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212125 · Beschlussvorlage

Benennung für die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas

Nummer
212125
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 25.01.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.12.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212125
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit
Dezernat:
Dez. OB
Benennung für die Fachausschüsse der Deutschen
Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
30.11.2021 Empfehlung
Rat 09.12.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Als Mitglieder der Stadt Bonn in den Fachausschüssen und im Arbeitskreis der
Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)
werden vorgeschlagen:
I) Für den Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA):
1. AM Helmut Dierks -Grüne-
2. Stv. Enno Schaumburg -CDU-
II) Für den Deutsch-Polnischen Ausschuss (DPA):
1. AM Beate Saul -Volt-
2. AM Wolfgang Quirin -CDU-
III) Für den Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit
(KEZ-Ausschuss)Seite 1 von 22
Seite 2
1. AM Ulrike Busshoff -Grüne-
2. Stv. Dr. Ursula Sautter -CDU-
IV) Für den Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger:
1. Stv. Florian Schaper -Grüne-
2. Stv. Feyza Yildiz -CDU-
Begründung
Die Deutsche Sektion des RGRE verfügt über drei Ausschüsse und einen
politischen Arbeitskreis: Den Deutsch-Französischen Ausschuss, den Deutsch-
Polnischen Ausschuss, den Ausschuss für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit und den Arbeitskreis der jungen lokalen und
regionalen Mandatsträger*innen. In allen drei Ausschüssen arbeiten
Kommunalpolitiker*innen aus den Mitgliedskommunen der deutschen Sektion
des RGRE mit, die sich für das jeweilige Themengebiet besonders
interessieren. Für den Deutsch-Französischen und den Deutsch-Polnischen
Ausschuss besteht die Besonderheit darin, dass dies bilaterale Ausschüsse
sind, d.h. sie setzen sich aus deutschen und französischen bzw. deutschen und
polnischen Kommunalpolitiker*innen zusammen, die jeweils von der
französischen bzw. polnischen RGRE-Sektion benannt werden.
Der Arbeitskreis „Junge lokale und regionale Mandatsträger*innen“ dient dem
Erfahrungsaustausch junger Politiker*innen. Mit seiner Einrichtung soll die
Perspektive junger Menschen innerhalb der Deutschen RGRE-Sektion verstärkt
aufgegriffen und ihre Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf
europäischer und internationaler Ebene gefördert werden.
Gemäß der Satzung des RGRE werden die Mitglieder der Ausschüsse vom
Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE für den Zeitraum gewählt,
welcher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht (§14 Abs.2). Das
Mandat der Mitglieder des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des
RGRE beträgt drei Jahre. Im Rahmen der Delegiertenversammlung 2022 der
Deutschen Sektion des RGRE, die am 24./25. März 2022 in Hannover
stattfindet, werden die Mandate in den Ausschüssen des RGRE neu bestimmt.
Interessierte Mitgliedskommunen des RGRE werden gebeten, ihre
Kandidatenvorschläge bis zum 30.11.2021 an den RGRE zu melden. Eine
Nachmeldung nach der Sitzung des Rates der Stadt Bonn am 09.12.2021 ist
möglich.Seite 2 von 22
Seite 3
Die eingegangenen Interessensbekundungen werden dem Hauptausschuss
der Deutschen Sektion des RGRE vorgelegt. Für die Besetzung der
Ausschüsse können nur Kommunalpolitiker*innen und nicht Mitarbeiter*innen
aus der Verwaltung benannt werden. Die von den Mitgliedskommunen
benannten und vom Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE
gewählten Kommunalpolitiker*innen sind dann jeweils Vertreter*innen der
jeweiligen Kommune in den Ausschüssen. Dabei bleibt es der jeweiligen
Kommune überlassen, wie sie die Rückkoppelung der Arbeit ihres/ihrer
Delegierten im Ausschuss in die Kommune gewährleistet bzw. organisiert.
Dem RGRE ist sehr daran gelegen, vorhandenes Interesse in seinen
Mitgliedskommunen und die Bereitschaft zum aktiven Engagement in den
Themen seiner Fachausschüsse für seine Arbeit zu nutzen. Um die
Ausschüsse arbeitsfähig zu halten, ist der RGRE allerdings angehalten darauf
zu achten, dass sich die Mitgliederzahlen pro Ausschuss in einem vertretbaren
Rahmen halten. Aus diesem Grund wird darum gebeten, nicht mehr als zwei
Delegierte pro Kommune pro Ausschuss zu benennen.
