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212158 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn

Nummer
212158
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 09.12.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212158
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk
Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung
Rat 09.12.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Die epidemiologische Lage wird selbstverständlich weiter beobachtet und kann
noch zu Veränderungen des Formates bis hin zur Absage führen, wie das auch
für andere Veranstaltungen gilt.
Begründung
Mit Mail vom 7. Oktober 2021 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer
Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als
Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) und (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag,
12. Dezember 2021, von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags
umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen:
Anlass seien die (Teil-)Weihnachtsmärkte in der Bonner City auf dem
Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der Windeckstraße,
der Vivatsgasse und der Poststraße.
Der Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte erstrecke sich vom
17. November bis zum 23. Dezember 2021.
Weihnachtsmärkte gebe es in Bonn schon sehr lange. Stellten die
Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die
Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit
geboten hätten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die
bevorstehende Adventszeit und das bevorstehende WeihnachtsfestSeite 1 von 29
Seite 2
versorgten (Versorgungsfunktion der Weihnachtsmärkte), stehe heute
mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen
im Vordergrund (ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie seien zu
Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden.
Erlebnis, Spaß und Genuss seien dabei Bedürfnisse, die Veranstalter
erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche
Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewännen
gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und spiegelten sich
deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines
Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt werde mit
mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige
Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich
hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen
Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte seien neben den
unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten
„Kirchenmeile“), die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt würden,
Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung der
Bonner Weihnachtsmärkte und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese
sich jährlich wiederholende Aktion in der Stadt habe eine große
Tradition, sei imageprägend und trage in einer der am dichtesten
besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit
nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte der
Bonner Weihnachtsmärkte würden sich am Aktionstag auch bei den
Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit sei
der gesamte Bereich zwischen den Bonner Innenstadt-
Weihnachtsmärkten einbezogen.
Mit E-Mail vom 9. November 2021 teilte Frau Reinhardt mit, dass es in o.a.
Antrag einen Tippfehler gegeben habe. Der verkaufsoffene Sonntag solle am
19.12.21 stattfinden, im Antrag habe versehentlich der 12.12.21 gestanden.
Weitere Ausführungen u.a. zu den Besucher*innenzahlen und dem räumlichen
Bezug zwischen der Aufstellungsfläche und dem vorgesehenen Bereich der
Sonntagsöffnung als auch die Nachricht zur Terminkorrektur sind dem als
Anlage 2 beigefügten Antragsschreiben zu entnehmen.
In seiner Sitzung am 07.11.2019 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) zu den Weihnachtsmärkten in Bonn
beschlossen.
In der Vergangenheit galt eine OBV für einen gesamtstädtischen
verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Nach einem Beschluss des
Verwaltungsgerichtes Köln im Jahre 2018 ist eine solche alle Stadtbezirke
umfassende Verordnung nicht zulässig.Seite 2 von 29
Seite 3
Im vergangenen Jahr haben die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn, die
Stadtverwaltung und city-marketing bonn e.V. im gegenseitigen Schulterschluss
beschlossen, auf einen verkaufsoffenen Sonntag im Advent zu verzichten, da
dieser automatisch zu einer Belebung mit Menschen in der Bonner Innenstadt
geführt hätte und somit mit der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung
nicht konform gewesen sei. Im Jahr 2020 fand Corona-bedingt kein
Weihnachtsmarkt statt.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2019
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch die zu den
vorweihnachtlichen Anlässen im Advent, bis Ende 2021 festgeschrieben
wurden (siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert, wobei der seinerzeit
amtierende Superintendent des evangelischen Kirchenkreises, Herr Eckart
Wüster, und der Vorstand des Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-
Euskirchen, mit separaten Schreiben vom 05.03. und 12.03.2019 explizit
erklärten, dass sie die Unterzeichnung der „Bonner Vereinbarung“ als generelle
Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden
Ordnungsbehördlichen Verordnungen sehen - im Sinne der geforderten
Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW.
Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in Bezug
auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden
allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail
vom 12.10.2021 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes
gebeten.
