212091-06 · Beschlussvorlage
Sofortprogramm für Straßenbäume
Kerndaten
- Nummer
- 212091-06
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 30.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212091-06 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Sofortprogramm für Straßenbäume Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 21.06.2023 Empfehlung Rat 13.06.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag (Vorbehaltlich der Beratung im Ausschuss für Umwelt, Lokale Agenda und Klima) Beschlussvorschlag aus dem Änderungsantrag der Koalition (DS 212091-05 AA), welcher im AUKLA am 17.01.2023 empfohlen wurde: Die Verwaltung informiert auf Grundlage des Bürgerantrags und der Stellungnahmen über ihre Presse- und ÖA-Kanäle umfänglich über • die Schäden, die bei Befahren und Parken auf Baumscheiben für den Baum entstehen, • über das Verbot des Befahrens und Parkens auf Grünflächen und Baumscheiben, und die mögliche Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit, die per Gesetz damit einhergeht, • das Patenschaftsprogramm für Baumbeete. Parkverstöße auf Grünflächen und Baumscheiben werden im Rahmen des Opportunitätsprinzips und nach entsprechender Ermessensausübung im Rahmen der StVO bzw. der BKatV und der Bonner Straßenordnung geahndet. Die Ordnungskräfte werden für diese besondere Problematik noch einmal sensibilisiert. Die Verwaltung wird gebeten, sukzessive im Rahmen der Baumkontrollen den kostengünstigen und effektiven Schutz von Baumscheiben voranzutreiben. Zu Beginn der Frostperiode klärt die Verwaltung proaktiv durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die gesetzlich vorgeschriebenen und besonders ökologischen Beseitigungsmöglichkeiten von Eis und Schnee auf Gehwegen und Straßen auf. Hier sollen auch gezielt Hausmeisterdienste angesprochen werden, die in vielen Fällen die Räumarbeiten durchführen. Darüber hinaus nimmt sie Kontakt mit der bonnorange auf, um Einstreupraktiken zu eruieren und ggf. zu optimieren.Seite 1 von 13 Seite 2 Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten, bis zum nächsten Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale Agenda den aktuellen Sachstand des in Auftrag gegebenen Baumkonzeptes sowie der überarbeiteten Baumschutzsatzung vorzustellen. Begründung Der Bürgerantrag DS 212091 vom 03.11.2021 thematisiert ein Sofortprogramm für Straßenbäume. Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat den Bürgerantrag mit der DS 212091 am 08.02.2023 angenommen. Im Rahmen der Vorberatungen für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wurden folgende Vorlagen in Allris eingestellt: - - - Der Bürgerantrag DS 212091 thematisiert ein Sofortprogramm für Straßenbäume und hatte folgenden Beschlussvorschlag und Inhalt: Ursprünglicher Beschlussvorschlag: Der Antrag thematisiert ein Sofortprogramm für Straßenbäume. Einzelheiten zu den Antragsinhalten und zur Begründung ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag. Inhalt: Zum Schutz der Straßenbäume werden folgende ab sofort umsetzbare Maßnahmen ergriffen, ggf. über die städtischen Vertretungspersonen gemäß § 113 GO NRW: 1) Die Situation an den Baumbeeten städtischer Straßenbäume, v.a. Zustand oder Fehlen von Absperrungen (Holzpfähle, Metallbügel, Findlinge), Schäden an Boden und Vegetation, ihre Befahrbarkeit sowie die Notwendigkeit von Absperrungen, wird durch die Baumkontrolleure im Rahmen ihrer regulären Begehungen standardisiert erfasst. 