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212093 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Besucherlenkung Naturschutzgebiet Siegmündung und andere Bonner Naturschutzgebiete

Nummer
212093
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
08.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 08.11.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 08.02.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 08.02.2023 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 07.12.2022 Empfehlung
  5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.01.2023 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 212093-03 AA Koalitions-AÄ - Bürgerantrag: Besucherlenkung Naturschutzgebiet Siegmündung und andere Bonner Naturschutzgebiete Antrag zur Vorlage 212093
  2. 212093-02 ST Besucherlenkung Naturschutzgebiet Siegmündung und andere Bonner Naturschutzgebiete
  3. 212093-01 ST Bürgerantrag: Besucherlenkung Naturschutzgebiet Siegmündung und andere Bonner Naturschutzgebiete

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
212093
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
03.11.2021
Bürgerantrag: Besucherlenkung Naturschutzgebiet
Siegmündung und andere Bonner
Naturschutzgebiete
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
19.01.2022 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag thematisiert eine Besucherlenkung im Naturschutzgebiet
Siegmündung und anderer Bonner Naturschutzgebiete.
Einzelheiten zu den Antragsinhalten und zur Begründung ergeben sich aus
beigefügtem Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 13
03.11.2021
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
53103 Bonn
Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
Anregung Nr. 10: Besucherlenkung NSG Siegmündung und andere Bonner Naturschutzgebiete
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung.
Beschlussvorschlag
Zahlreiche Besucherinnen und Besucher des Naturschutzgebietes der Siegmündung missachten die
zum Wohle aller und zum Schutz des Gebietes geltenden Verhaltensregeln. Zur Verbesserung der
Situation werden folgende Maßnahmen umgesetzt, die unabhängig von dem ausstehenden Plan-
feststellungsverfahren und ohne Abstimmung mit dem Rhein-Sieg-Kreis durchführbar sind:
1) Illegale Trampelpfade, die das Schutzgebiet zusätzlich massiv beeinträchtigen, werden aufge-
hoben.
2) Sitzbänke abseits von Wegen und an gesperrten Uferbereichen werden entfernt.
3) Der gewässernahe Erholungsbereich wird gekennzeichnet und abgegrenzt.
4) Vorhandene Zusatzschilder im Gebiet, die auf das Wegegebot hinweisen, werden gegen Schil-
der mit deutlicheren Botschaften ausgetauscht. Sie werden auch in anderen Bonner Natur-
schutzgebieten eingesetzt.
5) Die Verwaltung beruft einen Runden Tisch mit den maßgeblichen Akteuren ein, um die
Durchführung der Maßnahmen zu kommunizieren, zu koordinieren und Unterstützung dafür
zu gewinnen.
Begründung
Im FFH- und Naturschutzgebiet Siegmündung sind zahlreiche Freizeit-, Erholungs- und Sportak-
tivitäten zulässig. Trotzdem missachten viele Personen die Verhaltensregeln. Durch die ungelenkte
Naherholung wird das Schutzgebiet seit vielen Jahren beeinträchtigt (s. HAUPT 2015). Es leiden
vor allem störungsempfindliche Tierarten: Die Flächen können nicht – wie ihrem Schutzzweck
nach vorgesehen – als Nahrungs-, Rast- und Ruheraum z.B. für Störche dienen und fallen als
Bruthabitat für bodenbrütende Vögel wie Feldschwirl und Nachtigall weg. An den Ufern werden
Bruten und Lebensraum von Eisvogel und Gebirgsstelze gestört. Dies beeinträchtigt auch das
Naturerlebnis, da imposante Arten wie Störche, Reiher, Enten und Gänse wegen der Störungen
seltener oder gar nicht zu beobachten sind.Seite 2 von 13
Neben verstärkten Kontrollen (s. Anregung Nr. 9 zum Ordnungsdienst) sind weitere besucherlen-
kende Maßnahmen notwendig. Ein entsprechendes Konzept liegt vor (1910510ED2) und soll mit
weiteren Maßnahmen umgesetzt werden (1910510EB7). Der Ratsbeschluss zur Umsetzung
(1910510EB14) stellte zunächst Maßnahmen zurück, die mit dem Planfeststellungsverfahren zur
Renaturierung hinfällig sein könnten oder die aufwendig mit dem Rhein-Sieg-Kreis abgestimmt
werden müssten. Einer Umsetzung von Maßnahmen, die unabhängig davon durchgeführt werden
können, steht der Ratsbeschluss nicht im Wege. Solche Maßnahmen werden hier vorgebracht. Sie
können weitgehend ohne separate finanzielle Aufwendungen durch städtische bzw. Mitarbeiter
des Landes (Gewässerunterhaltung; Landesforst) durchgeführt werden, die auf ihren Eigentums-
flächen um Kooperation ersucht werden.
