212092 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten
Kerndaten
- Nummer
- 212092
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 08.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 212092 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB 03.11.2021 Bürgerantrag: Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 19.01.2022 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag thematisiert den Einsatz des Ordnungsdienstes in den Bonner Naturschutzgebieten. Nähere Informationen zu den geforderten Maßnahmen und zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3 03.11.2021 Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin 53103 Bonn Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW Anregung Nr. 9: Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung. Beschlussvorschlag 1) Der Schutz der Bonner Naturschutzgebiete wird durch speziell geschulte Mitglieder des Ord- nungs-Außendienstes unterstützt, deren Schwerpunktaufgabe es ist, die Einhaltung der Besu- cherregeln in diesen sensiblen Gebieten sicherzustellen und bei Verstößen Anzeige gegen un- einsichtige Personen zu erstatten. 2) Bei Verstößen werden vor Ort die Personalien der Störenden festgestellt, um bei Wiederho- lungstaten verschärft sanktionieren zu können. Verstöße werden durch den Ordnungsdienst nicht mit Verwarnungen, sondern als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Begründung Alle Bonner Naturschutzgebiete sind für verschiedene Freizeitaktivitäten zugänglich. Die Besu- chenden müssen aber bestimmte Verhaltensregeln beachten. Darauf wird an den Zugängen in die Schutzgebiete gut erkennbar hingewiesen. Diese Verhaltensregeln werden dennoch von vielen Personen missachtet, wodurch alle Schutzgebiete und ihre Tiere und Pflanzen geschädigt werden. Störungen durch Fehlverhalten von Besucherinnen und Besuchern sind ein wesentlicher Gefähr- dungsfaktor in Schutzgebieten. Über die verheerende Situation im NSG Siegmündung berichtete zuletzt HAUPT (2015), über langjährige Probleme in anderen Schutzgebieten s. zahlreiche Gremi- endokumente (z.B. NSG Düne Tannenbusch: Drucksachengruppe 202214; NSG Ennert: 1110211; NSG Lyngsberg: 201409; 211192); s. auch die Jahresberichte der Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft. Zu 1: Die ehrenamtliche Naturschutzwacht nach § 69 Naturschutzgesetz NRW besitzt keine Be- fugnisse zur Ahndung von Verstößen und existiert in Bonn seit langem so gut wie nicht. Regel- mäßige und hinreichend intensive amtliche Kontrollen in den Bonner Naturschutzgebieten gibt es nicht. Die Rheinstreife des Ordnungsaußendienstes patrouilliert in den Sommermonaten spora- disch im NSG Siegmündung. Verstöße gegen die Schutzgebietsbestimmungen, Vandalismus oder gar schwere Straftaten konnten wegen geringer Präsenz des Ordnungsdienstes und anderer Hemmnisse bisher nicht eingedämmt werden. Es bedarf daher der Etablierung von Routinekon- trollen. Der Bonner Ordnungsaußendienst wurde kürzlich erneut personell gestärkt. Dies bietetSeite 2 von 3 die Möglichkeit, einige ihrer Mitglieder durch die Untere Naturschutzbehörde oder die Biologi- sche Station zu den speziellen Schutzgebietsbestimmungen zu schulen und die Kontrolle ihrer Einhaltung zum Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zu machen, wie dies etwa bereits im Rhein-Sieg- Kreis erfolgt. Zu 2: Langjährige und vielfältige Erfahrung auch aus anderen Schutzgebieten zeigt, dass die Ein- haltung der notwendigen Regeln mit guten Worten oft nicht zu erreichen ist. Angesprochene Per- sonen reagieren bestenfalls mit Gleichgültigkeit, andere werden aggressiv. Ohne wirkungsvolle Sanktionsmöglichkeiten können die zum Wohle aller geltenden Verhaltensregeln nicht durchge- setzt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind Verwarnungen bei Verstößen in aller Regel nicht das geeignete Mittel. Da es sich bei den Bonner Naturschutzgebieten um naturschutz- fachlich wertvolle Gebiete mit dem höchstmöglichen Schutzstatus handelt und der Status und die wichtigsten Verhaltensregeln an allen Zugängen zu den Gebieten auf Schildern erkennbar sind, sollten Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit entsprechenden Bußgeldern verfolgt werden. Zitierte Quelle HAUPT, H. (2015): Naturschutzgebiete ohne Beschützer. Rücksichtsloses Besucherverhalten – (k)ein Anlass zum Handeln? – Natur in NRW 4/2015: 37-41. Mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de