2) Um das unzulässige Befahren und Parken von Kraftfahrzeugen auf städtischen Baumbeeten zu verhindern, wird anhand der Ergebnisse von 1) die Befahrbarkeit von Baumbeeten, wo nötig, durch geeignete Absperrungen (z.B. Findlinge, Metallbügel), die neu oder instandgesetzt werden (s. Abb. 1), verhindert. 3) Kleine Baumbeete werden daraufhin geprüft, ob sie in den Bereich der Kronentraufe hinein erweitert werden können. Dies wird möglichst oft umgesetzt (s. Abb. 2).Seite 2 von 13 Seite 3 4) Das Lagern und Abstellen schwerer Gegenstände auf Baumbeeten und öffentlichen Grünflächen (z.B. Baufahrzeuge und Baumaschinen, Baumaterialien, mobile Toilettenanlagen u.v.a.m.) etwa im Zuge von Baumaßnahmen durch Dritte wird vertraglich untersagt. Das Verbot wird kontrolliert, Verstöße werden spürbar sanktioniert. Auf die Stadtwerke wird entsprechend eingewirkt. 5) Das Ausbringen von Feuchtsalz aus Streufahrzeugen wird so gesteuert, dass bei Langsamfahrt oder Anhalten, etwa an Kreuzungen oder roten Ampeln, die ausgestreute Menge entsprechend der Fahrzeuggeschwindigkeit reduziert oder ganz gestoppt wird. 6) Die Stadtwerke und BonnOrange werden aufgefordert, die Streusalzausbringung zum Schutz von straßennaher Vegetation weiter zu reduzieren. Manuelles Streuen an Grünanlagen und Baumbeeten wird auf das absolut notwendige Maß reduziert und nur bei Extremwetterlagen erlaubt (vgl. Abb. 3); andernfalls sind abstumpfende Mittel zu verwenden. 7) Die derzeit offenbar noch unklaren städtischen Zuständigkeiten zur Ahndung von verbotener Streusalzausbringung auf Gehwegen werden geklärt und der Öffentlichkeit aktiv auf verschiedenen Wegen bekannt gemacht. Anzeigen wird nachgegangen. 8) Der Verkehrsordnungsdienst ahndet Parkverstöße auf Grünflächen und Baumbeeten. Weitere Einzelheiten zum angeregten Projekt und zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. - - - Bei der DS 212091-01 ST handelt es sich um eine Vertragungsbitte, da die Stellungnahme noch nicht zur Beratung vorlag. - - - Zum ursprünglichen Antrag hatte die Verwaltung unter DS 212091-02 ST die folgende Stellungnahme mit geändertem Beschlussvorschlag abgegeben: Inhalt der Stellungnahme: Baumbeete (zu Nrn. 1 – 4, 8) Über 125.000 Bäume in Grünanlagen, an Straßen, auf Friedhöfen, an Bachläufen und in Sport- und Bäderanlagen machen Bonn zu einer überdurchschnittlichen grünen Stadt. Dabei prägen auch die rund 30.000 Straßenbäume das Stadtbild. Sie stehen für Lebensqualität, bieten Tieren und Insekten des Siedlungsraumes Habitate und haben eine hohe ökologische Funktion für das Stadtklima. Gerade die Stadtbäume leiden aber auch besonders unter den Folgen des Klimawandels. Die Stadt Bonn investiert deswegen stark in die Baumpflege sowie in Ersatzpflanzungen: Über 650 Straßenbäume hatSeite 3 von 13 Seite 4 das Amt für Umwelt und Stadtgrün allein diesen Winter gepflanzt. In der aktuellen Pflanzperiode zwischen Winter 2021 und Frühjahr 2022 investierte die Stadt rund 2,6 Millionen Euro in die Pflanzung von 676 Straßenbäumen. Im gleichen Zeitraum mussten 275 kranke oder bruchgefährdete Straßenbäume gefällt werden. Somit ergibt sich eine positive Bilanz von 401 neuen Bäumen. Die Zahl der leeren Baumbeete konnte so deutlich reduziert werden. Fehlende Straßenbäume sollen zeitnah und kontinuierlich ersetzt werden. Die Anstrengungen beim Thema Baumpflanzungen und –pflege werden weiter intensiviert. Der Straßenbaum muss mit schwierigeren Bedingungen zurechtkommen, als der gleiche Baum im Park oder in der freien Landschaft. Höhere Temperaturen in der Innenstadt, stark versiegelte