212092-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten
Kerndaten
- Nummer
- 212092-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212092-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Naturschutzgebiete sind gem. § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Bereiche, in denen der Schutz von Natur und Landschaft von besonders hoher Bedeutung ist. In Bonn gibt es insgesamt 11 Naturschutzgebiete, die festgesetzt wurden: - zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit der Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Teilen Die in den Landschaftsplänen aufgeführten Schutzfestsetzungen umfassen das Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes, seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Dazu gehört u.a., Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen abzustellen, Flächen außerhalb gekennzeichneter Straßen und Wege zu betreten, zu zelten, Feuer zu entfachen, Hunde unangeleint zu führen und Veranstaltungen ohne Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die Berücksichtigung der Ge- und Verbote führt in Schutzgebieten nachweislich zu einer größeren Artenvielfalt. Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten Verstöße gegen die Verbote der Landschaftspläne in Naturschutzgebieten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Da die Stadt Bonn keinen speziellen Dienst für Kontrollen im Außendienst beschäftigt, ist sie zur Ahndung von Verstößen auf die Meldung und Feststellung durch Bürger*innen bzw. des Ordnungsaußendienstes angewiesen. Aufgrund der personellen Situation, insbesondere in Pandemie-Zeiten, ist es dem Ordnungsamt nicht möglich, eigens für die Sicherstellung der geltenden Besucherregeln im Naturschutzgebiet Mitarbeitende zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeitenden des Stadtordnungsdienstes sind im gesamten StadtgebietSeite 1 von 5 Seite 2 im Einsatz und werden zu ihren Routinekontrollen durch die Leitstelle zu Einsätzen mit einem akuten Anlass disponiert. Naturschutzgebiete werden nur stichprobenartig kontrolliert, soweit dies unter Berücksichtigung anderer Kontrollaufgaben und besonderer Einsatzlagen möglich ist. Festgestellte Verstöße werden im Rahmen des Ermessens geahndet. Der Stadtordnungsdienst steht im Hinblick auf naturschutzrechtliche Fragen im regelmäßigen Austausch mit der Unteren Naturschutzbehörde im Amt für Umwelt und Stadtgrün. Eine dauerhafte oder mehrstündige Präsenz in den Naturschutzgebieten lässt sich jedoch nicht gewährleisten. Die Untere Naturschutzbehörde begegnet der Schwierigkeit mit regelmäßiger Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit. So werden beispielsweise an Eingängen zu Schutzgebieten entsprechende Schilder mit Erläuterungen der Verhaltensregeln aufgestellt, Infotage veranstaltet, Pressemitteilungen veröffentlicht und Einzelpersonen angesprochen und beraten. Einen Außendienst beschäftigt die Untere Naturschutzbehörde jedoch nicht. Dies ist problematisch, da somit in aller Regel eine Feststellung und ordnungsbehördliche Ahndung von Verstößen gegen die Besucherregeln nicht erfolgen kann. Insbesondere in Naturschutzgebieten und Natura 2000-/FFH- Gebieten ist dies besonders gravierend, da der gesetzliche Schutz der Gebiete vor Störungen anders nicht gewährleistet werden kann. Die Etablierung regelmäßiger, ordnungsbehördlicher Kontrollen in Naturschutzgebieten ist aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde nicht nur von Vorteil, um Verstöße unmittelbar feststellen und ahnden zu können. Sie sind auch erforderlich, um präventiv gegen Verstöße wirken zu können und der gesetzlichen Verpflichtung zum Natur- und Artenschutz nachzukommen. Anders als in den benachbarten Kreisen Rhein-Sieg und Rhein-Erft stehen der Stadt Bonn bislang keine personellen Kapazitäten für die Schaffung von „Ranger“-Stellen zur Verfügung, die Kontrollen in Naturschutzgebieten durchführen und bei Verstößen personenbezogene Daten aufnehmen und Bußgelder verhängen können. Damit können sie einen wertvollen Beitrag zur Information und Aufklärung der Besucher*innen leisten und zum Natur-, Arten- und Biotopschutz