausschusssitzung wieder aufheben. 3. § 17 wird dahingehend geändert, dass die Bezeichnung „Integrationsrat“ durch „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ ersetzt wird. 4. Die Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung) erhält folgende Fassung: Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn Aufgrund der §§ 36 Abs. 4, 45 und 46 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung wird folgende Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn beschlossen: 1. Pauschalen, Teilpauschalen und Sitzungsgeld Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrag einer Teilpauschale sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 2 Abs. 3 der EntschVO NRW das festgelegte Sitzungsgeld. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 2 Abs. 2 der EntschVO NRW - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages. Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt. Sachkundige Bürger*innen und sachkundige Einwohner*innen erhalten Sitzungsgelder in Höhe des in § 2 Abs. 4 der EntschVO NRW - in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages jeSeite 23 von 38 Sitzung. 2. Verdienstausfall und Haushaltsführungspauschale Mandatstragende erhalten einen Verdienstausfall gemäß den Regelungen des § 45 GO NRW i.V.m. § 6 EntschVO NRW 3. Anspruchsberechtigung Die Regelungen unter den Nummern 1. und 2. gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für die Teilnahme von Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der Bezirksvertretungen in den Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW. Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer mindestens eine Stunde anwesend sind. Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 2. in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen unterrichtet, zugrunde liegen. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung. 4. Fahrtkostenerstattung Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt im festgelegten Rahmen der EntschVO NRW für Stadtverordnete, Sachkundige Bürger*innen und Einwohner*innen sowie für Bezirksverordnete. Für Fraktionssitzungen gilt eine Höchstgrenze von 100 Sitzungen. 5. Aufwandsentschädigung für besondere Funktionen Trägerinnen und Träger besonderer Funktion erhalten gemäß § 5 der EntschVO NRW erhöhte Aufwandsentschädigungen. Dies sind vor allem Funktion wie die ehrenamtlichen Vertretungen von Oberbürgermeister*in, Bezirksbürgermeister*innen oder Fraktionsvorsitzende. Die erhöhte Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende der RatsausschüsseSeite 24 von 38 mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses wird in Form eines erhöhten Sitzungsgeldes gewährt. 6. Betreuungskosten Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns pro Stunde erstattet. Artikel II Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.Seite 25 von 38 Alte Fassung Neue Fassung Begründung 1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrag einer Teilpauschale (zz. 428,40 EUR) sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 2 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung das festgelegte Sitzungsgeld (zz. 25,50 EUR). 1. Pauschalen, Teilpauschalen und Sitzungsgeld Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrag einer Teilpauschale sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 2 Abs. 3 der EntschVO NRW das festgelegte Sitzungsgeld. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 2 Abs. 2 der EntschVO NRW - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages. Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt. Sachkundige Bürger*innen und Es werden die Regelungen aus 1.1, 2.1 und 3.1 der alten Entschädigungsordnung zusammenfasst.Seite 26 von 38 sachkundige Einwohner*innen erhalten Sitzungsgelder in Höhe des in § 2 Abs. 4 der EntschVO NRW - in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung. 1.2.1 Ratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde. 2. Verdienstausfall und Haushaltsführungspauschale Mandatstragende erhalten einen Verdienstausfall gemäß den Regelungen des § 45 GO NRW i.V.m. § 6 EntschVO NRW Die EntschVO NRW regelt den Verdienstausfall und die Haushaltsführungspauschale detailliert, die Regelungen in der Bonner Entschädigungsordnung waren seit der Novellierung eine Redundanz der Regelungen. Die Regelungen gelten für alle Mandatstragenden. 1.2.2 Ratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständige Gewerbetreibende sind, erhalten auf Antrag für entgangenen Arbeitsverdienst für ihre Arbeitszeit eine Entschädigung bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit. entfälltSeite 27 von 38 1.2.3 Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder b) mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. entfällt 1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf Antrag für ihre Arbeitszeit mindestens einen Regelstundensatz in Höhe des entfälltSeite 28 von 38 unter Nr. 1.2.3 festgelegten Stundensatzes zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben und soweit nicht eine höhere Entschädigung nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu gewähren ist. 1.3 Anspruchsberechtigung Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten 3. Anspruchsberechtigung Die Regelungen unter den Nummern 1. und 2. gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für die Teilnahme von Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen derSeite 29 von 38 auch für die Teilnahme von Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der Bezirksvertretungen in den Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW sowie für die Teilnahme an Sitzungen von Preisgerichten, interfraktionellen Arbeitskreisen, Beiräten und vergleichbaren Gremien. Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer mindestens eine Stunde anwesend sind. Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 1.2 in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Bezirksvertretungen in den Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW. Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer mindestens eine Stunde anwesend sind. Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 2. in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen unterrichtet, zugrunde liegen. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in der jeweils geltenden Fassung - fürSeite 30 von 38 Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen unterrichtet, zugrunde liegen. Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung. 1.4 Fahrtkostenerstattung Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktions- sitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR/km. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine Entschädigung von 0,30 EUR/km. Sie können wahlweise auch Einzelfahrscheine für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erhalten. 4. Fahrtkostenerstattung Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt im festgelegten Rahmen der EntschVO NRW für Stadtverordnete, Sachkundige Bürger*innen und Einwohner*innen sowie für Bezirksverordnete. Für Fraktionssitzungen gilt eine Höchstgrenze von 100 Sitzungen.Seite 31 von 38 Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Entschädigung in der in § 5 Abs. 1 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe gezahlt. Entsprechendes gilt für die Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der Stadt, die den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern oder einem/einer Bezirksbürgermeister/in oder - auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, einer Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters, des Rates bzw. einer Bezirksvertretung - den Stellvertreterinnen/Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des Rates bzw. einer Bezirksvertretung entstehen. 1.5 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und Aufgrund der abschließenden Regelungen in der EntschVO NRW ist eine detaillierte Aufzählung in der Entschädigungsordnung entbehrlich. 5. Aufwandsentschädigung für besondere Funktionen Trägerinnen und Träger besonderer Funktion erhalten gemäß § 5 der EntschVO NRW erhöhte Aufwandsentschädigungen. Dies sindSeite 32 von 38 deren Stellvertreter/innen sowie für die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 - 1.4 erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.606,50 EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.071,00 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. vor allem Funktion wie die ehrenamtlichen Vertretungen von Oberbürgermeister*in, Bezirksbürgermeister*innen oder Fraktionsvorsitzende. Die erhöhte Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses wird in Form eines erhöhten Sitzungsgeldes gewährt.Seite 33 von 38 803,25 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - vorgesehenen Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in Höhe dem einfachen Betrag (zz. 535,50 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung entspricht. 1.6 Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung 6. Betreuungskosten Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der NotwendigkeitSeite 34 von 38 der Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns pro Stunde erstattet. einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns pro Stunde erstattet. 2.1 Sitzungsgeld Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung (zz. 61,20 EUR). entfällt Regelungen aufgenommen in 1. und 3. 2.2 Ersatz des Verdienstausfalls Die unter Nr. 1.2 getroffene Regelung gilt auch für sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen. entfälltSeite 35 von 38 2.3 Anspruchsberechtigung Nummer 1.3 gilt sinngemäß. Anspruchsberechtigt sind auch beratende Ausschussmitglieder, soweit sie diesen Ausschüssen kraft Gesetzes oder Ratsbeschlusses angehören sowie die Mitglieder des Ausländerbeirates für die Teilnahme an dessen Sitzungen. entfällt Regelung aufgenommen in 3. 2.4 Betreuungskosten Nummer 1.6 gilt sinngemäß. entfällt Regelung aufgenommen in 6. 3.1 Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 2 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages (zz. in Bonn 290,70 EUR, in Bad Godesberg und Beuel je 260,10 EUR, in Hardtberg 224,40 EUR). Es entfälltSeite 36 von 38 wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 3.2 Ersatz des Verdienstausfalles Die unter Nummer 1.2 getroffene Regelung gilt auch für die Mitglieder der Bezirksvertretungen. entfällt 2. 3.3 Anspruchsberechtigung Nummer 1.3 gilt sinngemäß. entfällt 3.4 Aufwandsentschädigungen für die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister, ihre Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen Eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 2 Abs. 2 Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages nach § 5 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung erhalten unbeschadet der Regelung unter Nummern 3.1 – 3.3 die Bezirksbürgermeisterin/der entfälltSeite 37 von 38 Bezirksbürgermeister den dreifachen Betrag (zz. 673,20 € in Hardtberg, 780,30 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 872,10 € in Bonn), die ersten und zweiten Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen den doppelten Betrag (zz. 448,80 € in Hardtberg, 520,20 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 581,40 € in Bonn) sowie die weiteren Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters den eineinhalbfache Betrag (zz. 336,60 € in Hardtberg, 390,15 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 436,05€ in Bonn). 3.5 Betreuungskosten Nummer 1.6 gilt sinngemäß. entfälltSeite 38 von 38
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