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212133 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-Allee“

Nummer
212133
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
  3. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212133
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7,
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-
Allee“
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6719-7
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren
vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6719-7 werden entsprechend dem Beschluss des
Rates vom 28.06.2021 (DS-Nr.: 210232) behandelt.
II. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 gemäß § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
1. Die von der Deutschen Bahn AG mit Stellungnahme vom 21.09.2021
vorgetragenen Hinweise bezüglich des Betretens von Bahngleisen und
des Überschwenkens dieser mit Bau-/ Hubgeräten werden der
Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung bei der Bauausführung zur
Kenntnis gebracht. Ebenso werden die betroffenen Fachämter im
Hinblick auf die der Deutschen Bahn AG vorzulegenden
Baugenehmigung sowie im Hinblick auf das Erfordernis, die durch das
Neubauvorhaben erzeugten Einleitmengen von Schmutz- und
Niederschlagswasser in das bestehende städtische Kanalnetz der
Deutschen Bahn AG mitzuteilen, in Kenntnis gesetzt. Der Hinweis
bezüglich der von den Bahngleisen ausgehenden Emissionen wurden
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes bereitsSeite 1 von 49
Seite 2
insofern berücksichtigt, als die Auswirkungen auf das Vorhaben
untersucht und bei Erfordernis entsprechende Festsetzungen bzw.
Hinweise im Bebauungsplan getroffen wurden. Die
darüberhinausgehenden Hinweise werden nicht berücksichtigt.
2. Die von den Stadtwerken Bonn GmbH mit Stellungnahme vom
27.09.2021 vorgetragenen Aspekte werden bereits insoweit
berücksichtigt, als Festsetzungen zum Schallschutz getroffen werden.
Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser,
elektrischer Energie und Löschwasser sowie zur Straßenbeleuchtung
werden zur Kenntnis genommen sowie der Vorhabenträgerin zur
Beachtung bei den weiteren Hochbauplanungen und der
Bauausführung zur Kenntnis gebracht.
3. Die von der Landesgemeinschaft Naturschutz LNU e.V.,
Kreiskoordinator LNU Bonn, mit Stellungnahme vom 27.09.2021
vorgetragenen Aspekte werden bereits insofern berücksichtigt, als der
vorhabenbezogene Bebauungsplan zum Vogelschutz auf
Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden
hinweist. Darüber hinaus wird eine entsprechende Verpflichtung zur
Durchführung von Vogelschutzmaßnahmen in den
Durchführungsvertrag aufgenommen. Weiter berücksichtigt die
Planung bereits die gesetzlich geschützte Baumallee entlang der
Joseph-Beuys-Allee, indem ein dem Erhalt und der zukünftigen
Entwicklung des Baumbestandes angemessener Abstand zwischen
den Alleebäumen und dem Neubau nebst Tiefgarage eingehalten
wird. Geeignete Schutzmaßnahmen während der gesamten
Baumaßnahme an den Bäumen selbst wurden ebenfalls bereits im
Bebauungsplan festgesetzt und sind Inhalt des
Durchführungsvertrags. Die übrigen Aspekte werden nicht
berücksichtigt.
III. Satzungsbeschluss
1. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 28.06.2021 erstreckt sich der
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7
der Bundesstadt Bonn auf ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Gronau, zwischen Emil-Nolde-Straße, Joseph-Beuys-Allee, der
Stellplatzanlage des Grundstücks Genscherallee 3 und dem
Umspannwerk der Westnetz GmbH.
2. Die gemäß dem Beschluss des Rates vom 28.06.2021 modifizierte
Begründung wird im Hinblick auf den Aspekt Verkehr und
Mobilitätskonzept in den Kapiteln 1.3 Planungsanlass, 2.3.3 ruhender
Verkehr, 3.1 städtebauliche Auswirkungen und 3.2 verkehrliche
Auswirkungen geändert sowie redaktionell im Kapitel 3.3.
Umweltauswirkungen, Aspekt Schutzgut Pflanzen / Tiere und
biologische Vielfalt geändert (Änderungen in Fett und kursiv) und in der
geänderten Fassung als Satzungsbegründung beschlossen.
3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6719-7 der Bundesstadt
Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen
Emil-Nolde-Straße, Joseph-Beuys-Allee, der Stellplatzanlage desSeite 2 von 49
Seite 3
Grundstücks Genscherallee 3 und dem Umspannwerk der Westnetz
GmbH ist als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920- 16
gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
Begründung
Plangebiet:
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 liegt im
Stadtbezirk Bonn, am westlichen Rand des Ortsteils Gronau und erstreckt sich
auf das Gebiet zwischen der Emil-Nolde-Straße, der Joseph-Beuys-Allee, der
Stellplatzanlage des Grundstücks Genscherallee 3 sowie dem Umspannwerk
der Westnetz GmbH.
Das Plangebiet wird derzeit in Form von einer privaten Stellplatzanlage genutzt,
die an den Rändern mit überwiegend satzungsgeschützten Laubbäumen
eingefasst ist. Die Joseph-Beuys-Allee ist von einer gesetzlich geschützten
Eichenallee gesäumt. Die Erschließung der Stellplatzanlage erfolgt von der
Emil-Nolde-Straße aus.
Nördlich an das Plangebiet grenzt eine weitere Stellplatzanlage an. Diese wird
von den Mitarbeitenden des viergeschossigen Bürogebäudes Genscherallee 3
genutzt, in dem derzeit das Zentrum für Europäische Integrationsforschung
(ZEI) und das Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) untergebracht sind.
Östlich des Plangebietes befindet sich das Umspannwerk der Westnetz GmbH.
Südlich des Plangebietes liegen das Parkhaus der Museumsmeile sowie der
Fernbusbahnhof der Bundesstadt Bonn. Westlich verläuft parallel zur Joseph-
Beuys-Allee die Bahntrasse der Deutschen Bahn AG.
Planungsziele:
Die Vorhabenträgerin ist im Jahre 2018 mit dem Wunsch an die Bundesstadt
Bonn herangetreten, auf dem städtischen Grundstück Joseph-Beuys-Allee /
Emil-Nolde-Straße / Umspannwerk der Westnetz GmbH eine neue
Verwaltungszentrale mit Schulungsräumen für ihre Mitarbeitenden zu
entwickeln, da die bestehende Firmenzentrale an der Ollenhauerstraße 1 für
die Expansionsüberlegungen des Unternehmens nicht mehr ausreicht. Derzeit
arbeiten in der Firmenzentrale ca. 30 Mitarbeitende. Im Neubau sollten bis zu
ca. 85 Personen untergebracht werden.
Der geplante Neubau der Vorhabenträgerin bietet mit ca. 3.900 qm
Bruttogrundfläche (BGF) Raum für Büroflächen, Besprechungs- und
Konferenzräume sowie übliche Sozial- und Nebenräume. Außerdem sollten im
Erdgeschoss auf der Ecke Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße eine
gastronomische Nutzung (ca. 30 Plätze) sowie Schulungsräume für die
Mitarbeitenden einer der Vorhabenträgerin nahe stehende Stiftung (ca. 70
Plätze) angeordnet werden.
Der fünfgeschossige Neubau nebst Staffelgeschoss formuliert eine
straßenbegleitende Gebäudekante, die den Verlauf der Joseph-Beuys-Allee
markant fasst. Durch die Gliederung der Fassaden wird die Kubatur des ca. 50
m langen Baukörpers aufgelockert.
Kfz-Stellplätze sind im Plangebiet ausschließlich in einer Tiefgarage zulässig.
Die Tiefgarage wird dabei über die Emil-Nolde-Straße erschlossen.
Fahrradstellplätze werden im Bereich des Haupt- und Nebeneinganges,Seite 3 von 49
Seite 4
rückwärtig im Bereich der Tiefgaragenrampe und in der Tiefgarage selbst
angeordnet.
Unter Berücksichtigung der Unternehmensentwicklung wurde die
Hochbauplanung zwischenzeitlich weiter konkretisiert. Gegenüber dem
ursprünglichen Nutzungskonzept nimmt die Vorhabenträgerin Abstand von der
bisherigen Planung, im Erdgeschoss Schulungsräume anzuordnen. Anstelle
dieser sollen nunmehr weitere Büroräume entstehen. Damit können zukünftig
innerhalb des Neubaus bis zu 140 Beschäftigte untergebracht werden. Die für
die Öffentlichkeit zugängliche gastronomische Nutzung ist weiterhin geplant.
Zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen, die mit dem neuen
Nutzungskonzept verbunden sind, wurde das dem Bebauungsplan
zugrundeliegende Verkehrsgutachten (AB Stadtverkehr, Mobilitätskonzept und
verkehrliche Stellungnahme, Oktober 2020) überarbeitet (AB Stadtverkehr,
Mobilitätskonzept und verkehrliche Stellungnahme, Oktober 2020 –aktualisierte
Fassung August 2021). Dabei berücksichtigt das Gutachten auch den
Ratsbeschluss vom 28.06.2021, wonach das Plangebiet zu teilen und zunächst
lediglich der Bereich des Neubauvorhabens fortzuführen ist.
Danach reduziert sich der durch das Bauvorhaben induzierte Gesamtverkehr
marginal von rund 340 Kfz / d auf nunmehr rund 330 Kfz/d. Im Vergleich zur
Bestandssituation ergeben sich keine Änderungen bezüglich der
Qualitätseinschätzung der beiden untersuchten Knotenpunkte. Die durch das
geplante Vorhaben erzeugten Verkehre können von den direkt angrenzenden
Knotenpunkten aus verkehrstechnischer Sicht sehr gut bewältigt werden.
Weiter ermittelt das Gutachten den Stellplatzbedarf (Kfz und Fahrräder) für das
Projekt auf der Grundlage der neuen Mitarbeiterzahl von nunmehr 140
Mitarbeitenden sowie unter Berücksichtigung eines Mobilitätskonzeptes. Die für
die Tiefgarage festgesetzte Fläche ist ausreichend dimensioniert, den unter
Berücksichtigung von durchzuführenden Mobilitätsmaßnahmen ermittelten
Stellplatzbedarf von 25 Kfz-Stellplätzen zu decken. Zu den
Mobilitätsmaßnahmen zählen die Bereitstellung von 2 – 3 Fahrzeugen für
öffentlich zugängliches Carsharing, Herstellung von 73 Radstellplätzen,
Abstellflächen für Sonderfahrzeuge (Lastenfahrräder, Fahrradanhänger),
Vorrüstung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrräder sowie Einrichtung von
Duschmöglichkeiten und eines Umkleideraums mit Spinden für Beschäftigte.
Bestehendes Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als
Sonderbaufläche mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung und
Verwaltung dar.
Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form des
Bebauungsplanes Nr. 7920-16 vom 16.10.2002. Dieser setzt für den
betroffenen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „städtisches Kunstmuseum“ fest. Dort sind nur Stellplätze
zulässig.
Zur Umsetzung des beabsichtigten Planungsziels, im Plangebiet eine
Büronutzung zu etablieren, bedarf es der Änderung des bestehenden
Planungsrechtes. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 6719-7 wird der Bebauungsplan Nr. 7920-16 im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt.
Planungsablauf:
Mit Schreiben vom 21.08.2018 stellte die Apeiron restaurant & retailSeite 4 von 49
Seite 5
management GmbH einen Antrag auf Änderung des bestehenden
Planungsrechtes, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung des geplanten Bürogebäudes zu schaffen. Auf dieser Grundlage
fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.12.2018
vorbehaltlich der Zustimmungen des Ausschusses für Umwelt und
Verbraucherschutz und der Bezirksvertretung Bonn, die am 10.01.2019 bzw.
am 14.02.2019 erfolgten, den Zielbeschluss über die Entwicklung des Areals.
