← Vorlagen

212119 · Beschlussvorlage

Benennung für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24. /25. März 2022 in Hannover

Nummer
212119
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 25.01.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.12.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 2,7 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 212119-01 ST Benennung für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24. /25. März 2022 in Hannover - Anlage zur Ergänzung der Vorlage

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (40.612 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
212119
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit
Dezernat:
Dez. OB
Benennung für die Delegiertenversammlung der
Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas (RGRE) am 24. /25. März 2022
in Hannover
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
30.11.2021 Empfehlung
Rat 09.12.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Als Delegierte der Stadt Bonn für die Delegiertenversammlung der Deutschen
Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24./25.
März 2022 in Hannover werden benannt:
1. AM Michael Hörig -Grüne-
2. Stv. Enno Schaumburg -CDU-
3. Stv. Alois Saß -SPD-
4. Stv. Johannes Schott -BBB-
Als Mitglied(er)/Stellvertreter*innen für das Präsidium / den Hauptausschuss
der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
wird/werden vorgeschlagen (Empfehlung: max. 2 Vorschläge):
1. Stv. Tim Achtermeyer -Grüne-
2. Stv. Dr. Ursula Sautter -CDU-
Begründung
1. Am 24./25. März 2022 findet in Hannover die Delegiertenversammlung derSeite 1 von 26
Seite 2
Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
(RGRE) statt. Die offizielle Einladung gemäß § 8 Ziffer 4 der Satzung des
RGRE/DS ist noch nicht erfolgt, wird aber im November 2021 erwartet und
nachgereicht.
Die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas findet normalerweise alle drei Jahre
statt. Bedingt durch die Corona-Pandemie wurde die
Delegiertenversammlung von Oktober 2021 auf März 2022 verschoben.
Die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des RGRE dient der
Wahl der Führungspositionen (Präsident / Vizepräsident) und der
Neubestimmung der Fachausschüsse (Deutsch-Französischer Ausschuss,
Deutsch-Polnischer Ausschuss, Ausschuss für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit und Arbeitskreis der jungen lokalen und
regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger).
Über den satzungsrechtlich erforderlichen Teil hinaus ist die
Delegiertenversammlung traditionell einem aktuellen Thema gewidmet. Das
Schwerpunktthema der kommenden Delegiertenversammlung lautet
„Europas Zusammenhalt = Europas Zukunft“.
2. Gemäß §8 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Sektion des RGRE kann die
Stadt Bonn aufgrund ihrer Einwohnerzahl vier Delegierte mit Stimmrecht
entsenden. Stimmrechtsbündelungen und
-übertragungen sind möglich.
Die Wahl der vier Delegierten erfolgt nach dem Verhältniswahlsystem
gemäß § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW und § 113
Abs. 2 GO NRW.
Neben den vier zu benennenden Delegierten sind gemäß § 8 Abs. 7 die
Mitglieder des Präsidiums stimmberechtigt. Diesem Gremium gehört aus
der Bundesstadt Bonn zurzeit Herr Tim Achtermeyer, Stadtverordneter im
Rat der Stadt Bonn und Vorsitzender der Grünen Ratsfraktion Bonn, an.
Neben den stimmberechtigten Delegierten können weitere Teilnehmerinnen
und Teilnehmer als Gäste ohne Stimmrecht zur Delegiertenversammlung
entsendet werden. Deren Kosten tragen die jeweiligen Fraktionen.
3. Die Stadt Bonn hat als Fördermitglied des RGRE die Möglichkeit auf Sitz-Seite 2 von 26
Seite 3
und Stimmrechte im Hauptausschuss (§ 9 Abs. 1b) und im Präsidium (§10
Abs. 1b) der Deutschen Sektion des RGRE. Die Mitglieder des
Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RGRE werden von der
Delegiertenversammlung gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses
wählen dann die Mitglieder des Präsidiums. Die Wahlen zu beiden
Beschlussgremien werden am 24./25. März in Hannover stattfinden.
