212133 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-Allee“
Kerndaten
- Nummer
- 212133
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 212133 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys- Allee“ Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 werden entsprechend dem Beschluss des Rates vom 28.06.2021 (DS-Nr.: 210232) behandelt. II. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch 1. Die von der Deutschen Bahn AG mit Stellungnahme vom 21.09.2021 vorgetragenen Hinweise bezüglich des Betretens von Bahngleisen und des Überschwenkens dieser mit Bau-/ Hubgeräten werden der Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung bei der Bauausführung zur Kenntnis gebracht. Ebenso werden die betroffenen Fachämter im Hinblick auf die der Deutschen Bahn AG vorzulegenden Baugenehmigung sowie im Hinblick auf das Erfordernis, die durch das Neubauvorhaben erzeugten Einleitmengen von Schmutz- und Niederschlagswasser in das bestehende städtische Kanalnetz der Deutschen Bahn AG mitzuteilen, in Kenntnis gesetzt. Der Hinweis bezüglich der von den Bahngleisen ausgehenden Emissionen wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes bereitsSeite 1 von 49 Seite 2 insofern berücksichtigt, als die Auswirkungen auf das Vorhaben untersucht und bei Erfordernis entsprechende Festsetzungen bzw. Hinweise im Bebauungsplan getroffen wurden. Die darüberhinausgehenden Hinweise werden nicht berücksichtigt. 2. Die von den Stadtwerken Bonn GmbH mit Stellungnahme vom 27.09.2021 vorgetragenen Aspekte werden bereits insoweit berücksichtigt, als Festsetzungen zum Schallschutz getroffen werden. Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, elektrischer Energie und Löschwasser sowie zur Straßenbeleuchtung werden zur Kenntnis genommen sowie der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei den weiteren Hochbauplanungen und der Bauausführung zur Kenntnis gebracht. 3. Die von der Landesgemeinschaft Naturschutz LNU e.V., Kreiskoordinator LNU Bonn, mit Stellungnahme vom 27.09.2021 vorgetragenen Aspekte werden bereits insofern berücksichtigt, als der vorhabenbezogene Bebauungsplan zum Vogelschutz auf Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden hinweist. Darüber hinaus wird eine entsprechende Verpflichtung zur Durchführung von Vogelschutzmaßnahmen in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Weiter berücksichtigt die Planung bereits die gesetzlich geschützte Baumallee entlang der Joseph-Beuys-Allee, indem ein dem Erhalt und der zukünftigen Entwicklung des Baumbestandes angemessener Abstand zwischen den Alleebäumen und dem Neubau nebst Tiefgarage eingehalten wird. Geeignete Schutzmaßnahmen während der gesamten Baumaßnahme an den Bäumen selbst wurden ebenfalls bereits im Bebauungsplan festgesetzt und sind Inhalt des Durchführungsvertrags. Die übrigen Aspekte werden nicht berücksichtigt. III. Satzungsbeschluss 1. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 28.06.2021 erstreckt sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 der Bundesstadt Bonn auf ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Emil-Nolde-Straße, Joseph-Beuys-Allee, der Stellplatzanlage des Grundstücks Genscherallee 3 und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH. 2. Die gemäß dem Beschluss des Rates vom 28.06.2021 modifizierte Begründung wird im Hinblick auf den Aspekt Verkehr und Mobilitätskonzept in den Kapiteln 1.3 Planungsanlass, 2.3.3 ruhender Verkehr, 3.1 städtebauliche Auswirkungen und 3.2 verkehrliche Auswirkungen geändert sowie redaktionell im Kapitel 3.3. Umweltauswirkungen, Aspekt Schutzgut Pflanzen / Tiere und biologische Vielfalt geändert (Änderungen in Fett und kursiv) und in der geänderten Fassung als Satzungsbegründung beschlossen. 3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6719-7 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Emil-Nolde-Straße, Joseph-Beuys-Allee, der Stellplatzanlage desSeite 2 von 49 Seite 3 Grundstücks Genscherallee 3 und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH ist als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920- 16 gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Begründung Plangebiet: Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 liegt im Stadtbezirk Bonn, am westlichen Rand des Ortsteils Gronau und erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Emil-Nolde-Straße, der Joseph-Beuys-Allee, der Stellplatzanlage des Grundstücks Genscherallee 3 sowie dem Umspannwerk der Westnetz GmbH. Das Plangebiet wird derzeit in Form von einer privaten Stellplatzanlage genutzt, die an den Rändern mit überwiegend satzungsgeschützten Laubbäumen eingefasst ist. Die Joseph-Beuys-Allee ist von einer gesetzlich geschützten Eichenallee gesäumt. Die Erschließung der Stellplatzanlage erfolgt von der Emil-Nolde-Straße aus. Nördlich an das Plangebiet grenzt eine weitere Stellplatzanlage an. Diese wird von den Mitarbeitenden des viergeschossigen Bürogebäudes Genscherallee 3 genutzt, in dem derzeit das Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) und das Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) untergebracht sind. Östlich des Plangebietes befindet sich das Umspannwerk der Westnetz GmbH. Südlich des Plangebietes liegen das Parkhaus der Museumsmeile sowie der Fernbusbahnhof der Bundesstadt Bonn. Westlich verläuft parallel zur Joseph- Beuys-Allee die Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Planungsziele: Die Vorhabenträgerin ist im Jahre 2018 mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, auf dem städtischen Grundstück Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße / Umspannwerk der Westnetz GmbH eine neue Verwaltungszentrale mit Schulungsräumen für ihre Mitarbeitenden zu entwickeln, da die bestehende Firmenzentrale an der Ollenhauerstraße 1 für die Expansionsüberlegungen des Unternehmens nicht mehr ausreicht. Derzeit arbeiten in der Firmenzentrale ca. 30 Mitarbeitende. Im Neubau sollten bis zu ca. 85 Personen untergebracht werden. Der geplante Neubau der Vorhabenträgerin bietet mit ca. 3.900 qm Bruttogrundfläche (BGF) Raum für Büroflächen, Besprechungs- und Konferenzräume sowie übliche Sozial- und Nebenräume. Außerdem sollten im Erdgeschoss auf der Ecke Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße eine gastronomische Nutzung (ca. 30 Plätze) sowie Schulungsräume für die Mitarbeitenden einer der Vorhabenträgerin nahe stehende Stiftung (ca. 70 Plätze) angeordnet werden. Der fünfgeschossige Neubau nebst Staffelgeschoss formuliert eine straßenbegleitende Gebäudekante, die den Verlauf der Joseph-Beuys-Allee markant fasst. Durch die Gliederung der Fassaden wird die Kubatur des ca. 50 m langen Baukörpers aufgelockert. Kfz-Stellplätze sind im Plangebiet ausschließlich in einer Tiefgarage zulässig. Die Tiefgarage wird dabei über die Emil-Nolde-Straße erschlossen. Fahrradstellplätze werden im Bereich des Haupt- und Nebeneinganges,Seite 3 von 49 Seite 4 rückwärtig im Bereich der Tiefgaragenrampe und in der Tiefgarage selbst angeordnet. Unter Berücksichtigung der Unternehmensentwicklung wurde die Hochbauplanung zwischenzeitlich weiter konkretisiert. Gegenüber dem ursprünglichen Nutzungskonzept nimmt die Vorhabenträgerin Abstand von der bisherigen Planung, im Erdgeschoss Schulungsräume anzuordnen. Anstelle dieser sollen nunmehr weitere Büroräume entstehen. Damit können zukünftig innerhalb des Neubaus bis zu 140 Beschäftigte untergebracht werden. Die für die Öffentlichkeit zugängliche gastronomische Nutzung ist weiterhin geplant. Zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen, die mit dem neuen Nutzungskonzept verbunden sind, wurde das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten (AB Stadtverkehr, Mobilitätskonzept und verkehrliche Stellungnahme, Oktober 2020) überarbeitet (AB Stadtverkehr, Mobilitätskonzept und verkehrliche Stellungnahme, Oktober 2020 –aktualisierte Fassung August 2021). Dabei berücksichtigt das Gutachten auch den Ratsbeschluss vom 28.06.2021, wonach das Plangebiet zu teilen und zunächst lediglich der Bereich des Neubauvorhabens fortzuführen ist. Danach reduziert sich der durch das Bauvorhaben induzierte Gesamtverkehr marginal von rund 340 Kfz / d auf nunmehr rund 330 Kfz/d. Im Vergleich zur Bestandssituation ergeben sich keine Änderungen bezüglich der Qualitätseinschätzung der beiden untersuchten Knotenpunkte. Die durch das geplante Vorhaben erzeugten Verkehre können von den direkt angrenzenden Knotenpunkten aus verkehrstechnischer Sicht sehr gut bewältigt werden. Weiter ermittelt das Gutachten den Stellplatzbedarf (Kfz und Fahrräder) für das Projekt auf der Grundlage der neuen Mitarbeiterzahl von nunmehr 140 Mitarbeitenden sowie unter Berücksichtigung eines Mobilitätskonzeptes. Die für die Tiefgarage festgesetzte Fläche ist ausreichend dimensioniert, den unter Berücksichtigung von durchzuführenden Mobilitätsmaßnahmen ermittelten Stellplatzbedarf von 25 Kfz-Stellplätzen zu decken. Zu den Mobilitätsmaßnahmen zählen die Bereitstellung von 2 – 3 Fahrzeugen für öffentlich zugängliches Carsharing, Herstellung von 73 Radstellplätzen, Abstellflächen für Sonderfahrzeuge (Lastenfahrräder, Fahrradanhänger), Vorrüstung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrräder sowie Einrichtung von Duschmöglichkeiten und eines Umkleideraums mit Spinden für Beschäftigte. Bestehendes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung dar. Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form des Bebauungsplanes Nr. 7920-16 vom 16.10.2002. Dieser setzt für den betroffenen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „städtisches Kunstmuseum“ fest. Dort sind nur Stellplätze zulässig. Zur Umsetzung des beabsichtigten Planungsziels, im Plangebiet eine Büronutzung zu etablieren, bedarf es der Änderung des bestehenden Planungsrechtes. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 wird der Bebauungsplan Nr. 7920-16 im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt. Planungsablauf: Mit Schreiben vom 21.08.2018 stellte die Apeiron restaurant & retailSeite 4 von 49 Seite 5 management GmbH einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechtes, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Bürogebäudes zu schaffen. Auf dieser Grundlage fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.12.2018 vorbehaltlich der Zustimmungen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksvertretung Bonn, die am 10.01.2019 bzw. am 14.02.2019 erfolgten, den Zielbeschluss über die Entwicklung des Areals. Dem städtebaulichen Ziel eines Bürostandortes mit ergänzender öffentlich zugänglicher Nutzung (z.B. Gastronomie, Einzelhandel zur Nahversorgung) wurde zugestimmt (DS-Nr.:1813255EB3). Zur Durchführung des Projektes gründete die Apeiron restaurant & retail management GmbH die Projektgesellschaft Ora Projekt GmbH. Nach Fortentwicklung der Planung beschloss die Bezirksvertretung Bonn in ihrer Sitzung am 21.04.2020 - nach vorherigen Beratungen im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.03.