212155 · Mitteilungsvorlage
Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2023 bis 2025
Kerndaten
- Nummer
- 212155
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 22.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 212155 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2023 bis 2025 Beratungsfolge Rat 09.12.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Am 24.06.2021 hat der Rat der Bundesstadt Bonn den Doppelhaushalt 2021/2022, die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bis einschließlich 2025 sowie die 3. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2021 bis 2024 beschlossen. Im Falle einer Haushaltsplanung für zwei Jahre ist nach § 9 Abs. 2 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) dem Rat eine Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, bezogen auf die dem zweiten Haushaltsjahr (2022) folgenden drei Jahre (2023 bis 2025) vorzulegen. Darüber hinaus müssen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nummern 8 bis 10 KomHVO, die nach der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung nach Abs. 1 erstellt worden sind, der Fortschreibung beigefügt werden (siehe III.). Einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht, da mit der Fortschreibung der mittelfristigen Finanzplanung die Haushaltssatzung für die Jahre 2021 und 2022 nicht verändert wird und die endgültigen Festsetzungen für die Jahre 2023 ff. den zukünftigen Haushaltsberatungen vorbehalten bleiben. Die Verwaltung informiert quartalsweise den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe sowie den Rat in den jeweiligen Berichten über die haushaltswirtschaftliche Lage über Veränderungen im aktuellen Haushaltsjahr und gibt hierbei auch einen Ausblick auf das Folgejahr. Dies beinhaltet u.a. auch die Entwicklung der coronabedingten Abweichungen des aktuellen Bewirtschaftungsjahres. In der hier vorgelegten Fortschreibung wird nicht der vollständige Haushalt wiedergegeben. Es werden nur die Positionen angesprochen, bei denen derzeit prognostiziert werden kann, dass sich Abweichungen zu der am 24.06.2021 verabschiedeten mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ergeben. I. Ergebnisplanung 1. Erträge Steuern und ähnliche AbgabenSeite 1 von 9 Seite 2 Gewerbesteuer Generell unterliegt die Gewerbesteuer von Quartal zu Quartal - auch aufgrund von Einmaleffekten - sehr starken Schwankungen, so dass Gewerbesteuerprognosen immer nur unter erheblicher Unsicherheit getroffen werden können. Bereits die Vergangenheit, ohne diesen dramatischen Wirtschaftseinbruch durch Corona, hat gezeigt, dass Ausschläge nach oben als auch nach unten kaum einschätzbar sind und sich die Gewerbesteuer von Kommune zu Kommune sehr individuell entwickelt, so dass die Steuerschätzdaten nicht auf die jeweilige Kommune runtergebrochen werden konnten. Gerade aufgrund der großen regionalen Abweichungen können die Ergebnisse der Steuerschätzung nicht unmodifiziert auf jede einzelne Stadt übertragen werden. Ebenso, wie die Rückgänge im Jahr 2020 regional höchst unterschiedlich ausgefallen sind, werden auch die Anstiege im Jahr 2021 und 2022 regional sehr differenziert ausfallen. Das Gewerbesteueraufkommen (brutto) ist im vergangenen Jahr bundesweit um 18,3% eingebrochen. Für das aktuelle Jahr ist mit einem Anstieg von 23% zu rechnen, für das Folgejahr mit einem Anstieg von 2,5%. Dies bedeutet, dass das bundesweite Niveau von 2019 im Jahr 2021 leicht überschritten wird. Aktuell wird aufgrund der Gewerbesteuerentwicklung davon ausgegangen, dass in 2021 Mehrerträge von rund 33 Mio. EUR erzielt werden können. Damit reduziert sich der ursprünglich angenommene zu isolierende Betrag aufgrund er COVID-19-Pandemie entsprechend. Auch für die Folgejahre wird aufgrund der aktuellen Steuerschätzung von Mehrerträgen ausgegangen. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Planansatz 2021 um 11,4 Mio. überschritten wird. Damit würde sich auch hier der geplante Isolierungsbetrag entsprechend vermindern. Auch für die Folgejahre wird nach der aktuellen Steuerschätzung von Mehrerträgen und damit reduzierter Isolierungsbeträge ausgegangen. Kompensationsleistungen Für 2021/2022 wird davon ausgegangen, dass der Ansatz für den Familienleistungsausgleich inkl. Steuervereinfachungsgesetz erreicht wird. Leistungsbeteiligung Grundsicherung für Arbeitssuchende Für 2021 wird mit einem Mehrertrag in Höhe von rund 1,6 Mio. gerechnet. Durch das Konjunkturpaket des Bundes aus 2020 bekommen die Kommunen bis zu 75 % (+ 25 %) der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass der Ansatz in den Folgejahren erreicht wird. Zuwendungen und allgemeine Umlagen Schlüsselzuweisungen Auf Basis der Modellrechnung GFG 2022 werden für das Jahr 2022 Zuweisungen in Höhe von rund 147,6 Mio. erwartet, woraus Mehrerträge in Höhe von rund 30,7 Mio. EUR resultieren. Der Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 (GFG 2022) sieht Veränderungen vor, die zum Teil starke negative Auswirkungen auf die Zuweisungsbeträge der Mitgliedskommunen auch für die folgenden Jahre haben (DS 212019).Seite 2 von 9 Seite 3 Insbesondere die folgenden Änderungen haben hohe Auswirkungen auf die Zuweisungsbeträge in den kommenden Jahren: - die kreditfinanzierte Aufstockung der Finanzausgleichsmasse, - die Differenzierung der fiktiven Hebesätze - die erneute Anhebung des Soziallastenansatzes Alleine für Bonn macht die Kreditierung der 1,87 Mrd. EUR gerechnet mit dem Anteil an den Schlüsselzuweisungen GFG 2022 (Modellrechnung) einen Betrag von rund 30 Mio. EUR aus und würde demzufolge zukünftige Zuweisungen reduzieren. Unbekannt ist, wann und in welcher Höhe diese Beträge zurückgezahlt werden. Da mittelfristig nicht damit zu rechnen ist, dass die Entwicklung des Steuerverbunds, geschweige denn die allgemeine kommunale Finanzsituation entsprechende Kürzungen zulässt, muss auf diese Kreditierung unbedingt seitens des Landes verzichtet werden. Erstmalig soll für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden unterschieden werden (Differenzierung fiktiver Hebesätze). Die bisherige Gleichbehandlung der Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft wird zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben. Insofern könnte die Stadt Bonn im Jahr 2022 rund 6,4 Mio. EUR an Schlüsselzuweisungen verlieren. Für die nachfolgenden Jahre könnte sich dieser Betrag verdoppeln, da die Umsetzung im GFG 2022 zunächst nur hälftig erfolgen soll. Auch die Anhebung des Soziallastenansatzes kann erhebliche Effekt auslösen. Inwiefern diese nachteiligen Effekte durch eine Anhebung des Zentralitätsfaktors kompensiert werden können, bleibt abzuwarten. Zuweisungen von Bund, Land und Gemeinden u.a. für laufende Zwecke Auf Basis der Modellrechnung GFG 2022 werden für das Jahr 2022 im Bereich der Schul-, Sport, Aufwand- und Unterhaltungspauschale sowie der Klima- und Forstpauschale Mehrerträge von insgesamt rund 0,8 Mio. EUR erwartet. Sonstige Transfererträge In 2021 wird mit Mehrerträgen in Höhe von rund 10,7 Mio. gerechnet. Ursächlich hierfür sind im Wesentlichen Erstattungen des Amtes 51 an Amt 50 aufgrund von Fallzahlsteigerungen in der Integrationsassistenz. Auch für die Folgejahre werden Verbesserungen prognostiziert, denen allerdings entsprechend höhere Transferaufwendungen gegenüberstehen. Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Es wird in 2021 mit Mindererträgen in Höhe von rund 9 Mio. EUR gerechnet, die vor allem coronabedingt im Bereich der Elternbeiträge sowie der Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst entstanden sind. Sollte es in den Folgejahren zu keinen weiteren Einschränkungen aufgrund der COVID-19- Pandemie kommen, ist davon auszugehen, dass die Planansätze wieder erreicht werden. 