Die unter oben als Mitglied(er)/Stellvertreter*innen für das Präsidium / den
Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE benannte(n)
Person(en) vertritt/vertreten die Stadt Bonn in der Runde der
Fördermitglieder.
Da die Delegiertenversammlung und der Hauptausschuss der Deutschen
Sektion des RGRE auf der Basis von Vorschlaglisten entscheiden, ist es
notwendig, dass die Gruppe der Fördermitglieder vorher darüber berät, wer
in welchem der beiden Gremien (Präsidium und Hauptausschuss) in
welcher Position (ordentliches oder stellvertretendes Mitglied) vertreten sein
soll. Hierzu wird die Geschäftsstelle der Deutschen Sektion des RGRE
Gelegenheit zu einem Treffen im Vorfeld der Sitzungen bieten und eine
Liste von Meldungen aus den Förderkommunen vorbereiten.
Eine Beschränkung der Zahl der Vorschläge der jeweiligen Fördermitglieder
gibt es nicht; allerdings wird der RGRE darauf achten, dass möglichst alle
Fördermitglieder in der Vorschlagsliste berücksichtigt werden. Dabei
werden auch die Benennungen durch die drei kommunalen
Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und
Gemeindebund, Deutscher Landkreistag) gewichtet. Zudem finden die
Proporzregeln der kommunalen Spitzenverbände Anwendung.
Bei der derzeitigen Anzahl der Fördermitglieder ist davon auszugehen, dass
im Schnitt jeweils nur ein/e Kandidat*in je Fördermitglied eine Chance auf
einen solchen Listenplatz hat. Über die Zusammenstellung der Listen
entscheiden die Fördermitglieder auf Vorschlag des RGRE. Die Wahl der
Mitglieder erfolgt durch die Delegiertenversammlung auf Basis dieser
Vorschlagsliste.
Die Benennung der Delegierten und der Vorschläge für die Mitgliedschaften
im Hauptausschuss bzw. Präsidium der Deutschen Sektion des RGRE
sowie etwaige Stimmrechtsbündelungen sind der Geschäftsstelle der
Deutschen Sektion des RGRE zeitnah mitzuteilen.
Nach Mitteilung der Delegierten werden diesen weitere Informationen sowie
Stimmkarten übermittelt werden.
Die Satzung der Deutschen Sektion des RGRE, das Anschreiben an die
Fördermitglieder sowie die Listen der aktuellen Mitglieder des Präsidiums
und des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RGRE sind als
Anlage beigefügt.
Die Einladung zur Delegiertenversammlung sowie das Programm werden
nachgereicht, sobald sie bei der Verwaltung eingegangen sind.Seite 3 von 26
Seite 4
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.01.18
Produktgruppenbezeichnung
politische Gremien
Produkt
1.02.00.01.18.01
Produktbezeichnung
politische Gremien
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
1.500 € 102000118 2022
Einzahlungen /
Erträge
0 €
Haushaltsbelastung
jährlich
1.500 €
Anlage/n
1 RGRE-DS_Satzung_2010 (öffentlich)
2 rs_30_07_21_Benennung_Foemitglied_DV_Geschwärzt (öffentlich)
3 Mitglieder_PR_011121-2022 (002) (öffentlich)
4 mitglieder_hauptausschuss_011121_bis_2022 (öffentlich)Seite 4 von 26
Satzung
des
Rates der Gemeinden
und Regionen Europas
- Deutsche Sektion -
Stand: 09. Dezember 2009
§ 1
Rechtsform, Sitz
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener
Verein mit Sitz in Köln.
§ 2
Ziele, Zweck, Aufgaben
(1)
Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge-
schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge-
meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der
europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO-
Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
(2)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil-
dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der
Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des
Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und
Grundfreiheiten schützt.
(3)
Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas gehören insbesondere:
− Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und
des Europarates
und der Vereinten Nationen
− Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in
der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas
− Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken
der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer
stärkeren Interessenvertretung in Europa.Seite 5 von 26
- 2 -
− Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der
weltweiten Entwicklung
(4)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
(6)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben
in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän-
den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und
gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen.