Mit Schreiben vom 14.10.2021 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-
Sieg-Euskirchen e.V. (EHV) mit, dass er als Interessenvertretung des
Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung
eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe
Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Insbesondere in der Zeit während und
nach der Corona-Pandemie müssten alle Maßnahmen genutzt werden, um den
lokalen Einzelhandel zu stärken. Somit würde die vorgesehene
Sonntagsöffnung ausdrücklich begrüßt.Seite 3 von 29
Seite 4
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben
vom 18.10.2021 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der
Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG
NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und
Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar, es werde deutlich, dass der
Bonner Weihnachtsmarkt im Vordergrund stehe.
Der Assistent der Büroleitung Pastoraler Zukunftsweg des katholischen
Stadtdekanats, Herr Martin Brummer, hat am 21. Oktober 2021 folgende
Stellungnahme abgegeben:
„im Auftrag von Stadtdechant Dr. Picken und Superintendent Pistorius darf ich
Ihnen kurz übermitteln, dass dem Antrag vom 7. Oktober 2021 der city-
marketing bonn e.V. zugestimmt wird.
Die Bonner Vereinbarung zu den verkaufsoffenen Sonntagen sieht einen
zusätzlichen Tag im Rahmen des Weihnachtsmarktes vor. Dem Antrag ist
daher zuzustimmen.“
Herr Superintendent Dietmar Pistorius teilte am 25. Oktober 2021 per Mail mit,
dass es gegen den geplanten verkaufsoffenen Sonntag keine Einwände gebe.
Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte
Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail vom 28.
Oktober 2021 geäußert:
Nach dortiger Auffassung könnten in Folge der geplanten Sonntagsöffnung die
Beschäftigten des Einzelhandels an diesem Sonntag nichts mit ihren Freunden
und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben
teilnehmen. Deswegen würden verkaufsoffene Sonntage aus grundsätzlichen
Erwägungen heraus abgelehnt.
Des Weiteren wird eine Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Statistiken
hinsichtlich der Besucher*innenzahlen und deren Verteilung mit dem Ergebnis
vorgenommen, wonach die prägende Wirkung der Veranstaltung
(Weihnachtsmarkt) bezweifelt wird und die Besucher*innen am Sonntag
vielmehr wegen der Öffnung der Geschäfte in die Stadt kämen, so dass auch
am Sonntag der Kommerz im Vordergrund stehen werde.
Die Gewerkschaft Deutscher Gewerkschaftsbund Region Köln-Bonn
(DGB-NRW) schloss sich der Stellungnahme von ver.di an.
Die Handwerkskammer zu Köln antwortete nicht auf das
Anhörungsschreiben.
Hinsichtlich der Terminänderung vom 12.12. auf den 19.12.2021 wurde die
Gewerkschaft ver.di erneut um Stellungnahme gebeten. Diese wurde am
10.11.2021 übermittelt. Im Wesentlichen werden die zuvor genannten
Argumente vorgebracht. Insbesondere werden detaillierte Ausführungen zur
prägenden Wirkung der Veranstaltung gemacht, die nach Meinung der
Gewerkschaft nicht gegeben ist, zumal keine schlüssigen Prognosen
hinsichtlich der Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher,
die größer sein muss, als die derjenigen, die allein wegen der Ladenöffnung am
selben Tag kämen, vorlägen.
Den übrigen am Verfahren beteiligten Institutionen wurde die Mail von Frau
Reinhardt vom 09.11.2021 bezüglich der Terminkorrektur übersandt und
unterstellt, dass deren ursprüngliche Stellungnahme bzw. Nichtabgabe einerSeite 4 von 29
Seite 5
solchen auch für den Termin des verkaufsoffenen Sonntags am 19.12.2021
Gültigkeit habe.
Der DGB-NRW teilte hierauf am 10.11.2021 mit „genauso ist es“, der EHV
sandte mit Mail vom 11.11.2021 eine gleichlautende Stellungnahme wie die
zum Termin 12.12.2021.
