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212092 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten

Nummer
212092
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
08.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 08.11.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 10.05.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.05.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 09.03.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 770 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 212092-03 ST Bürgerantrag: Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten
  2. 212092-02 ST Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten
  3. 212092-01 ST Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten

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Text anzeigen (4.431 Zeichen)
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
212092
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
03.11.2021
Bürgerantrag: Ordnungsdienst in
Naturschutzgebieten
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
19.01.2022 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag thematisiert den Einsatz des Ordnungsdienstes in den Bonner
Naturschutzgebieten.
Nähere Informationen zu den geforderten Maßnahmen und zur Begründung
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3
03.11.2021
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
53103 Bonn
Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
Anregung Nr. 9: Ordnungsdienst in Naturschutzgebieten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung.
Beschlussvorschlag
1) Der Schutz der Bonner Naturschutzgebiete wird durch speziell geschulte Mitglieder des Ord-
nungs-Außendienstes unterstützt, deren Schwerpunktaufgabe es ist, die Einhaltung der Besu-
cherregeln in diesen sensiblen Gebieten sicherzustellen und bei Verstößen Anzeige gegen un-
einsichtige Personen zu erstatten.
2) Bei Verstößen werden vor Ort die Personalien der Störenden festgestellt, um bei Wiederho-
lungstaten verschärft sanktionieren zu können. Verstöße werden durch den Ordnungsdienst
nicht mit Verwarnungen, sondern als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
Begründung
Alle Bonner Naturschutzgebiete sind für verschiedene Freizeitaktivitäten zugänglich. Die Besu-
chenden müssen aber bestimmte Verhaltensregeln beachten. Darauf wird an den Zugängen in die
Schutzgebiete gut erkennbar hingewiesen. Diese Verhaltensregeln werden dennoch von vielen
Personen missachtet, wodurch alle Schutzgebiete und ihre Tiere und Pflanzen geschädigt werden.
Störungen durch Fehlverhalten von Besucherinnen und Besuchern sind ein wesentlicher Gefähr-
dungsfaktor in Schutzgebieten. Über die verheerende Situation im NSG Siegmündung berichtete
zuletzt HAUPT (2015), über langjährige Probleme in anderen Schutzgebieten s. zahlreiche Gremi-
endokumente (z.B. NSG Düne Tannenbusch: Drucksachengruppe 202214; NSG Ennert:
1110211; NSG Lyngsberg: 201409; 211192); s. auch die Jahresberichte der Biologischen Station
Bonn/Rhein-Erft.
Zu 1: Die ehrenamtliche Naturschutzwacht nach § 69 Naturschutzgesetz NRW besitzt keine Be-
fugnisse zur Ahndung von Verstößen und existiert in Bonn seit langem so gut wie nicht. Regel-
mäßige und hinreichend intensive amtliche Kontrollen in den Bonner Naturschutzgebieten gibt es
nicht. Die Rheinstreife des Ordnungsaußendienstes patrouilliert in den Sommermonaten spora-
disch im NSG Siegmündung. Verstöße gegen die Schutzgebietsbestimmungen, Vandalismus oder
gar schwere Straftaten konnten wegen geringer Präsenz des Ordnungsdienstes und anderer
Hemmnisse bisher nicht eingedämmt werden. Es bedarf daher der Etablierung von Routinekon-
trollen. Der Bonner Ordnungsaußendienst wurde kürzlich erneut personell gestärkt. Dies bietetSeite 2 von 3
die Möglichkeit, einige ihrer Mitglieder durch die Untere Naturschutzbehörde oder die Biologi-
sche Station zu den speziellen Schutzgebietsbestimmungen zu schulen und die Kontrolle ihrer
Einhaltung zum Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zu machen, wie dies etwa bereits im Rhein-Sieg-
Kreis erfolgt.
Zu 2: Langjährige und vielfältige Erfahrung auch aus anderen Schutzgebieten zeigt, dass die Ein-
haltung der notwendigen Regeln mit guten Worten oft nicht zu erreichen ist. Angesprochene Per-
sonen reagieren bestenfalls mit Gleichgültigkeit, andere werden aggressiv. Ohne wirkungsvolle
Sanktionsmöglichkeiten können die zum Wohle aller geltenden Verhaltensregeln nicht durchge-
setzt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind Verwarnungen bei Verstößen in aller
Regel nicht das geeignete Mittel. Da es sich bei den Bonner Naturschutzgebieten um naturschutz-
fachlich wertvolle Gebiete mit dem höchstmöglichen Schutzstatus handelt und der Status und die
wichtigsten Verhaltensregeln an allen Zugängen zu den Gebieten auf Schildern erkennbar sind,
sollten Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit entsprechenden Bußgeldern verfolgt werden.
Zitierte Quelle
HAUPT, H. (2015): Naturschutzgebiete ohne Beschützer. Rücksichtsloses Besucherverhalten –
(k)ein Anlass zum Handeln? – Natur in NRW 4/2015: 37-41.
Mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de