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212112-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anbringen eines Verkehrsspiegels "Im Ringelsacker 35"

Nummer
212112-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 212112 Grüne/SPD/u.a.-Antrag: Anbringen eines Verkehrsspiegels "Im Ringelsacker 35"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212112-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Anbringen eines Verkehrsspiegels "Im
Ringelsacker 35"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Verkehrsspiegel zählt weder zu den Verkehrszeichen im Sinne des § 39
StVO noch zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO, sondern
könnte lediglich als Sicherungsmittel qualifiziert werden.
In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass bei der Verwendung von
Verkehrsspiegeln verschiedenste Nachteile auftreten. Sowohl in der Fachwelt
als auch in der Rechtsprechung ist die Wirksamkeit von Verkehrsspiegeln
daher umstritten. Seitens der Kritiker wird unter anderem angeführt, dass
Verkehrsspiegel den Verkehrsteilnehmenden eine Sicherheit nur vortäuschen,
obwohl diese tatsächlich nicht besteht.
Die Prüfung der Örtlichkeit schließt mit folgendem Ergebnis ab:
Es stehen grundsätzlich ausreichend breite Verkehrsanlagen zu Verfügung. Bei
ordnungsgemäß angepasster Geschwindigkeit und im Rahmen der
Sorgfaltspflicht gemäß StVO kann aus Sicht des Straßenbaulastträgers der
Verkehr ohne weiteres eingesehen werden. Die gemäß der StVO zu Grunde zu
legenden Grundregeln sollten an dieser Stelle, wie auch an allen anderen
gleichgearteten Stellen der Sicherheit ausreichend genügen.
Private können aber auf Antrag einen Spiegel aufstellen, wenn dies
verkehrstechnisch möglich ist, sie die Kosten der Anschaffung und
Unterhaltung übernehmen und eine Haftpflichtversicherung nachweisen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de