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 11.03.2020 - die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) Baugesetzbuch (DS- Nr.:191111). Im Zeitraum vom 28.05.2020 bis einschließlich 12.06.2020 bestand die Möglichkeit, sich im Pavillion des Forums Stadt Bau Kultur Bonn e.V und durch Präsentation auf der Internetseite der Stadt Bonn zu informieren und schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 29.04.2020 bis einschließlich 05.06.2020. In seiner Sitzung am 28.06.2021 beschloss der der Rat der Bundesstadt Bonn nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt Klima und lokale Agenda (01.06.2021), im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) und in der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021), dem Antrag der Apeiron restaurant & retail management GmbH vom 21.08.2018 auf Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, für den Bereich zwischen Emil-Nolde-Straße, Joseph-Beuys-Allee, Genscherallee sowie dem Umspannwerk der Westnetz GmbH als Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7920-14 und 7920-16 gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch zu entsprechen. Gleichzeitig beschloss der Rat, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Weiter beschloss der Rat die Maßgabe, dass das Plangebiet geteilt wird. Im nördlichen Bereich soll die Prüfung einer Wohnnutzung und einer öffentlichkeitsbezogenen Nutzung im Erdgeschoss erfolgen. Entsprechend wird der Bebauungsplan Nr. 7920-14 zunächst nicht geändert. Im südlichen Bereich wird die bisherige Planung fortgeführt. Dem Ratsbeschluss folgend wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs sowie der Entwurf der Begründung entsprechend der Maßgabe des Rates angepasst. Der Geltungsbereich umfasst nunmehr das Gebiet zwischen Emil-Nolde-Straße, Joseph-Beuys-Allee, der Stellplatzanlage des Grundstücks Genscherallee 3 und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH. Der modifizierte Bebauungsplanentwurf nebst überarbeiteter Begründung wurde gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Zeitraum vom 26.08.2021 bis einschließlich 27.09.2021 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen TrägerSeite 5 von 49 Seite 6 öffentlicher Belange. Während der Offenlage wurden die unter Ziffern II. 1. bis 3. aufgeführten Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind nachstehend wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen (Beschlusspunkt II). Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen derjenigen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung Bonn sowie des Rates eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 6719-7 eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten und Stellungnahmen. Zu Beschlusspunkt I Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend dem Beschluss des Rates am 28.06.2021 (DS-Nr.:210232). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage verwiesen. Zu Beschlusspunkt III Zu 1.: Der Beschluss des Rates vom 28.06.2021, das Plangebiet zu teilen und lediglich für den südlichen Teilbereich die Planungen weiter fortzuführen, hat einen geänderten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 zur Folge. Insofern bedarf es eines gesonderten Beschlusses über den verkleinerten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Zu 2.: Das ursprüngliche Nutzungskonzept für den Neubau sah die Unterbringung von ca. 85 Mitarbeitenden vor. Der Verzicht auf Schulungsräume zugunsten weiterer Büroräumen im Erdgeschoss des Neubaus bietet nunmehr die Möglichkeit, bis zu 140 Mitarbeiter im Neubau unterzubringen. Die Begründung ist diesbezüglich anzupassen. Weiter bedarf es, resultierend aus der geänderten Anzahl der Mitarbeitenden, auch der Anpassung der Aussagen zu den verkehrlichen Auswirkungen sowie zum erforderlichen Stellplatzbedarf. Die zum Satzungsbeschluss geänderte Begründung ist als Anlage beigefügt. Durchführungsvertrag: Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird vor dem SatzungsbeschlussSeite 6 von 49 Seite 7 ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der im Wesentlichen die folgenden Regelungen enthält: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums ein fünfgeschossiges Bürogebäude mit Staffelgeschoss mit insgesamt rd. 3.900 qm Brutto-Grundfläche (BGF) oberirdisch und einer Tiefgarage einschließlich der öffentlichen und privaten Erschließung zu errichten. Des Weiteren wird im Rahmen des Vorhabens im Erdgeschoss auf der Ecke Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße eine öffentlich zugängliche Nutzung in Form einer gastronomischen Nutzung realisiert. Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2-Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, gemäß dem Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards beim Neubau“ vom 22.10.2015 (DS-Nr. 1512547) mindestens den KfW-Effizienzhausstandard55 bezogen auf die Energieeinsparverordnung 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) einzuhalten. Am 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz – GEG 2020 in Kraft getreten; zudem löst die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit dem 01.07.2021 die bisherige Förderung der KfW ab. Der einzuhaltende Standard heißt demnach Effizienzgebäude 55 und bezieht sich auf das GEG. Die Anforderungen entsprechen immer noch dem Ratsbeschluss vom 22.10.2015. Auf der Grundlage eines Energiekonzeptes wird eine effiziente Heizungsanlage über Geothermie (Wasser-Wasser-Wärmepumpe) sowie eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingebaut. Die Dachflächen die nicht durch notwendige technische Anlagen (insb. RLT-Anlagen und Kühlanlagen) benötigt werden, werden mit Photovoltaik-Kollektoren (ca. 100-140 m²) ausgestattet. Weiter verpflichtet sich die Ora Projekt GmbH zur Umsetzung von Mobilitätsmaßnahmen. Darüber hinaus beinhaltet der Durchführungsvertrag einen Vorvertrag, der den teilweisen Umbau der öffentlichen Erschließungsanlage Emil-Nolde-Straße durch und auf Kosten der Vorhabenträgerin sowie – soweit erforderlich - die kosten- und lastenfreie Übertragung dieser Flächen an die Stadt zum Inhalt hat. Im Übrigen verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, bei Durchführung von Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen die hiervon betroffenen Alleebäume in der Joseph-Beuys-Allee fachgerecht zu sichern sowie im Hinblick auf den Vogelschutz Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden vorzunehmen. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7 (öffentlich) 3 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6719-7 (öffentlich) 4 Stellungnahmen-Abwägungsvorschläge (öffentlich) 5 Satzungsbegründung BPlan Nr. 6719-7 (öffentlich)Seite 7 von 49 Bebauungsplan Nr.. 66771199--77 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Gronau Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1111..0088..22002211 110000 mSeite 8 von 49 Seite 9 von 49 Seite 10 von 49 Stellungnahmen / Abwägungsvorschläge Wörtliche Wiedergabe der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch abgegebenen Stellungnahmen inclusive Abwägungsvorschlägen zu dem vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 Zu 1.: Deutsche Bahn AG, Stellungnahme vom 21.09.2021 „Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen das o.g. Vorhaben, wenn die nachfol- genden Hinweise beachtet werden: Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe- sondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektri- sche Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Be- bauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaß- nahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine plan- festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten o- der herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau ei- ner Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom An- tragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Vor Baubeginn ist hier eine Unterweisung durch die DB Netz AG (Herr […]], Bezirksleiter E/M-Technik Oberleitung, [……]) erforderlich. Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf daher im Einzelfall einer Genehmigung. Die Abstandsflächen gemäß LBO (z.B. § 6 BauO NRW usw.) sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stel- lungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. Hinweise: Perspektivisch soll parallel zur Strecke 2630 eine neue S-Bahn-Verbindung zwischen Hürth- Kalscheuren und Remagen realisiert werden. Die hierdurch benötigten Flächen stehen aktuell noch nicht fest, werden vermutlich aber eher auf der dem Rhein abgewandten Seite geplant werden. Die Entwässerung soll über einen bereits bestehenden Kanal der Stadt erfolgen. Aktuell laufen Planungen für die BÜ-Beseitigung Ollenhauer Straße. In diesem Projekt wird eine Hauptent- wässerungsleitung per Hebeanlagen tiefergelegt und unter der neuen EÜ geführt werden müs- sen. Sollten sich aufgrund des Bebauungsplans und dem genannten Bürogebäude die Bemes- sungswerte der Wassermengen ändern, so ist eine Informationsweitergabe innerhalb der Stadt Bonn an die zuständigen Mitarbeiter und auch eine Weitergabe an die DB (Investitionsplanung und Segmentsteuerung, [……]) erforderlich. Auf dem direkt an das Baugrundstück angrenzenden Streckenabschnitt der 2630 prognostiziert der Bundesgutachter des Deutschland-Taktes mit der Verlängerung der zukünftigen S-Bahnlinie S23 nahezu eine Verdopplung der heutigen Verkehre im SPNV. Damit einhergehend ist ein drei-Seite 11 von 49 bis viergleisiger Ausbau der bisher zweigleisigen Strecke (die Planung ist derzeit noch nicht abgeschlossen). Beim Neubau des Bürogebäudes sollte daher die Schallzunahme berücksichtigt werden. Der Neubau darf den notwendigen Infrastrukturausbau nicht behindern.“ Abwägungsvorschlag: Die vorgetragenen Hinweise bezüglich des Betretens von Bahngleisen und deren Überschwenken mit Bau-/ Hubgeräten werden der Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung bei der Bauausführung zur Kenntnis gebracht. Ebenso werden die betroffenen Fachämter im Hinblick auf die der Deut- schen Bahn AG vorzulegenden Baugenehmigung sowie im Hinblick auf das Erfordernis, die durch das Neubauvorhaben erzeugten Einleitmengen von Schmutz- und Niederschlagswasser in das be- stehende städtische Kanalnetz der Deutschen Bahn AG mitzuteilen, in Kenntnis gesetzt. Die von den Bahngleisen der Deutschen Bahn AG auf das Neubauvorhaben ausgehenden Emissi- onen wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes untersucht und – soweit erforderlich - entsprechende Festsetzungen bzw. Hinweise im Bebauungsplan getroffen. Schallimmissionen So wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet ein- wirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren des Vorhabens zu erwartenden Geräu- schimmissionen der angrenzenden Straßen sowie der linksrheinischen Stammstrecke der DB AG ermittelt und bewertet wurden. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für sonstige Sondergebiete im gesamten Plangebiet über- schritten werden, so dass Schallminderungsmaßnahmen erforderlich sind. Da die DIN 18005 für Sondergebiete eine Bandbreite vorgibt, werden hilfsweise die Orientierungswerte für Gewerbe- bzw. Kerngebiete von 65 dB(A) am Tag und 55/50 dB(A) in der Nacht (bei zwei angegeben Nacht- werten gilt der niedrigere für Gewerbelärm, der höhere, wenn öffentlicher Verkehrslärm zu be- rücksichtigen ist) der Beurteilung zugrunde gelegt. Dies ist im Hinblick auf die hier vorgesehene Verwaltungs- und Büroeinrichtung sachgerecht. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Sondergebiet daher passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 in Betracht. Die Min- destanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV bei freier Schallausbreitung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhal- tenden Lärmpegelbereich Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Tü- ren sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im kon- kreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an den pas- siven Schallschutz ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Ar- beitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen -und damit auch auf den durch den Schienenverkehr- sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Erschütterungen Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich der Bahntrasse der Deutschen Bahn AG kann es zu Erschütterungen und damit zu Auswirkungen auf den Menschen in den geplanten Gebäuden kommen.Seite 12 von 49 Maßgeblich für die Höhe der Erschütterungsimmissionen sind die Höhe der Emission (abhängig von Zugmaterial, Mengen und Geschwindigkeit etc.) und der Abstand der zu betrachtenden Ge- bäude zu den Bahngleisen. Auch von der Überlagerung im Erdbereich, aber insbesondere von der Baukonstruktion der Gebäude, sind die zu erwartenden Emissionen abhängig, so dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens keine konkreten Aussagen über die Erschütterungsimmissionen getrof- fen werden können. Mögliche Erschütterungsimmissionen sind daher im Rahmen der konkreten Hochbauplanungen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist ein entsprechendes Gutachten nach DIN 4150 (Erschütterungen im Bauweisen) vorzulegen. Der Bebauungsplan weist auf mögliche Er- schütterungsemissionen durch den Bahnbetrieb hin. Magnetfeld Aufgrund der Nähe des geplanten Neubaus zu den Oberleitungen der DB- Strecke sowie der Nähe zu einer unterirdisch das Plangebiet querenden 110 kV- Leitungen wurde ein Gutachten bzgl. elekt- romagnetischer Felder nach der 26. BImSchV erarbeitet. Die Lastdaten der Hochspannungskabel wurden seitens der Firma Westnetz dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Für die Bahn- anlage lagen keine Daten vor. Als Kompensation wurden hier Vergleichsmessungen und längere Messintervalle an 18 verschiedenen Messpunkten innerhalb des Plangebietes und nördlich an das Plangebiet angrenzend durchgeführt. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Messung lagen im gesam- ten untersuchten Bereich die Messwerte für die resultierende magnetische Flussdichte deutlich un- terhalb der zulässigen Grenzwerte gemäß der Richtlinie 2013/35/EU vom 26.06.2013 über die Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- dung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) , der DGUV (Deutsche Ge- setzliche Unfallversicherung, Spitzenverband) Vorschrift 15, der DGUV Regel 103-13 sowie der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 26. BImSchV). Inso- fern bedarf es keiner Festsetzungen bzw. Hinweise im Bebauungsplan. Abrieb (z.B. Bremsstäube) / Abgase Hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Abrieb ist darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet außerhalb der im Jahre 2012 vergrößerten Umweltzone Bonn liegt. Die 2. Fortschreibung des Luft- reinhalteplanes durch die planaufstellende Bezirksregierung Köln erfolgte 2019. Das Plangebiet stand dabei nicht im Fokus für die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung; d.h. es liegen keine Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor. Funkenflug Im Hinblick auf möglichen Funkenflug ist beachtlich, dass die Bahntrasse ca. 25 m entfernt von der Plangebietsgrenze bzw. der Grundstücksgrenze verläuft. Besondere Schutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Abstandsflächen Prinzipiell beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach Landesbauordnung (LBauO NRW) 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, jedoch auch hier mindestens 3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. Entspre- chend wäre im Plangebiet für die Tiefe der Abstandsfläche allgemein das Maß von 0,4 H anzuset- zen.Seite 13 von 49 Für das gesamte Plangebiet wird gem. § 9 (1) Nr. 2a BauGB jedoch ein von der Landesbauordnung (BauO NRW) abweichendes Maß für die Tiefe der Abstandsfläche festgesetzt. Eine solche Fest- setzung ist aus städtebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen Anforderungen an ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rech- nung getragen und städtebaulichen Missständen vorgebeugt wird. Dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung im Arbeitsplatzschwerpunkt Bundesviertel im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden steht ein vergleichsweise schmales Grundstück gegenüber, das eine stärkere vertikale Ausnutzung erforderlich macht. Insofern setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Tiefe der Abstandsfläche mit 0,2 H fest. Unabhängig von dem festgesetzten abweichenden Maß für die Tiefe der Abstandsfläche beträgt die Entfernung der Bahntrasse von der Plangebietsgrenze bzw. der Grundstücksgrenze ca. 25 m. Bahngleiserweiterung / Lärmschutzmaßnahmen Der geplante Baukörper befindet sich in der Bauflucht bereits bestehender Bauten entlang der Jo- seph-Beuys-Allee. Insofern steht die Planung einer möglichen Erweiterung der Gleisanlagen nicht entgegen. Die Strecke 2630 im Abschnitt Hürth-Kalscheuren-Remagen wurden seitens der Deutschen Bahn AG als überlastet erklärt. Um die Kapazitätsprobleme entlang des überlasteten Schienenweges zu lösen, ist nach Auffassung der Deutschen Bahn AG eine separate S-Bahninfrastruktur für einen großen Teil des Personennahverkehrs erforderlich. Hierzu führt die Deutsche Bahn AG derzeit Machbarkeitsstudien durch. Das Ergebnis dieser Machbarkeitsstudien ist offen. Vor diesem Hintergrund ist zeitlich nicht abzusehen, wann ein Planfeststellungsverfahren nach Ei- senbahngesetz (AEG) durchgeführt werden wird, das die Voraussetzung für die Verbreiterung der Gleisanlagen auf dann 4 Gleise schafft. Das im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten berücksichtigt bereits die verkehrliche Situation im Jahre 2030 und damit die zu erwartende allgemeine Verkehrsentwick- lung im nächsten Jahrzehnt. Hierauf basierend ermittelt das Schallgutachten die aufgrund des Stra- ßen- und Schienenverkehrs hervorgerufenen Lärmemissionen sowie die erforderlichen Schall- schutzmaßnahmen, um für die in dem Neubau Arbeitenden gesunde Arbeitsverhältnisse zu schaf- fen. Der Forderung, Planungen der Deutschen Bahn AG bei der Ermittlung von Schallschutzmaßnah- men zu berücksichtigen, die zeitlich nicht absehbar sind bzw. für die in absehbarer Zeit keine recht- liche Planungsgrundlage in Form eines Planfeststellungsbeschlusses bestehen wird, kann hier nicht entsprochen werden. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, zukünftig angestrebte Planungen ohne konkreten Zeithorizont der Realisierung und planungsrechtlicher Grundlage mit in gutachter- liche Betrachtungen einzubeziehen und hierauf aufbauend Maßnahmen des Schallschutzes ver- pflichtend vorzuschreiben. zu 2.: Stellungnahme Stadtwerke Bonn GmbH, vom 27.09.2021 „Namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein- Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit: Stellungnahme Verkehrsplanung:Seite 14 von 49 Angrenzend an das Baugebiet befindet sich die Josef-Beuys-Allee, die in diesem Bereich von der Linie 630 befahren wird. Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beach- tung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes frühzeitig informiert werden. Eventuelle Kosten sind dabei Bestandteil der Baumaßnahme. In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Busbetrieb gerechten werden. Stellungnahme Fahrwege: Aus den vorgelegten Planunterlagen ist erkennbar, dass keine Beeinträchtigung der betriebstech- nischen Anlagen der SWB-V / SSB vorhanden sind. Gegen die Maßnahme bestehen keine Beden- ken. Sollte sich im Zuge des weiteren Planungs-/Koordinierungs- und Bauablaufes herausstellen, dass betriebliche Belange betroffen sind, bitten wir um weitere Abstimmung mit unserem Hause. Wir möchten darauf hinweisen, dass Um- bzw. Neuverlegungsmaßnahmen betriebstechnischer Leitungen oder bauliche Änderungen von Betriebsanlagen zu Lasten des Verursachers gehen. Stellungnahme Fernwärme: Die auf dem Areal geplanten Gebäude können mit der besonders umweltfreundlichen und energie- effizienten Bonner Fernwärme, energetisch bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem fCO2eq. nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2002 (berechnet nach FW 309-1:2021) von 0 g/kWh, wärmeversorgt werden. Somit würden CO2-Emissionen zu 100 % vermieden und somit ein Beitrag zum Klima- schutz geleistet werden. Stellungnahme Straßenbeleuchtung: Im Bereich des Plangebiets befinden sich Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung (Parkplatz- beleuchtung). Aufgrund der vorliegenden Planung gehen wir davon aus, dass diese Anlagen im Zuge der Maßnahme zurückgebaut werden müssen. Der Rückbau der Beleuchtungsanlage darf ausschließlich durch die Bonn-Netz GmbH (Abteilung: KNSB) erfolgen. Der Rückbau ist für den Verursacher kostenpflichtig und muss frühzeitig abgestimmt werden. Des Weiteren befinden sich in den unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bereichen (Emil- Nolde-Str. / Joseph-Beuys-Allee) Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Diese Anlagen müssen bei einer Neu- oder Umplanung berücksichtigt werden. Die SWB (Bonn-Netz GmbH / KNSB) ist für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentli- chen Straßenbeleuchtung in Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses her- ausstellen, dass der Bau einer neuen oder die Versetzung einer vorhandenen, öffentlichen Beleuch- tungsanlage erforderlich ist, müssen wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Nach § 126 (1) Baugesetzbuch hat der Eigentümer Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuch- tungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf seinem Grundstück zu dulden. Stellungnahme Gas-und Wasserversorgung: Unsere Stellungnahme 13.05.2020 ist zu beachten. Die Versorgung des Objektes mit Gas- und Wasser ist nur über einen kundeneigenen Übergabeschacht bzw. Schrank im Bereich der Versor- gungsleitungen in der Emil-Nolde-Straße möglich. Stellungnahme zum Bebauungsplan: Gegen den, zu erstellenden, Bebauungsplan 6719-7 bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für den Bereich Gas und Wasser keine Bedenken. Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas: Eine Wasserversorgungsleitung ist auf der nordöstlichen Seite der Emil-Nolde-Straße vorhanden. Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsgebiet der EnW. Es befinden sich keine Gasversor- gungsleitungen in unmittelbarer Nähe des geplanten Objektes. Die nächstgelegene Gasversor- gungsleitung befindet sich in der Genscherallee. Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsge- biet der EnW. Versorgung des Gebietes mit Gas und Wasser:Seite 15 von 49 Die Versorgung mit Wasser kann aufgrund der Entfernung zu nächstgelegenen Versorgungsleitung nur über einen kundeneigenen Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze erfolgen. Gebäu- dekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedli- cher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich. Die Versorgung mit Gas ist aufgrund der feh- lenden Versorgungsleitungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Sollte dennoch eine Versorgung mit Gas gewünscht kann eine Netzerweiterung seitens der Bonn- Netz geprüft werden. Auch nach einer Netzerweiterung ist ein Anschluss des Objektes aufgrund der möglichen Trassenlagen über einen kundeneigenen Zählerschrank im Bereich der Grund- stücksgrenze wahrscheinlich. Löschwasserbereitstellung: Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich nach der überwiegenden Bauart bzw. nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan. Die Löschwas- serbereitstellung für die vorgesehene Bebauung ist möglich. Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das Grundstück sichergestellt. Die Grundschutzmenge steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung. Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen nach dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann über die, nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050 hinaus) keine gesicherte Bereitstellung. Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprink- leranlagen, Hydranten u. ä.): Eine Löschwasserbereitstellung für den Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Objektschutz erfolgen. Stellungnahme Stromversorgung: Von der UA-Kessenich auf der Parzelle 3245 angrenzend zur Parzelle 3244 verläuft eine 10-kV- Stromhauptrasse für die Versorgung des Stadtgebietes. Es ist unbedingt erforderlich eine Stellung- nahme zu den 110-kV-Anlagen der West-Netz GmbH auf der Parzelle 3100 einzuholen. Hinweis: Bis zu einer Leistungsentnahme von bis zu 300 kW kann das Neubauprojekt aus der Netzstation Walter-Flex-Str. mit elektrischer Energie versorgt werden. Sollt der zukünftige Energiebedarf hö- her sein ist eine kundeneigene Abnehmerstation erforderlich.“ Die Stellungnahme des Fachbereiches Gasversorgung der SWB vom 13.05.2020 ist wortgleich. Insofern wird hier auf eine Widergabe verzichtet. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, elektrischer Energie und Lösch- wasser sowie zur Straßenbeleuchtung werden zur Kenntnis genommen sowie der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei den weiteren Hochbauplanungen und der Bauausführung zur Kenntnis gebracht. Verkehrslärm Busbetrieb: Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage insgesamt durch Straßen- und Schienenverkehrslärm be- lastet.Seite 16 von 49 Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren der Vorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen sowie der linksrheinischen Stamm- strecke der DB AG ermittelt und bewertet wurden. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Die schalltechni- sche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für sons- tige Sondergebiete im gesamten Plangebiet überschritten werden, so dass dort Schallminderungs- maßnahmen erforderlich sind. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Sondergebiet daher passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 in Betracht. Die Min- destanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV bei freier Schallausbreitung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhal- tenden Lärmpegelbereich Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Tü- ren sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im kon- kreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an den pas- siven Schallschutz ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Ar- beitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen und -damit auch auf den durch den Busverkehr der SWB- sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Straßenbeleuchtung: Der Straßenverlauf der Joseph-Beuys-Allee ist von dem geplanten Bauvorhaben prinzipiell nicht betroffen. Sofern im Zuge des Bauprojektes Veränderungen bei der Straßenbeleuchtung dennoch erforderlich werden sollten, sind diese auf privatrechtlicher Ebene zwischen dem Vorhabenträger und den SWB auf Kosten des Vorhabenträgers abzustimmen. Energiekonzept: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, mindestens die Anforderungen des Ratsbeschlusses zu „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 einzuhalten. Da- nach ist grundsätzlich der KfW- Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (2016) zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon wurde ein Energiekonzept erarbeitet, das verschiedene Ver- sorgungsvarianten (Wasser-Wasser-Wärmepumpe, Blockheizkraftwerk als Grundlastwärmeerzeu- ger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung, Fernwärmeanschluss) untersucht und mögliche Komponenten aufzeigt, die nach Passivhaus- Standard umgesetzt werden können. Alle genannten Versorgungsvarianten würden den KfW-Effizienzgebäudestandard erfüllen. Die Wirtschaftlichkeit der Fernwärmeversorgung ist aufgrund der erhöhten Erschließungskosten und der hohen Arbeitspreise nicht gegeben. Das Fernwärmenetz der Stadt Bonn ist lediglich bis in Höhe der Emil-Nolde Straße verlegt. Es ist der Einbau einer effizienten Heizungsanlage über Geothermie (Wasser-Wasser-Wärme- pumpe) sowie eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung geplant, sodass die Anforderungen an den KfW55- Standard unterschritten werden. Die Dachflächen die nicht durch notwendige technische Anlagen (insb. RLT-Anlagen und Kühl- anlagen) benötigt werden, werden mit einer Photovoltaik-Anlage (ca. 100-140 m²), ausgestattet. Die restlichen, nicht mit Technik belegten Flächen, werden mit Dachbegrünung ausgelegt. DieSeite 17 von 49 Photovoltaik-Anlage wird mit einer Dachbegrünung kombiniert. Hochspannungsleitungen Innerhalb des Plangebietes verläuft unterirdisch eine 110 kV- Leitung der Westnetz GmbH zwi- schen der Joseph- Beuys- Allee und dem Umspannwerk des Betreibers. Mit Schreiben vom 24.09.2018 hat die Westnetz GmbH die Bedingungen für die Baumaßnahmen im Bereich der Hochspannungsleitung definiert. Der Bereich der Leitung wird über einen 5 m breiten Schutzstrei- fen gesichert, der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Fläche, die mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten ist, festgesetzt ist. Sofern im Unter- und Erdgeschossbereich keine Bebauung realisiert wird, kann die Leitung grund- sätzlich auch überbaut werden. Daher setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Bereich des Schutzstreifens der Leitung eine Überbauungsmöglichkeit ab dem 1. Obergeschoss mit einer lich- ten Höhe von mindestens 4 m fest. Weiter sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der mit dem Leitungsrecht festge- setzten Fläche nicht zulässig. Die Detailabstimmung mit dem Betreiber erfolgt im Vorfeld der Bau- maßnahmen durch die Vorhabenträgerin. Die 10-kV-Leitung der Stadtwerke Bonn GmbH liegt innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der Emil-Nolde-Straße. Insofern ist die Leitung von dem Bauvorhaben nicht unmittelbar betroffen. zu 3.: Landesgemeinschaft Naturschutz LNU e.V., Kreiskoordinator LNU Bonn, mit Stel- lungnahme vom 27.09.2021 „Zu der geplanten Bebauung nimmt die LNU Bonn wie folgt Stellung: In Bezug auf die Vermeidung von Vogelschlag verweisen wir auf die Stellungnahme des BUND vom 1.6.2020, die wir unterstützen. Mit Blick auf den vorhandenen Baumbestand halten wir es für dringend geboten, die geschützte Eichenallee nicht nur im Bestand zu erhalten, sondern in der Planung Einflüsse, die ein gleichmäßiges Wachstum verhindern, zu reduzieren. Bei der Erschlie- ßung der Baustelle sind Bodenverdichtungen durch Baufahrzeuge zu minimieren. Wir halten es für wünschenswert, die Planung noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob durch geringfügige Maß- nahmen weitere der Bäume, die zum überwiegenden Teil einen guten Erhaltungszustand haben, erhalten werden können. Dabei sollte auch geprüft werden, ob die Einschätzungen zur Notwendig- keit von Büroflächen unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen (Home-Office) noch zeitge- mäß sind.“ Stellungnahme des Bund für Umwelt und Naturschutz e.V., Kreisgruppe Bonn, Stellungnahme vom 01.06.2020: „Das für den Eingriff vorgesehene Gebiet liegt formal im BK-5208-539 (Nicht bebaute Flächen am Wasserland und der Trajektrampe) — zum Zeitpunkt der Kartierung (1985) als Trittsteinbiotop und gut ausgebildeter Biotopkomplex, wertvoll für Hecken- und Gebüschbrüter, beschrieben -, dessen Anteil zwischen Bahntrasse und B9 aufgrund einer inzwischen erfolgten weitestgehenden Bebauung jedoch praktisch vollständig vernichtet ist. Das Gebäude soll mit einem sehr hohen Anteil an Glasflächen errichtet werden, wodurch sich bei Verwendung von aus Sicht des Artenschutzrechtes nicht geeigneten Materialien für Vögel ein ext- remes Ausmaß an Gefährdung durch Kollisionen ergeben wird. Daher sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 (1) BNatSchG auszuschließen, in den Festlegungen und Festsetzun- gen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung des geplanten Gebäudes zwingende VorgabenSeite 18 von 49 hinsichtlich der wirksamen Vermeidung von Vogelschlag aufzunehmen. In Bezug auf die Vorgaben verweisen wir auf die von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach erstellte Veröffentlichung „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" bzw. die hochwirksamen Muster (Kategorie A) nach der österreichischen Norm ONR 191040.“ Abwägungsvorschlag: Vogelschutz Im Hinblick auf den Vogelschutz weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden hin. So sollenverglaste bauliche Anlagen mit Maßnah- men zum Vogelschutz auf Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff. ausgeführt werden. Sollte im Baugenehmi- gungsverfahren nachgewiesen werden, dass mit anderen Maßnahmen ein gleichwertiger Vogel- schutz erzielt wird, so kann vom Leitfaden abgewichen werden. Baumallee Bei den Bäumen entlang der Joseph-Beuys-Allee handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Eichenallee (LANUV Alleen-Kataster). Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützt. Sie stellen geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zer- störung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten. Fachplanerische Voraussetzung zum Erhalt der Alleebäume ist die Einhaltung eines mindestens drei Meter breiten Abstandes zwischen dem Kronenschirm-Außenrand der Alleebäume und dem Baufenster, bzw. dem Rand der Baugrube. Geringere Abstände werden für die Wurzel- und Kro- nenentwicklung eines zu erhaltenden Baumes als ungünstig eingestuft. Diesen Vorgaben trägt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Weise Rechnung, als der Abstand der festgesetzten Bau- grenze zur Grundstücksgrenze 5,2 m beträgt. Zwar lässt der Bebauungsplan Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche als Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche prinzipiell zu. Jedoch muss auch die Tiefgarage einen Mindestabstand von 3 m von den Kronen- bereichen der Alleebäume aufweisen. Diese berücksichtigt der vorhabenbezogene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Verbindung mit einer textlichen Festsetzung, dass innerhalb dieser Fläche keine Tiefgaragen sowie sonstige bauli- che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind. Während der Bauphase wird eine ökologische Baubegleitung und eine damit einhergehende lau- fende Kontrolle der Alleebäume während der gesamten Bauausführung zur Sicherung der vorge- sehenen Maßnahmen erforderlich. Die Protokolle sind in regelmäßigen Abständen der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert vorzulegen. Mittels geeigneter Schutzmaßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege* 3.11 und DIN 18920 sind die zum Erhalt vorgesehenen Bäume während der gesamten Baumaßnahme zu schützen. Damit verbunden ist das Aufstellen ortsfester Baum- schutzzäune zwingend erforderlich. Neben der Festsetzung im Bebauungsplan wird diese Vorge- hensweise zusätzlich im Durchführungsvertrag gesichert. Erhalt des Baumbestandes Der Baumbestand im Plangebiet bzw. im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes in den öffentli- chen Verkehrsflächen Joseph-Beuys-Allee und Emil-Nolde-Straße in einem Baumgutachten (Banks Baumpflege GmbH, Beurteilung des Baumbestandes im erweiterten Planbereich, AprilSeite 19 von 49 2020, überarbeitet Juni 2020) wurde gutachterlich bewertet. Es wurden insgesamt 