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212092-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten

Nummer
212092-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.05.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 09.03.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 212092 Bürgerantrag: Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212092-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
25.05.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Naturschutzgebiete sind gem. § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
rechtsverbindlich festgesetzte Bereiche, in denen der Schutz von Natur und
Landschaft von besonders hoher Bedeutung ist. In Bonn gibt es insgesamt 11
Naturschutzgebiete, die festgesetzt wurden:
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten,
Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und
Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
der Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Teilen
Die in den Landschaftsplänen aufgeführten Schutzfestsetzungen umfassen das
Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Gebietes, seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können. Dazu gehört u.a., Fahrzeuge außerhalb von
Parkplätzen abzustellen, Flächen außerhalb gekennzeichneter Straßen und
Wege zu betreten, zu zelten, Feuer zu entfachen, Hunde unangeleint zu führen
und Veranstaltungen ohne Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde
durchzuführen. Die Berücksichtigung der Ge- und Verbote führt in
Schutzgebieten nachweislich zu einer größeren Artenvielfalt.
Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten
Verstöße gegen die Verbote der Landschaftspläne in Naturschutzgebieten
können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Da die Stadt Bonn keinen
speziellen Dienst für Kontrollen im Außendienst beschäftigt, ist sie zur Ahndung
von Verstößen auf die Meldung und Feststellung durch Bürger*innen bzw. des
Ordnungsaußendienstes angewiesen.
Aufgrund der personellen Situation, insbesondere in Pandemie-Zeiten, ist es
dem Ordnungsamt nicht möglich, eigens für die Sicherstellung der geltenden
Besucherregeln im Naturschutzgebiet Mitarbeitende zur Verfügung zu stellen.
Die Mitarbeitenden des Stadtordnungsdienstes sind im gesamten StadtgebietSeite 1 von 5
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im Einsatz und werden zu ihren Routinekontrollen durch die Leitstelle zu
Einsätzen mit einem akuten Anlass disponiert. Naturschutzgebiete werden nur
stichprobenartig kontrolliert, soweit dies unter Berücksichtigung anderer
Kontrollaufgaben und besonderer Einsatzlagen möglich ist. Festgestellte
Verstöße werden im Rahmen des Ermessens geahndet.
Der Stadtordnungsdienst steht im Hinblick auf naturschutzrechtliche Fragen im
regelmäßigen Austausch mit der Unteren Naturschutzbehörde im Amt für
Umwelt und Stadtgrün. Eine dauerhafte oder mehrstündige Präsenz in den
Naturschutzgebieten lässt sich jedoch nicht gewährleisten.
Die Untere Naturschutzbehörde begegnet der Schwierigkeit mit regelmäßiger
Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit. So werden beispielsweise an Eingängen
zu Schutzgebieten entsprechende Schilder mit Erläuterungen der
Verhaltensregeln aufgestellt, Infotage veranstaltet, Pressemitteilungen
veröffentlicht und Einzelpersonen angesprochen und beraten. Einen
Außendienst beschäftigt die Untere Naturschutzbehörde jedoch nicht.
Dies ist problematisch, da somit in aller Regel eine Feststellung und
ordnungsbehördliche Ahndung von Verstößen gegen die Besucherregeln nicht
erfolgen kann. Insbesondere in Naturschutzgebieten und Natura 2000-/FFH-
Gebieten ist dies besonders gravierend, da der gesetzliche Schutz der Gebiete
vor Störungen anders nicht gewährleistet werden kann.
Die Etablierung regelmäßiger, ordnungsbehördlicher Kontrollen in
Naturschutzgebieten ist aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde nicht nur
von Vorteil, um Verstöße unmittelbar feststellen und ahnden zu können. Sie
sind auch erforderlich, um präventiv gegen Verstöße wirken zu können und der
gesetzlichen Verpflichtung zum Natur- und Artenschutz nachzukommen.
Anders als in den benachbarten Kreisen Rhein-Sieg und Rhein-Erft stehen der
Stadt Bonn bislang keine personellen Kapazitäten für die Schaffung von
„Ranger“-Stellen zur Verfügung, die Kontrollen in Naturschutzgebieten
durchführen und bei Verstößen personenbezogene Daten aufnehmen und
Bußgelder verhängen können. Damit können sie einen wertvollen Beitrag zur
Information und Aufklärung der Besucher*innen leisten und zum Natur-, Arten-
und Biotopschutz beitragen.
Besucherlenkung NSG Siegmündung und andere Bonner
Naturschutzgebiete
Das Naturschutzgebiet Siegmündung erfährt nicht nur bei schönem Wetter und
zu Pandemiezeiten einen hohen Besucherandrang. In den Sommermonaten
kommen auch Wildbadende hinzu – Rückzugs- und Schutzräume für seltene
Tier- und Pflanzenarten sind sehr begrenzt.