Dem städtebaulichen Ziel eines Bürostandortes mit ergänzender öffentlich
zugänglicher Nutzung (z.B. Gastronomie, Einzelhandel zur Nahversorgung)
wurde zugestimmt (DS-Nr.:1813255EB3).
Zur Durchführung des Projektes gründete die Apeiron restaurant & retail
management GmbH die Projektgesellschaft Ora Projekt GmbH.
Nach Fortentwicklung der Planung beschloss die Bezirksvertretung Bonn in
ihrer Sitzung am 21.04.2020 - nach vorherigen Beratungen im Ausschuss für
Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.03.2020 und im Ausschuss für
Umwelt und Verbraucherschutz am 11.03.2020 - die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) Baugesetzbuch (DS-
Nr.:191111).
Im Zeitraum vom 28.05.2020 bis einschließlich 12.06.2020 bestand die
Möglichkeit, sich im Pavillion des Forums Stadt Bau Kultur Bonn e.V und durch
Präsentation auf der Internetseite der Stadt Bonn zu informieren und schriftliche
Stellungnahmen einzureichen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 29.04.2020 bis
einschließlich 05.06.2020.
In seiner Sitzung am 28.06.2021 beschloss der der Rat der Bundesstadt Bonn
nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt Klima und
lokale Agenda (01.06.2021), im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
(10.06.2021) und in der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021), dem Antrag der
Apeiron restaurant & retail management GmbH vom 21.08.2018 auf Einleitung
des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 6719-7 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, für den Bereich
zwischen Emil-Nolde-Straße, Joseph-Beuys-Allee, Genscherallee sowie dem
Umspannwerk der Westnetz GmbH als Änderung der Bebauungspläne Nrn.
7920-14 und 7920-16 gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit
§ 13 a Baugesetzbuch zu entsprechen. Gleichzeitig beschloss der Rat, den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen.
Weiter beschloss der Rat die Maßgabe, dass das Plangebiet geteilt wird. Im
nördlichen Bereich soll die Prüfung einer Wohnnutzung und einer
öffentlichkeitsbezogenen Nutzung im Erdgeschoss erfolgen. Entsprechend wird
der Bebauungsplan Nr. 7920-14 zunächst nicht geändert. Im südlichen Bereich
wird die bisherige Planung fortgeführt. Dem Ratsbeschluss folgend wurde der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs sowie der Entwurf der
Begründung entsprechend der Maßgabe des Rates angepasst. Der
Geltungsbereich umfasst nunmehr das Gebiet zwischen Emil-Nolde-Straße,
Joseph-Beuys-Allee, der Stellplatzanlage des Grundstücks Genscherallee 3
und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH.
Der modifizierte Bebauungsplanentwurf nebst überarbeiteter Begründung
wurde gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Zeitraum vom
26.08.2021 bis einschließlich 27.09.2021 öffentlich ausgelegt. Im gleichen
Zeitraum erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen TrägerSeite 5 von 49
Seite 6
öffentlicher Belange.
Während der Offenlage wurden die unter Ziffern II. 1. bis 3. aufgeführten
Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen
Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind nachstehend wiedergegeben
und mit einem Abwägungsvorschlag versehen (Beschlusspunkt II).
Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen
derjenigen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen den Mitgliedern
der Bezirksvertretung Bonn sowie des Rates eine Viertelstunde vor und
während den Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 6719-7
eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und die dem
Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten und Stellungnahmen.
Zu Beschlusspunkt I
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung der
Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über
die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 vorgetragenen
Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen
vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend dem Beschluss des Rates am
28.06.2021 (DS-Nr.:210232). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und
auf die Verwaltungsvorlage verwiesen.
Zu Beschlusspunkt III
Zu 1.:
Der Beschluss des Rates vom 28.06.2021, das Plangebiet zu teilen und
lediglich für den südlichen Teilbereich die Planungen weiter fortzuführen, hat
einen geänderten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 6719-7 zur Folge. Insofern bedarf es eines gesonderten Beschlusses über
den verkleinerten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Zu 2.:
Das ursprüngliche Nutzungskonzept für den Neubau sah die Unterbringung von
ca. 85 Mitarbeitenden vor. Der Verzicht auf Schulungsräume zugunsten
weiterer Büroräumen im Erdgeschoss des Neubaus bietet nunmehr die
Möglichkeit, bis zu 140 Mitarbeiter im Neubau unterzubringen. Die Begründung
ist diesbezüglich anzupassen. Weiter bedarf es, resultierend aus der
geänderten Anzahl der Mitarbeitenden, auch der Anpassung der Aussagen zu
den verkehrlichen Auswirkungen sowie zum erforderlichen Stellplatzbedarf.
Die zum Satzungsbeschluss geänderte Begründung ist als Anlage
beigefügt.
Durchführungsvertrag:
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird vor dem SatzungsbeschlussSeite 6 von 49
Seite 7
ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der im Wesentlichen die folgenden
Regelungen enthält:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen
Zeitraums ein fünfgeschossiges Bürogebäude mit Staffelgeschoss mit
insgesamt rd. 3.900 qm Brutto-Grundfläche (BGF) oberirdisch und einer
Tiefgarage einschließlich der öffentlichen und privaten Erschließung zu
errichten. Des Weiteren wird im Rahmen des Vorhabens im Erdgeschoss auf
der Ecke Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße eine öffentlich zugängliche
Nutzung in Form einer gastronomischen Nutzung realisiert.
Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele
zur Minderung der CO2-Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der
Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders
energieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermieden und somit ein Beitrag
zum Klimaschutz geleistet werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich,
gemäß dem Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards beim Neubau“ vom
22.10.2015 (DS-Nr. 1512547) mindestens den KfW-Effizienzhausstandard55
bezogen auf die Energieeinsparverordnung 2014 (zweite Verordnung zur
Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013)
einzuhalten. Am 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz – GEG 2020 in
Kraft getreten; zudem löst die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG) seit dem 01.07.2021 die bisherige Förderung der KfW ab. Der
einzuhaltende Standard heißt demnach Effizienzgebäude 55 und bezieht sich
auf das GEG. Die Anforderungen entsprechen immer noch dem Ratsbeschluss
vom 22.10.2015.
Auf der Grundlage eines Energiekonzeptes wird eine effiziente Heizungsanlage
über Geothermie (Wasser-Wasser-Wärmepumpe) sowie eine Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung eingebaut. Die Dachflächen die nicht durch
notwendige technische Anlagen (insb. RLT-Anlagen und Kühlanlagen) benötigt
werden, werden mit Photovoltaik-Kollektoren (ca. 100-140 m²) ausgestattet.
Weiter verpflichtet sich die Ora Projekt GmbH zur Umsetzung von
Mobilitätsmaßnahmen. Darüber hinaus beinhaltet der Durchführungsvertrag
einen Vorvertrag, der den teilweisen Umbau der öffentlichen
Erschließungsanlage Emil-Nolde-Straße durch und auf Kosten der
Vorhabenträgerin sowie – soweit erforderlich - die kosten- und lastenfreie
Übertragung dieser Flächen an die Stadt zum Inhalt hat.
Im Übrigen verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, bei Durchführung von
Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen die hiervon betroffenen Alleebäume in der
Joseph-Beuys-Allee fachgerecht zu sichern sowie im Hinblick auf den
Vogelschutz Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden
vorzunehmen.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7 (öffentlich)
3 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6719-7 (öffentlich)
4 Stellungnahmen-Abwägungsvorschläge (öffentlich)
5 Satzungsbegründung BPlan Nr. 6719-7 (öffentlich)Seite 7 von 49
Bebauungsplan Nr.. 66771199--77
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Gronau
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1111..0088..22002211
110000 mSeite 8 von 49
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Stellungnahmen / Abwägungsvorschläge
Wörtliche Wiedergabe der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs.
2 Baugesetzbuch abgegebenen Stellungnahmen inclusive Abwägungsvorschlägen zu dem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7
Zu 1.: Deutsche Bahn AG, Stellungnahme vom 21.09.2021
„Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen das o.g. Vorhaben, wenn die nachfol-
genden Hinweise beachtet werden:
 Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe-
sondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektri-
sche Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Be-
bauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaß-
nahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine plan-
festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf
die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
 Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist
das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten o-
der herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau ei-
ner Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom An-
tragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Vor Baubeginn ist hier eine Unterweisung
durch die DB Netz AG (Herr […]], Bezirksleiter E/M-Technik Oberleitung, [……]) erforderlich.
 Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf daher im
Einzelfall einer Genehmigung.
 Die Abstandsflächen gemäß LBO (z.B. § 6 BauO NRW usw.) sowie sonstige baurechtliche und
nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
 Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stel-
lungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Hinweise:
 Perspektivisch soll parallel zur Strecke 2630 eine neue S-Bahn-Verbindung zwischen Hürth-
Kalscheuren und Remagen realisiert werden. Die hierdurch benötigten Flächen stehen aktuell
noch nicht fest, werden vermutlich aber eher auf der dem Rhein abgewandten Seite geplant
werden.
 Die Entwässerung soll über einen bereits bestehenden Kanal der Stadt erfolgen. Aktuell laufen
Planungen für die BÜ-Beseitigung Ollenhauer Straße. In diesem Projekt wird eine Hauptent-
wässerungsleitung per Hebeanlagen tiefergelegt und unter der neuen EÜ geführt werden müs-
sen. Sollten sich aufgrund des Bebauungsplans und dem genannten Bürogebäude die Bemes-
sungswerte der Wassermengen ändern, so ist eine Informationsweitergabe innerhalb der Stadt
Bonn an die zuständigen Mitarbeiter und auch eine Weitergabe an die DB (Investitionsplanung
und Segmentsteuerung, [……]) erforderlich.
 Auf dem direkt an das Baugrundstück angrenzenden Streckenabschnitt der 2630 prognostiziert
der Bundesgutachter des Deutschland-Taktes mit der Verlängerung der zukünftigen S-Bahnlinie
S23 nahezu eine Verdopplung der heutigen Verkehre im SPNV. Damit einhergehend ist ein drei-Seite 11 von 49
bis viergleisiger Ausbau der bisher zweigleisigen Strecke (die Planung ist derzeit noch nicht
abgeschlossen). Beim Neubau des Bürogebäudes sollte daher die Schallzunahme berücksichtigt
werden. Der Neubau darf den notwendigen Infrastrukturausbau nicht behindern.“
Abwägungsvorschlag:
Die vorgetragenen Hinweise bezüglich des Betretens von Bahngleisen und deren Überschwenken
mit Bau-/ Hubgeräten werden der Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung bei der Bauausführung
zur Kenntnis gebracht. Ebenso werden die betroffenen Fachämter im Hinblick auf die der Deut-
schen Bahn AG vorzulegenden Baugenehmigung sowie im Hinblick auf das Erfordernis, die durch
das Neubauvorhaben erzeugten Einleitmengen von Schmutz- und Niederschlagswasser in das be-
stehende städtische Kanalnetz der Deutschen Bahn AG mitzuteilen, in Kenntnis gesetzt.
Die von den Bahngleisen der Deutschen Bahn AG auf das Neubauvorhaben ausgehenden Emissi-
onen wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes untersucht und – soweit
erforderlich - entsprechende Festsetzungen bzw. Hinweise im Bebauungsplan getroffen.
