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212155 · Mitteilungsvorlage

Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2023 bis 2025

Nummer
212155
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
22.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.12.2021 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
212155
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung 2023 bis 2025
Beratungsfolge
Rat 09.12.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Am 24.06.2021 hat der Rat der Bundesstadt Bonn den Doppelhaushalt
2021/2022, die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bis einschließlich
2025 sowie die 3. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2021 bis
2024 beschlossen.
Im Falle einer Haushaltsplanung für zwei Jahre ist nach § 9 Abs. 2
Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) dem Rat eine Fortschreibung
der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, bezogen auf die dem zweiten
Haushaltsjahr (2022) folgenden drei Jahre (2023 bis 2025) vorzulegen. Darüber
hinaus müssen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nummern 8 bis 10 KomHVO, die nach
der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung nach Abs. 1 erstellt worden
sind, der Fortschreibung beigefügt werden (siehe III.).
Einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht, da mit der Fortschreibung der
mittelfristigen Finanzplanung die Haushaltssatzung für die Jahre 2021 und
2022 nicht verändert wird und die endgültigen Festsetzungen für die Jahre
2023 ff. den zukünftigen Haushaltsberatungen vorbehalten bleiben.
Die Verwaltung informiert quartalsweise den Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Vergabe sowie den Rat in den jeweiligen Berichten über die
haushaltswirtschaftliche Lage über Veränderungen im aktuellen Haushaltsjahr
und gibt hierbei auch einen Ausblick auf das Folgejahr. Dies beinhaltet u.a.
auch die Entwicklung der coronabedingten Abweichungen des aktuellen
Bewirtschaftungsjahres.
In der hier vorgelegten Fortschreibung wird nicht der vollständige Haushalt
wiedergegeben. Es werden nur die Positionen angesprochen, bei denen derzeit
prognostiziert werden kann, dass sich Abweichungen zu der am 24.06.2021
verabschiedeten mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ergeben.
I. Ergebnisplanung
1. Erträge
Steuern und ähnliche AbgabenSeite 1 von 9
Seite 2
Gewerbesteuer
Generell unterliegt die Gewerbesteuer von Quartal zu Quartal - auch aufgrund
von Einmaleffekten - sehr starken Schwankungen, so dass
Gewerbesteuerprognosen immer nur unter erheblicher Unsicherheit getroffen
werden können. Bereits die Vergangenheit, ohne diesen dramatischen
Wirtschaftseinbruch durch Corona, hat gezeigt, dass Ausschläge nach oben als
auch nach unten kaum einschätzbar sind und sich die Gewerbesteuer von
Kommune zu Kommune sehr individuell entwickelt, so dass die
Steuerschätzdaten nicht auf die jeweilige Kommune runtergebrochen werden
konnten. Gerade aufgrund der großen regionalen Abweichungen können die
Ergebnisse der Steuerschätzung nicht unmodifiziert auf jede einzelne Stadt
übertragen werden. Ebenso, wie die Rückgänge im Jahr 2020 regional höchst
unterschiedlich ausgefallen sind, werden auch die Anstiege im Jahr 2021 und
2022 regional sehr differenziert ausfallen.
Das Gewerbesteueraufkommen (brutto) ist im vergangenen Jahr bundesweit
um 18,3% eingebrochen. Für das aktuelle Jahr ist mit einem Anstieg von 23%
zu rechnen, für das Folgejahr mit einem Anstieg von 2,5%. Dies bedeutet, dass
das bundesweite Niveau von 2019 im Jahr 2021 leicht überschritten wird.
Aktuell wird aufgrund der Gewerbesteuerentwicklung davon ausgegangen,
dass in 2021 Mehrerträge von rund 33 Mio. EUR erzielt werden können. Damit
reduziert sich der ursprünglich angenommene zu isolierende Betrag aufgrund
er COVID-19-Pandemie entsprechend. Auch für die Folgejahre wird aufgrund
der aktuellen Steuerschätzung von Mehrerträgen ausgegangen.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Planansatz 2021 um 11,4 Mio.
überschritten wird. Damit würde sich auch hier der geplante Isolierungsbetrag
entsprechend vermindern.
Auch für die Folgejahre wird nach der aktuellen Steuerschätzung von
Mehrerträgen und damit reduzierter Isolierungsbeträge ausgegangen.
Kompensationsleistungen
Für 2021/2022 wird davon ausgegangen, dass der Ansatz für den
Familienleistungsausgleich inkl. Steuervereinfachungsgesetz erreicht wird.