Flächen und kleine Baumscheiben, der Eintrag von Streusalz, Parkdruck und Bodenarbeiten aufgrund von Leitungsverlegungen – all diesen Stressfaktoren sind Straßenbäume ausgesetzt. Sie erreichen somit in der Regel eher ein kritisches Alter, in dem sie anfällig für Krankheiten und Schädlingen werden. Bevor neue Bäume gepflanzt werden, werden die Baumbeete in der Regel aufwendig saniert. Die meisten vorhandenen Baumscheiben sind nach dem heutigen Stand der Technik zu klein, daher wird zunächst geprüft, ob sie vergrößert werden können. Die Pflanzgruben sollten mindestens zwölf Kubikmeter groß sein, das sind die Mindestanforderungen (gemäß der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., FLL), damit die Bäume eine Chance haben, sich gut zu entwickeln. Besser wären noch größere Pflanzgruben, aber insbesondere in den alten, engeren Stadtvierteln ist dieser Platz in den seltensten Fällen vorhanden. Hier wird optimiert, wenn immer es möglich ist. Die Pflanzgruben werden mit einem speziellen Baumsubstrat aufgefüllt und ein Wurzelschutz eingebaut, um benachbarte Leitungen zu schützen. Oberirdisch wird die Baumscheibe mit Pollern oder Baumschutzbügeln gesichert und das Beet wird mit unterschiedlichen Bodendeckern oder insektenfreundlichen Staudenmischungen bepflanzt. In seltenen Fällen können leere Baumbeete nicht wieder bepflanzt werden, z.B. weil im Bereich der zu vergrößernden Pflanzgrube Versorgungsleitungen verlaufen, private Bäume auf die Straße überragen oder Grundstückseinfahrten und Straßenlaternen im Weg sind. Die Mitarbeitenden prüfen dann, ob die Baumscheibe verlegt werden kann. Nur in Ausnahmefällen ist keine Ersatzpflanzung möglich. Neu gepflanzte Bäume sind besonders empfindlich und benötigen eine besonders intensive Pflege. Daher ist es wichtig, dass ein Baum dort gepflanzt wird, wo er gute Entwicklungsmöglichkeiten vorfindet. Die Stadt prüft derzeit, in welchen bisher baumlosen Straßen im Stadtgebiet zusätzliche Baumstandorte entstehen könnten. Voraussichtlich bereits im kommenden Winter können Straßenbäume an neuen StandortenSeite 4 von 13 Seite 5 gepflanzt werden. Die städtischen Baumbeete sind bereits jetzt in vielen Fällen durch Metallbügel oder Holzpfähle vor Befahren geschützt. Bei vielen Baumstandorten fehlen solche Vorkehrungen jedoch. Vor einem Anbringen oder Einbau zusätzlicher Metallbügel o.Ä. sind vielfältige Aspekte abzuwägen: Sichtbarkeit, Abstand von der Fahrbahn, Verlust von offenen Bodenflächen. Eine systematische und flächendeckende Erfassung aller vorhandenen Schutzvorkehrungen an Baumbeeten stellt einen erheblichen Aufwand dar, für den aktuell keine Kapazitäten vorhanden sind. Im Zuge von Baumersatzpflanzungen werden in den betreffenden Straßen auch benachbarte Baumstandorte auf Verbesserungsmöglichkeiten (wie oben beschrieben) geprüft und umgesetzt. Wo im Rahmen der Grünflächenunterhaltung die Notwendigkeit eines Überfahrschutzes bzw. dessen Reparatur erkannt wird, erfolgt ein Einbau bzw. eine Anbringung oder Reparatur. Im Rahmen des Aktionsprogramms Biodiversität 2021-2031 ist die Erstellung eines Baumprogramms für das gesamte Stadtgebiet vorgesehen. Damit verbunden sind regelmäßige Kontrollen und eine entsprechende Pflege städtischer Bäume, um die Entwicklung und den langfristigen Erhalt von sicheren und gesunden Altbäumen im gesamten Stadtgebiet zu fördern. Um den Baumbestand in bislang baumarmen Stadtquartieren und Straßen zu vergrößern, soll zudem durch die Aufstellung eines Stadtbaumkonzepts analysiert