Schallimmissionen
So wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet ein-
wirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren des Vorhabens zu erwartenden Geräu-
schimmissionen der angrenzenden Straßen sowie der linksrheinischen Stammstrecke der DB AG
ermittelt und bewertet wurden. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass
die Orientierungswerte der DIN 18005 für sonstige Sondergebiete im gesamten Plangebiet über-
schritten werden, so dass Schallminderungsmaßnahmen erforderlich sind. Da die DIN 18005 für
Sondergebiete eine Bandbreite vorgibt, werden hilfsweise die Orientierungswerte für Gewerbe-
bzw. Kerngebiete von 65 dB(A) am Tag und 55/50 dB(A) in der Nacht (bei zwei angegeben Nacht-
werten gilt der niedrigere für Gewerbelärm, der höhere, wenn öffentlicher Verkehrslärm zu be-
rücksichtigen ist) der Beurteilung zugrunde gelegt. Dies ist im Hinblick auf die hier vorgesehene
Verwaltungs- und Büroeinrichtung sachgerecht.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Sondergebiet daher passive
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 in Betracht. Die Min-
destanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV
bei freier Schallausbreitung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhal-
tenden Lärmpegelbereich Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Tü-
ren sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im kon-
kreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an den pas-
siven Schallschutz ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den
Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt
sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Ar-
beitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen -und damit auch auf den durch
den Schienenverkehr- sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann.
Erschütterungen
Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich der Bahntrasse der Deutschen Bahn
AG kann es zu Erschütterungen und damit zu Auswirkungen auf den Menschen in den geplanten
Gebäuden kommen.Seite 12 von 49
Maßgeblich für die Höhe der Erschütterungsimmissionen sind die Höhe der Emission (abhängig
von Zugmaterial, Mengen und Geschwindigkeit etc.) und der Abstand der zu betrachtenden Ge-
bäude zu den Bahngleisen. Auch von der Überlagerung im Erdbereich, aber insbesondere von der
Baukonstruktion der Gebäude, sind die zu erwartenden Emissionen abhängig, so dass im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens keine konkreten Aussagen über die Erschütterungsimmissionen getrof-
fen werden können.
Mögliche Erschütterungsimmissionen sind daher im Rahmen der konkreten Hochbauplanungen zu
berücksichtigen. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist ein entsprechendes Gutachten nach DIN
4150 (Erschütterungen im Bauweisen) vorzulegen. Der Bebauungsplan weist auf mögliche Er-
schütterungsemissionen durch den Bahnbetrieb hin.
Magnetfeld
Aufgrund der Nähe des geplanten Neubaus zu den Oberleitungen der DB- Strecke sowie der Nähe
zu einer unterirdisch das Plangebiet querenden 110 kV- Leitungen wurde ein Gutachten bzgl. elekt-
romagnetischer Felder nach der 26. BImSchV erarbeitet. Die Lastdaten der Hochspannungskabel
wurden seitens der Firma Westnetz dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Für die Bahn-
anlage lagen keine Daten vor. Als Kompensation wurden hier Vergleichsmessungen und längere
Messintervalle an 18 verschiedenen Messpunkten innerhalb des Plangebietes und nördlich an das
Plangebiet angrenzend durchgeführt. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Messung lagen im gesam-
ten untersuchten Bereich die Messwerte für die resultierende magnetische Flussdichte deutlich un-
terhalb der zulässigen Grenzwerte gemäß der Richtlinie 2013/35/EU vom 26.06.2013 über die
Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-
dung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) , der DGUV (Deutsche Ge-
setzliche Unfallversicherung, Spitzenverband) Vorschrift 15, der DGUV Regel 103-13 sowie der
26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 26. BImSchV). Inso-
fern bedarf es keiner Festsetzungen bzw. Hinweise im Bebauungsplan.
Abrieb (z.B. Bremsstäube) / Abgase
Hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Abrieb ist darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet
außerhalb der im Jahre 2012 vergrößerten Umweltzone Bonn liegt. Die 2. Fortschreibung des Luft-
reinhalteplanes durch die planaufstellende Bezirksregierung Köln erfolgte 2019. Das Plangebiet
stand dabei nicht im Fokus für die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung; d.h.
es liegen keine Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor.
Funkenflug
Im Hinblick auf möglichen Funkenflug ist beachtlich, dass die Bahntrasse ca. 25 m entfernt von
der Plangebietsgrenze bzw. der Grundstücksgrenze verläuft. Besondere Schutzmaßnahmen sind
daher nicht erforderlich.
Abstandsflächen
Prinzipiell beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach Landesbauordnung (LBauO NRW) 0,4 H,
mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, jedoch
auch hier mindestens 3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe
der Abstandsfläche in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. Entspre-
chend wäre im Plangebiet für die Tiefe der Abstandsfläche allgemein das Maß von 0,4 H anzuset-
zen.Seite 13 von 49
Für das gesamte Plangebiet wird gem. § 9 (1) Nr. 2a BauGB jedoch ein von der Landesbauordnung
(BauO NRW) abweichendes Maß für die Tiefe der Abstandsfläche festgesetzt. Eine solche Fest-
setzung ist aus städtebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rech-
nung getragen und städtebaulichen Missständen vorgebeugt wird. Dem städtebaulichen Ziel einer
Nachverdichtung im Arbeitsplatzschwerpunkt Bundesviertel im Sinne des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden steht ein vergleichsweise schmales Grundstück gegenüber, das eine stärkere
vertikale Ausnutzung erforderlich macht. Insofern setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die
Tiefe der Abstandsfläche mit 0,2 H fest.
Unabhängig von dem festgesetzten abweichenden Maß für die Tiefe der Abstandsfläche beträgt
die Entfernung der Bahntrasse von der Plangebietsgrenze bzw. der Grundstücksgrenze ca. 25 m.
Bahngleiserweiterung / Lärmschutzmaßnahmen
Der geplante Baukörper befindet sich in der Bauflucht bereits bestehender Bauten entlang der Jo-
seph-Beuys-Allee. Insofern steht die Planung einer möglichen Erweiterung der Gleisanlagen nicht
entgegen.
Die Strecke 2630 im Abschnitt Hürth-Kalscheuren-Remagen wurden seitens der Deutschen Bahn
AG als überlastet erklärt. Um die Kapazitätsprobleme entlang des überlasteten Schienenweges zu
lösen, ist nach Auffassung der Deutschen Bahn AG eine separate S-Bahninfrastruktur für einen
großen Teil des Personennahverkehrs erforderlich. Hierzu führt die Deutsche Bahn AG derzeit
Machbarkeitsstudien durch. Das Ergebnis dieser Machbarkeitsstudien ist offen.
Vor diesem Hintergrund ist zeitlich nicht abzusehen, wann ein Planfeststellungsverfahren nach Ei-
senbahngesetz (AEG) durchgeführt werden wird, das die Voraussetzung für die Verbreiterung der
Gleisanlagen auf dann 4 Gleise schafft.
Das im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten berücksichtigt bereits die
verkehrliche Situation im Jahre 2030 und damit die zu erwartende allgemeine Verkehrsentwick-
lung im nächsten Jahrzehnt. Hierauf basierend ermittelt das Schallgutachten die aufgrund des Stra-
ßen- und Schienenverkehrs hervorgerufenen Lärmemissionen sowie die erforderlichen Schall-
schutzmaßnahmen, um für die in dem Neubau Arbeitenden gesunde Arbeitsverhältnisse zu schaf-
fen.
Der Forderung, Planungen der Deutschen Bahn AG bei der Ermittlung von Schallschutzmaßnah-
men zu berücksichtigen, die zeitlich nicht absehbar sind bzw. für die in absehbarer Zeit keine recht-
liche Planungsgrundlage in Form eines Planfeststellungsbeschlusses bestehen wird, kann hier nicht
entsprochen werden. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, zukünftig angestrebte Planungen
ohne konkreten Zeithorizont der Realisierung und planungsrechtlicher Grundlage mit in gutachter-
liche Betrachtungen einzubeziehen und hierauf aufbauend Maßnahmen des Schallschutzes ver-
pflichtend vorzuschreiben.
zu 2.: Stellungnahme Stadtwerke Bonn GmbH, vom 27.09.2021
„Namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-
Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:
Stellungnahme Verkehrsplanung:Seite 14 von 49
Angrenzend an das Baugebiet befindet sich die Josef-Beuys-Allee, die in diesem Bereich von der
Linie 630 befahren wird. Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beach-
tung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes frühzeitig
informiert werden. Eventuelle Kosten sind dabei Bestandteil der Baumaßnahme.
In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Busbetrieb gerechten
werden.
Stellungnahme Fahrwege:
Aus den vorgelegten Planunterlagen ist erkennbar, dass keine Beeinträchtigung der betriebstech-
nischen Anlagen der SWB-V / SSB vorhanden sind. Gegen die Maßnahme bestehen keine Beden-
ken. Sollte sich im Zuge des weiteren Planungs-/Koordinierungs- und Bauablaufes herausstellen,
dass betriebliche Belange betroffen sind, bitten wir um weitere Abstimmung mit unserem Hause.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Um- bzw. Neuverlegungsmaßnahmen betriebstechnischer
Leitungen oder bauliche Änderungen von Betriebsanlagen zu Lasten des Verursachers gehen.
Stellungnahme Fernwärme:
Die auf dem Areal geplanten Gebäude können mit der besonders umweltfreundlichen und energie-
effizienten Bonner Fernwärme, energetisch bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem fCO2eq.
nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2002 (berechnet nach FW 309-1:2021) von 0 g/kWh, wärmeversorgt
werden. Somit würden CO2-Emissionen zu 100 % vermieden und somit ein Beitrag zum Klima-
schutz geleistet werden.
Stellungnahme Straßenbeleuchtung:
Im Bereich des Plangebiets befinden sich Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung (Parkplatz-
beleuchtung). Aufgrund der vorliegenden Planung gehen wir davon aus, dass diese Anlagen im
Zuge der Maßnahme zurückgebaut werden müssen. Der Rückbau der Beleuchtungsanlage darf
ausschließlich durch die Bonn-Netz GmbH (Abteilung: KNSB) erfolgen. Der Rückbau ist für den
Verursacher kostenpflichtig und muss frühzeitig abgestimmt werden.
Des Weiteren befinden sich in den unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bereichen (Emil-
Nolde-Str. / Joseph-Beuys-Allee) Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Diese Anlagen
müssen bei einer Neu- oder Umplanung berücksichtigt werden.
Die SWB (Bonn-Netz GmbH / KNSB) ist für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentli-
chen Straßenbeleuchtung in Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses her-
ausstellen, dass der Bau einer neuen oder die Versetzung einer vorhandenen, öffentlichen Beleuch-
tungsanlage erforderlich ist, müssen wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden.
Nach § 126 (1) Baugesetzbuch hat der Eigentümer Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuch-
tungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf
seinem Grundstück zu dulden.
Stellungnahme Gas-und Wasserversorgung:
Unsere Stellungnahme 13.05.2020 ist zu beachten. Die Versorgung des Objektes mit Gas- und
Wasser ist nur über einen kundeneigenen Übergabeschacht bzw. Schrank im Bereich der Versor-
gungsleitungen in der Emil-Nolde-Straße möglich. Stellungnahme zum Bebauungsplan:
Gegen den, zu erstellenden, Bebauungsplan 6719-7 bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW
für den Bereich Gas und Wasser keine Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas:
Eine Wasserversorgungsleitung ist auf der nordöstlichen Seite der Emil-Nolde-Straße vorhanden.
Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsgebiet der EnW. Es befinden sich keine Gasversor-
gungsleitungen in unmittelbarer Nähe des geplanten Objektes. Die nächstgelegene Gasversor-
gungsleitung befindet sich in der Genscherallee. Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsge-
biet der EnW.