Zu 1: An verschiedenen Stellen im Schutzgebiet haben sich Trampelpfade gebildet, die in beson-
ders sensible Bereiche führen. Diese Trampelpfade existieren teilweise bereits seit Inkrafttreten
des Schutzes vor fast 40 Jahren und ihre Aufhebung ist seither geboten. Insbesondere der gleich-
sam als Kernzone fungierende Bereich um den Altarm Gyssel, aber auch das Kemper Werth ist
davon besonders betroffen. Zur Durchsetzung des geltenden Rechts sind diese Trampelpfade
durch geeignete Maßnahmen aufzuheben, etwa durch Unpassierbarmachen oder auf Wiesenflä-
chen durch Neueinsaat und Schutz gegen Betreten in Abstimmung mit den Pächtern.
Zu 2: Sitzbänke suggerieren an mehreren Stellen des Ufers und abseits von Wegen ein Betre-
tungsrecht für jedermann für diese Bereiche, das nicht existiert. Besonders an derartigen Stellen
finden sich oftmals Personen mit (Kraft-)Fahrzeugen ein, Müllablagerungen sind hier die Regel.
Zu 3: Der Landschaftsplan weist im NSG Siegmündung einen gewässernahen Erholungsbereich
aus, an dem Personen lagern und das Ufer betreten dürfen. Dieser Bereich ist seit fast zehn Jahren
nicht mehr im Gelände gekennzeichnet und seine Grenzen sind vor Ort nicht erkennbar. Eine Be-
schilderung scheiterte bisher an unklaren Zuständigkeiten zwischen Kommunen und Land in Haf-
tungsfragen. Sollte diese Frage weiterhin nicht lösbar sein, so kann unabhängig davon an den
Rändern des gewässernahen Erholungsbereiches durch Schilder darauf hingewiesen werden, dass
die angrenzenden Bereiche nicht betreten werden dürfen. Der gewässernahe Erholungsbereich
muss auf diese Weise nicht erwähnt werden und sein Status kann weiterhin unklar bleiben.
Zu 4: Auf das oft missachtete Wegegebot weisen insbesondere in ufernahen Bereichen des NSG
Siegmündung Zusatzschilder hin. Ihr Text ist aber mehrdeutig und sie rufen mit ihrer grünen Farbe
optisch keine Aufmerksamkeit hervor. Sie sollten gegen wirksamere Schilder ausgetauscht wer-
den. Entsprechende Vorschläge der Naturschutzverbände liegen der Verwaltung seit 2018 vor (s.
Anlage, Abschnitt 3). So gestaltete Zusatzschilder sollten auch in anderen Bonner Naturschutzge-
bieten an Stellen angebracht werden, an denen das Wegegebot häufig missachtet wird. Sie müssen
auch dort wie von der Stadtförsterei an der Sieg fest montiert werden, um gegen Vandalismus
hinreichend gesichert zu sein.
Zu 5: Neben Sanktionen zählen Information und Aufklärung zu den Maßnahmen, die die Einhal-
tung der Verhaltensregeln befördern müssen. Da die Verwaltung für eigene umfangreiche Öffent-
lichkeitsarbeit zum Thema personell nicht ausgestattet ist, sollen über einen Runden Tisch Multi-
plikatoren geworben werden, die die Schutzgebietsziele und die Notwendigkeit, sie einzuhalten, in
weitere Kreise der Bevölkerung transportieren.
Zitierte Quelle
HAUPT, H. (2015): Naturschutzgebiete ohne Beschützer. Rücksichtsloses Besucherverhalten –
(k)ein Anlass zum Handeln? – Natur in NRW 4/2015: 37-41.Seite 3 von 13
Mit freundlichen Grüßen
Anlage
BUND BONN, NABU BONN, H. HAUPT (2018): Maßnahmen zur Verbesserung der Beschilderung
im NSG Siegmündung, insbesondere der Uferbereiche um die Siegfähre; August 2018. – 9 S.Seite 4 von 13
1
BUND-Kreisgruppe Bonn
NABU Kreisgruppe Bonn
Heiko Haupt
Maßnahmen zur Verbesserung der
Beschilderung im NSG Siegmündung,
insbesondere der Uferbereiche um die Siegfähre
August 2018
Anlass
Der warme und trockene Sommer 2018 hat erneut zu einem starken illegalen Badebetrieb im
Naturschutzgebiet (NSG) Siegmündung geführt. Schwerpunkte bilden dabei die Bereiche um
den sogenannten „gewässernahen Erholungsbereich“ an der Siegfähre. Doch auch die Gewäs-
serabschnitte weiter flussaufwärts bis zum Altarmbereich Gyssel und diejenigen bis hinab zur
Mündung werden regelmäßig von zahlreichen illegal Lagernden und Badenden aufgesucht.