werden, wo und in welchem Umfang zusätzliche Baumpflanzungen möglich sind. Darüber hinaus ist die Fortführung des Programms von Grünpatenschaften im Straßenbegleitgrün im gesamten Stadtgebiet vorgesehen. Durch diese Maßnahmen soll nachhaltig die Funktionsfähigkeit des Baumbestandes in Bonn gesichert werden. Bei Bauvorhaben, wie etwa Leitungsverlegungen, wird immer ein Baumschutz an Baustellen gemäß ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN 18920 während der gesamten Dauer der Baumaßnahme gefordert. Zu erhaltende Bäume werden mittels Stammschutz oder ortsfesten Holzzäunen vor baubedingten Beeinträchtigungen geschützt und Wurzeln im besten Falle nicht beschädigt, indem z.B. Leitungen darunter hergelegt werden. Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind im ungefestigten Kronentraufbereich von Bäumen grundsätzlich nicht zulässig. Entsprechende Auflagen zum Baumschutz werden regelmäßig in Baugenehmigungen aufgenommen. Zur Sicherstellung entsprechender Maßnahmen kommt immer häufiger eine sog. Umweltbaubegleitung zum Einsatz. Firmen, die gegen entsprechende Auflagen verstoßen, werden zu Abhilfe und Schadensbeseitigung aufgefordert. Bei Sondernutzungen ab 20 m² wird zudem eine Bürgschaft von mind. € 100,-/m² zur Absicherung evtl. entstandener Schäden gefordert. Sofern die betreffenden Bäume durch die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn geschützt sind, stellt ein Zuwiderhandeln gegen die Schutzauflagen auch einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung dar,Seite 5 von 13 Seite 6 der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Kontrolle von vertraglichen Bestimmungen fällt nicht in die Zuständigkeit des kommunalen Ordnungsdienstes. Vertragliche Bestimmungen unterliegen dem Privatrecht. Verkehrsordnungswidrigkeiten werden durch den Verkehrsaußendienst geahndet. Streusalz (zu Nrn. 5 – 7) Das Ausbringen von Streusalz kann Bäume negativ beeinträchtigen, indem beispielsweise der Wasser- und Nährstofftransport behindert wird. Rechtsgrundlage für die Winterdienstpflichten der bonnorange AöR und der hiervon betroffenen Fachämter sind § 9 III Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m. § 1 II Straßenreinigungsgesetz NRW und §§ 1 II ff. Straßenreinigungssatzung unter Beachtung der hierzu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung. Die Winterdienstfahrzeuge der bonnorange AöR bringen das Streumaterial wegeabhängig aus. Sobald ein Fahrzeug auf einen Kreuzungsbereich zufährt und dort anhält, wird die Förderung des Streugutes unterbunden. Geringe Mengen, die sich in dem Förderkanal befinden, rieseln dennoch auf den Streuteller, dessen Drehgeschwindigkeit beim Anhalten reduziert wird und dadurch das herabgefallene Streugut nicht sofort ausbringt. Beim Anfahren an einer Kreuzung oder generell nach einem Stopp wird das angesammelte Salz, das dann nicht mehr der vorherigen Einstellung der Streumenge entspricht, durch die Erhöhung der Drehzahl des Streutellers beim Anfahren als kreisförmig ausgeworfen. Dieser Vorgang erfolgt bei allen Streufahrzeugen, die Feststoffe ausbringen, und kann leider nicht unterbunden werden. Für den manuellen Einsatz (Streuen von Hand) werden die Mitarbeiter*innen der bonnorange AöR sensibilisiert und es wird soweit wie möglich auf den Einsatz von Salz verzichtet. In der Bonner Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Gehwege den Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke (Anlieger*innen) übertragen. Damit niemand durch einen Sturz