Versorgung des Gebietes mit Gas und Wasser:Seite 15 von 49
Die Versorgung mit Wasser kann aufgrund der Entfernung zu nächstgelegenen Versorgungsleitung
nur über einen kundeneigenen Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze erfolgen. Gebäu-
dekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedli-
cher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der
Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich. Die Versorgung mit Gas ist aufgrund der feh-
lenden Versorgungsleitungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Sollte dennoch eine Versorgung mit Gas gewünscht kann eine Netzerweiterung seitens der Bonn-
Netz geprüft werden. Auch nach einer Netzerweiterung ist ein Anschluss des Objektes aufgrund
der möglichen Trassenlagen über einen kundeneigenen Zählerschrank im Bereich der Grund-
stücksgrenze wahrscheinlich.
Löschwasserbereitstellung:
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich
nach der überwiegenden Bauart bzw. nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan. Die Löschwas-
serbereitstellung für die vorgesehene Bebauung ist möglich. Für die Löschwasserbereitstellung ist
derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das Grundstück sichergestellt. Die Grundschutzmenge
steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung.
Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen nach
dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann
über die, nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den
Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050 hinaus)
keine gesicherte Bereitstellung.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprink-
leranlagen, Hydranten u. ä.):
Eine Löschwasserbereitstellung für den Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. Die
Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach Prüfung
der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Objektschutz
erfolgen.
Stellungnahme Stromversorgung:
Von der UA-Kessenich auf der Parzelle 3245 angrenzend zur Parzelle 3244 verläuft eine 10-kV-
Stromhauptrasse für die Versorgung des Stadtgebietes. Es ist unbedingt erforderlich eine Stellung-
nahme zu den 110-kV-Anlagen der West-Netz GmbH auf der Parzelle 3100 einzuholen.
Hinweis:
Bis zu einer Leistungsentnahme von bis zu 300 kW kann das Neubauprojekt aus der Netzstation
Walter-Flex-Str. mit elektrischer Energie versorgt werden. Sollt der zukünftige Energiebedarf hö-
her sein ist eine kundeneigene Abnehmerstation erforderlich.“
Die Stellungnahme des Fachbereiches Gasversorgung der SWB vom 13.05.2020 ist wortgleich.
Insofern wird hier auf eine Widergabe verzichtet.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, elektrischer Energie und Lösch-
wasser sowie zur Straßenbeleuchtung werden zur Kenntnis genommen sowie der Vorhabenträgerin
zur Beachtung bei den weiteren Hochbauplanungen und der Bauausführung zur Kenntnis gebracht.
Verkehrslärm Busbetrieb:
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage insgesamt durch Straßen- und Schienenverkehrslärm be-
lastet.Seite 16 von 49
Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die
auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren der Vorhaben zu
erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen sowie der linksrheinischen Stamm-
strecke der DB AG ermittelt und bewertet wurden. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den
auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte
für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Die schalltechni-
sche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für sons-
tige Sondergebiete im gesamten Plangebiet überschritten werden, so dass dort Schallminderungs-
maßnahmen erforderlich sind.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Sondergebiet daher passive
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 in Betracht. Die Min-
destanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV
bei freier Schallausbreitung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhal-
tenden Lärmpegelbereich Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Tü-
ren sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im kon-
kreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an den pas-
siven Schallschutz ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den
Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt
sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Ar-
beitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen und -damit auch auf den durch
den Busverkehr der SWB- sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden
kann.
Straßenbeleuchtung:
Der Straßenverlauf der Joseph-Beuys-Allee ist von dem geplanten Bauvorhaben prinzipiell nicht
betroffen. Sofern im Zuge des Bauprojektes Veränderungen bei der Straßenbeleuchtung dennoch
erforderlich werden sollten, sind diese auf privatrechtlicher Ebene zwischen dem Vorhabenträger
und den SWB auf Kosten des Vorhabenträgers abzustimmen.
Energiekonzept:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, mindestens die Anforderungen
des Ratsbeschlusses zu „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 einzuhalten. Da-
nach ist grundsätzlich der KfW- Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (2016) zu
berücksichtigen. Unabhängig hiervon wurde ein Energiekonzept erarbeitet, das verschiedene Ver-
sorgungsvarianten (Wasser-Wasser-Wärmepumpe, Blockheizkraftwerk als Grundlastwärmeerzeu-
ger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung, Fernwärmeanschluss) untersucht und mögliche
Komponenten aufzeigt, die nach Passivhaus- Standard umgesetzt werden können. Alle genannten
Versorgungsvarianten würden den KfW-Effizienzgebäudestandard erfüllen.
Die Wirtschaftlichkeit der Fernwärmeversorgung ist aufgrund der erhöhten Erschließungskosten
und der hohen Arbeitspreise nicht gegeben. Das Fernwärmenetz der Stadt Bonn ist lediglich bis in
Höhe der Emil-Nolde Straße verlegt.
Es ist der Einbau einer effizienten Heizungsanlage über Geothermie (Wasser-Wasser-Wärme-
pumpe) sowie eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung geplant, sodass die Anforderungen
an den KfW55- Standard unterschritten werden.
Die Dachflächen die nicht durch notwendige technische Anlagen (insb. RLT-Anlagen und Kühl-
anlagen) benötigt werden, werden mit einer Photovoltaik-Anlage (ca. 100-140 m²), ausgestattet.
Die restlichen, nicht mit Technik belegten Flächen, werden mit Dachbegrünung ausgelegt. DieSeite 17 von 49
Photovoltaik-Anlage wird mit einer Dachbegrünung kombiniert.
Hochspannungsleitungen
Innerhalb des Plangebietes verläuft unterirdisch eine 110 kV- Leitung der Westnetz GmbH zwi-
schen der Joseph- Beuys- Allee und dem Umspannwerk des Betreibers. Mit Schreiben vom
24.09.2018 hat die Westnetz GmbH die Bedingungen für die Baumaßnahmen im Bereich der
Hochspannungsleitung definiert. Der Bereich der Leitung wird über einen 5 m breiten Schutzstrei-
fen gesichert, der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Fläche, die mit einem Leitungsrecht
zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten ist, festgesetzt ist.
Sofern im Unter- und Erdgeschossbereich keine Bebauung realisiert wird, kann die Leitung grund-
sätzlich auch überbaut werden. Daher setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Bereich des
Schutzstreifens der Leitung eine Überbauungsmöglichkeit ab dem 1. Obergeschoss mit einer lich-
ten Höhe von mindestens 4 m fest. Weiter sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie sonstige
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der mit dem Leitungsrecht festge-
setzten Fläche nicht zulässig. Die Detailabstimmung mit dem Betreiber erfolgt im Vorfeld der Bau-
maßnahmen durch die Vorhabenträgerin.
Die 10-kV-Leitung der Stadtwerke Bonn GmbH liegt innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche
der Emil-Nolde-Straße. Insofern ist die Leitung von dem Bauvorhaben nicht unmittelbar betroffen.
zu 3.: Landesgemeinschaft Naturschutz LNU e.V., Kreiskoordinator LNU Bonn, mit Stel-
lungnahme vom 27.09.2021
„Zu der geplanten Bebauung nimmt die LNU Bonn wie folgt Stellung:
In Bezug auf die Vermeidung von Vogelschlag verweisen wir auf die Stellungnahme des BUND
vom 1.6.2020, die wir unterstützen. Mit Blick auf den vorhandenen Baumbestand halten wir es für
dringend geboten, die geschützte Eichenallee nicht nur im Bestand zu erhalten, sondern in der
Planung Einflüsse, die ein gleichmäßiges Wachstum verhindern, zu reduzieren. Bei der Erschlie-
ßung der Baustelle sind Bodenverdichtungen durch Baufahrzeuge zu minimieren. Wir halten es für
wünschenswert, die Planung noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob durch geringfügige Maß-
nahmen weitere der Bäume, die zum überwiegenden Teil einen guten Erhaltungszustand haben,
erhalten werden können. Dabei sollte auch geprüft werden, ob die Einschätzungen zur Notwendig-
keit von Büroflächen unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen (Home-Office) noch zeitge-
mäß sind.“
Stellungnahme des Bund für Umwelt und Naturschutz e.V., Kreisgruppe Bonn, Stellungnahme
vom 01.06.2020:
„Das für den Eingriff vorgesehene Gebiet liegt formal im BK-5208-539 (Nicht bebaute Flächen
am Wasserland und der Trajektrampe) — zum Zeitpunkt der Kartierung (1985) als Trittsteinbiotop
und gut ausgebildeter Biotopkomplex, wertvoll für Hecken- und Gebüschbrüter, beschrieben -,
dessen Anteil zwischen Bahntrasse und B9 aufgrund einer inzwischen erfolgten weitestgehenden
Bebauung jedoch praktisch vollständig vernichtet ist.
Das Gebäude soll mit einem sehr hohen Anteil an Glasflächen errichtet werden, wodurch sich bei
Verwendung von aus Sicht des Artenschutzrechtes nicht geeigneten Materialien für Vögel ein ext-
remes Ausmaß an Gefährdung durch Kollisionen ergeben wird. Daher sind, um das Eintreten von
Verbotstatbeständen nach §44 (1) BNatSchG auszuschließen, in den Festlegungen und Festsetzun-
gen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung des geplanten Gebäudes zwingende VorgabenSeite 18 von 49
hinsichtlich der wirksamen Vermeidung von Vogelschlag aufzunehmen. In Bezug auf die Vorgaben
verweisen wir auf die von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach erstellte Veröffentlichung
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" bzw. die hochwirksamen Muster (Kategorie A) nach
der österreichischen Norm ONR 191040.“
Abwägungsvorschlag:
Vogelschutz
Im Hinblick auf den Vogelschutz weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Maßnahmen zur
vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden hin. So sollenverglaste bauliche Anlagen mit Maßnah-
men zum Vogelschutz auf Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der
schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff. ausgeführt werden. Sollte im Baugenehmi-
gungsverfahren nachgewiesen werden, dass mit anderen Maßnahmen ein gleichwertiger Vogel-
schutz erzielt wird, so kann vom Leitfaden abgewichen werden.
Baumallee
Bei den Bäumen entlang der Joseph-Beuys-Allee handelt es sich um eine gesetzlich geschützte
Eichenallee (LANUV Alleen-Kataster). Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind
gem. § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützt. Sie stellen geschützte Landschaftsbestandteile
gem. § 29 BNatSchG dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zer-
störung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten.
Fachplanerische Voraussetzung zum Erhalt der Alleebäume ist die Einhaltung eines mindestens
drei Meter breiten Abstandes zwischen dem Kronenschirm-Außenrand der Alleebäume und dem
Baufenster, bzw. dem Rand der Baugrube. Geringere Abstände werden für die Wurzel- und Kro-
nenentwicklung eines zu erhaltenden Baumes als ungünstig eingestuft. Diesen Vorgaben trägt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Weise Rechnung, als der Abstand der festgesetzten Bau-
grenze zur Grundstücksgrenze 5,2 m beträgt.
Zwar lässt der Bebauungsplan Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche als Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
prinzipiell zu. Jedoch muss auch die Tiefgarage einen Mindestabstand von 3 m von den Kronen-
bereichen der Alleebäume aufweisen. Diese berücksichtigt der vorhabenbezogene Bebauungsplan
durch die Festsetzung einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Verbindung mit
einer textlichen Festsetzung, dass innerhalb dieser Fläche keine Tiefgaragen sowie sonstige bauli-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind.
Während der Bauphase wird eine ökologische Baubegleitung und eine damit einhergehende lau-
fende Kontrolle der Alleebäume während der gesamten Bauausführung zur Sicherung der vorge-
sehenen Maßnahmen erforderlich. Die Protokolle sind in regelmäßigen Abständen der Unteren
Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert vorzulegen. Mittels geeigneter Schutzmaßnahmen
gemäß ZTV-Baumpflege* 3.11 und DIN 18920 sind die zum Erhalt vorgesehenen Bäume während
der gesamten Baumaßnahme zu schützen. Damit verbunden ist das Aufstellen ortsfester Baum-
schutzzäune zwingend erforderlich. Neben der Festsetzung im Bebauungsplan wird diese Vorge-
hensweise zusätzlich im Durchführungsvertrag gesichert.