2. AufwendungenSeite 3 von 9 Seite 4 Personal- und Versorgungsaufwendungen Der Planansatz der Personal- und Versorgungsaufwendungen wird in 2021 insgesamt um voraussichtlich 4,9 Mio. unterschritten. Die Auswirkungen der Stellenplanfortschreibung werden aufgrund der späten Genehmigung des Doppelhaushaltes 2021/2022 erst ab 2022 spürbar sein. Für 2022 wird ein Mehrbedarf im Bereich der Personalaufwendungen prognostiziert. Ursächlich hierfür sind neue Stellen für z. B. Rettungsdienstbedarfsplan und Projektgruppe Interimsumzug. Auch ist davon auszugehen, dass die Tarif- und Besoldungserhöhungen aufgrund der derzeitigen Inflationsrate höher ausfallen als in der Planung berücksichtigt. Das würde dann ebenso zu einem Mehrbedarf in den Folgejahren führen. Die Verwaltung erwägt eine Übertragung der nicht verbrauchten Mittel des Jahres 2021 ins Folgejahr 2022, um den Mehrbedarf (anteilig) zu kompensieren. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Für 2021 wird ein Minderbedarf in Höhe von rund 8,5 EUR prognostiziert, der im Wesentlichen auf zeitliche Verschiebung von Projekten im Stadtplanungsamt zurückzuführen ist. Für die Folgejahre kann mit einem Mehrbedarf aufgrund steigender Energiepreise und gestiegener Kosten für Treibstoffe ausgegangen werden. Eine Prognose über die Höhe ist aufgrund noch nicht vorliegender Abrechnungen für das Jahr 2021 nicht möglich. Transferaufwendungen: Gewerbesteuerumlage Da bei der Gewerbesteuer in den Folgejahren Mehrerträge prognostiziert werden, wird sich auch die Gewerbesteuerumlage entsprechend erhöhen. Landschaftsumlage Die Landschaftsumlage 2021 entspricht dem Haushaltsansatz. Basierend auf der Modellrechnung GFG 2022 werden für das Jahr 2022 Mehraufwendungen in Höhe von 4,0 Mio. erwartet. Die Entwicklung der Landschaftsumlage ist von verschiedenen Parametern (Steuerentwicklung, Finanzausgleich) abhängig, so dass eine Einschätzung für die Folgejahre schwierig ist. Soziale Leistungen Die Änderung im Rahmen der Eingliederungshilfe (SGB IX) aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) könnte zu erheblichen Mehrbedarfen in den Folgejahren führen, sofern der Landschaftsverband Rheinland nicht in alle Leistungsvereinbarungen der derzeit bestehenden Angebote über 2022 hinaus eintritt, die Angebote aber weiterhin aufrechterhalten werden sollen. Um die zusätzliche Haushaltsbelastung zu reduzieren, muss die Angebotslandschaft der (ehemaligen) Eingliederungshilfe evaluiert und auf ihre zukünftige Machbarkeit und Finanzierungsfähigkeit hin geprüft werden. Auch alternative Kostenträgerschaften sollten intensiv geprüft werden. Finanzielle Mehrbelastungen würden sich in diesem Bereich ab dem Haushaltsjahr 2023 ergeben. Sonstige ordentliche Aufwendungen Im Bereich der sonstigen ordentlichen Aufwendungen ist davon auszugehen, dass die Anmietung von Gebäuden zur Interimsunterbringung der städtischenSeite 4 von 9 Seite 5 Mitarbeitenden aus dem Stadthaus zu einem Mehrbedarf führt. Eine genaue Bezifferung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Globaler Minderaufwand Zur Realisierung des zwingend erforderlichen Haushaltsausgleichs ab dem Haushaltsjahr 2021 wurde ein globaler Minderaufwand in Höhe von 14,5 Mio. EUR eingeplant. Auch für die Folgejahre wurde der globale Minderaufwand in vergleichbarer Höhe eingeplant. Im Ergebnis müssen Aufwandsreduzierungen und/oder Ertragssteigerung diesen geplanten globalen Minderaufwand erwirtschaften, um das geplante Ergebnis zu erreichen. Ob Ergebnisverbesserungen in dieser Größenordnung in den Folgejahren zu erwirtschaften sind, bleibt abzuwarten. 