zu Schaden kommt, muss der Gehweg neben und vor dem Haus von Schnee und Eis befreit werden. Gestreut werden soll mit abstumpfenden Stoffen wie zum Beispiel mit Sand, Sägemehl oder Splitt. Die Stadt Bonn weist ausdrücklich darauf hin, dass es laut Straßenreinigungssatzung auf Schrittwegen grundsätzlich nicht erlaubt ist, Salz zu streuen. Dieses gefährdet Pflanzen und Grundwasser. Ausnahmen gelten nur, wenn extreme Witterungsverhältnisse herrschen oder es sich um außergewöhnliche Gefahrenstellen handelt, an denen keine andere wirksame Möglichkeit besteht. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 6 von 13 Seite 7 - - - Am 18.08.2022 hat der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda (AUKLA) folgende Maßgabe beschlossen: Der Bürgerantrag wird mit der Maßgabe vertagt, welche Herr Dr. Janicke –SPD- beantragte, die Beantwortung der Fragen und Anmerkungen, die sich in der Aussprache zu dem TOP 5.8 ergeben haben, in eine ergänzende Stellungnahme zu fassen. 1. Manche Bäume sind nicht hinreichend geschützt. Kann man Geld, das für Neupflanzung vorgesehen ist, umwidmen, dass man davon auch Schutzeinrichtungen für bestehende Bäume finanziert? 2. Warum kann man Verstöße nicht ahnden bzw. „Knöllchen“ verteilen, wenn sich die Autofahrer in Baumbeete stellen? 3. Es muss wichtiger sein, bestehende Bäume zu erhalten, als Neue zu pflanzen, insbesondere im Anbetracht der Preise für Neupflanzungen. Darüber hinaus ist Ziffer 1 der Stellungnahme so umzuwandeln, dass Aufforderungen auch an die Bevölkerung gehen, so etwas zu melden. - - - Bei der DS 212091-03 ST handelt es sich um eine Vertragungsbitte, da die Stellungnahme zu den Maßgaben aus dem AUKLA 18.08.2022 noch nicht zur Beratung vorlag. - - - Zur Maßgabe hatte die Verwaltung unter DS 212091-04 ST die folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben: 1. Manche Bäume sind nicht hinreichend geschützt. Kann man Geld, das für Neupflanzung vorgesehen ist, umwidmen, dass man davon auch Schutzeinrichtungen für bestehende Bäume finanziert? Da das Geld für die Neupflanzungen explizit hierfür zur Verfügung gestellt wurde, ist eine ‚Umwidmung‘ nicht einfach möglich. Ferner sind Neupflanzungen für die Zukunftsfähigkeit ein grundlegender Baustein, welcher nicht geschwächt werden sollte. Bereits heute werden nachträglich Altbäume mit Schutzeinrichtungen versehen. Diese werden aus dem allgemeinen Haushalt finanziert. Wenn darüber hinaus weitere Maßnahmen umgesetzt werden sollen, ist zusätzliches Geld hierfür bereitzustellen. Für die Haushaltsjahre 2023 und 24 sind je 50.000,- € angemeldet. Bei Bestandsbäumen ist ein wirksamer Schutz nur begrenzt umsetzbar, da z.B. beim Einbau von Schutzbügeln der Eingriff in die Wurzeln negativer wär, als die Situation in ihrem Zustand zu belassen. Hier ist das Legen von Findlingen oft die einzige Möglichkeit. Für das Legen eines Findlings sind Kosten in Höhe von ca. 250,- € anzusetzen. Werden vier Steine benötigt, entstehen somit Kosten in Höhe von 1.000,- €/Baum.Seite 7 von 13 Seite 8 2. Warum kann man Verstöße nicht ahnden bzw. „Knöllchen“ verteilen, wenn sich die Autofahrer in Baumbeete stellen? Gem. Straßenordnung § 3 Abs. 2 dürfen Anlagen nicht befahren werden. Als Anlagen gelten gem. § 2 Abs. 2 Pkt. 1 u.a. alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden Grünanlagen. Zählt man die Straßenverkehrsgrünanlagen hierzu, so liegt gem. § 9 Abs. 1 Pkt. 2 eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Kraftfahrzeug eine solche Anlage befährt. (Die