Erhalt des Baumbestandes
Der Baumbestand im Plangebiet bzw. im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes in den öffentli-
chen Verkehrsflächen Joseph-Beuys-Allee und Emil-Nolde-Straße in einem Baumgutachten
(Banks Baumpflege GmbH, Beurteilung des Baumbestandes im erweiterten Planbereich, AprilSeite 19 von 49
2020, überarbeitet Juni 2020) wurde gutachterlich bewertet. Es wurden insgesamt 16 Bäume er-
fasst; hiervon befinden sich 7 Bäume im Plangebiet, bei den übrigen 16 Bäumen handelt es sich
um Allee- bzw. Straßenbäume in der Joseph-Beuys-Allee und der Emil-Nolde-Straße. Weiter un-
tersucht das Baumgutachten bereits die nördlich an den Geltungsbereich angrenzende Stellplatz-
fläche, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einer Bebauung zugeführt werden soll.
Alle 7 im Plangebiet befindlichen Bäume sind nach der Baumschutzsatzung geschützt. Da sie alle
innerhalb des Baufeldes stehen, müssen sie entfernt werden. Weiter bedarf es der Fällung eines
unter die Baumschutzsatzung fallenden Straßenbaumes in der Emil-Nolde-Straße, der sich im Zu-
fahrtsbereich zur geplanten Tiefgarage befindet. Die übrigen Straßenbäume können mit Schutz-
bzw. baumpflegerischen Schnittmaßnahmen erhalten werden.
Der schmale, langgestreckte Grundstückszuschnitt lässt keine Optionen bei der Positionierung des
Baukörpers auf dem Grundstück zu. Weite Teile des Grundstücks müssen für den Baukörper in
Anspruch genommen werden, um den Anforderungen an einen Bürobau Rechnung tragen zu kön-
nen. Insofern ist es erforderlich, alle im Plangebiet befindlichen Bäume zu entfernen.
Für die unter die Baumschutzsatzung fallen Bäume ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Na-
turschutzbehörde zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist
der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ist dies auf
dem Baugrundstück objektiv nicht möglich, so sind Ersatzpflanzungen an anderer Stelle vorzuneh-
men oder es ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und
Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen.
Büroflächenbedarf
Insgesamt leistet das Vorhaben einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des
Büroflächenangebots im Bundesviertel durch die Aktivierung eines bislang mindergenutzten Are-
als in einer attraktiven Lage und trägt somit zur nachhaltigen Stadtentwicklung der Bundesstadt
Bonn bei.
Die Bonner Wirtschaftsförderung hat ermittelt, dass im Jahr 2018 ein Büroflächenumsatz von ins-
gesamt 137.472 qm in Bonn erzielt werden konnte. Dieser Umsatz liegt deutlich über dem lang-
jährigen Durchschnitt, was auch angesichts der Leerstandsquote von ca. 1,5 % die Annahme recht-
fertigt, dass weiterhin eine hohe Nachfrage nach Büroimmobilien besteht.
Die Bundesstadt Bonn hat im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens keinen Einfluss darauf, ob
oder im welchem Umfang ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden Homeoffice- Arbeitsplätze an-
bietet. Nach eigener Aussage wird das Unternehmen jedoch in Präsenz arbeiten.
Diese Aussage entspricht Erhebungen des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsfor-
schung (IAB). Nach diesen Erhebungen will lediglich rund 20 % der Unternehmen in Deutschland
das Arbeiten im Homeoffice ausweiten. Zwei Drittel der Betriebe beabsichtigen, es auf das Niveau
vor der Pandemie zurückzufahren, rund 10 % sogar unter das Niveau von der Zeit vor der Pande-
mie. Dabei ist der Anteil der Betriebe, die das Homeoffice ausbauen wollen, bei Großbetrieben mit
mehr als 250 Mitarbeitenden deutlich höher als bei kleinen und mittleren Betrieben.
Die Vorhabenträgerin geht von der Expansion ihres Unternehmens und damit verbunden mit einer
deutlichen Erhöhung der Mitarbeitendenzahlen aus. Insofern beabsichtigt die Vorhabenträgerin,
einen Neubau zu errichten, der Kapazitäten für die Unterbringung von bis zu 140 Mitarbeitende
aufweist.Seite 20 von 49
Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Gronau
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 6719-7
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
Begründung
Geändert aufgrund des Beschluss des Rates vom
28.06.2021Seite 21 von 49
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes
2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes
2.2. Festsetzungen des Bebauungsplans
2.2.1. Art der baulichen Nutzung
2.2.2. Maß der baulichen Nutzung
2.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
2.2.4. Sonstige Festsetzungen
2.2.5 Hinweise
2.3 Erschließung
2.3.1 Äußere Erschließung
2.3.2 Innere Erschließung
2.3.3 Ruhender Verkehr
2.3.4 Ver- und Entsorgung
3. Auswirkungen des Bebauungsplanes
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Verkehrliche Auswirkungen
3.3 Umweltauswirkungen
3.4 Kosten
Anhang:
Auflistung der verwendeten GutachtenSeite 22 von 49
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
Das ca. 0,16 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Ortsteil Gronau. Das Plangebiet
lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen:
 Im Norden durch die Stellplatzanlage des Grundstücks Genscherallee 3,
 im Osten durch das Umspannwerk der Westnetz GmbH,
 im Süden durch die Emil-Nolde-Straße sowie
 im Westen durch die Joseph-Beuys-Allee.
Das Plangebiet wird derzeit in Form von einer privaten Stellplatzanlage genutzt, die an den Rändern mit
überwiegend satzungsgeschützten Laubbäumen eingefasst ist. Die Joseph-Beuys-Allee ist von einer gesetz-
lich geschützten Eichenallee gesäumt. Die Erschließung der Stellplatzanlage erfolgt von der Emil-Nolde-
Straße aus.
Nördlich an das Plangebiet grenzt eine weitere Stellplatzanlage an. Diese wird von den Mitarbeitenden des
viergeschossigen Bürogebäudes Genscherallee 3 genutzt, in dem derzeit das Zentrum für Europäische In-
tegrationsforschung (ZEI) und das Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) untergebracht sind. Östlich
des Plangebietes befindet sich das Umspannwerk der Westnetz GmbH. Südlich des Plangebietes liegen das
Parkhaus der Museumsmeile sowie der Fernbusbahnhof der Bundesstadt Bonn. Westlich verläuft parallel
zur Joseph-Beuys-Allee die Bahntrasse der Deutschen Bahn AG.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plangebiet als All-
gemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumord-
nung.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Dienstleistungen und Verwaltungen“ dar. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, hier
Büronutzung zu realisieren, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan daher als aus dem FNP gemäß §
8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden.
Für das Plangebiet besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7920-16 vom 16.10.2002.
Dieser setzt für den betroffenen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„städtisches Kunstmuseum“ fest. Dort sind nur Stellplätze zulässig.
Zur Umsetzung des beabsichtigten Planungsziels, im Plangebiet eine Büronutzung zu etablieren, bedarf es
der Änderung des bestehenden Planungsrechtes.
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 wird der Bebauungsplan Nr. 7920-
16 im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt.
Der Rat der Stadt Bonn hat am 07.05.2020 die Überarbeitung der Rahmenplanung Bundesviertel als städ-
tebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Dieses Entwicklungskonzept, gegliedert in ein Struktur-,
Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Umsetzungskonzept, zeigt die Ziele und Leitlinien für die künftige
Entwicklung des Bundesviertels auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und
Freiräumens“, das Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhaus-
konzept auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das
Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet. Mit gleichem Beschluss wurde dieSeite 23 von 49
Verwaltung beauftragt, den Wohnanteil deutlich zu erhöhen. Der entsprechenden Überarbeitung der Rah-
menplanung ist der Rat in seiner Sitzung am 10.12.2020 gefolgt; allerdings mit dem erneuten Auftrag, zu
prüfen, ob der Wohnanteil noch einmal erhöht werden kann.
Für den von der Planung betroffenen Bereich sieht die Rahmenplanung das Nutzungsmodell „Hybrid Büro“
vor. Hierunter ist ein Nutzungsmix aus Büronutzung und mindestens einer weiteren Nutzung zu verstehen.
Dabei soll der Anteil der Nicht-Wohnnutzung ca. 2/3 betragen. Ca. 1/3 sind in dieser Kategorie für ein
Wohnen bestimmt, wobei die Rahmenplanung Ziele definiert, die standort- und projektbezogen zu über-
prüfen sind. Für das Erdgeschoss strebt die Rahmenplanung möglichst eine öffentliche Nutzung an.
1.3 Planungsanlass
Die Vorhabenträgerin -die Apeiron restaurant retail management GmbH- ist mit dem Wunsch an die Bun-
desstadt Bonn herangetreten, eine neue Verwaltungszentrale für ihre Mitarbeitenden zu entwickeln, da die
bestehende Firmenzentrale an der Ollenhauerstraße 1 für die Expansionsüberlegungen des Unternehmens
nicht mehr ausreicht. Derzeit arbeiten in der Firmenzentrale ca. 30 Mitarbeitende. Im Neubau sollen bis zu
ca. 85 140 Personen untergebracht werden.
Zur Durchführung des Projektes gründete die Apeiron restaurant retail management GmbH die Projektge-
sellschaft ORA Projekt GmbH (im weiteren ORA genannt).
Dazu ist beabsichtigt, die im Ortsteil Gronau gelegenen Flurstücke 2980 und 3244, Flur 2, Gemarkung
Kessenich von der Bundesstadt Bonn zu erwerben (Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungspla-
nes).
Die Absichten der Vorhabenträgerin decken sich mit den Zielen im Hinblick auf die Weiterentwicklung
des Bundesviertels. Das Bundesviertel ist der zentrale Bürostandort in Bonn und besitzt eine hohe
Nachfrage. Die Rahmenplanung für das Bonner Bundesviertel gibt dabei die Ziele und Vorgaben für die
weitere Entwicklung des Bundesviertels im Sinne einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung vor. Für
den Bereich zwischen Genscherallee und Emil-Nolde-Straße sieht sie eine straßenbegleitende, V- geschos-
sige Bebauung nebst Staffelgeschoss mit öffentlich zugänglichen Nutzungen im Erdgeschoss vor.
Das Bauvorhaben kommt den Zielen der Rahmenplanung in der Weise nach, als eine gastronomische Ein-
richtung im Erdgeschoss die öffentliche Zugänglichkeit ermöglicht und gewährleistet. Von einer Mischung
aus Büro und Wohnen wird dagegen abgesehen, da das Vorhaben bereits vor der Rahmenplanung mit über-
wiegender Büronutzung und ergänzenden öffentlich zugänglichen Nutzungen konzipiert wurde.
Das Plangebiet erstreckt sich parallel der Gleistrasse der Deutschen Bahn AG zwischen der Joseph-Beuys-
Allee und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH und zeichnet sich durch seine langgestreckte und - mit
rund 30 m Grundstückstiefe- schmale Form aus. Damit ist das Plangebiet aus Richtung Westen in erhebli-
chem Maß den Lärmemissionen des Bahnverkehrs ausgesetzt, auf die mit aktiven und / oder passiven
Schallschutzmaßnahmen entsprechend der Nutzung Wohnen zu reagieren wäre. Die nur geringe Grund-
stückstiefe in Verbindung mit dem unmittelbar angrenzenden Umspannwerk lässt jedoch keinen gestalte-
rischen Spielraum, auf diese Lärmbelastung in adäquater Weise zu reagieren. Darüber hinaus erschwert die
Lage unmittelbar angrenzend an das Umspannwerk eine Wohnnutzung.
