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212186-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Erneuerung des Gehwegs im Bereich Friedhof Hainstr. Endenich

Nummer
212186-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 212186 Grüne, SPD u.w. Antrag: Erneuerung des Gehwegs im Bereich Friedhof Hainstr. Endenich

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212186-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Erneuerung des Gehwegs im Bereich Friedhof
Hainstr. Endenich
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Gehweg Hainstraße auf Höhe des Friedhofes weist zahlreiche
Wurzelschäden durch die angrenzenden Bäume auf. Der Asphalt ist gerissen,
aufgeworfen und wurde bereits an zahlreichen Stellen notdürftig repariert.
Aufgrund des beschriebenen Schadensbildes ist eine Instandsetzung im
Bestand nicht mehr möglich, da das Wurzelwerk der Bäume im Zuge der
erforderlichen Arbeiten stark in Mitleidenschaft gezogen werden würde.
Die Hainstraße wird im Bereich des beschädigten Gehwegs von einer im
Alleenkataster des LANUVs eingetragenen Allee gesäumt. Es handelt sich um
eine einfache 2-reihige Lindenallee. Alle Alleen an öffentlichen oder privaten
Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG / § 29 BNatSchG gesetzlich
geschützt. Sie stellen gem. § 29 BNatSchG geschützte
Landschaftsbestandteile dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle
Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige
Veränderung führen können, sind demnach verboten. Derartige Maßnahmen
würden einer naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfen.
Eine kurzfristige Verbesserung der Situation im Rahmen der
Straßenunterhaltung, ohne die Bäume zu schädigen, kann nur durch
Reduzierung der vorhandenen Gehwegbreite von ca. 3,50 m auf ca. 1,60 m
erfolgen. In diesem Zusammenhang sei drauf verwiesen, dass ab Haus Nr. 26
die ersten 50,00 m eine komplette Entsiegelung der Fläche erforderlich wäre.
Die folgenden 120,00 m könnten asphaltiert werden.
Die hier noch mögliche Herstellung eines 1,60 m breiten Gehweges entspricht
jedoch nicht empfohlenen Gehwegbreiten. Gemäß den Empfehlungen für
Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) ist eine Gehwegbreite von 2,00 m
vorzusehen, nach Beschluss DS-Nr. 202321 (Radentscheid) im Regelfall 2,5 m.
Bei Berücksichtigung der Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA)
benötigt bereits eine Person mit Langstock eine Gehwegbreite von 1,40 m.
Gegen eine Reduzierung der Gehwegbreite, unabhängig vom Zustand, spricht
gerade auch, dass auf der gegenüberliegenden Seite heute kein Gehweg
vorhanden ist.
Um bei Erhalt der Bäume für alle Verkehrsteilnehmer*innen Verkehrsflächen
nach dem heutigen Stand der Technik zur Verfügung stellen zu können, wäre
mittelfristig im Zuge einer planerischen Betrachtung des Bereiches zu prüfen,Seite 1 von 2
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ob die Möglichkeit einer alternativen Aufteilung besteht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de