Dies führt zu schweren Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt.
Beobachtungen des Besucherverhaltens vor Ort, Gespräche mit Besuchern des Schutzgebiets
sowie die mehrjährigen Erfahrungen mit verschiedenen Beschilderungen im NSG Siegmün-
dung haben deutlich gemacht, dass die derzeit vorhandene Beschilderung ergänzt und opti-
miert werden muss, um den Badebetrieb schutzgebietskonform zu kanalisieren. Ziel muss es
sein, den Badebesuchern noch deutlicher als bisher zu vermitteln, dass die Uferbereiche des
gewässernahen Erholungsbereiches an der Siegfähre legal zugänglich sind, die übrigen Stre-
cken entlang der Sieg aber nicht. Die Beschilderung ist dabei nur eine von mehreren Maß-
nahmen, die diesem Ziel dienen, auf die wir uns hier aber konzentrieren. Wir sprechen uns
dabei auch für klare Botschaften aus.
Die nachstehenden Maßnahmen sind nicht als Konkurrenz zu dem Besucherlenkungs- und
Wegekonzept gedacht, das die Stadt Bonn für den Bereich der Siegmündung in Auftrag gege-
ben hat. Dieses Konzept ist uns noch nicht bekannt. Unsere Vorschläge sind unabhängig da-
von zu sehen, denn sie dienen dazu, kurzfristig die Umsetzung des geltenden Rechts (Land-
schaftsplan Nr. 1 Siegmündung der Stadt Bonn) zu verbessern.
1. Siegauenspezifische Beschilderung der Eingänge in das Schutzgebiet
Nahezu alle legalen Eingänge in das NSG Siegmündung sind mit unterschiedlich gestalteten
und kombinierten Schildern versehen, die auf den Status als Naturschutzgebiet und auf wich-
tige Verhaltensregeln hinweisen. Wenngleich eine einheitliche Gestaltung wünschenswert
wäre, erscheint diese aus unserer Sicht derzeit nicht prioritär. Wichtiger sind gebietsspezifi-
sche Besonderheiten.Seite 5 von 13
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Eine Übersicht über die Standorte der NSG-Schilder an den Eingängen in das Schutzgebiet
(d.h. ohne die im Gebiet vor einigen Jahren angebrachten Zusatzschilder zum Wegegebot;
dazu s.u.) zeigt Abbildung 1.
Abb. 1: Standorte der NSG-Schilder an den Eingängen in das Schutzgebiet. Kartengrundlage: TIM-online.
Die Schilder mit den Verhaltensregeln (Wegegebot, Leinenpflicht für Hunde etc.) können für
alle Naturschutzgebiete der Stadt Bonn gleichermaßen verwendet werden. An der Sieg gibt es
jedoch mit dem gewässernahen Erholungsbereich eine gebietsspezifische Besonderheit. Die
entsprechende Verhaltensregel findet sich hier noch an vielen Schildern als letzter Anstrich
der Verhaltensregeln wieder (s. Abbildung 2).Seite 6 von 13
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Abb. 2: Gebietsspezifische Verhaltensregel im NSG Siegmündung.
An den zehn Standorten weisen acht Schilder auf den gewässernahen Erholungsbereich hin
(Standorte 1-4, 7-10). Zwei Schilder (Standorte 5 und 6) beinhalten jedoch nur die „Standard-
Regeln“ ohne diesen Hinweis. Hier handelt es sich um die Standorte an der Zufahrt zum P+R-
Platz und nebenan am Siegdeich, die von besonders vielen Besuchern frequentiert werden.
Das NSG-Schild am Zugang zum Anleger der Siegfähre (Standort 4) ist derzeit auf Personen
ausgerichtet, die in Richtung der Fähre gehen. Personen, die vom Rhein-Sieg-Kreis her über-
setzen, sehen nicht gut, dass sie sich auch auf dieser Flussseite in einem Naturschutzgebiet
befinden. Das Schild sollte daher um 120° im Uhrzeigersinn gedreht werden, damit es für
Personen sichtbar ist, die mit der Fähre übersetzen und von hier das Bonner NSG betreten.