Durch die Erarbeitung eines Konzepts zur Besucherlenkung in der Bonner
Siegaue (2018 / DS 1910510) wurde eine wichtige Grundlage erarbeitet, in der
Entwicklungsziele definiert und Maßnahmen vorgeschlagen werden, um
Konflikte zwischen Naturschutz und Naherholung aufzulösen. Das Konzept
stellt darüber hinaus eine notwendige Grundlage für die erforderliche
Landschaftsplanänderung im Bereich der Bonner Siegmündung dar.
Unter Berücksichtigung des „Planfeststellungsverfahren
Gewässerentwicklung der Siegmündung“ (DS 1411877 / 1513200) und der
geplanten „13. Änderung des Landschaftsplans Siegmündung“ (DSSeite 2 von 5
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1710500) wurde durch den Rat beschlossen, die folgenden Maßnahmen
zurückzustellen:
a. Wegebaumaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Rückbau der
Uferbefestigungen und der Umgestaltung der Sieg einschließlich der
Überflutungsbereiche stehen, bis das Planfeststellungsverfahren der
Bezirksregierung abgeschlossen ist.
b. Maßnahmen in Bereichen, auf die die Stadt Bonn aufgrund bestehender
Eigentumsverhältnisse bzw. langfristiger Verpachtungsverhältnisse
keinen Einfluss hat.
c. Maßnahmen, die beide Seiten der Sieg, insbesondere im Bereich der
Siegfähre betreffen, werden mit den zuständigen Stellen des Rhein-
Sieg-Kreises und der Stadt Troisdorf abgestimmt.
Konkrete Maßnahmen zur Besucherlenkung mit dem Ziel der Beruhigung des
Natura 2000- und Naturschutzgebietes sind in der Bonner Siegmündung
aufgrund des ausstehenden Planfeststellungsverfahrens zur Renaturierung der
Sieg und der davon abhängigen Aktualisierung des Landschaftsplans
Siegmündung nur sehr eingeschränkt möglich.
Die Stadt Bonn engagiert sich kontinuierlich durch Information und Aufklärung
im Rahmen der Internetpräsenz, Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit
zum Beispiel über Hunde in Naturschutzgebieten, Stand-Up-Paddling,
Wildbaden, den Konflikt zwischen Outdoor-Apps und illegalen Trampelpfaden.
Ein Austausch mit dem Rhein-Sieg-Kreis zum Thema Erholungsnutzung an der
Sieg findet laufend statt. Das Parken und Fahren mit Kraftfahrzeugen im
Naturschutzgebiet werden geahndet, sofern dies festgestellt wird.
Das Planfeststellungsverfahren zur Renaturierung der Sieg und die
Landschaftsplanänderung mit Maßnahmen zur Besucherlenkung sollen noch in
2022 wieder aufgegriffen und vorangetrieben werden.
1. Illegale Trampelpfade, die das Schutzgebiet zusätzlich massiv
beeinträchtigen, werden aufgehoben.
Grundsätzlich dürfen Naturschutzgebiete nur auf ausgewiesenen Wegen
betreten werden. In der Siegmündung besteht ein engmaschiges Netz aus
offiziellen Wegen und etablierten Trampelpfaden. Für Besucher*innen ist es in
der Örtlichkeit nicht möglich, zwischen legalen und illegalen Wegeführungen zu
unterscheiden. Häufig führen die Trampelpfade auch zum Beispiel zu
naturschutzfachlich sensiblen Uferbereichen oder illegalen Badestellen.
Der Rückbau der lang etablierten Trampelpfade muss geplant, von einem
Besucherlenkungskonzept untermauert und geschlossen umgesetzt werden.
Das schlichte Sperren oder Rückbauen von einzelnen Wegeabschnitten führt
sonst innerhalb kürzester Zeit zu neuen Pfaden und langfristig nicht zum
gewünschten Erfolg. Im Rahmen der politisch beschlossenen 13. Änderung des
Landschaftsplans Siegmündung wurde das o. a. Besucherlenkungskonzept
erarbeitet.
Bis zur Wiederaufnahme des Planfeststellungsverfahrens zur Sieg-
Renaturierung und der Weiterführung des Landschaftsplan-Verfahrens werden
kurzfristige Abhilfemaßnahmen nicht für sinnvoll erachtet.
2. Sitzbänke abseits von Wegen und an gesperrten Uferbereichen werdenSeite 3 von 5
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entfernt.
Die Stadt Bonn hat im Bereich der Siegaue keine Bänke aufgestellt oder
unterhält solche. Die vorhandenen Bänke wurden von Unbekannten und ohne
Zustimmung der Stadt Bonn aufgestellt. Die Anzahl der vorhandenen Bänke
und deren genauen Standorte sind nicht strukturiert erfasst.