16 Bäume er- fasst; hiervon befinden sich 7 Bäume im Plangebiet, bei den übrigen 16 Bäumen handelt es sich um Allee- bzw. Straßenbäume in der Joseph-Beuys-Allee und der Emil-Nolde-Straße. Weiter un- tersucht das Baumgutachten bereits die nördlich an den Geltungsbereich angrenzende Stellplatz- fläche, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einer Bebauung zugeführt werden soll. Alle 7 im Plangebiet befindlichen Bäume sind nach der Baumschutzsatzung geschützt. Da sie alle innerhalb des Baufeldes stehen, müssen sie entfernt werden. Weiter bedarf es der Fällung eines unter die Baumschutzsatzung fallenden Straßenbaumes in der Emil-Nolde-Straße, der sich im Zu- fahrtsbereich zur geplanten Tiefgarage befindet. Die übrigen Straßenbäume können mit Schutz- bzw. baumpflegerischen Schnittmaßnahmen erhalten werden. Der schmale, langgestreckte Grundstückszuschnitt lässt keine Optionen bei der Positionierung des Baukörpers auf dem Grundstück zu. Weite Teile des Grundstücks müssen für den Baukörper in Anspruch genommen werden, um den Anforderungen an einen Bürobau Rechnung tragen zu kön- nen. Insofern ist es erforderlich, alle im Plangebiet befindlichen Bäume zu entfernen. Für die unter die Baumschutzsatzung fallen Bäume ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Na- turschutzbehörde zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ist dies auf dem Baugrundstück objektiv nicht möglich, so sind Ersatzpflanzungen an anderer Stelle vorzuneh- men oder es ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Büroflächenbedarf Insgesamt leistet das Vorhaben einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des Büroflächenangebots im Bundesviertel durch die Aktivierung eines bislang mindergenutzten Are- als in einer attraktiven Lage und trägt somit zur nachhaltigen Stadtentwicklung der Bundesstadt Bonn bei. Die Bonner Wirtschaftsförderung hat ermittelt, dass im Jahr 2018 ein Büroflächenumsatz von ins- gesamt 137.472 qm in Bonn erzielt werden konnte. Dieser Umsatz liegt deutlich über dem lang- jährigen Durchschnitt, was auch angesichts der Leerstandsquote von ca. 1,5 % die Annahme recht- fertigt, dass weiterhin eine hohe Nachfrage nach Büroimmobilien besteht. Die Bundesstadt Bonn hat im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens keinen Einfluss darauf, ob oder im welchem Umfang ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden Homeoffice- Arbeitsplätze an- bietet. Nach eigener Aussage wird das Unternehmen jedoch in Präsenz arbeiten. Diese Aussage entspricht Erhebungen des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsfor- schung (IAB). Nach diesen Erhebungen will lediglich rund 20 % der Unternehmen in Deutschland das Arbeiten im Homeoffice ausweiten. Zwei Drittel der Betriebe beabsichtigen, es auf das Niveau vor der Pandemie zurückzufahren, rund 10 % sogar unter das Niveau von der Zeit vor der Pande- mie. Dabei ist der Anteil der Betriebe, die das Homeoffice ausbauen wollen, bei Großbetrieben mit mehr als 250 Mitarbeitenden deutlich höher als bei kleinen und mittleren Betrieben. Die Vorhabenträgerin geht von der Expansion ihres Unternehmens und damit verbunden mit einer deutlichen Erhöhung der Mitarbeitendenzahlen aus. Insofern beabsichtigt die Vorhabenträgerin, einen Neubau zu errichten, der Kapazitäten für die Unterbringung von bis zu 140 Mitarbeitende aufweist.Seite 20 von 49 Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn Ortsteil Gronau Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7 der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau Begründung Geändert aufgrund des Beschluss des Rates vom 28.06.2021Seite 21 von 49 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes 2.2. Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1. Art der baulichen Nutzung 2.2.2. Maß der baulichen Nutzung 2.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 2.2.4. Sonstige Festsetzungen 2.2.5 Hinweise 2.3 Erschließung 2.3.1 Äußere Erschließung 2.3.2 Innere Erschließung 2.3.3 Ruhender Verkehr 2.3.4 Ver- und Entsorgung 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Verkehrliche Auswirkungen 3.3 Umweltauswirkungen 3.4 Kosten Anhang: Auflistung der verwendeten GutachtenSeite 22 von 49 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet Das ca. 0,16 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Ortsteil Gronau. Das Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen: Im Norden durch die Stellplatzanlage des Grundstücks Genscherallee 3, im Osten durch das Umspannwerk der Westnetz GmbH, im Süden durch die Emil-Nolde-Straße sowie im Westen durch die Joseph-Beuys-Allee. Das Plangebiet wird derzeit in Form von einer privaten Stellplatzanlage genutzt, die an den Rändern mit überwiegend satzungsgeschützten Laubbäumen eingefasst ist. Die Joseph-Beuys-Allee ist von einer gesetz- lich geschützten Eichenallee gesäumt. Die Erschließung der Stellplatzanlage erfolgt von der Emil-Nolde- Straße aus. Nördlich an das Plangebiet grenzt eine weitere Stellplatzanlage an. Diese wird von den Mitarbeitenden des viergeschossigen Bürogebäudes Genscherallee 3 genutzt, in dem derzeit das Zentrum für Europäische In- tegrationsforschung (ZEI) und das Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) untergebracht sind. Östlich des Plangebietes befindet sich das Umspannwerk der Westnetz GmbH. Südlich des Plangebietes liegen das Parkhaus der Museumsmeile sowie der Fernbusbahnhof der Bundesstadt Bonn. Westlich verläuft parallel zur Joseph-Beuys-Allee die Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plangebiet als All- gemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumord- nung. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Dienstleistungen und Verwaltungen“ dar. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, hier Büronutzung zu realisieren, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan daher als aus dem FNP gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden. Für das Plangebiet besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7920-16 vom 16.10.2002. Dieser setzt für den betroffenen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „städtisches Kunstmuseum“ fest. Dort sind nur Stellplätze zulässig. Zur Umsetzung des beabsichtigten Planungsziels, im Plangebiet eine Büronutzung zu etablieren, bedarf es der Änderung des bestehenden Planungsrechtes. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 wird der Bebauungsplan Nr. 7920- 16 im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt. Der Rat der Stadt Bonn hat am 07.05.2020 die Überarbeitung der Rahmenplanung Bundesviertel als städ- tebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Dieses Entwicklungskonzept, gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Umsetzungskonzept, zeigt die Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und Freiräumens“, das Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhaus- konzept auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet. Mit gleichem Beschluss wurde dieSeite 23 von 49 Verwaltung beauftragt, den Wohnanteil deutlich zu erhöhen. Der entsprechenden Überarbeitung der Rah- menplanung ist der Rat in seiner Sitzung am 10.12.2020 gefolgt; allerdings mit dem erneuten Auftrag, zu prüfen, ob der Wohnanteil noch einmal erhöht werden kann. Für den von der Planung betroffenen Bereich sieht die Rahmenplanung das Nutzungsmodell „Hybrid Büro“ vor. Hierunter ist ein Nutzungsmix aus Büronutzung und mindestens einer weiteren Nutzung zu verstehen. Dabei soll der Anteil der Nicht-Wohnnutzung ca. 2/3 betragen. Ca. 1/3 sind in dieser Kategorie für ein Wohnen bestimmt, wobei die Rahmenplanung Ziele definiert, die standort- und projektbezogen zu über- prüfen sind. Für das Erdgeschoss strebt die Rahmenplanung möglichst eine öffentliche Nutzung an. 1.3 Planungsanlass Die Vorhabenträgerin -die Apeiron restaurant retail management GmbH- ist mit dem Wunsch an die Bun- desstadt Bonn herangetreten, eine neue Verwaltungszentrale für ihre Mitarbeitenden zu entwickeln, da die bestehende Firmenzentrale an der Ollenhauerstraße 1 für die Expansionsüberlegungen des Unternehmens nicht mehr ausreicht. Derzeit arbeiten in der Firmenzentrale ca. 30 Mitarbeitende. Im Neubau sollen bis zu ca. 85 140 Personen untergebracht werden. Zur Durchführung des Projektes gründete die Apeiron restaurant retail management GmbH die Projektge- sellschaft ORA Projekt GmbH (im weiteren ORA genannt). Dazu ist beabsichtigt, die im Ortsteil Gronau gelegenen Flurstücke 2980 und 3244, Flur 2, Gemarkung Kessenich von der Bundesstadt Bonn zu erwerben (Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungspla- nes). Die Absichten der Vorhabenträgerin decken sich mit den Zielen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Bundesviertels. Das Bundesviertel ist der zentrale Bürostandort in Bonn und besitzt eine hohe Nachfrage. Die Rahmenplanung für das Bonner Bundesviertel gibt dabei die Ziele und Vorgaben für die weitere Entwicklung des Bundesviertels im Sinne einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung vor. Für den Bereich zwischen Genscherallee und Emil-Nolde-Straße sieht sie eine straßenbegleitende, V- geschos- sige Bebauung nebst Staffelgeschoss mit öffentlich zugänglichen Nutzungen im Erdgeschoss vor. Das Bauvorhaben kommt den Zielen der Rahmenplanung in der Weise nach, als eine gastronomische Ein- richtung im Erdgeschoss die öffentliche Zugänglichkeit ermöglicht und gewährleistet. Von einer Mischung aus Büro und Wohnen wird dagegen abgesehen, da das Vorhaben bereits vor der Rahmenplanung mit über- wiegender Büronutzung und ergänzenden öffentlich zugänglichen Nutzungen konzipiert wurde. Das Plangebiet erstreckt sich parallel der Gleistrasse der Deutschen Bahn AG zwischen der Joseph-Beuys- Allee und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH und zeichnet sich durch seine langgestreckte und - mit rund 30 m Grundstückstiefe- schmale Form aus. Damit ist das Plangebiet aus Richtung Westen in erhebli- chem Maß den Lärmemissionen des Bahnverkehrs ausgesetzt, auf die mit aktiven und / oder passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend der Nutzung Wohnen zu reagieren wäre. Die nur geringe Grund- stückstiefe in Verbindung mit dem unmittelbar angrenzenden Umspannwerk lässt jedoch keinen gestalte- rischen Spielraum, auf diese Lärmbelastung in adäquater Weise zu reagieren. Darüber hinaus erschwert die Lage unmittelbar angrenzend an das Umspannwerk eine Wohnnutzung. Die ersten Planüberlegungen für das Projekt liegen bereits mehrere Jahre zurück; das Planverfahren wurde nachfolgend mit Fassung des Zielbeschlusses im Jahre 2018 und damit deutlich vor der Beschlussfassung über die Ziele der Rahmenplanung Bundesviertel eingeleitet. Insgesamt leistet das Vorhaben einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des Büroflä- chenangebots im Bundesviertel durch die Aktivierung eines bislang mindergenutzten Areals in einer attrak- tiven Lage und trägt somit zur nachhaltigen Stadtentwicklung der Bundesstadt Bonn bei.Seite 24 von 49 Die Bonner Wirtschaftsförderung hat ermittelt, dass im Jahr 2018 ein Büroflächenumsatz von insgesamt 137.472 qm in Bonn erzielt werden konnte. Dieser Umsatz liegt deutlich über dem langjährigen Durch- schnitt, was auch angesichts der Leerstandsquote von ca. 1,5 % die Annahme rechtfertigt, dass weiterhin eine hohe Nachfrage nach Büroimmobilien besteht. 1.4 Planungsablauf Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Bauvorhabens zu schaffen, ist die Aufstellung neuen Planungsrechtes erforderlich. Hierzu hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 21.08.2018 einen Antrag auf Änderung des Planungsrechtes gestellt. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 12.12.2018 vorbehaltlich der Zustimmun- gen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksvertretung Bonn, die am 10.01.2019 bzw. am 14.02.2019 erfolgten, den Zielbeschluss bzgl. des beabsichtigten Vorhabens gefasst. Als städtebauliches Ziel wurde einem Bürostandort mit ergänzender öffentlich zugänglicher Nutzung (z.B. Gastronomie, Einzelhandel zur Nahversorgung) zugestimmt. Die Bezirksvertretung Bonn hat am 21.04.2020 unter Vorberatung im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.03.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 11.03.2020 den Beschluss über das frühzeitige Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gefasst. Dieses Verfahren fand im Zeitraum vom 28.05.2020 bis einschließlich 12.06.2020 statt. Die Planung konnte Pandemiebedingt nicht im Stadthaus selbst sondern als Ersatzstandort im Pavillon des Forums Stadt Bau Kultur Bonn e.V., Budapester Straße 7, und durch Präsentation auf der Internetseite der Stadt Bonn einge- sehen werden. Von Seiten der Öffentlichkeit wurde lediglich eine Stellungnahme abgegeben. Die hierin geäußerten An- regungen zu Mobilitätsangeboten am Haltepunkt UN Campus wurden in wesentlichen Teilen bereits um- gesetzt (Taxistand, B+R- Anlage, etc.). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Zeitraum vom 29.04.2020 bis ein- schließlich 05.06.2020 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Planverfahren beteiligt. Die hier vorgetragenen Stel- lungnahmen berücksichtigt der vorhabenbezogene Bebauungsplan insoweit, als Hinweise zum Artenschutz aufgenommen sowie Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen wurden. Die überbaubaren Grundstücksflä- chen nehmen Rücksicht auf den Alleebaumbestand. Im Übrigen sind die Stellungnahmen im Hinblick auf technische Hinweise dem Vorhabenträger zur Berücksichtigung in den späteren Detailplanungen zur Kenntnis gebracht worden. Da die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Maßnahme der Innenentwicklung im Ortsteil Gronau darstellt, wird das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf der Grundlage des § 12 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenent- wicklung) durchgeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind gegeben, da die festge- setzte zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt. Mit der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begrün- det, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nord- rhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europä- ische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Außerdem liegen in der Nachbarschaft keine Störfallbetriebe. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB und von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB abgesehen werden. Gleichwohl wurden die relevanten Umweltbelange im Verfahren berücksichtigt.Seite 25 von 49 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes Der Neubau der Vorhabenträgerin bietet mit ca. 3.900 qm Bruttogrundfläche (BGF) Raum für Büroflächen, Besprechungs- und Konferenzräume sowie übliche Sozial- und Nebenräume. Außerdem sollen im Erdgeschoss auf der Ecke Joseph-Beuys-Allee/Emil-Nolde-Straße eine gastronomische Nutzung einer der Vorhabenträgerin nahe stehenden Stiftung (ca. 30 Plätze) angeordnet werden. Der fünfgeschossige Neubau mit zusätzlichem Staffelgeschoss formuliert eine straßenbegleitende Gebäudekante, die den Verlauf der Joseph-Beuys-Allee markant fasst. Durch die Gliederung der Fassaden wird die Kubatur des ca. 50 m langen Baukörpers aufgelockert. Die Höhe des Gebäudes entspricht den Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel. Im Hinblick auf die nach Landesbauordnung NRW (BauO NRW) erforderlichen Abstandsflächen und eine das Vorhabengrundstück querende 110-kV-Leitung wird ein Geländestreifen von 7,5 m Breite im Norden des Vorhabengebietes von Bebauung zunächst freigehalten. Dennoch soll der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan die Option berücksichtigen, dass auch die bislang nördlich angrenzende Stellplatzanlage zukünf- tig einer baulichen Entwicklung zugeführt und der Neubau gegebenenfalls in nördliche Richtung fortsetzt wird. Dann ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die o.g. Leitungstrasse erst ab dem 1. Obergeschoss überbaut und nicht unterbaut werden darf. Auf diese Weise wird die Anfahrbarkeit der Trasse gewährleistet. Es werden Terrassenflächen im Bereich der Gastronomie in die Planung integriert. Die verbleibenden Frei- flächen werden begrünt. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Im Durchführungsvertrag wird sich die Vorhabenträgerin verpflichten, dass Gebäude mit den entsprechen- den Nutzungen (Büronutzung, öffentlich zugängliche Gastronomie) in einem fest definierten Zeitrahmen umzusetzen. Entsprechend der Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes ein Büro- und Verwaltungsgebäude zu realisie- ren, wird im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ nach § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festge- setzt. Diese Art der Festsetzung lehnt sich an vergleichbare Standorte mit entsprechenden Einrichtungen im Bonner Bundesviertel an und bildet einen planungsrechtlichen Rahmen des zulässigen, für diesen Stand- ort und die Lage städtebaulich verträglichen Nutzungsmixes. Aufgrund der im Sondergebiet „Büro und Verwaltung“ festgesetzten zulässigen Nutzungen unterscheidet sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO festgesetzten Baugebieten. Zwar sind Büro- und Verwaltungsnutzungen auch in anderen Baugebieten zulässig bzw. zumindest ausnahmsweise zulässig. Die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus nach der BauNVO bei der Festsetzung der verschiedenen Baugebiete zulässig sind, würde den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entsprechen, so dass die Ausweisung eines Sondergebietes im Hinblick auf die in diesem Bereich angestrebte alleinige Nutzung als Büro- und Verwaltungsstandort gerechtfertigt ist. Innerhalb des Plangebietes sind Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Darüber hinaus können weitere Einrichtungen und Anlagen zugelassen werden, die den Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen. Dabei handelt es sich insbesondere um Versammlungsstätten, Schulungsräume, Empfangsbereiche und Kantinen.Seite 26 von 49 (Die Liste ist nicht abschließend zu verstehen). In den Erdgeschossbereichen sollen zudem Nutzungen an- geordnet werden, die den öffentlichen Straßenraum aufwerten und beleben sowie den Bedarf einer infra- strukturellen Grundversorgung verbessern. Daher sind hier ergänzend auch Läden zulässig, die dem Ver- kauf von verzehrfertigen Waren dienen. Hierunter ist z.B. ein Backshop zu verstehen. Weiterhin sollen als typischer Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs Kioske zulässig sein. Solche Läden dienen als kleine Versorgungsstützpunkte für die Bewohner der näheren Umgebung, für Passanten und für die arbeitende Bevölkerung in der Mittagspause, ohne dabei eine wesentliche Konkurrenz für die im Umfeld befindlichen Ortsteilzentren gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bonn darzustellen. Das angebo- tene Warensortiment deckt in Umfang und Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsangebot ab, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Ebenfalls sind Schank- und Speisewirtschaften in den Erdgeschossen zulässig. Diese ergänzenden Nutzungen erscheinen mit Blick auf die Lage der Neubauten in unmittelbarer Nähe zu größeren Arbeitsplatzschwerpunkten aber auch zu der Wohnbebauung im Umfeld unter der Voraussetzung angemessen, dass sie gegenüber der be- absichtigten Hauptnutzung eine untergeordnete Größe aufweisen. Dieses Größenverhältnis ist unmittelbar durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrie- ben auf die Betriebsform „Laden“ gewährleistet. Die Baunutzungsverordnung ordnet Läden speziell reinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten zur täglichen Versorgung dieser Gebiete zu. Nach allgemeiner Rechtsauffassung liegt die Verkaufsflächen-Obergröße für solche, der tägli- chen Versorgung dienenden Läden deutlich unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhan- delsbetriebes von 800 m² Verkaufsfläche. Insofern bedarf es nicht der Festsetzung von konkreten Verkaufs- flächengrößen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Weiter sollen innerhalb des Plangebietes im Hinblick auf die Nähe zur Museumsmeile auch Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig sein. Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschließungsplan so- wie dem Durchführungsvertrag wird mittels einer textlichen Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes ge- mäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Zur Umsetzung des Planungsziels, zur Verbesserung der infrastrukturellen Grundversorgung im Umfeld beizutragen, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag, in einem Teil der Erdge- schoss-Zone eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung in Form einer Gastronomie zu realisieren. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die geplante Geländehöhe, sowie die maximal einzuhaltende Gebäudehöhe festgesetzt. Die festgesetzte Ausnutzung des Baugrundstückes orientiert sich an der Umgebung des Bundesviertel mit seiner zentralen, städtisch geprägten Lage am Haltepunkt „Bonn UN Campus“ und den Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel. Vor dem Hintergrund der Standortvorzüge des Plangebietes wird das Maß der baulichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf einer vormals bereits genutzten Stellplatzfläche festgesetzt. Durch die Innentwicklung einer bislang minderge- nutzten Fläche in prädestinierter Lage wird die zusätzliche Inanspruchnahme von bisher nicht versiegelten Flächen im Außenbereich vermieden. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte, als angemessen zu bezeichnende Dichte entspricht insgesamt einer solchen in zentralen, städtisch geprägten Lagen. Des Weiteren soll durch eine entsprechende Gestal- tung und Begrünung der verbleibenden Freiflächen des Baugrundstückes sowie der Dachflächen ein Um- feld geschaffen werden, das die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sicherstellt.Seite 27 von 49 Erhebliche umweltschädliche Auswirkungen sind insgesamt auch angesichts der Größe des Plangebietes nicht zu erwarten. Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß dem § 17 Abs. 1 BauNVO betragen die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Sondergebiete für die Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 und für die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4. Unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße, des Grundstückszuschnitts und des beabsichtigten Bau- vorhabens setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die GRZ mit 0,5 fest. Somit wird die in der BauNVO festgelegte Obergrenze hinsichtlich der GRZ nicht ausgeschöpft. Neben dem Gebäude werden mit den erforderlichen Zuwegungen und Zufahrten, Terrassen, Nebenanlagen sowie der Tiefgarage jedoch noch zusätzliche Grundstücksteile beansprucht. Daher wird in den textlichen Festsetzungen gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch Neben- anlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Fahrradstellplätze mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflä- chenzahl von 0,9 ermöglicht. Die Überschreitung der GRZ bis 0,9 ist dabei insbesondere in der Unterbau- ung durch eine Tiefgarage begründet, in der die Stellplätze der Arbeitenden und der Besucher untergebracht werden. Auf diese Weise sollen oberirdische Stellplätze, die die Freianlagengestaltung erheblich beein- trächtigen würden, im Wesentlichen ausgeschlossen werden. Die Anlagen des ruhenden Verkehrs werden dem Blick entzogen und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, die verbleibenden Freiflächen zu begrünen. Damit kann ein optisch ansprechender Gesamteindruck des Plangebietes entstehen. Als Ausgleich für die Überschreitung der Grundflächenzahl muss die Tiefgarage, sofern sie nicht überbaut wird, mit mindestens 50 cm Bodensubstrat (bzw. 1,2 m Bodensubstrat bei Baumpflanzungen) überdeckt und gärtnerisch angelegt werden, um einen Begrünung der verbleibenden Freiflächen zu schaffen. Insgesamt würde eine Einhaltung der Obergrenze für die Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mit 0,8 (Kappungsgrenze) eine zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks ausschließen, da die not- wendigen Tiefgaragen- und Erschließungsflächen nicht nachgewiesen werden könnten. Gerade vor dem Hintergrund des schmalen, langgestreckten Grundstückszuschnitts und der zur Verfügung stehenden Grundstücksgröße in Verbindung mit der besonderen Lage unmittelbarer gegenüber dem DB- Haltepunkt „UN Campus“ ist eine solche Ausnutzung des Grundstücks insgesamt als verträglich zu erach- ten. Zudem ermöglicht bzw. gewährleistet die festgesetzte GRZ noch eine ansprechende Gestaltung der Außenanlagen. Geschossflächenzahl (GFZ) Im Hinblick auf den bestehenden Bedarf an Büroraum sowie unter Berücksichtigung der im Bundesviertel in Teilbereichen bereits vorhandenen Baudichte und unter Berücksichtigung des speziellen Grundstücks- zuschnittes in Verbindung mit der Grundstücksgröße wird die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 2,4 festge- setzt. Somit wird die Obergrenze von 2,4 für die GRZ, die § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsieht, zwar vollständig ausgeschöpft. Insgesamt kann aber von einer angemessenen, der Lage entsprechenden Verdichtung des Baugrundstückes innerhalb des übrigen Bundesviertels gesprochen werden. Geplante Geländehöhe Wenngleich sich das Gelände derzeit nur mit geringer topographischer Bewegung (ca. 0,5 m Höhenunter- schied) darstellt, soll mit der Planung zur Neugestaltung der Freianlagen auch eine geplante Geländehöhe geschaffen werden, um einerseits von den öffentlichen Straßenräumen Joseph- Beuys- Allee und Emil- Nolde- Straße aus eine durchgängige und barrierefreie Situation zu gestalten, andererseits aber auch den Schutz der Baumallee im Bereich der Joseph- Beuys- Allee zu gewährleisten. Für die überbaubare und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen wurde daher die Höhenlage der Ge- ländeoberfläche mit 59,5 m über NHN festgesetzt. Um bei den späteren Detailplanungen noch Spielraum zu belassen, darf die festgesetzte Geländeoberfläche um 0,5 m über- oder unterschritten werden.Seite 28 von 49 Innerhalb des gesamten Sondergebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe zulässig. Mit Hilfe dieser Festsetzung kann insbesondere der Übergang zwischen dem geplanten Bürogebäude, den öffentlichen Straßenräumen sowie dem angrenzenden Umspannwerk verträglich modelliert und gestaltet werden. Gebäudehöhen Das städtebauliche Erscheinungsbild der Neubebauung soll mittels Vollgeschossen und der Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert werden. Damit wird zum Einen der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Bürogebäuden entsprechend der beabsichtigten Nutzung für einzelne Geschosse größere Geschosshöhen erforderlich werden (z.B. überhohe Erdgeschosse zur Aus- bildung repräsentativer Eingangsbereiche), zum Anderen wird konkret Bezug auf das Bauvorhaben genom- men. Als oberer Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen gilt dabei die Oberkante von baulichen Anlagen. Sie bildet den eindeutigen Rahmen für das Bauantragsverfahren. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt fünf Vollgeschosse in Verbindung mit einer maximale Gebäu- dehöhe von ca. 24 m bezogen auf die festgesetzte Geländehöhe zu. Damit kann neben den fünf Vollge- schossen ein weiteres Geschoss (als Staffelgeschoss) errichtet werden. Entlang der Joseph- Beuys- Allee dient diese Gebäudehöhe zur repräsentativen Ausbildung der Fassaden entlang dieser städtebaulich bedeut- samen Achse innerhalb des Bundesviertels, wobei die hier vorhandene Baumkulisse, überwiegend aus Ei- chen bestehend, erhalten wird. Die Lücke zwischen den Bauvorhaben Joseph-Beuys-Allee 2 – 6 („Haus der Höfe“) und dem bestehenden Parkhaus im Eckbereich Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße wird im Bereich des Plangebietes städtebaulich gefasst. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan eröffnet somit eine Bebauung des Grundstücks, welche sich im Kontext der überwiegend großmaßstäblichen Gebäude des Bundesviertels auch entlang der Joseph- Beuys- Allee einfügt. Technische Einrichtungen und Anlagen wie z.B. Fahrschächte aber auch solarenergetische Anlagen können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bis zu 3,0 m Höhe überschreiten. Um dabei das architektoni- sche Erscheinungsbild des Gebäudes visuell jedoch nicht erheblich zu beeinträchtigen, wird festgesetzt, dass bis auf Aufzugsschächte ein Mindestabstand von der Außenseite der Attika eingehalten werden muss, der der Höhe der Anlagen und Einrichtungen über der Attika entspricht. Zudem sind die Anlagen und Ein- richtungen einzuhausen, um sie optisch nicht in Erscheinung treten zu lassen. Tiefe der Abstandsflächen Prinzipiell beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach Landesbauordnung (LBauO NRW) 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, jedoch auch hier mindestens 3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in Kernge- bieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. Entsprechend wäre im Plangebiet für die Tiefe der Abstandsfläche allgemein das Maß von 0,4 H anzusetzen. Für das gesamte Plangebiet wird gem. § 9 (1) Nr. 2a BauGB jedoch ein von der Landesbauordnung (BauO NRW) abweichendes Maß für die Tiefe der Abstandsfläche festgesetzt. Eine solche Festsetzung ist aus städtebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung getragen wird und städtebau- lichen Missständen vorgebeugt wird. Dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung im Arbeitsplatz- schwerpunkt Bundesviertel im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden steht ein vergleichs- weise schmales Grundstück gegenüber, das eine stärkere vertikale Ausnutzung erforderlich macht. Insofern setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Tiefe der Abstandsfläche mit 0,2 H fest. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet zweiseitig von öffentlichen Verkehrsflächen und rückwärtig von einem Umspannwerk tangiert wird. In Richtung des Umspannwerkes weisen die überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze auf. Insofern sind hier die Mindestanforderungen der Landesbauordnung bereits beachtet.Seite 29 von 49 Der nördlich an das Plangebiet angrenzende Grundstücksteil Genscherallee 3 wird entsprechend der Fest- setzung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 7920-14 derzeit als Stellplatzanlage genutzt. Insofern sind auch hier bei der festgesetzten bzw. bestehenden Nutzung sowie bei der geplanten Bebauung Beeinträchtigungen der Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu erwarten. Sofern die Stellplatzanlage zukünftig einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollte, wirkt sich die auf 0,2 H reduzierte Tiefe der Abstandsfläche lediglich zwischen den beiden möglichen Gebäuden und damit nur auf jeweils eine einzelne Schmalseite der Gebäude aus. Im Zuge der Gebäudeplanungen können hier mittels geeigneter Raumaufteilungen und –ausrichtungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr- leistet werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die hauptsächliche Ausrichtung der Ge- bäude in Ost-/ Westrichtung erfolgt und somit über die Hauptseiten der Gebäude die wesentliche Belichtung gewährleistet wird. 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Bauweise Im Hinblick auf die städtebauliche Zielsetzung, entsprechend der Rahmenplanung Bundesviertel zukünftig auch die nördlich angrenzende Stellplatzanlage einer Bebauung zuzuführen, wird auf die Festsetzung einer Bauweise im Plangebiet verzichtet. Die Ausweisung einer offenen Bauweise, bei der die Baukörperlängen maximal 50 m betragen dürfen, ist angesichts der großformatigen Bauformen im Umfeld hier ebenso wenig erforderlich wie die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise, d.h. einer Bebauung, die auch an den je- weiligen Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand erfolgen muss. Neben einem Baukörper, welcher einen seitlichen Abstand zu der Grundstücksgrenze einhält, ist unter der Voraussetzung, dass auch für die nördlich angrenzende Stellplatzanlage Planungsrecht für einen weiteren Baukörper geschaffen wird und sich Eigentümer dieses angrenzenden Grundstücks dann zum Anbau ver- pflichtet, auch eine Grenzbebauung zulässig. Somit besteht die Möglichkeit, neben zwei Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand auch einen Gebäuderiegel herzustellen, der sich über das gesamte Baufeld des Plangebietes und über ein mögliches Baufeld nördlich angrenzend erstreckt. Auf diese Weise wird insbe- sondere für die zukünftige Entwicklung des nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks bereits jetzt ein größtmöglicher Gestaltungsfreiraum bei der Anordnung des Baukörpers berücksichtigt bzw. für die Zukunft eröffnet. Überbaubare Grundstücksflächen Für das Plangebiet wird die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen defi- niert. Aufgrund des Grundstückszuschnittes besteht jedoch nur wenig Gestaltungsraum für die späteren Hochbauplanungen. Die Baugrenzen weisen Richtung des Umspannwerkes einen Abstand von 3 m zu den Grundstücksgrenzen auf. In Richtung Joseph- Beuys- Allee beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 5,2 m. Mit diesem festgesetzten Abstand berücksichtigt die festgesetzte Baugrenze die unter Schutz stehende Baumallee entlang der Joseph-Beuys-Allee. Hier bedarf es eines Mindestabstands von 3 m zwischen den jeweiligen Baumkronen und dem geplanten Gebäude bzw. der geplanten Tiefgarage, um die weitere Ent- wicklung des Baumbestandes zu gewährleisten. Richtung Norden schließt die überbaubare Grundstücksfläche unmittelbar mit der Plangebietsgrenze ab. Sofern zukünftig auch für die nördlich angrenzende Stellplatzanlage eine Baumöglichkeit geschaffen wer- den sollte, besteht dann die Möglichkeit, die beiden Baukörper miteinander zu verbinden. Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind als Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, was angesichts ihrer geringen städ- tebaulichen Wirkung als vertretbar eingeschätzt wird. Ausgenommen hiervon ist zum Einen der Bereich, den der vorhabenbezogene Bebauungsplan als mit einem Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten des Versor- gungsträgers zu belastenden Fläche festsetzt. Innerhalb dieses Bereiches verläuft unterirdisch eine 110 kV- Leitungen der Westnetz AG. Bauliche Anlage sind innerhalb dieser mit einem Leitungsrecht belasteten Fläche erst ab einer lichten Höhe von 4 m über der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Zum AnderenSeite 30 von 49 muss die Tiefgarage einen Mindestabstand von 3 m von den Kronenbereichen der an der Joseph-Beuys- Allee befindlichen, geschützten Baumallee aufweisen. Dem trägt der vorhabenbezogene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Verbindung mit einer textli- chen Festsetzung, dass innerhalb dieser Fläche keine Tiefgaragen sowie sonstige bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche zulässig sind, Rechnung. Weiterhin sind Fahrradstellplätze und Terrassen au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 2.2.4 Sonstige Festsetzungen Lärmschutz Die Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes ist geprägt durch den Bahnverkehr auf der DB- Trasse sowie den Straßenverkehr insbesondere auf der Joseph- Beuys- Allee. Im Vergleich hierzu sind die weiteren tangierenden Straßenzüge im schalltechnischen Sinne als untergeordnet zu bezeichnen. Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung (TÜV Rheinland Energy GmbH, Schalltechnisches Gutachten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7, „Joseph- Beuys- Al- lee“ in Bonn, September 2020)) durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren der Vorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen sowie der linksrheinischen Stammstrecke der DB AG ermittelt und bewertet wurden. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für sonstige Sondergebiete im gesamten Plangebiet überschritten werden, so dass dort Schallminderungsmaß- nahmen erforderlich sind. Da die DIN 18005 für Sondergebiete eine Bandbreite vorgibt, werden hilfsweise die Orientierungswerte für Gewerbe- bzw. Kerngebiete von 65 dB(A) am Tag und 55/50 dB(A) in der Nacht (bei zwei angegeben Nachtwerten gilt der niedrigere für Gewerbelärm, der höhere, wenn öffentlicher Verkehrslärm zu berücksichtigen ist) der Beurteilung zugrunde gelegt. Dies ist im Hinblick auf die hier vorgesehene Verwaltungs- und Büroeinrichtung sachgerecht. An der Westfassade der geplanten Gebäude sind laut dem vorliegendem Gutachten Beurteilungspegel von 69 dB(A) am Tage und von 70 dB(A) in der Nacht zu erwarten. Demnach werden die o.g. Orientierungs- werte an diesen Fassaden deutlich überschritten. Auch die Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden überschritten. Insofern bedarf es zur Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan. Um eine optisch abschirmende Wirkung des Plangebietes als Teil des Bundesviertels zu vermeiden, werden aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder -wänden aus städtebaulich gestalteri- schen Gründen ausgeschlossen. Des Weiteren sind aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der geringen Grundstückstiefe sowie der Gebäudehöhe von bis ca. 24 m auch nicht zielführend, die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm auch in den oberen Geschossen wirkungsvoll zu mindern. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Sondergebiet daher lediglich pas- sive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 in Betracht. Die Mindest- anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im vorha- benbezogenen Bebauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV bei freier Schal- lausbreitung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhaltenden Lärmpegelbereich Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsver- fahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an den passiven Schallschutz ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann.Seite 31 von 49 Von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben geht keine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um mehr als 3 dB(A) auf die umliegende Nachbarschaft aus. Daher wird dieser Belang nach der 16. BImSchV gutachterlich als nicht wesentlich eingestuft. Der übrige anlagenbezogene Lärm, wie zum Beispiel Lüfter auf den Dachflächen, Abluftanlagen der Tief- garage etc. ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei Vorliegen konkreter Detailplanungen zu untersuchen. Tiefgaragenzufahrt Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt den Bereich an der Emil- Nolde- Straße, innerhalb dem die Zu- und Abfahrt zu der Tiefgarage im Vorhabengebiet zulässig ist, fest. Dachform Um eine einheitliche Dachgestaltung auch nach erstmaliger Herstellung vorzugeben, wird das bei Büroge- bäuden übliche Flachdach als Festsetzung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Dachbegrünung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Begrünung der Flachdächer. Neben der op- tischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Flachdachbereiche des Gebäudes und des Tiefgaragendaches positiv auf den Wasserhaushalt (Wasserrückhaltung) aus. Ebenso führt eine exten- sive Dachbegrünung zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung der Gebäude, Senkung der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Weiterhin werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bienen dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. Leitungsrechte Hochspannungsleitungen Innerhalb des Plangebietes verläuft unterirdisch eine 110 kV- Leitung der Westnetz GmbH zwischen der Joseph- Beuys- Allee und dem Umspannwerk des Betreibers. Mit Schreiben vom 24.09.2018 hat die West- netz GmbH die Bedingungen für die Baumaßnahmen im Bereich der Hochspannungsleitung definiert. Der Bereich der Leitung wird über einen 5 m breiten Schutzstreifen gesichert, der im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan als Fläche, die mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten ist, festgesetzt ist. Sofern im Unter- und Erdgeschossbereich keine Bebauung realisiert wird, kann die Leitung grundsätzlich auch überbaut werden. Daher setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Bereich des Schutzstreifens der Leitung eine Überbauungsmöglichkeit ab dem 1. Obergeschoss mit einer lichten Höhe von mindestens 4 m fest. Weiter sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche im Bereich der mit dem Leitungsrecht festgesetzten Fläche nicht zulässig. Die Detailab- stimmung mit dem Betreiber soll im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgen. 2.2.5 Hinweise Kampfmittel Die Auswertung von Unterlagen liefert Hinweise auf Kampfhandlungen innerhalb des Plangebietes. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) empfiehlt daher eine Überprüfung auf Kampfmittel. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird zusätzlich eine Sicher- heitsdetektion empfohlen. Der Bebauungsplan weist hierauf hin. ArtenschutzSeite 32 von 49 Bei größeren Bürobauten ist davon auszugehen, dass die Gestaltung der Fassaden in größerem Umfang verglaste Flächen aufweisen wird. Zur Minimierung der Gefährdungsquellen für Vögel sollen für Glasflä- chen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: - Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hochwirksamer Markierungen (horizontale/vertikale Strei- fen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen) - Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialien (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen) - Vermeidung von großflächigen Glasfronten sowie von Durchsichten und Korridoren. Entsprechend weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden hin. So sind verglaste bauliche Anlagen mit Maßnahmen zum Vogelschutz auf Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff. auszuführen. Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass mit anderen Maßnahmen ein gleichwertiger Vogelschutz erzielt wird, so kann vom Leitfaden abgewichen werden. Ent- sprechende Regelungen hierzu beinhaltet der Durchführungsvertrag. Baumallee Entlang der Joseph- Beuys- Allee erstreckt sich eine nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) ge- setzlich geschützte Baumallee bestehend aus ca. 40 jährigen Stiel-Eichen. Die Beseitigung von Alleen so- wie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen kön- nen, sind nach den Vorgaben des § 41 LNatSchG NRW / § 29 BNatSchG verboten. Darüber hinaus fallen einzelne Alleebäume unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn. Insofern ist die Allee zwingend zu erhalten. Dem besonderen Schutzstatus trägt der vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Mindestabstand von 3 m zwischen dem Kronenbereich der Bäume und einem möglichen aufgehenden Mauerwerk Rechnung, so dass der Er- halt und die weitere Entwicklung der Bäume gewährleistet bleibt. Darüber hinaus setzt der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan den betroffenen Bereich als Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Ver- bindung mit einer textlichen Festsetzung, dass innerhalb dieser Fläche keine Tiefgaragen sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind, fest. Bei Durchführung von Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen sind die Alleebäume fachgerecht zu sichern. Hierzu enthält das vorliegende Baum- gutachten (Beurteilung des Baumbestandes im erweiterten Planbereich, Banks Baumpflege GmbH, April 2020) konkrete Schutzmaßnahmen. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Be- rücksichtigung dieser Empfehlungen. Altstandort / Altablagerung Das Plangebiet ist nach dem Altlastenkataster der Stadt Bonn teilweise von einer Altablagerung (Nr. 7820- 025, verfüllte Gleistrasse der ehemaligen Trajektbahn) sowie einem Altstandort Nr. 7820-083, ehemalige Trajektbahn) tangiert. Nördlich grenzt der Altstandort Nr. 7820-080 (diverse industrielle Nutzungen) an. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist auf die o.g. Standorte, die im Plangebiet liegen, hin. Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass im Rahmen des Bauantragsverfahrens in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde eine fachgutachterliche Aushubüberwachung der altlasten- und abfallrelevanten Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen ist. Erschütterungen Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich der Bahntrasse der Deutschen Bahn AG kann es zu Erschütterungen und damit zu Auswirkungen auf den Menschen in den geplanten Gebäuden kommen. Maßgeblich für die Höhe der Erschütterungsimmissionen sind die Höhe der Emission (abhängig von Zug- material, Mengen und Geschwindigkeit etc.) und der Abstand der zu betrachtenden Gebäude zu den Bahn- gleisen. Auch von der Überlagerung im Erdbereich, aber insbesondere von der Baukonstruktion der Ge- bäude, sind die zu erwartenden Emissionen abhängig, so dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens keine konkreten Aussagen über die Erschütterungsimmissionen getroffen werden können.Seite 33 von 49 Mögliche Erschütterungsimmissionen sind daher im Rahmen der konkreten Hochbauplanungen zu berück- sichtigen. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist ein entsprechendes Gutachten nach DIN 4150 (Erschüt- terungen im Bauweisen) vorzulegen. Der Bebauungsplan weist auf mögliche Erschütterungsemissionen durch den Bahnbetrieb hin. 2.3 Erschließung 2.3.1 Äußere Erschließung Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Emil- Nolde- Straße und die Joseph- Beuys- Allee. Diese sind über die Genscherallee sowie die Marie- Kahle- Allee an die Helmut- Kohl- Allee bzw. Friedrich- Ebert- Allee (B9) als übergeordnete Verbindung nach Norden und Süden auch regional bzw. überregional an die Autobahnen BAB 562 und 565 angebunden. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Der nächstgelegene DB-Haltepunkt „Bonn UN Campus“ des schienengebundenen ÖPNV liegt unmittelbar westlich gegenüber dem Plangebiet. Dort verkehren die R
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de