2. Kennzeichnung des gewässernahen Erholungsbereiches
Ein gewässernaher Erholungsbereich wird gemäß Festsetzung des Landschaftsplans Nr. 1
Siegmündung im Bereich der Siegfähre ausgewiesen, und zwar von der nördlichen Traufe der
Siegbrücke flussabwärts bis zur Rasenfläche unterhalb der Siegfähre (Abbildung 3).
Abb. 3: Gewässernaher Erholungsbereich südlich der Siegbrücke (Ausschnitt aus der
LP-Festsetzungskarte; Grundlage: www.bonn.de).
Maßnahme 1: Alle Schildstandorte an den Eingängen in das NSG Siegmündung soll-
ten mit Schildern ausgestattet werden, die die gebietsspezifischen Verhaltensregeln
aufweisen.Seite 7 von 13
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Zulässig sind hier gemäß Landschaftsplan Nr. 1 Siegmündung der Stadt Bonn:
 „das Betreten der Siegufer“ (Nrn. 13 und 14 der Allgemeinen Verbote für das NSG
Siegmündung) und
 das „Anlanden“ mit Booten (Nr. 15 der o.a. Allgemeinen Verbote).
Exkurs: Diesem Wortlaut folgend ist hier nur das Betreten der Ufer, nicht aber das Baden im Fluss
zulässig. Bootsverkehr ist lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und nur zur „Aus-
übung des Kanu- und Rudersports“. Ausnahmslos gilt hingegen ein Verbot für „Wasserfahrzeuge und
Schwimmkörper aller Art“ (Nr. 15 der o.a. Allgemeinen Verbote). Schlauchboote, Luftmatratzen etc.
sind also ebenfalls unzulässig. Dies gilt gemäß den Vorgaben des Landschaftsplanes (s.o.) auch am
gewässernahen Erholungsbereich. Wir bedauern, dass die Naturschutzbehörden der Stadt Bonn und
des Rhein-Sieg-Kreises diese Bestimmungen nicht durchsetzen und sogar Schlauchboote und andere
Schwimmkörper im gesamten NSG-Bereich tolerieren.
Der gewässernahe Erholungsbereich ist derzeit vor Ort nicht ausgewiesen oder „gekennzeich-
net“. Aus den o.a. Bestimmungen ergibt sich aber, dass dieser Bereich sowohl von der Land-
als auch von der Wasserseite her erkennbar sein muss. Bis vor ca. fünf Jahren befand sich ein
letztes Schild landseitig am Zugang zur Siegfähre (Abbildung 4).
Abb. 4: Frühere landseitige Beschilderung des gewässernahen Erholungsbereiches am Zugang zur Siegfähre
(Aufnahme September 2013). Heute ist nur noch der Metallpfosten vorhanden.Seite 8 von 13
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Um den gewässernahen Erholungsbereich land- wie wasserseitig zu kennzeichnen, sind u.E.
mindestens drei Schildstandorte notwendig, die in Abbildung 5 markiert sind:
 Standort 1: Landseitige Kennzeichnung wie in Abbildung 4. Der existierende Metall-
pfahl kann für diese Beschilderung genutzt werden.
 Standort 2: Land- und wasserseitige Kennzeichnung am Nordrand unterhalb der Sieg-
brücke. Auch hier steht (an der Böschungsoberkante) ein Metallpfahl, der für die Be-
schilderung genutzt werden kann.
 Standort 3: Land- und wasserseitige Kennzeichnung am Südrand des gewässernahen
Erholungsbereiches. Diese Beschilderung muss an der Unterkante der Böschung an-
gebracht werden. Oberhalb der Böschung ist die Grenze als Übergang von der Rasen-
fläche zum Gehölzbestand gut erkennbar, während sich unterhalb der Böschung das
Kiesufer flussabwärts nahezu übergangslos fortsetzt.
Abb. 5: Standorte für die land- und wasserseitige Kennzeichnung des gewässernahen Erholungsbereiches. Ab-
bildungsgrundlage: TIM-online.
Den Schildstandorten 2 und 3 kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie sollen zum einen
wasserseitig erkennbar sein, um Bootfahrern die Anlandestelle sichtbar zu machen. Zum an-
deren sollen sie landseitig den Besuchern signalisieren, dass der gewässernahe Erholungsbe-
reich an diesen Stellen endet und sowohl entlang des Kiesufers als auch auf der BöschungSeite 9 von 13
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durch die ufernahe Stauden- und Gehölzvegetation kein Zutritt in die sich anschließenden
Bereiche zulässig ist.