Die IHK Bonn/Rhein-Sieg, der evangelische Kirchenkreis Bonn und das
katholische Stadtdekanat Bonn teilten auf Nachfrage durch ihre Vertreter am
11.11.2021 fernmündlich mit, dass auch gegen den Termin 19.12.2021 keine
Einwände bestünden.
Diese Verfahrensweise erscheint angemessen und ausreichend, um dem
gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungserfordernis Rechnung zu tragen.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden:
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche
Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der
Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den
Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich
ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung
nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bonner Weihnachtsmarkt
an verschiedenen Standorten in der Bonner Innenstadt, regelmäßig voraus,
dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen
anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an
Besucher*innen erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein
theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent
eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar
(Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher
Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent
steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und MarktkaufleuteSeite 5 von 29
Seite 6
e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf
den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive.
Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die
Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden.
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesucher*innen in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn
durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung
„West“ für Gesamt-NRW zusammengefasst sind.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt
lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und
Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5
Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische
Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung? Was erwarten Besucher*innen und Tourist*innen? Ergebnisse
einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft
für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als
Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten
stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit
„Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“
und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines
Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016).
Ferner liegen für die Bonner Innenstadt seit 2018 automatisierte
Passant*innenfrequenzmes-sungen vor, die als Mitteilungsvorlage des Amtes
für Wirtschaftsförderung im Frühjahr 2019 dem Wirtschafts-, dem
Planungsausschuss und der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt wurden.
Wertet man die dort genutzte Originalquelle www.hystreet.com unter dem
Aspekt der Passant*innenfrequenzen an den Sonntagen im Adventszeitraum
2018 aus, so ist zu erkennen, dass sich die Zahl der Passant*innen mehr als
verdoppelt hat. Der Bonner Weihnachtsmarkt wurde am 23. November 2018
eröffnet, ab diesem Tag stiegen die Passant*innenfrequenzen an den
Sonntagen von rund 30.000 an den darauffolgenden Sonntagen kontinuierlich
auf knapp 70.000 an. Lediglich der 4. Advent (23.12.) lag wieder etwas
niedriger. Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass die steigenden
Besucher*innenzahlen auf die Attraktivität und Anziehungskraft des
Weihnachtsmarktes zurückzuführen sind.
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden
Besucher*innenzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten
Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung
allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der
Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG
Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a.Seite 6 von 29
Seite 7
aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich
einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der
besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem
Bonner Weihnachtsmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in
der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom
alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen
weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen,
Kinderkarussells und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das
bekannte (alltägliche) Bild der Bonner Innenstadt positiv verändert und ein
anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt.
Der Weihnachtsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach
Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen
werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen
Weihnachtsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen
Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucher*innenströme Genüge zu tun.
Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der
Besucher*innen des Weihnachtsmarktes die derjenigen übersteigt, die
ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bonn
aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser
Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Weihnachtsmarktes
auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf
nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in
engem räumlichem Bezug zum Markt geschehen stehen. Je weitreichender die
Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung
angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Weihnachtsmarkt) für einen verkaufsoffenen
Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer
Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten
Geschäften besteht.
Der Weihnachtsmarkt in der Bonner Innenstadt wird auf dem Friedensplatz, der
Vivatsgasse, dem Bottlerplatz, der Windeckstraße, der Poststraße und dem
Münsterplatz sowie den verbindenden Straßen veranstaltet.
Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes nicht nur in und vor den
eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und
angrenzenden Randbereiche um den Markt besonders auch an den
Wochenendtagen bespielt.
Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anziehungswirkung für
den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in der
Bundesstadt Bonn seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des
jährlichen Veranstaltungskalenders ist.
Der räumliche Geltungsbereich der OBV ist identisch mit dem in der
Ordnungsbehördlichen Verordnung aus dem Jahr 2019 festgesetzten.Seite 7 von 29
Seite 8
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den
Standorten der Teilbereiche des Weihnachtsmarkts, welche nahezu die
gesamte Bonner Innenstadt umfassen, somit gegeben ist.