Leistungsbeteiligung Grundsicherung für Arbeitssuchende
Für 2021 wird mit einem Mehrertrag in Höhe von rund 1,6 Mio. gerechnet.
Durch das Konjunkturpaket des Bundes aus 2020 bekommen die Kommunen
bis zu 75 % (+ 25 %) der Kosten für Unterkunft und Heizung in der
Grundsicherung für Arbeitssuchende erstattet. Es wird davon ausgegangen,
dass der Ansatz in den Folgejahren erreicht wird.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen
Schlüsselzuweisungen
Auf Basis der Modellrechnung GFG 2022 werden für das Jahr 2022
Zuweisungen in Höhe von rund 147,6 Mio. erwartet, woraus Mehrerträge in
Höhe von rund 30,7 Mio. EUR resultieren.
Der Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 (GFG 2022) sieht
Veränderungen vor, die zum Teil starke negative Auswirkungen auf die
Zuweisungsbeträge der Mitgliedskommunen auch für die folgenden Jahre
haben (DS 212019).Seite 2 von 9
Seite 3
Insbesondere die folgenden Änderungen haben hohe Auswirkungen auf die
Zuweisungsbeträge in den kommenden Jahren:
- die kreditfinanzierte Aufstockung der Finanzausgleichsmasse,
- die Differenzierung der fiktiven Hebesätze
- die erneute Anhebung des Soziallastenansatzes
Alleine für Bonn macht die Kreditierung der 1,87 Mrd. EUR gerechnet mit dem
Anteil an den Schlüsselzuweisungen GFG 2022 (Modellrechnung) einen Betrag
von rund 30 Mio. EUR aus und würde demzufolge zukünftige Zuweisungen
reduzieren. Unbekannt ist, wann und in welcher Höhe diese Beträge
zurückgezahlt werden. Da mittelfristig nicht damit zu rechnen ist, dass die
Entwicklung des Steuerverbunds, geschweige denn die allgemeine kommunale
Finanzsituation entsprechende Kürzungen zulässt, muss auf diese Kreditierung
unbedingt seitens des Landes verzichtet werden.
Erstmalig soll für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten
und kreisangehörigen Gemeinden unterschieden werden (Differenzierung
fiktiver Hebesätze). Die bisherige Gleichbehandlung der Städte und Gemeinden
bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft wird zu Lasten der kreisfreien
Städte aufgegeben. Insofern könnte die Stadt Bonn im Jahr 2022 rund 6,4 Mio.
EUR an Schlüsselzuweisungen verlieren. Für die nachfolgenden Jahre könnte
sich dieser Betrag verdoppeln, da die Umsetzung im GFG 2022 zunächst nur
hälftig erfolgen soll.
Auch die Anhebung des Soziallastenansatzes kann erhebliche Effekt auslösen.
Inwiefern diese nachteiligen Effekte durch eine Anhebung des
Zentralitätsfaktors kompensiert werden können, bleibt abzuwarten.
Zuweisungen von Bund, Land und Gemeinden u.a. für laufende Zwecke
Auf Basis der Modellrechnung GFG 2022 werden für das Jahr 2022 im Bereich
der Schul-, Sport, Aufwand- und Unterhaltungspauschale sowie der Klima- und
Forstpauschale Mehrerträge von insgesamt rund 0,8 Mio. EUR erwartet.
Sonstige Transfererträge
In 2021 wird mit Mehrerträgen in Höhe von rund 10,7 Mio. gerechnet.
Ursächlich hierfür sind im Wesentlichen Erstattungen des Amtes 51 an Amt 50
aufgrund von Fallzahlsteigerungen in der Integrationsassistenz. Auch für die
Folgejahre werden Verbesserungen prognostiziert, denen allerdings
entsprechend höhere Transferaufwendungen gegenüberstehen.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Es wird in 2021 mit Mindererträgen in Höhe von rund 9 Mio. EUR gerechnet,
die vor allem coronabedingt im Bereich der Elternbeiträge sowie der
Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst entstanden sind. Sollte es in den
Folgejahren zu keinen weiteren Einschränkungen aufgrund der COVID-19-
Pandemie kommen, ist davon auszugehen, dass die Planansätze wieder
erreicht werden.