§ 3
Mitglieder
(1) Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder können werden:
a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch-
land,
b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene
c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fördermitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des
RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie-
der werden.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
(3) Initiativmitgliedschaft:
Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen
Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an.
Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.Seite 6 von 26
- 3 -
(4) Förderer:
Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden.
Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
§ 4
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag
und
b.) Beschluss des Präsidiums
sowie
der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(2)
Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona-
ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht
statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig.
(3)
Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(5)
Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich.
(6)
Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium
ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die
Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist
innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch
hat aufschiebende Wirkung.Seite 7 von 26
- 4 -
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information.
Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der
Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen
nachzukommen,
b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3)
Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen
der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre
Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba-
rungen.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu
erlassenden Beitragsordnung ergeben.
(2)
Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer
werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah-
res beschlossen werden.
(3)
Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig.
(4)
Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft
beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt
sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag.
(5)
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.Seite 8 von 26
- 5 -
§ 7
Organe
(1)
Organe der Deutschen Sektion sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Hauptausschuss
c) Präsidium
(2)
Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize-
präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident.
(3)
Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti-
gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
(4)
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
§ 8
Delegiertenversammlung
(1)
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge-
meinden und Regionen Europas.
Sie beschließt über
a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a)
b) Anträge der Mitglieder,
c) Vorlagen des Präsidiums,
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung der Deutschen Sektion des
Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
(2)
Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der
Delegiertenversammlung
bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte
bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte
bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte
bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte
bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte
über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte
Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte
Kreise über 100.000 Einwohner 3 DelegierteSeite 9 von 26
- 6 -
Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge-
legte Einwohnerzahl maßgebend.
Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des
mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages.
Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu-
blik Deutschland stellen jeweils
1 Delegierten
(3)
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au-
ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen
b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(4)
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium
Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag
schriftlich einzuberufen.
(5)
Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung
schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein
Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor-
schlag des Präsidiums zustimmt.
(6)
In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme.
Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden.
Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung
stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm-
rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer
Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim-
mung berechtigt
(7)
In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme.
(8)
a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs-
mäßigen Stimmen vertreten ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung
ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.Seite 10 von 26
- 7 -
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt.
(9)
Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom
Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen.
(10)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem Verein betrifft.
§ 9
Hauptausschuss
(1)
Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden-
ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses
Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten-
versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt:
a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder,
die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs-
sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet,
verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des
Hauptausschusses.
Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus-
schuss.Seite 11 von 26
- 8 -
(4)
Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es
ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
(5)
Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(6)
a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-
send ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein
Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Hauptausschuss
a) wählt das Präsidium
b) beschließt über
- Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal-
tung zu Grundsatzfragen
- Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen
- Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu
diesem Themenbereich
- den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek-
retärs
c) kann weitere beratende Mitglieder benennen.
§ 10
Präsidium
(1)
Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums.
Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern.
Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums
Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem
Schlüssel gewählt:Seite 12 von 26
- 9 -
a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in
der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten.
(3)
Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be-
stellt.
(4)
Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert
die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums.
Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums.
(5)
Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge-
fasst.
(6)
a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3
der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla-
dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
(8)
Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus-
ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes
Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.Seite 13 von 26
- 10 -
Insbesondere beschließt das Präsidium über
a) die gemeinsame europapolitische Linie
b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben
c) Aufnahme neuer Mitglieder
d) Festsetzung der Beiträge
e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen,
f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen,
g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen,
h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im
CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG)
i) Ausschluss von Mitgliedern,
j) Bestellung des Generalsekretärs.
(9)
Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche
Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur
Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä-
rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt.
§ 11
Generalsekretär / Geschäftsführung
(1)
Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der
Organe.
Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts-
führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen.
(2)
Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen.
§ 12
Vertretungsbefugnis
(1)
Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2)
Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde-
rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.Seite 14 von 26
- 11 -
§ 13
Haushalts- und Rechnungsführung
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der
Haushalts- und Rechnungsführung.
(3)
Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf
des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen.