Der Deutsch-Polnische und Deutsch-Französische Ausschuss kommen im Jahr
mehrmals zu Ausschusssitzungen bzw. Veranstaltungen im Kontext ihrer Arbeit
zusammen, wobei Sitzungen wegen des bilateralen Charakters naturgemäß
auch in Frankreich und in Polen stattfinden. Der Ausschuss für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit tagt in der Regel ausschließlich in Deutschland.
Die Kosten der Wahrnehmung des Mandats in den Fachausschüssen des
RGRE müssen von der entsendenden Kommune getragen werden. Die Anlage
enthält zu jedem der drei Ausschüsse und zum Arbeitskreis eine
Zusammenstellung der Schwerpunkte ihrer Arbeit in der aktuellen
Mandatsperiode. Diese kann als Orientierung für die Benennungsvorschläge
dienen. Ergänzend können die derzeitigen Delegierten der Stadt Bonn für die
Mitarbeit in den Ausschüssen der Deutschen Sektion des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) dem Ausschuss über ihre Arbeit
mündlich berichten.
Der Aufruf zur Neubenennung für die Fachausschüsse und den Arbeitskreis
sowie Berichte über die Schwerpunktthemen der einzelnen Ausschüsse und
des Arbeitskreises sowie die Satzung der Deutschen Sektion des RGRE sind
beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.01.18
Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Politische Gremien 1.02.00.01.18.01 Politische Gremien
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
InvestiverSeite 3 von 22
Seite 4
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
1.500€ 102000118 2022
Einzahlungen /
Erträge
0€
Haushaltsbelastung
jährlich
1.500€
Anlage/n
1 RGRE-DS_Satzung_2010 (öffentlich)
2 Anschreiben_Abfrage_Ausschuesse_Geschwärzt (öffentlich)
3 Bericht_DFA_21 (öffentlich)
4 Bericht_DPA_21 (öffentlich)
5 Bericht_KEZ_21 (öffentlich)
6 Bericht_JUMA_21 (öffentlich)Seite 4 von 22
Satzung
des
Rates der Gemeinden
und Regionen Europas
- Deutsche Sektion -
Stand: 09. Dezember 2009
§ 1
Rechtsform, Sitz
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener
Verein mit Sitz in Köln.
§ 2
Ziele, Zweck, Aufgaben
(1)
Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge-
schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge-
meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der
europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO-
Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
(2)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil-
dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der
Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des
Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und
Grundfreiheiten schützt.
(3)
Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas gehören insbesondere:
− Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und
des Europarates
und der Vereinten Nationen
− Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in
der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas
− Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken
der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer
stärkeren Interessenvertretung in Europa.Seite 5 von 22
- 2 -
− Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der
weltweiten Entwicklung
(4)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
(6)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben
in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän-
den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und
gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen.
§ 3
Mitglieder
(1) Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder können werden:
a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch-
land,
b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene
c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fördermitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des
RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie-
der werden.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
(3) Initiativmitgliedschaft:
Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen
Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an.
Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.Seite 6 von 22
- 3 -
(4) Förderer:
Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden.
Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
§ 4
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag
und
b.) Beschluss des Präsidiums
sowie
der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(2)
Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona-
ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht
statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig.
(3)
Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(5)
Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich.
(6)
Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium
ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die
Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist
innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch
hat aufschiebende Wirkung.Seite 7 von 22
- 4 -
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information.
Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der
Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen
nachzukommen,
b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3)
Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen
der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre
Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba-
rungen.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu
erlassenden Beitragsordnung ergeben.
(2)
Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer
werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah-
res beschlossen werden.
(3)
Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig.
(4)
Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft
beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt
sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag.
(5)
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.Seite 8 von 22
- 5 -
§ 7
Organe
(1)
Organe der Deutschen Sektion sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Hauptausschuss
c) Präsidium
(2)
Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize-
präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident.
(3)
Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti-
gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
(4)
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
§ 8
Delegiertenversammlung
(1)
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge-
meinden und Regionen Europas.