Die Entfernung von Bänken abseits von offiziellen Wegen und an geschützten
Uferbereichen dient der Beruhigung sensibler Bereiche des
Naturschutzgebietes. Für die Beseitigung sind in erster Linie die
Grundeigentümer verantwortlich.
Die Stadt Bonn stimmt sich mit den verschiedenen
Grundstückseigentümer*innen (Land Nordrhein-Westfalen,
Bundeswasserstraßenverwaltung und Privaten) ab, um die Entfernung der
Sitzbänke abseits offizieller Wege zu veranlassen.
3. Der gewässernahe Erholungsbereich wird gekennzeichnet und
abgegrenzt.
Im Landschaftsplan Siegmündung ist geregelt, dass es im Naturschutzgebiet
untersagt ist:
„zu baden, zu tauchen sowie Wasser-, Ufer- und Eisflächen zu betreten oder zu
befahren; hiervon ausgenommen ist das Betreten der Siegufer an den in der
Festsetzungskarte mit Kreuzschraffur dargestellten Flächen“. Hierbei handelt
es sich um den Bereich an der Siegfähre.
Innerhalb des Naturschutz- und FFH-Gebietes gibt es zahlreiche weitere und
damit illegale Zugänge zum Wasser, die auch zum Baden genutzt werden. Im
Schutzgebiet gibt es viele Schilder, die darauf hinweisen, dass das Baden in
der Sieg verboten ist. Der legale Badebereich ist nur im Landschaftsplan und
nicht in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Für die Besucher*innen ist es
dadurch nicht möglich, zu erkennen, wo der legale Badebereich genau liegt.
Der Stadt Bonn ist die problematische Situation an der Siegfähre mit dem sog.
„gewässernahen Erholungsbereich“ seit langem bekannt.
Zur Klärung der Situation kommt eine direkte Kennzeichnung des
Badebereiches oder eine indirekte Kennzeichnung der angrenzenden Bereiche
mit Verbotsschildern in Frage. Aus der Kennzeichnung eines Badebereichs –
indirekt oder direkt – leiten sich Pflichten zur Verkehrssicherheit ab. Daraus
kann sich eine gesteigerte Sicherheitserwartung bei den Nutzer*innen ergeben.
Für Maßnahmen der Verkehrssicherheit stehen keine finanziellen oder
personellen Kapazitäten zur Verfügung. Bis zur Klärung einer rechtssicheren
Alternative muss der jetzige Zustand beibehalten werden.
4. Vorhandene Zusatzschilder im Gebiet, die auf das Wegegebot
hinweisen, werden gegen Schilder mit deutlicheren Botschaften
ausgetauscht. Sie werden auch in anderen Bonner Naturschutzgebieten
eingesetzt.
Sämtliche Schutzgebietsschilder auf Bonner Stadtgebiet wurden vor Kurzem
digital und georeferenziert inventarisiert. Mit dem Kataster können alle Schilder
räumlich zugeordnet und ihr Pflegezustand dokumentiert werden.
Die zur Rede stehenden Zusatzschilder sind weitestgehend marode undSeite 4 von 5
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erfüllen nicht ihren vorgesehenen Zweck, die Nutzung von Trampelpfaden zu
unterbinden. Ein Austausch oder ein Anbringen zusätzlicher Schilder macht nur
im Zusammenhang mit der Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Umsetzung
eines Besucherlenkungskonzepts Sinn. Dieses soll im Rahmen der
Landschaftsplanänderung weiter geprüft, ausgearbeitet und in diesem Jahr neu
aufgegriffen werden (siehe auch Punkt 1).
5. Die Verwaltung beruft einen Runden Tisch mit den maßgeblichen
Akteur*innen ein, um die Durchführung der Maßnahmen zu
kommunizieren, zu koordinieren und Unterstützung dafür zu gewinnen.
Aufgrund der vielfältigen Herausforderungen der Besucherlenkung in
Schutzgebieten und aufgrund der Betroffenheit unterschiedlicher Belange und
Zuständigkeiten wurde 2020 ein „Runder Tisch“ bzw. eine
Kooperationsgemeinschaft aus Unterer Naturschutzbehörde, Regionalforstamt
und Biologischer Station ins Leben gerufen. Die Kooperation fokussiert sich auf
Themen der Besucherlenkung zur Kanalisierung des Erholungsverkehrs und
zur Beruhigung von FFH- und Naturschutzgebieten.
Im Rahmen der 13. Änderung des Landschaftsplans Siegmündung wird zudem
eine Beteiligung aller Interessengruppen stattfinden. Ein konstruktives
Mitwirken in diesem Prozess sowie die Unterstützung bei der Kommunikation
der Schutzgebietsziele durch die Naturschutzverbände wird ausdrücklich
begrüßt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de