Die ersten Planüberlegungen für das Projekt liegen bereits mehrere Jahre zurück; das Planverfahren wurde
nachfolgend mit Fassung des Zielbeschlusses im Jahre 2018 und damit deutlich vor der Beschlussfassung
über die Ziele der Rahmenplanung Bundesviertel eingeleitet.
Insgesamt leistet das Vorhaben einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des Büroflä-
chenangebots im Bundesviertel durch die Aktivierung eines bislang mindergenutzten Areals in einer attrak-
tiven Lage und trägt somit zur nachhaltigen Stadtentwicklung der Bundesstadt Bonn bei.Seite 24 von 49
Die Bonner Wirtschaftsförderung hat ermittelt, dass im Jahr 2018 ein Büroflächenumsatz von insgesamt
137.472 qm in Bonn erzielt werden konnte. Dieser Umsatz liegt deutlich über dem langjährigen Durch-
schnitt, was auch angesichts der Leerstandsquote von ca. 1,5 % die Annahme rechtfertigt, dass weiterhin
eine hohe Nachfrage nach Büroimmobilien besteht.
1.4 Planungsablauf
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Bauvorhabens zu schaffen, ist die
Aufstellung neuen Planungsrechtes erforderlich. Hierzu hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom
21.08.2018 einen Antrag auf Änderung des Planungsrechtes gestellt.
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 12.12.2018 vorbehaltlich der Zustimmun-
gen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksvertretung Bonn, die am
10.01.2019 bzw. am 14.02.2019 erfolgten, den Zielbeschluss bzgl. des beabsichtigten Vorhabens gefasst.
Als städtebauliches Ziel wurde einem Bürostandort mit ergänzender öffentlich zugänglicher Nutzung (z.B.
Gastronomie, Einzelhandel zur Nahversorgung) zugestimmt.
Die Bezirksvertretung Bonn hat am 21.04.2020 unter Vorberatung im Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz am 12.03.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 11.03.2020 den
Beschluss über das frühzeitige Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gefasst.
Dieses Verfahren fand im Zeitraum vom 28.05.2020 bis einschließlich 12.06.2020 statt. Die Planung konnte
Pandemiebedingt nicht im Stadthaus selbst sondern als Ersatzstandort im Pavillon des Forums Stadt Bau
Kultur Bonn e.V., Budapester Straße 7, und durch Präsentation auf der Internetseite der Stadt Bonn einge-
sehen werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurde lediglich eine Stellungnahme abgegeben. Die hierin geäußerten An-
regungen zu Mobilitätsangeboten am Haltepunkt UN Campus wurden in wesentlichen Teilen bereits um-
gesetzt (Taxistand, B+R- Anlage, etc.).
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Zeitraum vom 29.04.2020 bis ein-
schließlich 05.06.2020 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Planverfahren beteiligt. Die hier vorgetragenen Stel-
lungnahmen berücksichtigt der vorhabenbezogene Bebauungsplan insoweit, als Hinweise zum Artenschutz
aufgenommen sowie Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen wurden. Die überbaubaren Grundstücksflä-
chen nehmen Rücksicht auf den Alleebaumbestand. Im Übrigen sind die Stellungnahmen im Hinblick auf
technische Hinweise dem Vorhabenträger zur Berücksichtigung in den späteren Detailplanungen zur
Kenntnis gebracht worden.
Da die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Maßnahme der Innenentwicklung im
Ortsteil Gronau darstellt, wird das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf
der Grundlage des § 12 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenent-
wicklung) durchgeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind gegeben, da die festge-
setzte zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000
m² beträgt. Mit der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begrün-
det, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nord-
rhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europä-
ische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Außerdem liegen in der Nachbarschaft
keine Störfallbetriebe.
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
und von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB abgesehen werden. Gleichwohl wurden die relevanten
Umweltbelange im Verfahren berücksichtigt.Seite 25 von 49
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes
2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes
Der Neubau der Vorhabenträgerin bietet mit ca. 3.900 qm Bruttogrundfläche (BGF) Raum für Büroflächen,
Besprechungs- und Konferenzräume sowie übliche Sozial- und Nebenräume. Außerdem sollen im
Erdgeschoss auf der Ecke Joseph-Beuys-Allee/Emil-Nolde-Straße eine gastronomische Nutzung einer der
Vorhabenträgerin nahe stehenden Stiftung (ca. 30 Plätze) angeordnet werden.
Der fünfgeschossige Neubau mit zusätzlichem Staffelgeschoss formuliert eine straßenbegleitende
Gebäudekante, die den Verlauf der Joseph-Beuys-Allee markant fasst. Durch die Gliederung der Fassaden
wird die Kubatur des ca. 50 m langen Baukörpers aufgelockert. Die Höhe des Gebäudes entspricht den
Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel.
Im Hinblick auf die nach Landesbauordnung NRW (BauO NRW) erforderlichen Abstandsflächen und eine
das Vorhabengrundstück querende 110-kV-Leitung wird ein Geländestreifen von 7,5 m Breite im Norden
des Vorhabengebietes von Bebauung zunächst freigehalten. Dennoch soll der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan die Option berücksichtigen, dass auch die bislang nördlich angrenzende Stellplatzanlage zukünf-
tig einer baulichen Entwicklung zugeführt und der Neubau gegebenenfalls in nördliche Richtung fortsetzt
wird. Dann ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die o.g. Leitungstrasse erst ab dem 1. Obergeschoss
überbaut und nicht unterbaut werden darf. Auf diese Weise wird die Anfahrbarkeit der Trasse gewährleistet.
Es werden Terrassenflächen im Bereich der Gastronomie in die Planung integriert. Die verbleibenden Frei-
flächen werden begrünt.
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes
2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Im Durchführungsvertrag wird sich die Vorhabenträgerin verpflichten, dass Gebäude mit den entsprechen-
den Nutzungen (Büronutzung, öffentlich zugängliche Gastronomie) in einem fest definierten Zeitrahmen
umzusetzen.
Entsprechend der Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes ein Büro- und Verwaltungsgebäude zu realisie-
ren, wird im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein sonstiges Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ nach § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festge-
setzt. Diese Art der Festsetzung lehnt sich an vergleichbare Standorte mit entsprechenden Einrichtungen
im Bonner Bundesviertel an und bildet einen planungsrechtlichen Rahmen des zulässigen, für diesen Stand-
ort und die Lage städtebaulich verträglichen Nutzungsmixes.
Aufgrund der im Sondergebiet „Büro und Verwaltung“ festgesetzten zulässigen Nutzungen unterscheidet
sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO festgesetzten Baugebieten. Zwar sind Büro-
und Verwaltungsnutzungen auch in anderen Baugebieten zulässig bzw. zumindest ausnahmsweise zulässig.
Die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus nach der BauNVO bei der Festsetzung der verschiedenen
Baugebiete zulässig sind, würde den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entsprechen,
so dass die Ausweisung eines Sondergebietes im Hinblick auf die in diesem Bereich angestrebte alleinige
Nutzung als Büro- und Verwaltungsstandort gerechtfertigt ist.
Innerhalb des Plangebietes sind Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Darüber hinaus können weitere
Einrichtungen und Anlagen zugelassen werden, die den Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen. Dabei
handelt es sich insbesondere um Versammlungsstätten, Schulungsräume, Empfangsbereiche und Kantinen.Seite 26 von 49
(Die Liste ist nicht abschließend zu verstehen). In den Erdgeschossbereichen sollen zudem Nutzungen an-
geordnet werden, die den öffentlichen Straßenraum aufwerten und beleben sowie den Bedarf einer infra-
strukturellen Grundversorgung verbessern. Daher sind hier ergänzend auch Läden zulässig, die dem Ver-
kauf von verzehrfertigen Waren dienen. Hierunter ist z.B. ein Backshop zu verstehen. Weiterhin sollen als
typischer Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs Kioske zulässig sein. Solche Läden dienen als kleine
Versorgungsstützpunkte für die Bewohner der näheren Umgebung, für Passanten und für die arbeitende
Bevölkerung in der Mittagspause, ohne dabei eine wesentliche Konkurrenz für die im Umfeld befindlichen
Ortsteilzentren gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bonn darzustellen. Das angebo-
tene Warensortiment deckt in Umfang und Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsangebot ab, sodass
die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Ebenfalls sind
Schank- und Speisewirtschaften in den Erdgeschossen zulässig. Diese ergänzenden Nutzungen erscheinen
mit Blick auf die Lage der Neubauten in unmittelbarer Nähe zu größeren Arbeitsplatzschwerpunkten aber
auch zu der Wohnbebauung im Umfeld unter der Voraussetzung angemessen, dass sie gegenüber der be-
absichtigten Hauptnutzung eine untergeordnete Größe aufweisen.
Dieses Größenverhältnis ist unmittelbar durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrie-
ben auf die Betriebsform „Laden“ gewährleistet. Die Baunutzungsverordnung ordnet Läden speziell reinen
Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten zur täglichen Versorgung dieser
Gebiete zu. Nach allgemeiner Rechtsauffassung liegt die Verkaufsflächen-Obergröße für solche, der tägli-
chen Versorgung dienenden Läden deutlich unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhan-
delsbetriebes von 800 m² Verkaufsfläche. Insofern bedarf es nicht der Festsetzung von konkreten Verkaufs-
flächengrößen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Weiter sollen innerhalb des Plangebietes im Hinblick auf die Nähe zur Museumsmeile auch Anlagen für
kulturelle Zwecke zulässig sein.
Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschließungsplan so-
wie dem Durchführungsvertrag wird mittels einer textlichen Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes ge-
mäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Zur Umsetzung des Planungsziels, zur Verbesserung der infrastrukturellen Grundversorgung im Umfeld
beizutragen, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag, in einem Teil der Erdge-
schoss-Zone eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung in Form einer Gastronomie zu realisieren.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ),
die geplante Geländehöhe, sowie die maximal einzuhaltende Gebäudehöhe festgesetzt.
Die festgesetzte Ausnutzung des Baugrundstückes orientiert sich an der Umgebung des Bundesviertel mit
seiner zentralen, städtisch geprägten Lage am Haltepunkt „Bonn UN Campus“ und den Zielsetzungen der
Rahmenplanung Bundesviertel. Vor dem Hintergrund der Standortvorzüge des Plangebietes wird das Maß
der baulichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf einer
vormals bereits genutzten Stellplatzfläche festgesetzt. Durch die Innentwicklung einer bislang minderge-
nutzten Fläche in prädestinierter Lage wird die zusätzliche Inanspruchnahme von bisher nicht versiegelten
Flächen im Außenbereich vermieden.
Die durch den Bebauungsplan ermöglichte, als angemessen zu bezeichnende Dichte entspricht insgesamt
einer solchen in zentralen, städtisch geprägten Lagen. Des Weiteren soll durch eine entsprechende Gestal-
tung und Begrünung der verbleibenden Freiflächen des Baugrundstückes sowie der Dachflächen ein Um-
feld geschaffen werden, das die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sicherstellt.Seite 27 von 49
Erhebliche umweltschädliche Auswirkungen sind insgesamt auch angesichts der Größe des Plangebietes
nicht zu erwarten.
Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß dem § 17 Abs. 1 BauNVO betragen die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung für Sondergebiete für die Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 und für die Geschossflächenzahl (GFZ)
2,4. Unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße, des Grundstückszuschnitts und des beabsichtigten Bau-
vorhabens setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die GRZ mit 0,5 fest. Somit wird die in der BauNVO
festgelegte Obergrenze hinsichtlich der GRZ nicht ausgeschöpft.