Sie beschließt über
a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a)
b) Anträge der Mitglieder,
c) Vorlagen des Präsidiums,
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung der Deutschen Sektion des
Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
(2)
Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der
Delegiertenversammlung
bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte
bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte
bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte
bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte
bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte
über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte
Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte
Kreise über 100.000 Einwohner 3 DelegierteSeite 9 von 22
- 6 -
Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge-
legte Einwohnerzahl maßgebend.
Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des
mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages.
Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu-
blik Deutschland stellen jeweils
1 Delegierten
(3)
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au-
ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen
b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(4)
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium
Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag
schriftlich einzuberufen.
(5)
Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung
schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein
Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor-
schlag des Präsidiums zustimmt.
(6)
In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme.
Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden.
Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung
stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm-
rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer
Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim-
mung berechtigt
(7)
In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme.
(8)
a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs-
mäßigen Stimmen vertreten ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung
ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.Seite 10 von 22
- 7 -
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt.
(9)
Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom
Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen.
(10)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem Verein betrifft.
§ 9
Hauptausschuss
(1)
Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden-
ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses
Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten-
versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt:
a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder,
die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs-
sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet,
verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des
Hauptausschusses.
Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus-
schuss.Seite 11 von 22
- 8 -
(4)
Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es
ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
(5)
Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(6)
a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-
send ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein
Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Hauptausschuss
a) wählt das Präsidium
b) beschließt über
- Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal-
tung zu Grundsatzfragen
- Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen
- Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu
diesem Themenbereich
- den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek-
retärs
c) kann weitere beratende Mitglieder benennen.
§ 10
Präsidium
(1)
Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums.
Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern.
Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums
Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem
Schlüssel gewählt:Seite 12 von 22
- 9 -
a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in
der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten.
(3)
Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be-
stellt.
(4)
Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert
die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums.
Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums.
(5)
Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge-
fasst.
(6)
a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3
der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla-
dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
(8)
Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus-
ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes
Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.Seite 13 von 22
- 10 -
Insbesondere beschließt das Präsidium über
a) die gemeinsame europapolitische Linie
b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben
c) Aufnahme neuer Mitglieder
d) Festsetzung der Beiträge
e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen,
f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen,
g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen,
h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im
CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG)
i) Ausschluss von Mitgliedern,
j) Bestellung des Generalsekretärs.
(9)
Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche
Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur
Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä-
rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt.
§ 11
Generalsekretär / Geschäftsführung
(1)
Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der
Organe.
Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts-
führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen.
(2)
Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen.
§ 12
Vertretungsbefugnis
(1)
Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2)
Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde-
rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.Seite 14 von 22
- 11 -
§ 13
Haushalts- und Rechnungsführung
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der
Haushalts- und Rechnungsführung.
(3)
Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf
des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen.
(4)
Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31.
März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines
Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer,
die dem Hauptausschuss hierüber berichten
§ 14
Ausschüsse
(1)
Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die
Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten-
sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige
Arbeitsfelder sein werden
(2)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel-
cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes
oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der
Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und
des Präsidiums teil.
(3)
Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit
sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind.
§ 15
Satzungsänderung
(1)
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste
zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver-
sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieserSeite 15 von 22
- 12 -
Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die
Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung
hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in
diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung
vertretenen Delegierten.
(2)
Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem
Finanzamt mitzuteilen.
§ 16
Auflösung
(1)
Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann
nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen
Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte
der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel-
ten entsprechend.
(2)
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor-
schriften (§§ 47 ff. BGB).
(3)
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge-
gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält-
nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
verordnung zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor-
den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft.