(4)
Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31.
März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines
Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer,
die dem Hauptausschuss hierüber berichten
§ 14
Ausschüsse
(1)
Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die
Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten-
sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige
Arbeitsfelder sein werden
(2)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel-
cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes
oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der
Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und
des Präsidiums teil.
(3)
Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit
sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind.
§ 15
Satzungsänderung
(1)
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste
zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver-
sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieserSeite 15 von 26
- 12 -
Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die
Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung
hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in
diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung
vertretenen Delegierten.
(2)
Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem
Finanzamt mitzuteilen.
§ 16
Auflösung
(1)
Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann
nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen
Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte
der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel-
ten entsprechend.
(2)
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor-
schriften (§§ 47 ff. BGB).
(3)
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge-
gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält-
nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
verordnung zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor-
den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft.
(3)
Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen-
hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht
wesentliche Änderungen beinhalten.Seite 16 von 26
Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln | Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128
Durchwahl +49 221 3771-310 und +49 221 3771-188
Internet: www.rgre.de | Mail: post@rgre.de
Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 212 153 (BLZ 370 501 98) | IBAN: DE15 3705 0198 0030 2121 53 SWIFT-BIC: COLSDE33
| Council of European Municipalities and Regions
| Conseil des Communes et Régions d`Europe
|      
| Consejo de municipios y regiones de europa
| Consiglio dei comuni e delle regioni d`Europa
| Raad der Europese gemeenten en regios
| Conselho dos municipios e regiòes da Europa
| RGRE | Gereonstraße 18 - 32 | 50670 Köln Rat der Gemeinden und Regionen Europas | Deutsche Sektion
Der Generalsekretär
An die
Fördermitglieder in der
Deutschen Sektion des RGRE
Datum
29.07.2021
Unser Zeichen
81.02.00
Telefon +49 221 3771-0
Durchwahl 3771-310
Telefax +49 221 3771-100
E-Mail
lina.furch@staedtetag.de
Bearbeitet von
Lina Furch
Neubesetzung der Sitze in den Gremien der Deutschen Sektion des RGRE
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Kommune ist Fördermitglied in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regio-
nen Europas. Mit der Fördermitgliedschaft bringen Mitglieder des RGRE ein besonderes europa-
politisches Engagement zum Ausdruck. Außerdem eröffnet die Fördermitgliedschaft die Möglich-
keit, Sitz- und Stimmrechte im Hauptausschuss und im Präsidium der Deutschen Sektion des
RGRE wahrzunehmen.
Der RGRE wird am 24./25.03.2022 in Hannover seine nächste Delegiertenversammlung abhalten.
In deren Rahmen werden auch die Mandate in den o. g. Beschlussgremien der Deutschen Sektion
des RGRE neu bestimmt werden. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Delegier-
tenversammlung gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen dann die Mitglieder des
Präsidiums. Die Mandate in den RGRE- Beschlussgremien gelten für drei Jahre.
Anbei erhalten Sie einen Rückmeldebogen, mit dem Sie Kandidaturen Ihrer Kommune für einen
Sitz im Hauptausschuss und/oder Präsidium der Deutschen Sektion des RGRE anmelden können.
Da die Delegiertenversammlung und der Hauptausschuss auf der Basis von Vorschlagslisten ent-
scheiden, ist es notwendig, dass die Gruppe der Fördermitglieder vorher darüber berät, wer in
welchem der beiden Gremien (Präsidium oder Hauptausschuss) in welcher Position (ordentliches
oder stellv. Mitglied) vertreten sein soll.Seite 17 von 26
- 2 -
Das diesbezügliche Treffen der Fördermitglieder findet im Rahmen der Delegiertenversammlung
am Donnerstag, 24.03.2022 vor der offiziellen Eröffnung der Delegiertenversammlung 2022 statt
(Programmentwurf wird nachgereicht). Die Geschäftsstelle wird hierzu eine Liste der Meldungen
aus den Fördermitgliedskommunen vorbereiten.