Auch findet die „Veranstaltung“ Weihnachtsmarkt am selben Tag wie die
beantragte Ladenöffnung statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW
greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die
sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten
etablierten vorweihnachtlichen Marktes und unter Berücksichtigung der
einschränkenden Corona-Pandemiebedingungen abgesehen.
Auch finden die Sachgründe Nr. 2 und 4 des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW als
die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse begründende Normen
Anwendung.
Aufgrund der dem Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie und der
verfügten Einschränkungen entstandenen beachtlichen wirtschaftlichen
Nachteile, die zu massiven Umsatzrückgängen geführt und viele Betriebe in
ihrer Existenz bedroht haben, tragen verkaufsoffene Sonntage zum Erhalt und
Stärkung stationärer örtlicher Einzelhandelsstrukturen bei. Sie sind ein
geeignetes Mittel, um einer durch die Corona-Krise eingetretenen und
mittelfristig auch weiterhin absehbaren Gefährdung des lokalen Einzelhandels
entgegenzuwirken (Sachgrund Nr. 2).
Auch Sachgrund Nr. 4 (Belebung der Innenstädte) kommt zur Geltung, da nach
über Wochen andauerndem „Lockdown“ der Verkaufsstellen und den
darauffolgenden Einschränkungen die Bürger*innen durch verkaufsoffene
Sonntage wieder vermehrt auf den stationären Einzelhandel in den Städten
aufmerksam gemacht werden und durch Stärkung des Handels zugleich einer
zunehmenden Verödung entgegengewirkt werden kann. Auch die weitere
Abwanderung der Kund*innen in den Onlinehandel kann hiermit vermindert
werden.
Die abschließende Überprüfung eines umfassenden Hygienekonzeptes ist zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Coronaschutzverordnungen
zeitlich befristet und die gesetzlichen Vorgaben zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht bekannt sind.
Eine abschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der pandemischen
Lage sowie der gesetzlichen Vorgaben zeitnah zur Veranstaltung.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG
NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass des Bonner
Weihnachtsmarktes für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von derSeite 8 von 29
Seite 9
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit
der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Außerdem läuft die Bonner
„Konsensvereinbarung“ Ende dieses Jahres aus.
Anlage/n
1 OBV Weihnachtsmärkte 2021 (öffentlich)
2 Änderungs-Antrag VOS Bonner Weihnachtsmarkt 2021 (öffentlich)
3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich)
4 Stellungnahmen VOS Bonn Weihnachtsmarkt (öffentlich)Seite 9 von 29
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.
Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 19.12.2021, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt einen Tag nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 20.
Dezember 2021 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 10 von 29
Von:
Gesendet: Donnerstag, 7. Oktober 2021 09:37
An:
Betreff: Antrag Verkaufsoffener Sonntag 12.12.2021
⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠
Sehr geehrter
hiermit beantragen wir als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels gemäß 5 6 (1) und (4) des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin:
Anlass: Weihnachten in Bonn (City) Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte: 17. November — 23. Dezember 2021
Zeitraum der Öffnung der Geschäfte: Sonntag, 12. Dezember 2021, Aktionszeit: 13.00 — 18.00 Uhr
Der zur Öffnung vorgesehene Sonntag ist kein geschützter oder religiöser Feiertag im Sinne von 5 6 Abs. 5 Ladenöffnungsgesetz
NRW (LÖG NRW) und stellt keinen stillen Tag im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen
entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer
Religionsausübung nicht gehindert sind und Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Mit der Reduzierung der
Ladenöffnungszeit auf fünf Stunden verringert sich die zeitliche Arbeitsbelastung für die betroffenen Arbeitnehmer des
Einzelhandels.
1. Anlassbeschreibung
a. Allgemein
Die am 30.3.2018 in Kraft getretene Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) ermöglicht die Öffnung von
Verkaufsstellen an bestimmten Sonn- und Feiertagen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung (Anlass im Sinne von 56 Abs. 1
LÖG NRW).