(3)
Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen-
hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht
wesentliche Änderungen beinhalten.Seite 16 von 22
Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln ;  Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128
Durchwahl +49 221 3771-311 und +49 221 3771-312
Internet: http://www.rgre.de  Mail: post@rgre.de
Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 212 153 (BLZ 370 501 98)
| Council of European Municipalities and Regions
| Conseil des Communes et Régions d`Europe
|      
| Consejo de municipios y regiones de europa
| Consiglio dei comuni e delle regioni d`Europa
| Raad der Europese gemeenten en regios
| Conselho dos municipios e regiòes da Europa
| RGRE | Gereonstraße 18 – 32 | 50670 Köln Rat der Gemeinden und Regionen Europas | Deutsche Sektion
Der Generalsekretär
An die
Mitglieder der Deutschen Sektion des
Rates der Gemeinden und
Regionen Europas
Datum
22.09.2022 / so
Unser Zeichen
81.02.00
Telefon +49 221 3771-0
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Bearbeitet von
Dörthe Sondermann
Neubenennungen für die Fachausschüsse und den Arbeitskreis der Deutschen Sektion
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Deutsche Sektion des RGRE verfügt über drei Fachausschüsse sowie einen politischen
Arbeitskreis: den Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA), den Deutsch-Polnischen Aus-
schuss (DPA), den Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ-Ausschuss)
und den Arbeitskreis „Junge lokale und regionale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(AK JUMA).
In allen drei Ausschüssen arbeiten Kommunalpolitikerinnen und -politiker aus den Mit-
gliedskommunen der Deutschen Sektion des RGRE mit, die sich für das jeweilige
Themengebiet besonders interessieren. Für den DFA und den DPA besteht die Besonder-
heit darin, dass die Ausschüsse sich aus deutschen und französischen bzw. deutschen und
polnischen Kommunalpolitikerinnen und -politikern zusammensetzen, die jeweils von der
französischen bzw. polnischen RGRE-Sektion benannt werden.
Der Arbeitskreis „Junge lokale und regionale Mandatsträgerinnen und -träger“ dient dem
Erfahrungsaustausch junger Politikerinnen und Politiker. Mit seiner Einrichtung soll die Per-
spektive junger Menschen innerhalb der Deutschen RGRE-Sektion verstärkt aufgegriffen
und ihre Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf europäischer und inter-
nationaler Ebene gefördert werden.Seite 17 von 22
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Falls Ihre Kommune Interesse an einer Mitarbeit in den Fachausschüssen und/oder im Ar-
beitskreis JUMA hat, bitten wir um entsprechende Mitteilung auf dem beiliegenden
Rückmeldebogen bis zum 30.11.2021. Wir werden diese Interessensbekundungen dann dem
Hauptausschuss in seiner Sitzung am 25.03.2022 vorlegen.
Wir bitten bei der Meldung zu beachten, dass für die Ausschüsse und den Arbeitskreis nur
Kommunalpolitikerinnen und -politiker, nicht aber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Verwaltung benannt werden können. Die von Ihnen benannten und vom Hauptausschuss ge-
wählten Kommunalpolitikerinnen und -politiker vertreten die jeweilige Kommune in den
Ausschüssen. Es bleibt der Kommune überlassen, wie sie die Rückkoppelung der Arbeit ih-
res/ihrer Delegierten im Ausschuss in die Kommune gewährleistet bzw. organisiert.
Uns ist sehr daran gelegen, vorhandenes Interesse unserer Mitgliedskommunen sowie die
Bereitschaft zum aktiven Engagement in den Themen unserer Fachausschüsse für unsere Ar-
beit zu nutzen. Um die Ausschüsse arbeitsfähig zu halten müssen wir gleichzeitig jedoch
darauf achten, dass sich die Mitgliederzahlen pro Ausschuss in einem vertretbaren Rahmen
halten. Aus diesem Grund wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie aus Ihrer Kommune pro Aus-
schuss bzw. Arbeitskreis nicht mehr als zwei Delegierte benennen würden.
Der DPA und DFA kommen im Jahr mehrmals zu Ausschusssitzungen bzw. Veranstaltungen
im Kontext ihrer Arbeit zusammen. Sitzungen finden wegen des bilateralen Charakters auch
in Frankreich und in Polen statt. Der KEZ-Ausschuss sowie der Arbeitskreis JUMA tagen in der
Regel ausschließlich in Deutschland. Die Kosten der Wahrnehmung des Mandats in den Aus-
schüssen bzw. im Arbeitskreis müssen von der entsendenden Kommune getragen werden.