2. AufwendungenSeite 3 von 9
Seite 4
Personal- und Versorgungsaufwendungen
Der Planansatz der Personal- und Versorgungsaufwendungen wird in 2021
insgesamt um voraussichtlich 4,9 Mio. unterschritten. Die Auswirkungen der
Stellenplanfortschreibung werden aufgrund der späten Genehmigung des
Doppelhaushaltes 2021/2022 erst ab 2022 spürbar sein. Für 2022 wird ein
Mehrbedarf im Bereich der Personalaufwendungen prognostiziert. Ursächlich
hierfür sind neue Stellen für z. B. Rettungsdienstbedarfsplan und Projektgruppe
Interimsumzug. Auch ist davon auszugehen, dass die Tarif- und
Besoldungserhöhungen aufgrund der derzeitigen Inflationsrate höher ausfallen
als in der Planung berücksichtigt. Das würde dann ebenso zu einem
Mehrbedarf in den Folgejahren führen. Die Verwaltung erwägt eine
Übertragung der nicht verbrauchten Mittel des Jahres 2021 ins Folgejahr 2022,
um den Mehrbedarf (anteilig) zu kompensieren.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Für 2021 wird ein Minderbedarf in Höhe von rund 8,5 EUR prognostiziert, der
im Wesentlichen auf zeitliche Verschiebung von Projekten im
Stadtplanungsamt zurückzuführen ist.
Für die Folgejahre kann mit einem Mehrbedarf aufgrund steigender
Energiepreise und gestiegener Kosten für Treibstoffe ausgegangen werden.
Eine Prognose über die Höhe ist aufgrund noch nicht vorliegender
Abrechnungen für das Jahr 2021 nicht möglich.
Transferaufwendungen:
Gewerbesteuerumlage
Da bei der Gewerbesteuer in den Folgejahren Mehrerträge prognostiziert
werden, wird sich auch die Gewerbesteuerumlage entsprechend erhöhen.
Landschaftsumlage
Die Landschaftsumlage 2021 entspricht dem Haushaltsansatz. Basierend auf
der Modellrechnung GFG 2022 werden für das Jahr 2022 Mehraufwendungen
in Höhe von 4,0 Mio. erwartet. Die Entwicklung der Landschaftsumlage ist von
verschiedenen Parametern (Steuerentwicklung, Finanzausgleich) abhängig, so
dass eine Einschätzung für die Folgejahre schwierig ist.
Soziale Leistungen
Die Änderung im Rahmen der Eingliederungshilfe (SGB IX) aufgrund des
Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (BTHG) könnte zu erheblichen Mehrbedarfen in den
Folgejahren führen, sofern der Landschaftsverband Rheinland nicht in alle
Leistungsvereinbarungen der derzeit bestehenden Angebote über 2022 hinaus
eintritt, die Angebote aber weiterhin aufrechterhalten werden sollen. Um die
zusätzliche Haushaltsbelastung zu reduzieren, muss die Angebotslandschaft
der (ehemaligen) Eingliederungshilfe evaluiert und auf ihre zukünftige
Machbarkeit und Finanzierungsfähigkeit hin geprüft werden. Auch alternative
Kostenträgerschaften sollten intensiv geprüft werden. Finanzielle
Mehrbelastungen würden sich in diesem Bereich ab dem Haushaltsjahr 2023
ergeben.
Sonstige ordentliche Aufwendungen
Im Bereich der sonstigen ordentlichen Aufwendungen ist davon auszugehen,
dass die Anmietung von Gebäuden zur Interimsunterbringung der städtischenSeite 4 von 9
Seite 5
Mitarbeitenden aus dem Stadthaus zu einem Mehrbedarf führt. Eine genaue
Bezifferung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Globaler Minderaufwand
Zur Realisierung des zwingend erforderlichen Haushaltsausgleichs ab dem
Haushaltsjahr 2021 wurde ein globaler Minderaufwand in Höhe von 14,5 Mio.
EUR eingeplant. Auch für die Folgejahre wurde der globale Minderaufwand in
vergleichbarer Höhe eingeplant. Im Ergebnis müssen Aufwandsreduzierungen
und/oder Ertragssteigerung diesen geplanten globalen Minderaufwand
erwirtschaften, um das geplante Ergebnis zu erreichen. Ob
Ergebnisverbesserungen in dieser Größenordnung in den Folgejahren zu
erwirtschaften sind, bleibt abzuwarten.
3. Finanzrechnung
Es wird vor dem Hintergrund der aktuellen Marktlage davon ausgegangen,
dass die Planansätze in den Folgejahren auskömmlich sind.