Freigaben sind ausschließlich möglich, wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde liegende Veranstaltung
im öffentlichen Interesse ist. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen neben
dem oben genannten Anlassbezug
dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient, dem Erhalt, der
Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder
Ortsteilzentren dient oder die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter
Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veranstaltung viele Besucher, in der Regel nicht nur Einwohner der Stadt Bonn,
sondern auch auswärtige Besucher, im hohen Maße anzieht.
Auch der "Masterplan Innere Stadt Bonn" - beschlossen vom Rat der Stadt Bonn am 18.7.2013 - stellt als ein übergeordnetes
Ziel dar, die City funktional und gestalterisch zu stärken(http://stadtplan.bonn.de/cms/cms.pl?Amt=Stadtplan&Thema=Planen
Bauen&Subthema= MasterpIan%201nnere%20Stadt&act=0)
b. Bonner Weihnachtsmärkte (Bonner City)
Weihnachtsmärkte gibt es in Bonn schon sehr lange. Stellten die Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte
dar, die Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit boten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln
für die bevorstehende Adventszeit und das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten (Versorgungsfunktion der
Weihnachtsmärkte), steht. heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle
Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie sind zu Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis,
Spaß und Genuss sind dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche
Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewinnen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung undSeite 11 von 29
spiegeln sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte
als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt wird mit mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige
Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen
Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte sind neben den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten
„Kirchenmeile"), die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und die ständige
Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende
Aktion in der Stadt hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer der am dichtesten besiedelten
Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte
der Bonner Weihnachtsmärkte werden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels
wiederfinden und somit der gesamte Bereich zwischen den Bonner Innenstadt Weihnachtsmärkten einbezogen.
2. Besucherprognose
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung (im vorliegenden Fall sind es die
Bonner Weihnachtsmärkte in der Bonner Innenstadt), regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die
Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern
erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen.
Eingangs der nachstehenden Erläuterungen sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom 9.
November 2016 (Aktenzeichen: 3 L 3619/16) festgehalten hat, dass Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte schon wegen ihrer
zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut besucht und damit grundsätzlich geeignet sind,
hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt von Besuchern zu sein.
In diesem Kontext sei auch auf eine Vorlage („Freiwilligen Übereinkunft") zur Sitzung eines „Runden Tisches" im NRW-
Wirtschaftsministerium, welche im Vorfeld eines Treffens am 17. März 2017 im NRWWirtschaftsministerium verteilt wurde,
hingewiesen. Das Ministerium selbst hatte in diesem Vorlageentwurf zur Erstellung von Besucherprognosen folgendes
niedergeschrieben: „Wenn vorhanden, können für die Prognosen Vergleiche zu Vorjahren lohnend sein. Dies gilt natürlich
insbesondere, wenn es das entsprechende Fest seit Jahren gibt ... "Weiter heißt es in der Vorlage: „ Traditionsveranstaltungen
werden in der Regel größere Besucherströme auslösen als erstmalige Veranstaltungen. "
Für die Bonner Innenstadt liegen seit Mitte 2018 automatisierte Passantenfrequenz Messungen vor (vgl. Anlage
„Passantenfrequenzen in der Bonner Innenstadt", die als Mitteilungsvorlage des Amtes für Wirtschaftsförderung (Drucksache
1910479) im Frühjahr 2019 dem Wirtschafts-, dem Planungsausschuss und der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt worden war).