In der Anlage finden Sie zu jedem der drei Ausschüsse sowie zu dem Arbeitskreis eine Zu-
sammenstellung der Schwerpunkte ihrer Arbeit in der aktuellen Mandatsperiode. Sie mag
Ihnen als Orientierung für Ihre Benennungsvorschläge dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kay Ruge
Stellv. Hauptgeschäftsführer
des Deutschen Landkreistages
AnlagenSeite 18 von 22
Deutsch-Französischer Ausschuss
I. Allgemein:
Der Deutsch-Französische Ausschuss (DFA) ist der seit längstem bestehende
Fachausschuss in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
(RGRE). Er wurde 1988 nach der Auflösung der Internationalen Bürgermeisterunion mit dem
Ziel gegründet, die deutsch-französischen Beziehungen auf kommunaler Ebene zu vertiefen
und zu erweitern.
Der DFA hat im Jahr 2014 ein Leitbild verabschiedet. Danach sieht der Ausschuss seine
vornehmliche Aufgabe darin, die Begegnung zwischen Deutschen und Franzosen zu fördern,
die sich in kommunalen Partnerschaften organisiert haben. Konkret versteht sich der
Ausschuss als Ideengeber, Katalysator, Helfer und Netzwerker für die Mitgliedskommunen im
RGRE und deren Partnerschaftsarbeit mit Frankreich. Ein besonderes Ziel dabei ist es,
aktuelle politische und gesellschaftliche Themen aufzugreifen und diese verstärkt mit den
Interessen junger Leute zu verbinden.
Der DFA arbeitet eng mit der französischen RGRE-Sektion „Association Française du Conseil
des Communes et Régions d'Europe“ (AFCCRE) zusammen. Zur Erreichung seiner Ziele
pflegt der Ausschuss zudem enge Beziehungen und Kontakte zu staatlichen Stellen sowie
weiteren relevanten Organisationen in Deutschland und Frankreich. Dazu gehören unter
anderem die Französische Botschaft in Berlin, die Französischen Konsulate in Deutschland,
das Auswärtige Amt und verschiedene Ministerien der Bundesländer sowie der Bundestag.
Weitere Kooperationspartner sind der Verband der Deutsch-Französischen Gesellschaften
(VDFG), das Deutsch-Französische Jugendwerk (DFJW) und das Deutsch-Französische
Institut (dfi).
Der DFA kommt in der Regel zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen. Zudem organisiert er
gemeinsam mit dem AFCCRE einmal im Jahr eine große Deutsch-Französische
Jahreskonferenz, die jeweils im Wechsel in Deutschland und Frankreich stattfindet. Darüber
hinaus werden in unregelmäßigen Abständen Treffen und Tagungen zu aktuellen Themen
von bilateralem Interesse organisiert.
Vorsitzender des Deutsch-Französischen Ausschusses ist der Bürgermeister der Stadt Köln,
Andreas Wolter. Stellvertretender Vorsitzender ist der Teltower Bürgermeister Thomas
Schmidt. Die Geschäftsführung des DFA liegt beim Deutschen Städte- und Gemeindebund
DStGB).
II. Aktuelle Themen:
Der DFA beschäftigte sich in der vergangenen Zeit intensiv mit den Auswirkungen der COVID-
Krise auf die deutsch-französischen Beziehungen, insbesondere im grenznahen Bereich.
Dabei stand für den DFA die Erhaltung des guten nachbarschaftlichen Austausches, der durch
administrative Maßnahmen zeitweise beeinträchtigt war, im Mittelpunkt.
Ferner hat der DFA zusammen mit dem dfi eine Internet Plattform eröffnet
(https://www.jumelage.eu/de/) die den Informationsfluss zwischen den Partnern stärken soll.
Auch wird sich der DFA in der Zukunft stärker in der Öffentlichkeit präsentieren. So plant er
die Frequenz der Zusammenkünfte zu erhöhen und vermehrt an Messen und Konferenzen
teilzunehmen. Aktuelles Beispiel ist hier die Messe für Katastrophenschutz „Interschutz“ in
Hannover im Juni 2022. Des Weiteren sollen die Kontakte zu den Europäischen Organen
ausgebaut werden.Seite 19 von 22
Der Deutsch-Polnische Ausschuss
Der Deutsch-Polnische Ausschuss wird auf der Grundlage des Zusammenarbeitsvertrages
zwischen der Deutschen Sektion des RGRE und dem polnischen Städteverband (ZMP) aus
dem Jahre 1995 gebildet. Diese Vereinbarung konnte 2014 um den Polnischen Landkreistag
erweitert werden. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich, jeweils einmal in Polen
und einmal in Deutschland. Landrat Stefan Löwl (Landkreis Dachau) ist deutscher
Vorsitzender des Deutsch-Polnischen Ausschusses. Stellvertretende Vorsitzende sind Kerstin
Seitz (Ratsmitglied, Landeshauptstadt Hannover), Wolfgang Männer (Kreistagsvorsitzender,
Main-Taunus-Kreis) und Günther Jochem (Stadtrat, Hanau).