Neben dem Gebäude werden mit den erforderlichen Zuwegungen und Zufahrten, Terrassen, Nebenanlagen
sowie der Tiefgarage jedoch noch zusätzliche Grundstücksteile beansprucht. Daher wird in den textlichen
Festsetzungen gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch Neben-
anlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Fahrradstellplätze mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unter-
halb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflä-
chenzahl von 0,9 ermöglicht. Die Überschreitung der GRZ bis 0,9 ist dabei insbesondere in der Unterbau-
ung durch eine Tiefgarage begründet, in der die Stellplätze der Arbeitenden und der Besucher untergebracht
werden. Auf diese Weise sollen oberirdische Stellplätze, die die Freianlagengestaltung erheblich beein-
trächtigen würden, im Wesentlichen ausgeschlossen werden. Die Anlagen des ruhenden Verkehrs werden
dem Blick entzogen und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, die verbleibenden Freiflächen zu begrünen.
Damit kann ein optisch ansprechender Gesamteindruck des Plangebietes entstehen. Als Ausgleich für die
Überschreitung der Grundflächenzahl muss die Tiefgarage, sofern sie nicht überbaut wird, mit mindestens
50 cm Bodensubstrat (bzw. 1,2 m Bodensubstrat bei Baumpflanzungen) überdeckt und gärtnerisch angelegt
werden, um einen Begrünung der verbleibenden Freiflächen zu schaffen.
Insgesamt würde eine Einhaltung der Obergrenze für die Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO
mit 0,8 (Kappungsgrenze) eine zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks ausschließen, da die not-
wendigen Tiefgaragen- und Erschließungsflächen nicht nachgewiesen werden könnten.
Gerade vor dem Hintergrund des schmalen, langgestreckten Grundstückszuschnitts und der zur Verfügung
stehenden Grundstücksgröße in Verbindung mit der besonderen Lage unmittelbarer gegenüber dem DB-
Haltepunkt „UN Campus“ ist eine solche Ausnutzung des Grundstücks insgesamt als verträglich zu erach-
ten. Zudem ermöglicht bzw. gewährleistet die festgesetzte GRZ noch eine ansprechende Gestaltung der
Außenanlagen.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Im Hinblick auf den bestehenden Bedarf an Büroraum sowie unter Berücksichtigung der im Bundesviertel
in Teilbereichen bereits vorhandenen Baudichte und unter Berücksichtigung des speziellen Grundstücks-
zuschnittes in Verbindung mit der Grundstücksgröße wird die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 2,4 festge-
setzt. Somit wird die Obergrenze von 2,4 für die GRZ, die § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsieht,
zwar vollständig ausgeschöpft. Insgesamt kann aber von einer angemessenen, der Lage entsprechenden
Verdichtung des Baugrundstückes innerhalb des übrigen Bundesviertels gesprochen werden.
Geplante Geländehöhe
Wenngleich sich das Gelände derzeit nur mit geringer topographischer Bewegung (ca. 0,5 m Höhenunter-
schied) darstellt, soll mit der Planung zur Neugestaltung der Freianlagen auch eine geplante Geländehöhe
geschaffen werden, um einerseits von den öffentlichen Straßenräumen Joseph- Beuys- Allee und Emil-
Nolde- Straße aus eine durchgängige und barrierefreie Situation zu gestalten, andererseits aber auch den
Schutz der Baumallee im Bereich der Joseph- Beuys- Allee zu gewährleisten.
Für die überbaubare und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen wurde daher die Höhenlage der Ge-
ländeoberfläche mit 59,5 m über NHN festgesetzt. Um bei den späteren Detailplanungen noch Spielraum
zu belassen, darf die festgesetzte Geländeoberfläche um 0,5 m über- oder unterschritten werden.Seite 28 von 49
Innerhalb des gesamten Sondergebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern,
Treppen und Rampen zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe zulässig. Mit Hilfe dieser Festsetzung
kann insbesondere der Übergang zwischen dem geplanten Bürogebäude, den öffentlichen Straßenräumen
sowie dem angrenzenden Umspannwerk verträglich modelliert und gestaltet werden.
Gebäudehöhen
Das städtebauliche Erscheinungsbild der Neubebauung soll mittels Vollgeschossen und der Festsetzung
von maximalen Gebäudehöhen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert werden. Damit wird zum
Einen der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Bürogebäuden entsprechend der beabsichtigten Nutzung
für einzelne Geschosse größere Geschosshöhen erforderlich werden (z.B. überhohe Erdgeschosse zur Aus-
bildung repräsentativer Eingangsbereiche), zum Anderen wird konkret Bezug auf das Bauvorhaben genom-
men. Als oberer Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen gilt dabei die Oberkante von baulichen
Anlagen. Sie bildet den eindeutigen Rahmen für das Bauantragsverfahren.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt fünf Vollgeschosse in Verbindung mit einer maximale Gebäu-
dehöhe von ca. 24 m bezogen auf die festgesetzte Geländehöhe zu. Damit kann neben den fünf Vollge-
schossen ein weiteres Geschoss (als Staffelgeschoss) errichtet werden. Entlang der Joseph- Beuys- Allee
dient diese Gebäudehöhe zur repräsentativen Ausbildung der Fassaden entlang dieser städtebaulich bedeut-
samen Achse innerhalb des Bundesviertels, wobei die hier vorhandene Baumkulisse, überwiegend aus Ei-
chen bestehend, erhalten wird. Die Lücke zwischen den Bauvorhaben Joseph-Beuys-Allee 2 – 6 („Haus der
Höfe“) und dem bestehenden Parkhaus im Eckbereich Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße wird im
Bereich des Plangebietes städtebaulich gefasst.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan eröffnet somit eine Bebauung des Grundstücks, welche sich im
Kontext der überwiegend großmaßstäblichen Gebäude des Bundesviertels auch entlang der Joseph- Beuys-
Allee einfügt.
Technische Einrichtungen und Anlagen wie z.B. Fahrschächte aber auch solarenergetische Anlagen können
die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bis zu 3,0 m Höhe überschreiten. Um dabei das architektoni-
sche Erscheinungsbild des Gebäudes visuell jedoch nicht erheblich zu beeinträchtigen, wird festgesetzt,
dass bis auf Aufzugsschächte ein Mindestabstand von der Außenseite der Attika eingehalten werden muss,
der der Höhe der Anlagen und Einrichtungen über der Attika entspricht. Zudem sind die Anlagen und Ein-
richtungen einzuhausen, um sie optisch nicht in Erscheinung treten zu lassen.
Tiefe der Abstandsflächen
Prinzipiell beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach Landesbauordnung (LBauO NRW) 0,4 H, mindestens
jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, jedoch auch hier mindestens
3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in Kernge-
bieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. Entsprechend wäre im Plangebiet für die Tiefe
der Abstandsfläche allgemein das Maß von 0,4 H anzusetzen.
Für das gesamte Plangebiet wird gem. § 9 (1) Nr. 2a BauGB jedoch ein von der Landesbauordnung (BauO
NRW) abweichendes Maß für die Tiefe der Abstandsfläche festgesetzt. Eine solche Festsetzung ist aus
städtebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung getragen wird und städtebau-
lichen Missständen vorgebeugt wird. Dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung im Arbeitsplatz-
schwerpunkt Bundesviertel im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden steht ein vergleichs-
weise schmales Grundstück gegenüber, das eine stärkere vertikale Ausnutzung erforderlich macht. Insofern
setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Tiefe der Abstandsfläche mit 0,2 H fest.
Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet zweiseitig von öffentlichen
Verkehrsflächen und rückwärtig von einem Umspannwerk tangiert wird. In Richtung des Umspannwerkes
weisen die überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze auf. Insofern
sind hier die Mindestanforderungen der Landesbauordnung bereits beachtet.Seite 29 von 49
Der nördlich an das Plangebiet angrenzende Grundstücksteil Genscherallee 3 wird entsprechend der Fest-
setzung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 7920-14 derzeit als Stellplatzanlage genutzt. Insofern sind auch
hier bei der festgesetzten bzw. bestehenden Nutzung sowie bei der geplanten Bebauung Beeinträchtigungen
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu erwarten.
Sofern die Stellplatzanlage zukünftig einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollte, wirkt sich die auf
0,2 H reduzierte Tiefe der Abstandsfläche lediglich zwischen den beiden möglichen Gebäuden und damit
nur auf jeweils eine einzelne Schmalseite der Gebäude aus. Im Zuge der Gebäudeplanungen können hier
mittels geeigneter Raumaufteilungen und –ausrichtungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr-
leistet werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die hauptsächliche Ausrichtung der Ge-
bäude in Ost-/ Westrichtung erfolgt und somit über die Hauptseiten der Gebäude die wesentliche Belichtung
gewährleistet wird.
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise
Im Hinblick auf die städtebauliche Zielsetzung, entsprechend der Rahmenplanung Bundesviertel zukünftig
auch die nördlich angrenzende Stellplatzanlage einer Bebauung zuzuführen, wird auf die Festsetzung einer
Bauweise im Plangebiet verzichtet. Die Ausweisung einer offenen Bauweise, bei der die Baukörperlängen
maximal 50 m betragen dürfen, ist angesichts der großformatigen Bauformen im Umfeld hier ebenso wenig
erforderlich wie die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise, d.h. einer Bebauung, die auch an den je-
weiligen Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand erfolgen muss.
Neben einem Baukörper, welcher einen seitlichen Abstand zu der Grundstücksgrenze einhält, ist unter der
Voraussetzung, dass auch für die nördlich angrenzende Stellplatzanlage Planungsrecht für einen weiteren
Baukörper geschaffen wird und sich Eigentümer dieses angrenzenden Grundstücks dann zum Anbau ver-
pflichtet, auch eine Grenzbebauung zulässig. Somit besteht die Möglichkeit, neben zwei Gebäuden mit
seitlichem Grenzabstand auch einen Gebäuderiegel herzustellen, der sich über das gesamte Baufeld des
Plangebietes und über ein mögliches Baufeld nördlich angrenzend erstreckt. Auf diese Weise wird insbe-
sondere für die zukünftige Entwicklung des nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks bereits
jetzt ein größtmöglicher Gestaltungsfreiraum bei der Anordnung des Baukörpers berücksichtigt bzw. für
die Zukunft eröffnet.
Überbaubare Grundstücksflächen
Für das Plangebiet wird die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen defi-
niert. Aufgrund des Grundstückszuschnittes besteht jedoch nur wenig Gestaltungsraum für die späteren
Hochbauplanungen. Die Baugrenzen weisen Richtung des Umspannwerkes einen Abstand von 3 m zu den
Grundstücksgrenzen auf. In Richtung Joseph- Beuys- Allee beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 5,2
m. Mit diesem festgesetzten Abstand berücksichtigt die festgesetzte Baugrenze die unter Schutz stehende
Baumallee entlang der Joseph-Beuys-Allee. Hier bedarf es eines Mindestabstands von 3 m zwischen den
jeweiligen Baumkronen und dem geplanten Gebäude bzw. der geplanten Tiefgarage, um die weitere Ent-
wicklung des Baumbestandes zu gewährleisten.
Richtung Norden schließt die überbaubare Grundstücksfläche unmittelbar mit der Plangebietsgrenze ab.
Sofern zukünftig auch für die nördlich angrenzende Stellplatzanlage eine Baumöglichkeit geschaffen wer-
den sollte, besteht dann die Möglichkeit, die beiden Baukörper miteinander zu verbinden.
Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind als
Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, was angesichts ihrer geringen städ-
tebaulichen Wirkung als vertretbar eingeschätzt wird. Ausgenommen hiervon ist zum Einen der Bereich,
den der vorhabenbezogene Bebauungsplan als mit einem Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten des Versor-
gungsträgers zu belastenden Fläche festsetzt. Innerhalb dieses Bereiches verläuft unterirdisch eine 110 kV-
Leitungen der Westnetz AG. Bauliche Anlage sind innerhalb dieser mit einem Leitungsrecht belasteten
Fläche erst ab einer lichten Höhe von 4 m über der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Zum AnderenSeite 30 von 49
muss die Tiefgarage einen Mindestabstand von 3 m von den Kronenbereichen der an der Joseph-Beuys-
Allee befindlichen, geschützten Baumallee aufweisen. Dem trägt der vorhabenbezogene Bebauungsplan
durch die Festsetzung einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Verbindung mit einer textli-
chen Festsetzung, dass innerhalb dieser Fläche keine Tiefgaragen sowie sonstige bauliche Anlagen unter-
halb der Geländeoberfläche zulässig sind, Rechnung. Weiterhin sind Fahrradstellplätze und Terrassen au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
2.2.4 Sonstige Festsetzungen
Lärmschutz
Die Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes ist geprägt durch den Bahnverkehr auf der DB- Trasse
sowie den Straßenverkehr insbesondere auf der Joseph- Beuys- Allee. Im Vergleich hierzu sind die weiteren
tangierenden Straßenzüge im schalltechnischen Sinne als untergeordnet zu bezeichnen.
Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung (TÜV Rheinland Energy GmbH,
Schalltechnisches Gutachten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7, „Joseph- Beuys- Al-
lee“ in Bonn, September 2020)) durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen
und die aus den Zusatzverkehren der Vorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden
Straßen sowie der linksrheinischen Stammstrecke der DB AG ermittelt und bewertet wurden. Maßgebliche
Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Die
schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für
sonstige Sondergebiete im gesamten Plangebiet überschritten werden, so dass dort Schallminderungsmaß-
nahmen erforderlich sind. Da die DIN 18005 für Sondergebiete eine Bandbreite vorgibt, werden hilfsweise
die Orientierungswerte für Gewerbe- bzw. Kerngebiete von 65 dB(A) am Tag und 55/50 dB(A) in der
Nacht (bei zwei angegeben Nachtwerten gilt der niedrigere für Gewerbelärm, der höhere, wenn öffentlicher
Verkehrslärm zu berücksichtigen ist) der Beurteilung zugrunde gelegt. Dies ist im Hinblick auf die hier
vorgesehene Verwaltungs- und Büroeinrichtung sachgerecht.
An der Westfassade der geplanten Gebäude sind laut dem vorliegendem Gutachten Beurteilungspegel von
69 dB(A) am Tage und von 70 dB(A) in der Nacht zu erwarten. Demnach werden die o.g. Orientierungs-
werte an diesen Fassaden deutlich überschritten. Auch die Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden überschritten. Insofern bedarf es zur Gewährleistung gesunder
Arbeitsverhältnisse der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan.
Um eine optisch abschirmende Wirkung des Plangebietes als Teil des Bundesviertels zu vermeiden, werden
aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder -wänden aus städtebaulich gestalteri-
schen Gründen ausgeschlossen. Des Weiteren sind aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der geringen
Grundstückstiefe sowie der Gebäudehöhe von bis ca. 24 m auch nicht zielführend, die Beeinträchtigungen
durch den Verkehrslärm auch in den oberen Geschossen wirkungsvoll zu mindern.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Sondergebiet daher lediglich pas-
sive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 in Betracht. Die Mindest-
anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im vorha-
benbezogenen Bebauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV bei freier Schal-
lausbreitung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhaltenden Lärmpegelbereich
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß DIN
4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsver-
fahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an den passiven Schallschutz ermittelt werden. Insofern sind
die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung
passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen
zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag-
als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann.Seite 31 von 49
Von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben geht keine Erhöhung
der Verkehrsgeräusche um mehr als 3 dB(A) auf die umliegende Nachbarschaft aus. Daher wird dieser
Belang nach der 16. BImSchV gutachterlich als nicht wesentlich eingestuft.
Der übrige anlagenbezogene Lärm, wie zum Beispiel Lüfter auf den Dachflächen, Abluftanlagen der Tief-
garage etc. ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei Vorliegen konkreter
Detailplanungen zu untersuchen.
Tiefgaragenzufahrt
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt den Bereich an der Emil- Nolde- Straße, innerhalb dem die
Zu- und Abfahrt zu der Tiefgarage im Vorhabengebiet zulässig ist, fest.
Dachform
Um eine einheitliche Dachgestaltung auch nach erstmaliger Herstellung vorzugeben, wird das bei Büroge-
bäuden übliche Flachdach als Festsetzung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Dachbegrünung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Begrünung der Flachdächer. Neben der op-
tischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Flachdachbereiche des Gebäudes und
des Tiefgaragendaches positiv auf den Wasserhaushalt (Wasserrückhaltung) aus. Ebenso führt eine exten-
sive Dachbegrünung zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung der Gebäude,
Senkung der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Weiterhin werden Lebensräume
für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bienen dienen und zur
Erhaltung der Biodiversität beitragen.
Leitungsrechte Hochspannungsleitungen
Innerhalb des Plangebietes verläuft unterirdisch eine 110 kV- Leitung der Westnetz GmbH zwischen der
Joseph- Beuys- Allee und dem Umspannwerk des Betreibers. Mit Schreiben vom 24.09.2018 hat die West-
netz GmbH die Bedingungen für die Baumaßnahmen im Bereich der Hochspannungsleitung definiert. Der
Bereich der Leitung wird über einen 5 m breiten Schutzstreifen gesichert, der im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan als Fläche, die mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten ist,
festgesetzt ist.
Sofern im Unter- und Erdgeschossbereich keine Bebauung realisiert wird, kann die Leitung grundsätzlich
auch überbaut werden. Daher setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Bereich des Schutzstreifens
der Leitung eine Überbauungsmöglichkeit ab dem 1. Obergeschoss mit einer lichten Höhe von mindestens
4 m fest. Weiter sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Ge-
ländeoberfläche im Bereich der mit dem Leitungsrecht festgesetzten Fläche nicht zulässig. Die Detailab-
stimmung mit dem Betreiber soll im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgen.
2.2.5 Hinweise
Kampfmittel
Die Auswertung von Unterlagen liefert Hinweise auf Kampfhandlungen innerhalb des Plangebietes. Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) empfiehlt daher eine Überprüfung
auf Kampfmittel. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird zusätzlich eine Sicher-
heitsdetektion empfohlen. Der Bebauungsplan weist hierauf hin.
ArtenschutzSeite 32 von 49
Bei größeren Bürobauten ist davon auszugehen, dass die Gestaltung der Fassaden in größerem Umfang
verglaste Flächen aufweisen wird. Zur Minimierung der Gefährdungsquellen für Vögel sollen für Glasflä-
chen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Folgende Maßnahmen
sind dazu geeignet:
- Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hochwirksamer Markierungen (horizontale/vertikale Strei-
fen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen)
- Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialien (Milchglas, Ornamentglas,
Glasbausteine, Sandstrahlungen)
- Vermeidung von großflächigen Glasfronten sowie von Durchsichten und Korridoren.
Entsprechend weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung
der Glasfassaden hin. So sind verglaste bauliche Anlagen mit Maßnahmen zum Vogelschutz auf Basis des
Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach,
2012, S. 15ff. auszuführen. Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass mit anderen
Maßnahmen ein gleichwertiger Vogelschutz erzielt wird, so kann vom Leitfaden abgewichen werden. Ent-
sprechende Regelungen hierzu beinhaltet der Durchführungsvertrag.
Baumallee
Entlang der Joseph- Beuys- Allee erstreckt sich eine nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) ge-
setzlich geschützte Baumallee bestehend aus ca. 40 jährigen Stiel-Eichen. Die Beseitigung von Alleen so-
wie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen kön-
nen, sind nach den Vorgaben des § 41 LNatSchG NRW / § 29 BNatSchG verboten. Darüber hinaus fallen
einzelne Alleebäume unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn. Insofern ist die
Allee zwingend zu erhalten. Dem besonderen Schutzstatus trägt der vorhabenbezogenen Bebauungsplan
durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Mindestabstand von 3 m zwischen
dem Kronenbereich der Bäume und einem möglichen aufgehenden Mauerwerk Rechnung, so dass der Er-
halt und die weitere Entwicklung der Bäume gewährleistet bleibt. Darüber hinaus setzt der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan den betroffenen Bereich als Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Ver-
bindung mit einer textlichen Festsetzung, dass innerhalb dieser Fläche keine Tiefgaragen sowie sonstige
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind, fest. Bei Durchführung von Hochbau-
und Tiefbaumaßnahmen sind die Alleebäume fachgerecht zu sichern. Hierzu enthält das vorliegende Baum-
gutachten (Beurteilung des Baumbestandes im erweiterten Planbereich, Banks Baumpflege GmbH, April
2020) konkrete Schutzmaßnahmen. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Be-
rücksichtigung dieser Empfehlungen.
Altstandort / Altablagerung
Das Plangebiet ist nach dem Altlastenkataster der Stadt Bonn teilweise von einer Altablagerung (Nr. 7820-
025, verfüllte Gleistrasse der ehemaligen Trajektbahn) sowie einem Altstandort Nr. 7820-083, ehemalige
Trajektbahn) tangiert. Nördlich grenzt der Altstandort Nr. 7820-080 (diverse industrielle Nutzungen) an.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist auf die o.g. Standorte, die im Plangebiet liegen, hin. Darüber
hinaus erfolgt der Hinweis, dass im Rahmen des Bauantragsverfahrens in Abstimmung mit der Unteren
Abfallwirtschaftsbehörde eine fachgutachterliche Aushubüberwachung der altlasten- und abfallrelevanten
Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen ist.
Erschütterungen
Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich der Bahntrasse der Deutschen Bahn AG kann
es zu Erschütterungen und damit zu Auswirkungen auf den Menschen in den geplanten Gebäuden kommen.
Maßgeblich für die Höhe der Erschütterungsimmissionen sind die Höhe der Emission (abhängig von Zug-
material, Mengen und Geschwindigkeit etc.) und der Abstand der zu betrachtenden Gebäude zu den Bahn-
gleisen. Auch von der Überlagerung im Erdbereich, aber insbesondere von der Baukonstruktion der Ge-
bäude, sind die zu erwartenden Emissionen abhängig, so dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens keine
konkreten Aussagen über die Erschütterungsimmissionen getroffen werden können.Seite 33 von 49
Mögliche Erschütterungsimmissionen sind daher im Rahmen der konkreten Hochbauplanungen zu berück-
sichtigen. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist ein entsprechendes Gutachten nach DIN 4150 (Erschüt-
terungen im Bauweisen) vorzulegen.
Der Bebauungsplan weist auf mögliche Erschütterungsemissionen durch den Bahnbetrieb hin.
2.3 Erschließung
2.3.1 Äußere Erschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Emil- Nolde- Straße und die Joseph- Beuys-
Allee. Diese sind über die Genscherallee sowie die Marie- Kahle- Allee an die Helmut- Kohl- Allee bzw.
Friedrich- Ebert- Allee (B9) als übergeordnete Verbindung nach Norden und Süden auch regional bzw.
überregional an die Autobahnen BAB 562 und 565 angebunden.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Der nächstgelegene DB-Haltepunkt „Bonn UN Campus“ des schienengebundenen ÖPNV liegt unmittelbar
westlich gegenüber dem Plangebiet. Dort verkehren die R

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Datenstand: 02.11.2026, 18:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de