Die konstituierende Sitzung des neuen Präsidiums und Hauptausschusses ist am Ende der Dele-
giertenversammlung am 25. März 2022 vorgesehen.
Ich würde mich über Ihre Mitwirkung in den Gremien des RGRE/Deutsche Sektion sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kay Ruge
Stellv. Hauptgeschäftsführer des
Deutschen Landkreistages
Anlagen
- Rückmeldebogen
- Liste der Fördermitglieder
- Aktuelle Listen der Mitglieder aus dem Bereich der Fördermitglieder im Hauptausschuss und
im Präsidium in der Mandatsperiode 2018-2021Seite 18 von 26
- 3 -
Liste der Fördermitglieder der Deutschen Sektion des RGRE
Name des Fördermitglieds Bundesland
Baiersdorf, Stadt Bayern
Bonn, Bundesstadt Nordrhein-Westfalen
Bundes-SGK Berlin
Düsseldorf, Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalen
Frankfurt am Main, Stadt Hessen
Herford, Stadt Nordrhein-Westfalen
Ketsch, Gemeinde Baden-Württemberg
Köln, Stadt Nordrhein-Westfalen
Landschaftsverband Rheinland Nordrhein-Westfalen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe Nordrhein-Westfalen
München, Landeshauptstadt Bayern
Nürnberg, Stadt Bayern
Region Hannover Niedersachsen
Schwaben, Bezirk Bayern
Steinfurt, Landkreis Nordrhein-Westfalen
Stuttgart, Landeshauptstadt Baden-Württemberg
Wetzlar, Stadt HessenSeite 19 von 26
- 4 -
Mitglieder des Hauptausschusses
(Wahlperiode 2018 - 2021)
(Stand: November 2020)
Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder):
Mitglied: Stellvertreter:
Martin Sailer
Bezirkstagspräsident
Bezirk Schwaben
Stadt Köln
Michael Schroeren
Mitglied der Landschaftsversammlung
Rheinland
Dr. Stephan Keller
Oberbürgermeister
Landeshauptstadt Düsseldorf
Cora Hermenau
Erste Regionsrätin
Region Hannover
Felix Sproll
Landeshauptstadt München
Tim Kähler
Bürgermeister
Stadt Herford
Bundes SGK
N.N.
Prof. Dr. Wolfram Scheurlen
Stadtrat
Stadt Nürnberg
N.N.
Andreas Galster
Bürgermeister
Stadt Baiersdorf
N.N.
Manuel Pretzl
Stadtrat Landeshauptstadt München
N.N.
Mitglieder des Präsidiums
(Wahlperiode 2018 - 2021)
(Stand: November 2020)
Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder):
Mitglied: Stellvertreter:
Dieter Gebhard
Vorsitzender der Landschaftsversammlung
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Landschaftsverband Rheinland
Tim Achtermeyer
Stadtverordneter
Bundesstadt Bonn
Sebastian Weisenburger
Stadtrat
Landeshauptstadt München
Hauke Jagau
Regionspräsident
Region Hannover
Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister
Landeshauptstadt StuttgartSeite 20 von 26
- 5 -
R Ü C K M E L D E B O G E N
Zurück an:
Rat der Gemeinden und Regionen Europas
Deutsche Sektion
Frau Dörthe Sondermann
Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln
Fax: +49 221 3771-7188
Wir schlagen als Mitglied /Stellvertreter für das Präsidium / den Hauptausschuss der
Deutschen Sektion des RGRE vor:
Absender:
Vorname, Name: _________________________________________________________
Funktion: _________________________________________________________
Anschrift: _________________________________________________________
_________________________________________________________
Telefon: _________________________________________________________
E-Mail: _________________________________________________________
_______________________ ___________________________
DatumSeite 21 von 26
Rat der Gemeinden und Regionen Europas/ Deutsche Sektion
Mitglieder des Präsidiums
(Wahlperiode 2018 - 2021)
(Stand: November 2020)
Deutscher Städtetag:
Mitglied: Stellvertreter:
Dr. Frank Mentrup Präsident
Oberbürgermeister
Stadt Karlsruhe
Dr. Ralf Heinen
Bürgermeister
Stadt Köln
Wolfgang Griesert
Oberbürgermeister
Stadt Osnabrück
N. N.
Prof. Dr. Eckart Würzner
Oberbürgermeister
Stadt Heidelberg
Dirk Hilbert
Oberbürgermeister
Landeshauptstadt Dresden
Deutscher Städte- und Gemeindebund:
Mitglied: Stellvertreter:
Manfred Wagner
Oberbürgermeister
Stadt Wetzlar
Christiane Küchenhof
Bürgermeisterin
Stadt Schenefeld
Frank Klingebiel Vizepräsident
Oberbürgermeister
Stadt Salzgitter
Hans Benner
Bürgermeister
Stadt Herborn
N.N. Christiane Horsch Vizepräsidentin
Bürgermeisterin
Verbandsgemeinde Schweich
Deutscher Landkreistag:
Mitglied: Stellvertreter:
Dr. Christoph Schnaudigel Erster Vizepräsident
Landrat
Landkreis Karlsruhe
Stefan Löwl
Landrat
Landkreis Dachau
Matthias Groote
Landrat
Landkreis Leer
Helmut Riegger
Landrat
Landkreis Calw
Günther Schartz
Landrat
Landkreis Trier-Saarburg
Thomas Habermann
Landrat
Landkreis Rhön-HabermannSeite 22 von 26
- 2 -
Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder):
Mitglied: Stellvertreter:
Dieter Gebhard
Mitglied der Landschaftsversammlung
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Ilse Lüngen
Mitglied der Landschaftsversammlung
Landschaftsverband Rheinland
Tim Achtermeyer
Stadtverordneter
Bundesstadt Bonn
Sebastian Weisenburger
Stadtrat
Landeshauptstadt München
Hauke Jagau
Regionspräsident
Region Hannover
Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister
Landeshauptstadt Stuttgart
Mitglieder (ex officio) gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung:
Mitglied:
Helmut Dedy
Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages
Uwe Zimmermann
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Dr. Kay Ruge
Generalsekretär der Deutschen Sektion des RGRE
Stellv. Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages
Beratende Mitglieder gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung:
Mitglied: Stellvertreter:
Andreas Wolter
Bürgermeister, Stadt Köln
Thomas Schmidt
Bürgermeister, Stadt Teltow
Stefan Löwl
Landrat, Landkreis Dachau
Kerstin Seitz
Mitglied des Rates, Landeshauptstadt Hannover
Wolfgang Männer
Vorsitzender des Kreistages, Main-Taunus-Kreis
Günther Jochem
Mitglied des Magistrats, Stadt Hanau
Gabi Schock
Stadt Krefeld
Hans-Joachim Pagels
Rhein-Sieg-Kreis
Sabine Kober
Stadt Sindelfingen
Matthias Michalski
Stadt HeidelbergSeite 23 von 26
Rat der Gemeinden und Regionen Europas/ Deutsche Sektion
Mitglieder des Hauptausschusses
(Wahlperiode 2018 - 2021)
(Stand: November 2021)
Deutscher Städtetag:
Mitglied: Stellvertreter:
Dr. Frank Mentrup Präsident
Oberbürgermeister
Stadt Karlsruhe
N. N.
Dr. Ralf Heinen
Bürgermeister
Stadt Köln
Dr. Heike Kaster-Meurer
Oberbürgermeisterin
Stadt Bad Kreuznach
Wolfgang Griesert
Oberbürgermeister
Stadt Osnabrück
N. N.
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Stadt Sindelfingen
N. N.
Prof. Dr. Eckhart Würzner
Oberbürgermeister
Stadt Heidelberg
Dirk Hilbert
Oberbürgermeister
Landeshauptstadt Dresden
Andreas Wolter
Bürgermeister
Stadt Köln
Hilde Scheidt
Bürgermeisterin
Stadt Aachen
René Wilke
Oberbürgermeister
Stadt Frankfurt/Oder
N. N.
Deutscher Städte- und Gemeindebund
Mitglied: Stellvertreter:
N. N. Clemens Lammerskitten, MdL
Ratsmitglied
Gemeinde Wallenhorst
Frank Klingebiel Vizepräsident
Oberbürgermeister
Stadt Salzgitter
Stephan Gieseler
Geschäftsführender Direktor
Hessischer Städtetag
Agneta Psczolla
Referatsleiterin
Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz
Uwe Zimmermann
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer
Deutscher Städte- und Gemeindebund
Thomas Schmidt
Bürgermeister
Stadt Teltow
Jörg Kratkey
Stadtrat
Stadt Wetzlar
N.N. Christiane Horsch Vizepräsidentin
Bürgermeisterin
Verbandsgemeinde SchweichSeite 24 von 26
- 2 -
Mitglied: Stellvertreter:
N. N. Joachim Ruppert
Bürgermeister
Stadt Groß-Umstadt
Dr. Angelika Kordfelder
SKBin Rat der Stadt Rheine
Hans Benner
Bürgermeister
Stadt Herborn
Deutscher Landkreistag:
Mitglied: Stellvertreter:
Dr. Theophil Gallo
Landrat
Saarpfalz-Kreis
Stephan Pusch
Landrat
Landkreis Heinsberg
Helmut Riegger
Landrat
Landkreis Calw
Peter Berek
Landrat
Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge
Stefan Löwl
Landrat
Landkreis Dachau
Dr. Fritz Brechtel
Landrat
Landkreis Germersheim
Hermann Luttmann
Landrat
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Detlef Kohlmeier
Landrat
Landkreis Nienburg
Günther Schartz
Landrat
Landkreis Trier-Saarburg
Hauke Jagau Vizepräsident
Regionspräsident
Region Hannover
Dr. Christoph Schnaudigel Erster Vizepräsident
Landrat
Landkreis Karlsruhe
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Rhein-Kreis Neuss
Matthias Groote
Landrat
Landkreis Leer
Olaf Schade
Landrat
Ennepe-Ruhr-Kreis
Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder):
Mitglied: Stellvertreter:
Martin Sailer
Bezirkstagspräsident
Bezirk Schwaben
Stadt Köln
Michael Schroeren
Mitglied der Landschaftsversammlung
Rheinland
Dr. Stephan Keller
Oberbürgermeister
Landeshauptstadt Düsseldorf
Cora Hermenau
Erste Regionsrätin
Region Hannover
Felix Sproll
Landeshauptstadt München
Tim Kähler
Bürgermeister
Stadt Herford
Bundes SGK
N.N.Seite 25 von 26
- 3 -
Mitglied: Stellvertreter:
Prof. Dr. Wolfram Scheurlen
Stadtrat
Stadt Nürnberg
N.N.
Andreas Galster
Bürgermeister
Stadt Baiersdorf
N.N.
Manuel Pretzl
Stadtrat Landeshauptstadt München
N.N.
Mitglieder (ex officio) gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung:
Mitglied:
Helmut Dedy
Generalsekretär der Deutschen Sektion des RGRE
Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages
Dr. Gerd Landsberg
Geschäftsf. Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Dr. Kay Ruge Generalsekretär
Beigeordneter des Deutschen Landkreistages
Beratende Mitglieder gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung:
Mitglied: Stellvertreter:
Andreas Wolter
Bürgermeister, Stadt Köln
Thomas Schmidt
Bürgermeister, Stadt Teltow
Stefan Löwl
Landrat, Landkreis Dachau
Kerstin Seitz
Mitglied des Rates, Landeshauptstadt Hannover
Wolfgang Männer
Vorsitzender des Kreistages, Main-Taunus-Kreis
Günther Jochem
Mitglied des Magistrats, Stadt Hanau
Gabi Schock
Stadt Krefeld
Hans-Joachim Pagels
Rhein-Sieg-Kreis
Sabine Kober
Stadt SindelfingenSeite 26 von 26

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de