In der aktuellen Mandatsperiode wurde eine Vielzahl von Themen behandelt, die für die
kommunalen Vertreter/-innen aus beiden Mitgliedstaaten von Interesse waren. Die letzten
Sitzungen waren u. a. Aspekten der Stadtentwicklung, Klima- und Umweltschutz sowie
„Multikulturalismus“ gewidmet, darüber hinaus hat ein intensiver Austausch zu den aktuellen
Entwicklungen der „LSBTI-freien Zonen“ in Polen stattgefunden, bei dem die diesbezüglichen
Erklärungen der betroffenen polnischen Kommunen von Mitgliedern aus beiden
Mitgliedstaaten kritisiert wurde. Die Ausschussmitglieder haben sich in diesem Rahmen dafür
ausgesprochen, die kommunalen Partnerschaften auch mit den betreffenden polnischen
Kommunen aufrechtzuerhalten, um den grenzüberschreitenden Diskurs nicht abbrechen zu
lassen.
Vertreter/-innen des Deutsch-Polnischen Ausschusses nehmen als ständige Gäste
regelmäßig an Sitzungen der Deutsch-Polnischen Regierungskommission teil, bei denen
neben Aspekten der grenzüberschreitendenden Verkehrs- und Raumordnungspolitik in den
vergangenen Monaten insbesondere der Umgang mit der COVID-Pandemie in Polen,
Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union diskutiert wurden.
Die Mitglieder des Ausschusses haben zudem aktiv an verschiedenen Konferenzen
mitgewirkt, zuletzt bei einer Veranstaltung zum 30-jährigen Jubiläum des Deutsch-Polnischen
Partnerschaftsvertrages, die die deutsche und die polnische Sektion des RGRE am 17.6.2021
gemeinsam virtuell ausgerichtet haben. Der DPA arbeitet eng mit dem Deutsch-Polnischen
Jugendwerk zusammen und war in die Vorbereitung des Kooperationsprogramms zur
Förderung von Jugendbegegnungen eingebunden, das in diesem Jahr stattfindet. Das Projekt
steht unter der Schirmherrschaft des RGRE.Seite 20 von 22
Der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) des Rates der Gemein-
den und Regionen Europas (RGRE) in der dritten Mandatsperiode (12/2018 – 04/2022)
Allgemein: Der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) wurde im Dezember 2011 ins Leben gerufen, um
der wachsenden Bedeutung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen.
Dem Ausschuss gehören rund 60 Mitglieder an. Unter den ständigen Gästen ist u.a. das Bun-
desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), die Servicestelle
Kommunen in der Einen Welt (SKEW) von Engagement Global und die Gesellschaft für inter-
nationale Zusammenarbeit (GIZ). Getreu dem Leitbild „Kommunales Denken und Handeln
für eine bessere Eine Welt" verfolgt der Ausschuss die Ziele, die kommunale Entwicklungszu-
sammenarbeit weiterzuentwickeln, den Beitrag der Kommunen sichtbar zu machen und
Projekte und Finanzierungsinstrumente zu erschließen.
Themen: Der Ausschuss orientiert sich in seiner Arbeit eng an den 17 Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals (SDGs)) der Agenda 2030. Mit Bezug zu SDG 7
„Bezahlbare und Saubere Energie“ wurden in der aktuellen Mandatsperiode Herausforde-
rungen und Lösungsansätze einer nachhaltigen lokalen Energieversorgung besprochen.