Wertet man die dort genutzte Originalquelle www.hystreet.com speziell unter dem Aspekt der Passantenfrequenzen an den
Sonntagen im zurückliegenden Adventszeitraum 2018 aus, ist sehr gut zu erkennen, dass die Zahl der Passanten mehr als
verdoppelt hat: Der Bonner Weihnachtsmarkt wurde am 23. November 2018 eröffnet, ab diesem Datum stiegen die
Passantenfrequenzen an den Sonntagen von rund 30.000 an den darauf Sonntagen kontinuierlich auf knapp 70.000 an. Lediglich
der 4. Advent (23.12.) lag wieder etwas niedriger. Am 30.12. war der Weihnachtsmarkt schon lange wieder abgebaut.Seite 12 von 29
Passanten an Sonntagen in drei Bonner
Innenstadtstraßen im Advent 2018
Quelle: www.hystreet.com (abgerufen am 20.8.2019, eigene Berechnungen)
3. Besucher, die wegen des Einkaufens kommen
Aus einer Befragung im Jahr 2005 des Geographischen Instituts der Universität Bonn im Auftrag der
Bonner Wirtschaftsförderung ist bekannt, dass die überwiegende Zahl der Passanten den Weihnachtsmarkt als
Hauptmotiv für den Besuch in Bonn hat:
Der Bonner Weihnachtsmarkt als Hauptmotiv
des Besuchs der Innenstadt
41 %
59%
Ou II • E en &hebun s an enb fr
n
nein
Dja
n =
2103
-5-
a. Dies deckt sich auch mit einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V.: Die Aktivitäten
„Essen und Trinken" stellen mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim WeihnachtsmarktbesuchSeite 13 von 29
dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V.,
Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35
Prozent steht der „Geschenkekauf" im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband
Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtigkonservativen" Ansatz rechnen wir auf den
Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480
Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden.
b. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von
Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und
MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu
einer Auswertung „West" für Gesamt-NRW zusammengefasst sind.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten
Personen die Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf" weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für
allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 —
Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den
Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen" ganz oben. In
Verbindung mit „Bummeln und Freunde" nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass" zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf
die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung" und „Stadtbesichtigung" (Der Weihnachtsmarkt
zwischen Tradition und Inszenierung — Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im
Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016, Chart
Nr.
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu
erwartenden Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägenden
Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat zuletzt das OVG in Münster mit der
Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017
festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer
Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich um langjährige, traditionelle Festveranstaltungen in der
Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den
zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen, anderen
Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bonner, Duisdorfer und Bad Godesberger Innenstadt positiv
verändern und eine anders „wahrnehmbares Ortsbild" erzeugt.
4. Räumlicher Bezug
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung für einen verkaufsoffenen Sonntag nur
dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und
geöffneten Geschäften besteht.
Die Bonner Innenstadt Weihnachtsmärkte sind auf dem Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der
Windeckstraße, der Vivatsgasse und der Poststraße gelegen.
Die Öffnung der Läden in der Bonner Innenstadt bezieht sich auf folgende Straßen:
Acherstraße 1 — 30, Am Hof 1 — 36, Am Neutor 1 — 8,
Beiderberg 2 - 32, Berliner Freiheit 21, 36, 36A,
Bertha-von-Suttner-PIatz 1 - 25, Bischofsplatz 1-4, Bonngasse 1 — 30, Bottlerplatz
1 — 12, Brüdergasse 1 — 31, Budapester Straße 1 — 23, Dreieck 1 — 20, Franziskanerstraße 1 - 16 Friedensplatz
1 — 16, Friedrichstraße 1 — 64, Fürstenstraße 1 — 8, Gangolfstraße 2 — 15,
Gerhard-von-Are-Straße 1 — 8, In der Sürst 1 — 10, Kaiserplatz gerade Hausnummern 2 - 22, Kasernenstraße 1 — 7b,
22 - 32, Kesselgasse 1 — 5, Markt 1 — 42, Marktbrücke
1 —4, Martinsplatz 1 — 9, Maximilianstraße 1 — 46, Münsterplatz 1 — 30, Münsterstraße 1 -20, Noeggerathstraße 1,
Oxfordstraße 1 - 24, Poststraße 1 - 36, Rathausgasse 5 — 38, Remigiusstraße 1
— 20, Remigiusplatz 1 — 6, Rheingasse 2, Sternstraße 1 — 100, Sterntorbrücke 1
— 17, Stockenstrasse 1 — 19, Thomas-Mann-Straße 1 — 64, Vivatsgasse 1 — 14, Wenzelgasse 1 — 44, Wesselstraße 1
— 16, Wilhelmstraße 1 — 23, Windeckstraße
1 -7.Seite 14 von 29
Da sich die oben genannten Straßen in direkter Umgebung der Weihnachtsmärkte befinden und diese miteinander verbinden,
ist der direkte räumliche Bezug gegeben.