3. Finanzrechnung Es wird vor dem Hintergrund der aktuellen Marktlage davon ausgegangen, dass die Planansätze in den Folgejahren auskömmlich sind. 4. Fazit zur Ergebnisplanung/-rechnung Ende 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 wird mit der Entwurfsplanung für den Doppelhaushalt 2023/2024 begonnen. Gemäß Terminplan soll der Entwurf in der Sitzung des Rates am 09.06.2022 eingebracht werden. Um den zwingend erforderlichen Haushaltsausgleich über 2021 hinaus erreichen und eine dauerhafte Leistungsfähigkeit sichern zu können, sind die Fachämter im Wesentlichen an ihre Anmeldungen zur Finanzplanung des Haushaltes 2021/2022 gebunden. II. Investitionsplanung Im mittelfristigen Investitionszeitraum ergeben sich zum Teil erhebliche finanzielle Risiken, die aufgrund noch nicht abschließend geplanter Vorhaben bestehen (können). Diese werden hier nur stichwortartig benannt: - - Sanierung/Neubau Stadthaus - - Sanierung Beethovenhalle - - Sanierung Theater/Oper/Kammerspiele - - Sanierung Stadthalle Bad Godesberg - - Seilbahn Zudem stellt sich bei einigen dieser Vorhaben die Frage, wie hoch der konsumtive Anteil an diesen Maßnahmen sein wird. Dies könnte dann auch erhebliche Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung haben und damit den Haushaltsausgleich ab 2023 beeinflussen. Fest steht aber jetzt schon, die Belastung des Ergebnisplans durch Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen. III. Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts und der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden.Seite 5 von 9 Seite 6 Übersicht siehe Anlage Anlage/n 1 Anlage zu Ziffer III. (öffentlich)Seite 6 von 9 Auto-Schnellfähre Bad Godesberg - Niederdollendorf GmbH (ASF) Jahresabschluss 2019 Hinweis: Es erfolgte zur Entlastung der Gremiensitzungen keine Vorlage an den Rat, da eine Beschlussfassung des Rates zu den JA nicht obligatorisch ist. Jahresabschluss 2020 Liegt voraussichtlich Ende November 2021 vor. Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage (nö DS 210081) Tourismus & Congress GmbH Region Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahrweiler (T & C) Jahresabschluss 2020 Anlage der Mitteilungsvorlage (Bilanz, GuV) (nö DS 211610) Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage (nö DS 202162) Internationale Beethovenfeste Bonn gGmbH Jahresabschluss 2020 Anlage der Mitteilungsvorlage (Bilanz, GuV) (nö DS 211607) Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage (nö DS 202163) Bonn Conference Center Management GmbH Jahresabschluss 2020 Anlage der Mitteilungsvorlage (Bilanz, GuV) (nö DS 211179) Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage (nö DS 210735) Stadtwerke Bonn GmbH Jahresabschluss 2020 Konzernabschluss 2020 Anlage der Mitteilungsvorlage (Bilanz, GuV)Seite 7 von 9 (ö DS 211211) Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage (nö DS 202242) Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Jahresabschluss 2020 Anlage der Beschlussvorlage (ö DS 2111373) Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage (ö DS 210612) Theater der Bundesstadt Bonn Jahresabschluss 2019/2020 Anlage der Beschlussvorlage (Prüfungsbericht) (ö DS 210689) Wirtschaftsplan 2021/2022 Anlage der Beschlussvorlage (ö DS 210788) Städtisches Gebäudemanagement Jahresabschluss 2019 Anlage der Beschlussvorlage (ö DS 210214) Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage (ö DS 210266) Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland), AöR Jahresabschluss 2019 Anlage der Mitteilungsvorlage (nö DS 202183) Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Mitteilungsvorlage (nö DS 202183) bonnorange AöR Jahresabschluss 2019 Beschlossen in der Verwaltungsratssitzung am 04.09.2020 (AöR-20039)Seite 8 von 9 Wirtschaftsplan 2022 Anlage der Mitteilungsvorlage (ö DS 212120) VEBOWAG Jahresabschluss 2020 als Anlage der Dringlichkeitsentscheidung (nö DS 211252)Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de