Hinsichtlich dem SDG 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ wurden die Stärken von KEZ
in den Bereichen Partizipation und gerechte Bodenpolitik hervorgehoben. Unter dem Dach
von SDG 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster“ wurden die Möglichkeiten des
fairen Handels bzw. einer fairen Beschaffung in den Kommunen diskutiert. In Punkto SDG 16
„Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ sowie SDG 17 „Partnerschaften zur Errei-
chung der Ziele“ wurde überlegt, wie die KEZ Dezentralisierungs- und
Demokratisierungsprozesse in Ländern des Globalen Südens unterstützen kann. Der Aus-
schuss bekräftigte sein Interesse an dem Austausch mit kommunalen Mandatsträgerinnen
und Mandatsträgern weltweit.
Beschlussempfehlungen: Der Ausschuss empfahl einstimmig die Fortsetzung der strategi-
schen Mitgliedschaft des RGRE in der europäischen Plattform für kommunale und regionale
Entwicklungszusammenarbeit „Platforma.“ Als mögliche Aktivitäten im Rahmen der Mit-
gliedschaft wurde neben der Betreuung des Ausschusses u.a. weltweite Austauschformate
für Kommunalpolitikerinnen und -politiker vorgeschlagen. Den Kommunen soll so die Mög-
lichkeit gegeben werden, verstärkt an entwicklungspolitischen Prozessen zu partizipieren
und Impulse zu setzen. Das RGRE-Präsidium hat sich anschließend mehrheitlich für die Fort-
führung einer strategischen Partnerschaft bei „Platforma“ für die nächste Projektphase von
September 2021 - August 2023 ausgesprochen. In einer Beschlussempfehlung ermutigte der
Ausschuss seine Mitglieder vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie für eine Intensivie-
rung des kommunalen Austausches mit Kommunen im Globalen Süden einzutreten.
Sonstiges: Die Mitglieder begrüßten das Förderinstrument „Kommunale Corona-Solidarpa-
ket“ der Servicestelle Kommunen in der einen Welt und die Überarbeitung der Datenbank
kommunaler Partnerschaften des RGRE.Seite 21 von 22
Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Um mehr junge Kommunalpolitikerinnen und -politiker in die Europaarbeit einzubinden, hat
die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) im Mai 2019
den Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(AK JUMA) eingerichtet. Hier arbeiten engagierte Mitglieder aus Kommunalparlamenten zu-
sammen, die sich für eine stärkere Vernetzung zwischen europäischen Themen und der
Kommunalpolitik engagieren und sich für die Interessen vor allem junger Menschen in Eu-
ropa einsetzen möchten.
Die Schwerpunkte der ersten Mandatsperiode lagen auf den folgenden Themen:
• Vorstellung und Kennenlernen der Arbeitskreismitglieder untereinander
• Vorstellung des CEMR-Ausschusses
„Young Local and Regional Elected Representatives“
• Jugend und Kommunen im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-27
• Deutsche EU-Ratspräsidentschaft im 2. Halbjahr 2020
• Austausch mit den Vorsitzenden der Fachausschüsse in der Deutschen Sektion des
RGRE (Deutsch-Französischer Ausschuss, Deutsch-Polnischer Ausschuss, Ausschuss
für kommunale Entwicklungszusammenarbeit) sowie mit dem Arbeitskreis der EU-
und Förderreferentinnen und -referenten
Der AK JUMA tagt zweimal jährlich. Vorsitzender ist Mathias Michalski, Stadtrat aus Heidel-
berg. Stellvertretende Vorsitzende ist Afra Gamoori, Ratsfrau der Landeshauptstadt
Hannover. Am RGRE-Arbeitskreis teilnehmen können junge Mandatsträgerinnen und Man-
datsträger bis zu einem Alter von maximal 40 Jahren aus den Mitgliedskommunen der
Deutschen Sektion des RGRE. Diese müssen durch ihre Kommune benannt werden.
Der Arbeitskreis dient als Schnittstelle zum Ausschuss „Young Local and Regional Elected Re-
presentatives“ des europäischen RGRE-Dachverbandes „Council of European Municipalities
and Regions“ (CEMR). Dieser möchte die Jugendbeteiligung in Europa stärken, eine Plattform
zum Austausch von Best Practice bieten und innovative Beteiligungsformen für junge Bürge-
rinnen und Bürger aufzeigen. Der AK JUMA ist mit zwei Mitglieder im CEMR-Ausschuss
vertreten: einem ordentlichen Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied.Seite 22 von 22

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Datenstand: 02.11.2026, 22:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de