5. Flächenverhältnisse Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche der Geschäfte
Eine prägende Wirkung eines Weihnachtsmarktes für einen verkaufsoffenen Sonntag wird nach gegenwärtiger
Rechtsinterpretation nur dann angenommen, wenn die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich
größer ist, als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Um wieviel größer die Verkaufsfläche der Geschäfte sein darf bzw. kann,
dafür gibt es keine grundsätzlichen quantitativen Angaben bzw. auch keine allgemeinen Näherungswerte.
Bonn-City: insgesamt nehmen die Bonner Weihnachtsmärkte in der Bonner Innenstadt eine Fläche von rund 14.000
Quadratmetern ein. Diese Flächen sind auf den Münsterplatz, den Bottlerplatz, den Friedensplatz, die Windeckstraße, die
Vivatsgasse und die Poststraße aufgeteilt.
Dem steht eine theoretisch maximale Gesamtverkaufsfläche der Bonner Innenstadt von rund 314.000
Quadratmetern (Angaben nach COMFORT Städtereport Bonn 2016) gegenüber. Damit ist die Fläche der Weihnachtsmärke
zunächst kleiner als die Verkaufsfläche der Geschäfte, die in der Bonner Innenstadt theoretisch geöffnet haben können.
Anhand verschiedener, bundesweiter Erfahrungen mit der Akzeptanz verkaufsoffener Sonntage in den vergangenen Jahren
ist bekannt, dass sich in der Regel nicht alle im räumlichen Geltungsbereich einer Sonntagsöffnung befindlichen Einzelhändler
auch tatsächlich daran beteiligen. So beteiligen sich etwa in Berlin, der Stadt mit den meisten Sonntagsöffnungen, im
Durchschnitt etwa 40 bis 50 % der Einzelhändler nicht regelmäßig an den Öffnungen (diese Auskunft erteilte der
Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Berlin/Brandenburg e.V., Herr Nils Busch-Petersen). Nach Einschätzungen des
Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) e.V., Herrn Stefan Genth, ist bundesweit bzw. im Durchschnitt
mit einer Beteiligungsquote von 65 bis 70 % auszugehen. In Anbetracht der Bedeutung der Weihnachtszeit für die
Umsatzgenerierung im Einzelhandel gehen wir für Bonn während des verkaufsoffenen Sonntags am 17.12. von einer
„Nichtbeteiligungsquote" von lediglich 15 bis 20 Prozent aus. Setzt man diese Werte in Bezug zur vorhandenen innerstädtischen
Verkaufsfläche, ergibt sich eine potentiell „geöffnete Fläche" von 251.200 bis 266.900 Quadratmetern.
Die Flächenrelationen relativieren sich zudem auch insofern, als dass sich die ermittelte Verkaufsfläche des innerstädtischen
Einzelhandels in Bonn teilweise über mehrere Etagen erstreckt. Bei einer rein ebenerdigen („erdgeschossigen") Betrachtung
würde das Verhältnis zur Veranstaltungsfläche noch „günstiger" sein. Die aus städtebaulichen Gründen gewollte
Innenstadtverdichtung kann hier nicht als K.O.-Kriterium für eine Sonntagsöffnung vorgebracht werden.
6. Fazit
Die hier beantragte Sonntagsöffnung erfüllt — auch im Lichte der jüngeren Rechtsprechung - alle relevanten Vorgaben, die im
Zusammenhang mit einer Freigabe eines Sonntags für die Öffnung von Verkaufsstellen stehen. Demnach sind die Bonner
Weihnachtsmärkte selbst für den Sonntag prägend und die beantragte Sonntagsöffnung wird lediglich als Annex
Mit den besten GrüßenSeite 15 von 29
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Datenstand: 02.11.2026, 18:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de