beitragen. Besucherlenkung NSG Siegmündung und andere Bonner Naturschutzgebiete Das Naturschutzgebiet Siegmündung erfährt nicht nur bei schönem Wetter und zu Pandemiezeiten einen hohen Besucherandrang. In den Sommermonaten kommen auch Wildbadende hinzu – Rückzugs- und Schutzräume für seltene Tier- und Pflanzenarten sind sehr begrenzt. Durch die Erarbeitung eines Konzepts zur Besucherlenkung in der Bonner Siegaue (2018 / DS 1910510) wurde eine wichtige Grundlage erarbeitet, in der Entwicklungsziele definiert und Maßnahmen vorgeschlagen werden, um Konflikte zwischen Naturschutz und Naherholung aufzulösen. Das Konzept stellt darüber hinaus eine notwendige Grundlage für die erforderliche Landschaftsplanänderung im Bereich der Bonner Siegmündung dar. Unter Berücksichtigung des „Planfeststellungsverfahren Gewässerentwicklung der Siegmündung“ (DS 1411877 / 1513200) und der geplanten „13. Änderung des Landschaftsplans Siegmündung“ (DSSeite 2 von 5 Seite 3 1710500) wurde durch den Rat beschlossen, die folgenden Maßnahmen zurückzustellen: a. Wegebaumaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Rückbau der Uferbefestigungen und der Umgestaltung der Sieg einschließlich der Überflutungsbereiche stehen, bis das Planfeststellungsverfahren der Bezirksregierung abgeschlossen ist. b. Maßnahmen in Bereichen, auf die die Stadt Bonn aufgrund bestehender Eigentumsverhältnisse bzw. langfristiger Verpachtungsverhältnisse keinen Einfluss hat. c. Maßnahmen, die beide Seiten der Sieg, insbesondere im Bereich der Siegfähre betreffen, werden mit den zuständigen Stellen des Rhein- Sieg-Kreises und der Stadt Troisdorf abgestimmt. Konkrete Maßnahmen zur Besucherlenkung mit dem Ziel der Beruhigung des Natura 2000- und Naturschutzgebietes sind in der Bonner Siegmündung aufgrund des ausstehenden Planfeststellungsverfahrens zur Renaturierung der Sieg und der davon abhängigen Aktualisierung des Landschaftsplans Siegmündung nur sehr eingeschränkt möglich. Die Stadt Bonn engagiert sich kontinuierlich durch Information und Aufklärung im Rahmen der Internetpräsenz, Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit zum Beispiel über Hunde in Naturschutzgebieten, Stand-Up-Paddling, Wildbaden, den Konflikt zwischen Outdoor-Apps und illegalen Trampelpfaden. Ein Austausch mit dem Rhein-Sieg-Kreis zum Thema Erholungsnutzung an der Sieg findet laufend statt. Das Parken und Fahren mit Kraftfahrzeugen im Naturschutzgebiet werden geahndet, sofern dies festgestellt wird. Das Planfeststellungsverfahren zur Renaturierung der Sieg und die Landschaftsplanänderung mit Maßnahmen zur Besucherlenkung sollen noch in 2022 wieder aufgegriffen und vorangetrieben werden. 1. Illegale Trampelpfade, die das Schutzgebiet zusätzlich massiv beeinträchtigen, werden aufgehoben. Grundsätzlich dürfen Naturschutzgebiete nur auf ausgewiesenen Wegen betreten werden. In der Siegmündung besteht ein engmaschiges Netz aus offiziellen Wegen und etablierten Trampelpfaden. Für Besucher*innen ist es in der Örtlichkeit nicht möglich, zwischen legalen und illegalen Wegeführungen zu unterscheiden. Häufig führen die Trampelpfade auch zum Beispiel zu naturschutzfachlich sensiblen Uferbereichen oder illegalen Badestellen. Der Rückbau der lang etablierten Trampelpfade muss geplant, von einem Besucherlenkungskonzept untermauert und geschlossen umgesetzt werden. Das schlichte Sperren oder Rückbauen von einzelnen Wegeabschnitten führt sonst innerhalb kürzester Zeit zu neuen Pfaden und langfristig nicht zum gewünschten Erfolg. Im Rahmen der politisch beschlossenen 13. Änderung des Landschaftsplans Siegmündung wurde das o. a. Besucherlenkungskonzept erarbeitet. Bis zur Wiederaufnahme des Planfeststellungsverfahrens zur Sieg- Renaturierung und der Weiterführung des Landschaftsplan-Verfahrens werden kurzfristige Abhilfemaßnahmen nicht für sinnvoll erachtet. 