212186-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erneuerung des Gehwegs im Bereich Friedhof Hainstr. Endenich
Kerndaten
- Nummer
- 212186-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212186-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Erneuerung des Gehwegs im Bereich Friedhof Hainstr. Endenich Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Gehweg Hainstraße auf Höhe des Friedhofes weist zahlreiche Wurzelschäden durch die angrenzenden Bäume auf. Der Asphalt ist gerissen, aufgeworfen und wurde bereits an zahlreichen Stellen notdürftig repariert. Aufgrund des beschriebenen Schadensbildes ist eine Instandsetzung im Bestand nicht mehr möglich, da das Wurzelwerk der Bäume im Zuge der erforderlichen Arbeiten stark in Mitleidenschaft gezogen werden würde. Die Hainstraße wird im Bereich des beschädigten Gehwegs von einer im Alleenkataster des LANUVs eingetragenen Allee gesäumt. Es handelt sich um eine einfache 2-reihige Lindenallee. Alle Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG / § 29 BNatSchG gesetzlich geschützt. Sie stellen gem. § 29 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten. Derartige Maßnahmen würden einer naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfen. Eine kurzfristige Verbesserung der Situation im Rahmen der Straßenunterhaltung, ohne die Bäume zu schädigen, kann nur durch Reduzierung der vorhandenen Gehwegbreite von ca. 3,50 m auf ca. 1,60 m erfolgen. In diesem Zusammenhang sei drauf verwiesen, dass ab Haus Nr. 26 die ersten 50,00 m eine komplette Entsiegelung der Fläche erforderlich wäre. Die folgenden 120,00 m könnten asphaltiert werden. Die hier noch mögliche Herstellung eines 1,60 m breiten Gehweges entspricht jedoch nicht empfohlenen Gehwegbreiten. Gemäß den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) ist eine Gehwegbreite von 2,00 m vorzusehen, nach Beschluss DS-Nr. 202321 (Radentscheid) im Regelfall 2,5 m. Bei Berücksichtigung der Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) benötigt bereits eine Person mit Langstock eine Gehwegbreite von 1,40 m. Gegen eine Reduzierung der Gehwegbreite, unabhängig vom Zustand, spricht gerade auch, dass auf der gegenüberliegenden Seite heute kein Gehweg vorhanden ist. Um bei Erhalt der Bäume für alle Verkehrsteilnehmer*innen Verkehrsflächen nach dem heutigen Stand der Technik zur Verfügung stellen zu können, wäre mittelfristig im Zuge einer planerischen Betrachtung des Bereiches zu prüfen,Seite 1 von 2 Seite 2 ob die Möglichkeit einer alternativen Aufteilung besteht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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