212119 · Beschlussvorlage
Benennung für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24. /25. März 2022 in Hannover
Kerndaten
- Nummer
- 212119
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 212119 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit Dezernat: Dez. OB Benennung für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24. /25. März 2022 in Hannover Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 30.11.2021 Empfehlung Rat 09.12.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Als Delegierte der Stadt Bonn für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24./25. März 2022 in Hannover werden benannt: 1. AM Michael Hörig -Grüne- 2. Stv. Enno Schaumburg -CDU- 3. Stv. Alois Saß -SPD- 4. Stv. Johannes Schott -BBB- Als Mitglied(er)/Stellvertreter*innen für das Präsidium / den Hauptausschuss der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas wird/werden vorgeschlagen (Empfehlung: max. 2 Vorschläge): 1. Stv. Tim Achtermeyer -Grüne- 2. Stv. Dr. Ursula Sautter -CDU- Begründung 1. Am 24./25. März 2022 findet in Hannover die Delegiertenversammlung derSeite 1 von 26 Seite 2 Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) statt. Die offizielle Einladung gemäß § 8 Ziffer 4 der Satzung des RGRE/DS ist noch nicht erfolgt, wird aber im November 2021 erwartet und nachgereicht. Die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas findet normalerweise alle drei Jahre statt. Bedingt durch die Corona-Pandemie wurde die Delegiertenversammlung von Oktober 2021 auf März 2022 verschoben. Die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des RGRE dient der Wahl der Führungspositionen (Präsident / Vizepräsident) und der Neubestimmung der Fachausschüsse (Deutsch-Französischer Ausschuss, Deutsch-Polnischer Ausschuss, Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit und Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger). Über den satzungsrechtlich erforderlichen Teil hinaus ist die Delegiertenversammlung traditionell einem aktuellen Thema gewidmet. Das Schwerpunktthema der kommenden Delegiertenversammlung lautet „Europas Zusammenhalt = Europas Zukunft“. 2. Gemäß §8 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Sektion des RGRE kann die Stadt Bonn aufgrund ihrer Einwohnerzahl vier Delegierte mit Stimmrecht entsenden. Stimmrechtsbündelungen und -übertragungen sind möglich. Die Wahl der vier Delegierten erfolgt nach dem Verhältniswahlsystem gemäß § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW und § 113 Abs. 2 GO NRW. Neben den vier zu benennenden Delegierten sind gemäß § 8 Abs. 7 die Mitglieder des Präsidiums stimmberechtigt. Diesem Gremium gehört aus der Bundesstadt Bonn zurzeit Herr Tim Achtermeyer, Stadtverordneter im Rat der Stadt Bonn und Vorsitzender der Grünen Ratsfraktion Bonn, an. Neben den stimmberechtigten Delegierten können weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Gäste ohne Stimmrecht zur Delegiertenversammlung entsendet werden. Deren Kosten tragen die jeweiligen Fraktionen. 3. Die Stadt Bonn hat als Fördermitglied des RGRE die Möglichkeit auf Sitz-Seite 2 von 26 Seite 3 und Stimmrechte im Hauptausschuss (§ 9 Abs. 1b) und im Präsidium (§10 Abs. 1b) der Deutschen Sektion des RGRE. Die Mitglieder des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RGRE werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen dann die Mitglieder des Präsidiums. Die Wahlen zu beiden Beschlussgremien werden am 24./25. März in Hannover stattfinden. Die unter oben als Mitglied(er)/Stellvertreter*innen für das Präsidium / den Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE benannte(n) Person(en) vertritt/vertreten die Stadt Bonn in der Runde der Fördermitglieder. Da die Delegiertenversammlung und der Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE auf der Basis von Vorschlaglisten entscheiden, ist es notwendig, dass die Gruppe der Fördermitglieder vorher darüber berät, wer in welchem der beiden Gremien (Präsidium und Hauptausschuss) in welcher Position (ordentliches oder stellvertretendes Mitglied) vertreten sein soll. Hierzu wird die Geschäftsstelle der Deutschen Sektion des RGRE Gelegenheit zu einem Treffen im Vorfeld der Sitzungen bieten und eine Liste von Meldungen aus den Förderkommunen vorbereiten. Eine Beschränkung der Zahl der Vorschläge der jeweiligen Fördermitglieder gibt es nicht; allerdings wird der RGRE darauf achten, dass möglichst alle Fördermitglieder in der Vorschlagsliste berücksichtigt werden. Dabei werden auch die Benennungen durch die drei kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag) gewichtet. Zudem finden die Proporzregeln der kommunalen Spitzenverbände Anwendung. Bei der derzeitigen Anzahl der Fördermitglieder ist davon auszugehen, dass im Schnitt jeweils nur ein/e Kandidat*in je Fördermitglied eine Chance auf einen solchen Listenplatz hat. Über die Zusammenstellung der Listen entscheiden die Fördermitglieder auf Vorschlag des RGRE. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Delegiertenversammlung auf Basis dieser Vorschlagsliste. Die Benennung der Delegierten und der Vorschläge für die Mitgliedschaften im Hauptausschuss bzw. Präsidium der Deutschen Sektion des RGRE sowie etwaige Stimmrechtsbündelungen sind der Geschäftsstelle der Deutschen Sektion des RGRE zeitnah mitzuteilen. Nach Mitteilung der Delegierten werden diesen weitere Informationen sowie Stimmkarten übermittelt werden. Die Satzung der Deutschen Sektion des RGRE, das Anschreiben an die Fördermitglieder sowie die Listen der aktuellen Mitglieder des Präsidiums und des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RGRE sind als Anlage beigefügt. Die Einladung zur Delegiertenversammlung sowie das Programm werden nachgereicht, sobald sie bei der Verwaltung eingegangen sind.Seite 3 von 26 Seite 4 Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.01.18 Produktgruppenbezeichnung politische Gremien Produkt 1.02.00.01.18.01 Produktbezeichnung politische Gremien Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 1.500 € 102000118 2022 Einzahlungen / Erträge 0 € Haushaltsbelastung jährlich 1.500 € Anlage/n 1 RGRE-DS_Satzung_2010 (öffentlich) 2 rs_30_07_21_Benennung_Foemitglied_DV_Geschwärzt (öffentlich) 3 Mitglieder_PR_011121-2022 (002) (öffentlich) 4 mitglieder_hauptausschuss_011121_bis_2022 (öffentlich)Seite 4 von 26 Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas - Deutsche Sektion - Stand: 09. Dezember 2009 § 1 Rechtsform, Sitz Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln. § 2 Ziele, Zweck, Aufgaben (1) Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge- schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge- meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO- Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. (2) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil- dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt. (3) Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas gehören insbesondere: − Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und des Europarates und der Vereinten Nationen − Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas − Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer stärkeren Interessenvertretung in Europa.Seite 5 von 26 - 2 - − Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der weltweiten Entwicklung (4) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ- lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- gütungen begünstigt werden. (6) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän- den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen. § 3 Mitglieder (1) Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder können werden: a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch- land, b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland. (2) Fördermitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie- der werden. Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. (3) Initiativmitgliedschaft: Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an. Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.Seite 6 von 26 - 3 - (4) Förderer: Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden. Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. § 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag und b.) Beschluss des Präsidiums sowie der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt. (2) Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona- ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig. (3) Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. (5) Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich. (6) Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.Seite 7 von 26 - 4 - § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information. Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh- rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen nachzukommen, b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten. (3) Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba- rungen. § 6 Beiträge (1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu erlassenden Beitragsordnung ergeben. (2) Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah- res beschlossen werden. (3) Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig. (4) Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag. (5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.Seite 8 von 26 - 5 - § 7 Organe (1) Organe der Deutschen Sektion sind: a) Delegiertenversammlung b) Hauptausschuss c) Präsidium (2) Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize- präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident. (3) Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt. (4) Abgestimmt wird durch Handzeichen. § 8 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge- meinden und Regionen Europas. Sie beschließt über a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a) b) Anträge der Mitglieder, c) Vorlagen des Präsidiums, d) Satzungsänderungen e) Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. (2) Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der Delegiertenversammlung bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte Kreise über 100.000 Einwohner 3 DelegierteSeite 9 von 26 - 6 - Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge- legte Einwohnerzahl maßgebend. Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages. Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu- blik Deutschland stellen jeweils 1 Delegierten (3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au- ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. (5) Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor- schlag des Präsidiums zustimmt. (6) In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden. Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm- rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim- mung berechtigt (7) In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme. (8) a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs- mäßigen Stimmen vertreten ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.Seite 10 von 26 - 7 - c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt. (9) Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. (10) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 9 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden- ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten- versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt: a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen; b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För- dermitglieder) vorgeschlagen. Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs- sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (3) Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet, verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus- schuss.Seite 11 von 26 - 8 - (4) Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt. (5) Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. (6) a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe- send ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen (7) Der Hauptausschuss a) wählt das Präsidium b) beschließt über - Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal- tung zu Grundsatzfragen - Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen - Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu diesem Themenbereich - den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge - Wahl der Rechnungsprüfer - Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek- retärs c) kann weitere beratende Mitglieder benennen. § 10 Präsidium (1) Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern. Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem Schlüssel gewählt:Seite 12 von 26 - 9 - a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen; b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För- dermitglieder) vorgeschlagen. Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben. (2) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten. (3) Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be- stellt. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums. Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums. (5) Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge- fasst. (6) a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen (7) Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla- dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. (8) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus- ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.Seite 13 von 26 - 10 - Insbesondere beschließt das Präsidium über a) die gemeinsame europapolitische Linie b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben c) Aufnahme neuer Mitglieder d) Festsetzung der Beiträge e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen, f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen, g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen, h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG) i) Ausschluss von Mitgliedern, j) Bestellung des Generalsekretärs. (9) Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä- rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt. § 11 Generalsekretär / Geschäftsführung (1) Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der Organe. Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts- führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen. (2) Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen. § 12 Vertretungsbefugnis (1) Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde- rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.Seite 14 von 26 - 11 - § 13 Haushalts- und Rechnungsführung (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der Haushalts- und Rechnungsführung. (3) Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen. (4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31. März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer, die dem Hauptausschuss hierüber berichten § 14 Ausschüsse (1) Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten- sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige Arbeitsfelder sein werden (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel- cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und des Präsidiums teil. (3) Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind. § 15 Satzungsänderung (1) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver- sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieserSeite 15 von 26 - 12 - Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung vertretenen Delegierten. (2) Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. § 16 Auflösung (1) Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel- ten entsprechend. (2) Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor- schriften (§§ 47 ff. BGB). (3) Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge- gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält- nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- verordnung zu verwenden. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor- den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft. (3) Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen- hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen beinhalten.Seite 16 von 26 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln | Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Durchwahl +49 221 3771-310 und +49 221 3771-188 Internet: www.rgre.de | Mail: post@rgre.de Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 212 153 (BLZ 370 501 98) | IBAN: DE15 3705 0198 0030 2121 53 SWIFT-BIC: COLSDE33 | Council of European Municipalities and Regions | Conseil des Communes et Régions d`Europe | | Consejo de municipios y regiones de europa | Consiglio dei comuni e delle regioni d`Europa | Raad der Europese gemeenten en regios | Conselho dos municipios e regiòes da Europa | RGRE | Gereonstraße 18 - 32 | 50670 Köln Rat der Gemeinden und Regionen Europas | Deutsche Sektion Der Generalsekretär An die Fördermitglieder in der Deutschen Sektion des RGRE Datum 29.07.2021 Unser Zeichen 81.02.00 Telefon +49 221 3771-0 Durchwahl 3771-310 Telefax +49 221 3771-100 E-Mail lina.furch@staedtetag.de Bearbeitet von Lina Furch Neubesetzung der Sitze in den Gremien der Deutschen Sektion des RGRE Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Kommune ist Fördermitglied in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regio- nen Europas. Mit der Fördermitgliedschaft bringen Mitglieder des RGRE ein besonderes europa- politisches Engagement zum Ausdruck. Außerdem eröffnet die Fördermitgliedschaft die Möglich- keit, Sitz- und Stimmrechte im Hauptausschuss und im Präsidium der Deutschen Sektion des RGRE wahrzunehmen. Der RGRE wird am 24./25.03.2022 in Hannover seine nächste Delegiertenversammlung abhalten. In deren Rahmen werden auch die Mandate in den o. g. Beschlussgremien der Deutschen Sektion des RGRE neu bestimmt werden. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Delegier- tenversammlung gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen dann die Mitglieder des Präsidiums. Die Mandate in den RGRE- Beschlussgremien gelten für drei Jahre. Anbei erhalten Sie einen Rückmeldebogen, mit dem Sie Kandidaturen Ihrer Kommune für einen Sitz im Hauptausschuss und/oder Präsidium der Deutschen Sektion des RGRE anmelden können. Da die Delegiertenversammlung und der Hauptausschuss auf der Basis von Vorschlagslisten ent- scheiden, ist es notwendig, dass die Gruppe der Fördermitglieder vorher darüber berät, wer in welchem der beiden Gremien (Präsidium oder Hauptausschuss) in welcher Position (ordentliches oder stellv. Mitglied) vertreten sein soll.Seite 17 von 26 - 2 - Das diesbezügliche Treffen der Fördermitglieder findet im Rahmen der Delegiertenversammlung am Donnerstag, 24.03.2022 vor der offiziellen Eröffnung der Delegiertenversammlung 2022 statt (Programmentwurf wird nachgereicht). Die Geschäftsstelle wird hierzu eine Liste der Meldungen aus den Fördermitgliedskommunen vorbereiten. Die konstituierende Sitzung des neuen Präsidiums und Hauptausschusses ist am Ende der Dele- giertenversammlung am 25. März 2022 vorgesehen. Ich würde mich über Ihre Mitwirkung in den Gremien des RGRE/Deutsche Sektion sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Kay Ruge Stellv. Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages Anlagen - Rückmeldebogen - Liste der Fördermitglieder - Aktuelle Listen der Mitglieder aus dem Bereich der Fördermitglieder im Hauptausschuss und im Präsidium in der Mandatsperiode 2018-2021Seite 18 von 26 - 3 - Liste der Fördermitglieder der Deutschen Sektion des RGRE Name des Fördermitglieds Bundesland Baiersdorf, Stadt Bayern Bonn, Bundesstadt Nordrhein-Westfalen Bundes-SGK Berlin Düsseldorf, Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalen Frankfurt am Main, Stadt Hessen Herford, Stadt Nordrhein-Westfalen Ketsch, Gemeinde Baden-Württemberg Köln, Stadt Nordrhein-Westfalen Landschaftsverband Rheinland Nordrhein-Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe Nordrhein-Westfalen München, Landeshauptstadt Bayern Nürnberg, Stadt Bayern Region Hannover Niedersachsen Schwaben, Bezirk Bayern Steinfurt, Landkreis Nordrhein-Westfalen Stuttgart, Landeshauptstadt Baden-Württemberg Wetzlar, Stadt HessenSeite 19 von 26 - 4 - Mitglieder des Hauptausschusses (Wahlperiode 2018 - 2021) (Stand: November 2020) Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder): Mitglied: Stellvertreter: Martin Sailer Bezirkstagspräsident Bezirk Schwaben Stadt Köln Michael Schroeren Mitglied der Landschaftsversammlung Rheinland Dr. Stephan Keller Oberbürgermeister Landeshauptstadt Düsseldorf Cora Hermenau Erste Regionsrätin Region Hannover Felix Sproll Landeshauptstadt München Tim Kähler Bürgermeister Stadt Herford Bundes SGK N.N. Prof. Dr. Wolfram Scheurlen Stadtrat Stadt Nürnberg N.N. Andreas Galster Bürgermeister Stadt Baiersdorf N.N. Manuel Pretzl Stadtrat Landeshauptstadt München N.N. Mitglieder des Präsidiums (Wahlperiode 2018 - 2021) (Stand: November 2020) Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder): Mitglied: Stellvertreter: Dieter Gebhard Vorsitzender der Landschaftsversammlung Landschaftsverband Westfalen-Lippe Landschaftsverband Rheinland Tim Achtermeyer Stadtverordneter Bundesstadt Bonn Sebastian Weisenburger Stadtrat Landeshauptstadt München Hauke Jagau Regionspräsident Region Hannover Dr. Fabian Mayer Bürgermeister Landeshauptstadt StuttgartSeite 20 von 26 - 5 - R Ü C K M E L D E B O G E N Zurück an: Rat der Gemeinden und Regionen Europas Deutsche Sektion Frau Dörthe Sondermann Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln Fax: +49 221 3771-7188 Wir schlagen als Mitglied /Stellvertreter für das Präsidium / den Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE vor: Absender: Vorname, Name: _________________________________________________________ Funktion: _________________________________________________________ Anschrift: _________________________________________________________ _________________________________________________________ Telefon: _________________________________________________________ E-Mail: _________________________________________________________ _______________________ ___________________________ DatumSeite 21 von 26 Rat der Gemeinden und Regionen Europas/ Deutsche Sektion Mitglieder des Präsidiums (Wahlperiode 2018 - 2021) (Stand: November 2020) Deutscher Städtetag: Mitglied: Stellvertreter: Dr. Frank Mentrup Präsident Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe Dr. Ralf Heinen Bürgermeister Stadt Köln Wolfgang Griesert Oberbürgermeister Stadt Osnabrück N. N. Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Stadt Heidelberg Dirk Hilbert Oberbürgermeister Landeshauptstadt Dresden Deutscher Städte- und Gemeindebund: Mitglied: Stellvertreter: Manfred Wagner Oberbürgermeister Stadt Wetzlar Christiane Küchenhof Bürgermeisterin Stadt Schenefeld Frank Klingebiel Vizepräsident Oberbürgermeister Stadt Salzgitter Hans Benner Bürgermeister Stadt Herborn N.N. Christiane Horsch Vizepräsidentin Bürgermeisterin Verbandsgemeinde Schweich Deutscher Landkreistag: Mitglied: Stellvertreter: Dr. Christoph Schnaudigel Erster Vizepräsident Landrat Landkreis Karlsruhe Stefan Löwl Landrat Landkreis Dachau Matthias Groote Landrat Landkreis Leer Helmut Riegger Landrat Landkreis Calw Günther Schartz Landrat Landkreis Trier-Saarburg Thomas Habermann Landrat Landkreis Rhön-HabermannSeite 22 von 26 - 2 - Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder): Mitglied: Stellvertreter: Dieter Gebhard Mitglied der Landschaftsversammlung Landschaftsverband Westfalen-Lippe Ilse Lüngen Mitglied der Landschaftsversammlung Landschaftsverband Rheinland Tim Achtermeyer Stadtverordneter Bundesstadt Bonn Sebastian Weisenburger Stadtrat Landeshauptstadt München Hauke Jagau Regionspräsident Region Hannover Dr. Fabian Mayer Bürgermeister Landeshauptstadt Stuttgart Mitglieder (ex officio) gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung: Mitglied: Helmut Dedy Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages Uwe Zimmermann des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Dr. Kay Ruge Generalsekretär der Deutschen Sektion des RGRE Stellv. Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages Beratende Mitglieder gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung: Mitglied: Stellvertreter: Andreas Wolter Bürgermeister, Stadt Köln Thomas Schmidt Bürgermeister, Stadt Teltow Stefan Löwl Landrat, Landkreis Dachau Kerstin Seitz Mitglied des Rates, Landeshauptstadt Hannover Wolfgang Männer Vorsitzender des Kreistages, Main-Taunus-Kreis Günther Jochem Mitglied des Magistrats, Stadt Hanau Gabi Schock Stadt Krefeld Hans-Joachim Pagels Rhein-Sieg-Kreis Sabine Kober Stadt Sindelfingen Matthias Michalski Stadt HeidelbergSeite 23 von 26 Rat der Gemeinden und Regionen Europas/ Deutsche Sektion Mitglieder des Hauptausschusses (Wahlperiode 2018 - 2021) (Stand: November 2021) Deutscher Städtetag: Mitglied: Stellvertreter: Dr. Frank Mentrup Präsident Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe N. N. Dr. Ralf Heinen Bürgermeister Stadt Köln Dr. Heike Kaster-Meurer Oberbürgermeisterin Stadt Bad Kreuznach Wolfgang Griesert Oberbürgermeister Stadt Osnabrück N. N. Dr. Bernd Vöhringer Oberbürgermeister Stadt Sindelfingen N. N. Prof. Dr. Eckhart Würzner Oberbürgermeister Stadt Heidelberg Dirk Hilbert Oberbürgermeister Landeshauptstadt Dresden Andreas Wolter Bürgermeister Stadt Köln Hilde Scheidt Bürgermeisterin Stadt Aachen René Wilke Oberbürgermeister Stadt Frankfurt/Oder N. N. Deutscher Städte- und Gemeindebund Mitglied: Stellvertreter: N. N. Clemens Lammerskitten, MdL Ratsmitglied Gemeinde Wallenhorst Frank Klingebiel Vizepräsident Oberbürgermeister Stadt Salzgitter Stephan Gieseler Geschäftsführender Direktor Hessischer Städtetag Agneta Psczolla Referatsleiterin Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Uwe Zimmermann Stellvertretender Hauptgeschäftsführer Deutscher Städte- und Gemeindebund Thomas Schmidt Bürgermeister Stadt Teltow Jörg Kratkey Stadtrat Stadt Wetzlar N.N. Christiane Horsch Vizepräsidentin Bürgermeisterin Verbandsgemeinde SchweichSeite 24 von 26 - 2 - Mitglied: Stellvertreter: N. N. Joachim Ruppert Bürgermeister Stadt Groß-Umstadt Dr. Angelika Kordfelder SKBin Rat der Stadt Rheine Hans Benner Bürgermeister Stadt Herborn Deutscher Landkreistag: Mitglied: Stellvertreter: Dr. Theophil Gallo Landrat Saarpfalz-Kreis Stephan Pusch Landrat Landkreis Heinsberg Helmut Riegger Landrat Landkreis Calw Peter Berek Landrat Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge Stefan Löwl Landrat Landkreis Dachau Dr. Fritz Brechtel Landrat Landkreis Germersheim Hermann Luttmann Landrat Landkreis Rotenburg (Wümme) Detlef Kohlmeier Landrat Landkreis Nienburg Günther Schartz Landrat Landkreis Trier-Saarburg Hauke Jagau Vizepräsident Regionspräsident Region Hannover Dr. Christoph Schnaudigel Erster Vizepräsident Landrat Landkreis Karlsruhe Hans-Jürgen Petrauschke Landrat Rhein-Kreis Neuss Matthias Groote Landrat Landkreis Leer Olaf Schade Landrat Ennepe-Ruhr-Kreis Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder): Mitglied: Stellvertreter: Martin Sailer Bezirkstagspräsident Bezirk Schwaben Stadt Köln Michael Schroeren Mitglied der Landschaftsversammlung Rheinland Dr. Stephan Keller Oberbürgermeister Landeshauptstadt Düsseldorf Cora Hermenau Erste Regionsrätin Region Hannover Felix Sproll Landeshauptstadt München Tim Kähler Bürgermeister Stadt Herford Bundes SGK N.N.Seite 25 von 26 - 3 - Mitglied: Stellvertreter: Prof. Dr. Wolfram Scheurlen Stadtrat Stadt Nürnberg N.N. Andreas Galster Bürgermeister Stadt Baiersdorf N.N. Manuel Pretzl Stadtrat Landeshauptstadt München N.N. Mitglieder (ex officio) gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung: Mitglied: Helmut Dedy Generalsekretär der Deutschen Sektion des RGRE Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages Dr. Gerd Landsberg Geschäftsf. Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Dr. Kay Ruge Generalsekretär Beigeordneter des Deutschen Landkreistages Beratende Mitglieder gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung: Mitglied: Stellvertreter: Andreas Wolter Bürgermeister, Stadt Köln Thomas Schmidt Bürgermeister, Stadt Teltow Stefan Löwl Landrat, Landkreis Dachau Kerstin Seitz Mitglied des Rates, Landeshauptstadt Hannover Wolfgang Männer Vorsitzender des Kreistages, Main-Taunus-Kreis Günther Jochem Mitglied des Magistrats, Stadt Hanau Gabi Schock Stadt Krefeld Hans-Joachim Pagels Rhein-Sieg-Kreis Sabine Kober Stadt SindelfingenSeite 26 von 26
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de