2. Sitzbänke abseits von Wegen und an gesperrten Uferbereichen werdenSeite 3 von 5 Seite 4 entfernt. Die Stadt Bonn hat im Bereich der Siegaue keine Bänke aufgestellt oder unterhält solche. Die vorhandenen Bänke wurden von Unbekannten und ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgestellt. Die Anzahl der vorhandenen Bänke und deren genauen Standorte sind nicht strukturiert erfasst. Die Entfernung von Bänken abseits von offiziellen Wegen und an geschützten Uferbereichen dient der Beruhigung sensibler Bereiche des Naturschutzgebietes. Für die Beseitigung sind in erster Linie die Grundeigentümer verantwortlich. Die Stadt Bonn stimmt sich mit den verschiedenen Grundstückseigentümer*innen (Land Nordrhein-Westfalen, Bundeswasserstraßenverwaltung und Privaten) ab, um die Entfernung der Sitzbänke abseits offizieller Wege zu veranlassen. 3. Der gewässernahe Erholungsbereich wird gekennzeichnet und abgegrenzt. Im Landschaftsplan Siegmündung ist geregelt, dass es im Naturschutzgebiet untersagt ist: „zu baden, zu tauchen sowie Wasser-, Ufer- und Eisflächen zu betreten oder zu befahren; hiervon ausgenommen ist das Betreten der Siegufer an den in der Festsetzungskarte mit Kreuzschraffur dargestellten Flächen“. Hierbei handelt es sich um den Bereich an der Siegfähre. Innerhalb des Naturschutz- und FFH-Gebietes gibt es zahlreiche weitere und damit illegale Zugänge zum Wasser, die auch zum Baden genutzt werden. Im Schutzgebiet gibt es viele Schilder, die darauf hinweisen, dass das Baden in der Sieg verboten ist. Der legale Badebereich ist nur im Landschaftsplan und nicht in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Für die Besucher*innen ist es dadurch nicht möglich, zu erkennen, wo der legale Badebereich genau liegt. Der Stadt Bonn ist die problematische Situation an der Siegfähre mit dem sog. „gewässernahen Erholungsbereich“ seit langem bekannt. Zur Klärung der Situation kommt eine direkte Kennzeichnung des Badebereiches oder eine indirekte Kennzeichnung der angrenzenden Bereiche mit Verbotsschildern in Frage. Aus der Kennzeichnung eines Badebereichs – indirekt oder direkt – leiten sich Pflichten zur Verkehrssicherheit ab. Daraus kann sich eine gesteigerte Sicherheitserwartung bei den Nutzer*innen ergeben. Für Maßnahmen der Verkehrssicherheit stehen keine finanziellen oder personellen Kapazitäten zur Verfügung. Bis zur Klärung einer rechtssicheren Alternative muss der jetzige Zustand beibehalten werden. 4. Vorhandene Zusatzschilder im Gebiet, die auf das Wegegebot hinweisen, werden gegen Schilder mit deutlicheren Botschaften ausgetauscht. Sie werden auch in anderen Bonner Naturschutzgebieten eingesetzt. Sämtliche Schutzgebietsschilder auf Bonner Stadtgebiet wurden vor Kurzem digital und georeferenziert inventarisiert. Mit dem Kataster können alle Schilder räumlich zugeordnet und ihr Pflegezustand dokumentiert werden. Die zur Rede stehenden Zusatzschilder sind weitestgehend marode undSeite 4 von 5 Seite 5 erfüllen nicht ihren vorgesehenen Zweck, die Nutzung von Trampelpfaden zu unterbinden. Ein Austausch oder ein Anbringen zusätzlicher Schilder macht nur im Zusammenhang mit der Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Umsetzung eines Besucherlenkungskonzepts Sinn. Dieses soll im Rahmen der Landschaftsplanänderung weiter geprüft, ausgearbeitet und in diesem Jahr neu aufgegriffen werden (siehe auch Punkt 1). 5. Die Verwaltung beruft einen Runden Tisch mit den maßgeblichen Akteur*innen ein, um die Durchführung der Maßnahmen zu kommunizieren, zu koordinieren und Unterstützung dafür zu gewinnen. Aufgrund der vielfältigen Herausforderungen der Besucherlenkung in Schutzgebieten und aufgrund der Betroffenheit unterschiedlicher Belange und Zuständigkeiten wurde 2020 ein „Runder Tisch“ bzw. eine Kooperationsgemeinschaft aus Unterer Naturschutzbehörde, Regionalforstamt und Biologischer Station ins Leben gerufen. Die Kooperation fokussiert sich auf Themen der Besucherlenkung zur Kanalisierung des Erholungsverkehrs und zur Beruhigung von FFH- und Naturschutzgebieten. Im Rahmen der 13. Änderung des Landschaftsplans Siegmündung wird zudem eine Beteiligung aller Interessengruppen stattfinden. Ein konstruktives Mitwirken in diesem Prozess sowie die Unterstützung bei der Kommunikation der Schutzgebietsziele durch die Naturschutzverbände wird ausdrücklich begrüßt. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de