4. Fazit zur Ergebnisplanung/-rechnung
Ende 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 wird mit der Entwurfsplanung für den
Doppelhaushalt 2023/2024 begonnen. Gemäß Terminplan soll der Entwurf in
der Sitzung des Rates am 09.06.2022 eingebracht werden. Um den zwingend
erforderlichen Haushaltsausgleich über 2021 hinaus erreichen und eine
dauerhafte Leistungsfähigkeit sichern zu können, sind die Fachämter im
Wesentlichen an ihre Anmeldungen zur Finanzplanung des Haushaltes
2021/2022 gebunden.
II. Investitionsplanung
Im mittelfristigen Investitionszeitraum ergeben sich zum Teil erhebliche
finanzielle Risiken, die aufgrund noch nicht abschließend geplanter Vorhaben
bestehen (können). Diese werden hier nur stichwortartig benannt:
- - Sanierung/Neubau Stadthaus
- - Sanierung Beethovenhalle
- - Sanierung Theater/Oper/Kammerspiele
- - Sanierung Stadthalle Bad Godesberg
- - Seilbahn
Zudem stellt sich bei einigen dieser Vorhaben die Frage, wie hoch der
konsumtive Anteil an diesen Maßnahmen sein wird. Dies könnte dann auch
erhebliche Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung haben und damit den
Haushaltsausgleich ab 2023 beeinflussen. Fest steht aber jetzt schon, die
Belastung des Ergebnisplans durch Aufwendungen für Abschreibungen und
Zinsen.
III. Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche
Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen sowie der
Anstalten des öffentlichen Rechts und der Sondervermögen, für
die Sonderrechnungen geführt werden.Seite 5 von 9
Seite 6
Übersicht siehe Anlage
Anlage/n
1 Anlage zu Ziffer III. (öffentlich)Seite 6 von 9
Auto-Schnellfähre Bad Godesberg - Niederdollendorf GmbH (ASF)
Jahresabschluss 2019
Hinweis: Es erfolgte zur Entlastung der Gremiensitzungen keine Vorlage an den Rat, da eine
Beschlussfassung des Rates zu den JA nicht obligatorisch ist.
Jahresabschluss 2020
Liegt voraussichtlich Ende November 2021 vor.
Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage
(nö DS 210081)
Tourismus & Congress GmbH Region Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahrweiler (T & C)
Jahresabschluss 2020
Anlage der Mitteilungsvorlage (Bilanz,
GuV)
(nö DS 211610)
Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage
(nö DS 202162)
Internationale Beethovenfeste Bonn gGmbH
Jahresabschluss 2020 Anlage der Mitteilungsvorlage (Bilanz,
GuV)
(nö DS 211607)
Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage
(nö DS 202163)
Bonn Conference Center Management GmbH
Jahresabschluss 2020 Anlage der Mitteilungsvorlage (Bilanz,
GuV)
(nö DS 211179)
Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage
(nö DS 210735)
Stadtwerke Bonn GmbH
Jahresabschluss 2020
Konzernabschluss 2020
Anlage der Mitteilungsvorlage (Bilanz, GuV)Seite 7 von 9
(ö DS 211211)
Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage
(nö DS 202242)
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Jahresabschluss 2020
Anlage der Beschlussvorlage
(ö DS 2111373)
Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage
(ö DS 210612)
Theater der Bundesstadt Bonn
Jahresabschluss 2019/2020 Anlage der Beschlussvorlage
(Prüfungsbericht)
(ö DS 210689)
Wirtschaftsplan 2021/2022 Anlage der Beschlussvorlage
(ö DS 210788)
Städtisches Gebäudemanagement
Jahresabschluss 2019 Anlage der Beschlussvorlage (ö DS 210214)
Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Beschlussvorlage
(ö DS 210266)
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA
Rheinland), AöR
Jahresabschluss 2019 Anlage der Mitteilungsvorlage
(nö DS 202183)
Wirtschaftsplan 2021 Anlage der Mitteilungsvorlage
(nö DS 202183)
bonnorange AöR
Jahresabschluss 2019
Beschlossen in der Verwaltungsratssitzung am 04.09.2020 (AöR-20039)Seite 8 von 9
Wirtschaftsplan 2022 Anlage der Mitteilungsvorlage
(ö DS 212120)
VEBOWAG
Jahresabschluss 2020 als Anlage der Dringlichkeitsentscheidung
(nö DS 211252)Seite 9 von 9

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Datenstand: 03.11.2026, 00:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de