Daher müssen die Pfähle an den Standorten 2 und 3 zweiseitig beschildert sein. Zur „Außen-
seite“, d.h. insbesondere vom Wasser aus erkennbar, muss auf den gewässernahen Erholungs-
bereich hingewiesen werden. Von der Innenseite, d.h. vom gewässernahen Erholungsbereich
selbst aus, muss die Beschilderung das Betreten der angrenzenden Ufer- und Böschungsberei-
che untersagen. Einen Vorschlag für ein entsprechendes Schild gibt Abbildung 6.
Abb. 6: Entwurf für die innenseitige Beschilderung des gewässernahen Erholungsbereiches an
den Standorten 2 und 3 (vgl. Abb. 5).Seite 10 von 13
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Dieser Beschilderung kommt auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil viele Besucher
vom gewässernahen Erholungsbereich ausgehend andere Ufer- und Flussbereiche aufsuchen.
Diese Personen haben zwar schon beim Betreten des NSG die Hinweise auf das Wegegebot
passiert, erklären ihr Fehlverhalten aber oft damit, die Grenzen des gewässernahen Erho-
lungsbereiches seien für sie nicht erkennbar.
3. Klare Botschaften durch ufernahe Zusatzschilder zum Wegegebot
Vor allem das Siegufer im NSG-Bereich 1.3 oberhalb der Siegbrücke in Richtung Altarm
Gyssel wird von zahlreichen Personen illegal zum Lagern, Baden, Grillen etc. genutzt. Vom
regulären ufernahen Weg führen mehrere Trampelpfade durch die Ufervegetation an den
Fluss. In kurzen Abständen wurden von der Stadtförsterei vier Zusatzschilder entlang des
Weges montiert, die auf das Wegegebot hinweisen (Standorte s. Abbildung 7).
Abb. 7: Derzeitige Standorte der ufernahen Zusatzschilder zum Wegegebot nördlich der Siegbrücke. Abbil-
dungsgrundlage TIM-online.
Maßnahme 2: Der gewässernahe Erholungsbereich muss land- und wasserseitig ge-
kennzeichnet werden. Vor allem zwei Schilder an der Uferböschung am nördlichen
und südlichen Rand des Bereiches sollen seine Grenzen markieren und das illegale
Betreten der außerhalb liegenden Uferbereiche und Wasserflächen verhindern.Seite 11 von 13
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Obwohl diese Zusatzschilder unmittelbar neben Trampelpfaden stehen, werden sie vielfach
ignoriert. Die Trampelpfade verbreitern sich im Verlauf der Sommersaison immer weiter (vgl.
Abbildung 8). Selbst Personen, die im Begriff sind, unmittelbar an diesen Zusatzschildern
vorbei ans Ufer zu gehen, lassen sich bei persönlicher Ansprache nicht motivieren, auf dem
offiziellen Weg zu bleiben. Eine oft zu hörende Ausrede ist, dass auch der Trampelpfad als
Weg angesehen und somit ein Verstoß gegen das Wegegebot bestritten wird.
Abb. 8: Zusatzschild zum Wegegebot an einem der Trampelpfade zum Siegufer nördlich der Siegbrücke (im
Hintergrund Rauch durch Grillfeuer). Vergrößerter Bildausschnitt mit der Textbotschaft auf diesen Schildern.
Daraus folgt, dass die Botschaft auf den Schildern deutlicher werden muss. Auf das Wegege-
bot an diesen Stellen und auf das Verbot, die Trampelpfade zum Ufer zu nutzen, muss klar
hingewiesen werden. Auch muss die Botschaft so verfasst sein, dass sie nicht dazu einlädt,
wenige Meter neben dem Schild einen neuen Trampelpfad in die Vegetation zu treten.
Gleichzeitig sollte der gewässernahe Erholungsbereich als legale Alternative genannt werden.
Da sich der illegale Badebetrieb auch flussabwärts fortsetzt, sind auch dort Zusatzschilder
angeraten, insbesondere an den böschungsnahen Sitzbänken. Um in Wort und Bild deutliche
Botschaften zu senden, wird folgendes Schild vorgeschlagen (Abbildung 9).Seite 12 von 13
9
Abb. 9: Entwurf für die Beschilderung der ufernahen Wege. Für Schilder unterhalb der Sieg-
fähre muss der Pfeil nach rechts weisen.
Maßnahme 3: Die ufernahen Wege werden mit Zusatzschildern zum Wegegebot aus-
gestattet, die das Betreten der Uferbereiche zum Baden in Wort und Bild deutlich
untersagen. Die hier vorhandenen Schilder werden ersetzt.Seite 13 von 13

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Datenstand: 03.11.2026, 05:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de