Straßenordnung soll überarbeitet werden. Ggf. macht es Sinn, hier die Verkehrsgrünanlagen unter § 2 gesondert aufzuführen, um hier eine Eindeutigkeit zu erlangen.) Weiterhin ist es gem. Baumschutzsatzung § 2 ein Befahren der Baumscheibe verboten. Auch in diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 6 vor. Allerdings ist es hier sehr aufwändig in vielen Fällen sogar unmöglich einen klaren Beweis der Schädigung im Einzelfall nachzuweisen, da hier bereits in den meisten Fällen hohe Verdichtungen auf Grund vorangegangener Befahrungen vorhanden sind. 3. Es muss wichtiger sein, bestehende Bäume zu erhalten, als Neue zu pflanzen, insbesondere im Anbetracht der Preise für Neupflanzungen. Darüber hinaus ist Ziffer 1 der Stellungnahme so umzuwandeln, dass Aufforderungen auch an die Bevölkerung gehen, so etwas zu melden. Auch, wenn es im Stadtgebiet sehr alte Bäume gibt, so wird ein Straßenbaum aktuell im Durchschnitt lediglich ca. 45 Jahre alt. Dies liegt u.a. an der mangelhaften Pflanzgrube, welche noch bis in die 80er standardmäßig gebaut wurde. Somit ist die positive Wirkung der Bestandbäume nur bei einem Bruchteil dessen, was diese leisten könnten. So mögen die meisten Bäume für einen ungeschulten Blick vital aussehen, allerdings sind sie bereits in ihrer Leistung eingeschränkt. Auf Grund der schlechten Bodenverhältnisse steht der Aufwand, die Lebensspanne dieser Bäume auch nur um wenige Jahre zu verlängern, in keinem Verhältnis, zumal solche Maßnahmen in diesen Fällen nicht gesichert wirksam sind. Dennoch ist ein entsprechender Schutz des Baumbestandes sinnvoll. Dieser ist bereits u.a. durch die Baumschutzsatzung gegeben (die Bonner Baumschutzsatzung wird aktuell überarbeitet, um den Schutz der Bäume noch besser zu gestalten). Weiterhin ist bei der Stellenfortschreibung 2023/2024 eine Stelle angemeldet, welche sich verstärkt um den Baumschutz auf Baustellen, wie u.a. bei Leitungsverlegungen, kümmern wird. Wie bereits beschrieben, ist für eine zukunftsfähige Stadt der Erhalt des Bestandes auch durch den Ersatz von ausgefallenen Bäumen aber auch durch die Ergänzung des Bestandes an bisher nicht begrünten Stellen zwingend erforderlich. Nur so können aktuelle Defizite in der Zukunft gemindert und im besten Fall behoben werden. Weiterhin werden bei Neupflanzungen aktuelle Standards zu Baumgruben berücksichtigt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass diese in Zukunft einen höheren Altersdurchschnitt erzielen werden, maximiert wird. - - -Seite 8 von 13 Seite 9 Der Änderungsantrag der Koalition unter der DS 212091-05 AA mit dem oben stehenden Beschlussvorschlag hatte folgende Begründung: Straßenbäume filtern die Luft, produzieren Sauerstoff, spenden Schatten und erfreuen Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere Altbäume gilt es zu schützen, da diese eine besonders hohe Leistung erzielen. Gleichzeitig ist den meisten wohl nicht bewusst, was sie selber zur gezielten Unterstützung unseres Straßenbegleitgrüns tun können. Die Bürgerinnen und Bürger Bonns sollen umfänglich über die obenstehende Problematik aufgeklärt werden. In den seltensten Fällen lassen sich böse Absichten vermuten, sondern schlichte Unkenntnis. Gleichzeitig sollen die Schäden, die durch die Belastung und starke Beanspruchung der Baumbeete entstehen, effektiv vermieden werden. Dafür ist die tatsächliche Ahnung dieser Ordnungswidrigkeit die Voraussetzung. Wir möchten gemeinsam mit der Verwaltung, insbesondere mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün, an dem nachhaltigen Schutz der Bestandsbäume arbeiten und gleichzeitig Standorte für neue Straßen- und Stadtbäume vorantreiben. Dafür wurden bereits wichtige Dinge in die Wege geleitet, wie bspw. die Überarbeitung der Baumschutzsatzung, das Baumkonzept, Grün- und Baumbeetpatenschaften und die Erstellung eines Schwammstadtkonzeptes für Bonn. Für uns sind diese Initiativen maßgeblich für den Erhalt und für die Stärkung der Stadtökologie. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 9 von 13 03.11.2021 Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin 53103 Bonn Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW Anregung Nr. 8: Sofortprogramm für Straßenbäume Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung. Beschlussvorschlag Zum Schutz der Straßenbäume werden folgende ab sofort umsetzbare Maßnahmen ergriffen, ggf. über die städtischen Vertretungspersonen gemäß § 113 GO NRW: 1) Die Situation an den Baumbeeten städtischer Straßenbäume, v.a. Zustand oder Fehlen von Absperrungen (Holzpfähle, Metallbügel, Findlinge), Schäden an Boden und Vegetation, ihre Befahrbarkeit sowie die Notwendigkeit von Absperrungen, wird durch die Baumkontrolleure im Rahmen ihrer regulären Begehungen standardisiert erfasst. 2) Um das unzulässige Befahren und Parken von Kraftfahrzeugen auf städtischen Baumbeeten zu verhindern, wird anhand der Ergebnisse von 1) die Befahrbarkeit von Baumbeeten, wo nötig, durch geeignete Absperrungen (z.B. Findlinge, Metallbügel), die neu oder instand gesetzt werden (s. Abb. 1), verhindert. 3) Kleine Baumbeete werden daraufhin geprüft, ob sie in den Bereich der Kronentraufe hinein erweitert werden können. Dies wird möglichst oft umgesetzt (s. Abb. 2). 4) Das Lagern und Abstellen schwerer Gegenstände auf Baumbeeten und öffentlichen Grünflä- chen (z.B. Baufahrzeuge und Baumaschinen, Baumaterialien, mobile Toilettenanlagen u.v.a.m.) etwa im Zuge von Baumaßnahmen durch Dritte wird vertraglich untersagt. Das Verbot wird kontrolliert, Verstöße werden spürbar sanktioniert. Auf die Stadtwerke wird ent- sprechend eingewirkt. 5) Das Ausbringen von Feuchtsalz aus Streufahrzeugen wird so gesteuert, dass bei Langsamfahrt oder Anhalten, etwa an Kreuzungen oder roten Ampeln, die ausgestreute Menge entsprechend der Fahrzeuggeschwindigkeit reduziert oder ganz gestoppt wird. 6) Die Stadtwerke und BonnOrange werden aufgefordert, die Streusalzausbringung zum Schutz von straßennaher Vegetation weiter zu reduzieren. Manuelles Streuen an Grünanlagen und Baumbeeten wird auf das absolut notwendige Maß reduziert und nur bei Extremwetterlagen erlaubt (vgl. Abb. 3); andernfalls sind abstumpfende Mittel zu verwenden.Seite 10 von 13 7) Die derzeit offenbar noch unklaren städtischen Zuständigkeiten zur Ahndung von verbotener Streusalzausbringung auf Gehwegen werden geklärt und der Öffentlichkeit aktiv auf verschie- denen Wegen bekannt gemacht. Anzeigen wird nachgegangen. 8) Der Verkehrsordnungsdienst ahndet Parkverstöße auf Grünflächen und Baumbeeten. Begründung Nicht nur angesichts der Klimakrise kommt Bäumen im Stadtgebiet eine große Wohlfahrtswir- kung zu. Klimaexperten sprechen sich deshalb dafür aus, die Anzahl der Bäume deutlich zu erhö- hen. Umso wichtiger und kurzfristig wirksamer ist es, den vorhandenen Bestand gegen Beein- trächtigungen zu schützen. Dies betrifft auch die oft vernachlässigten Wurzelbereiche, den Boden und die Vegetation auf Baumbeeten. Zu 1: Viele öffentliche Grünanlagen, insbesondere Baumbeete, werden unzulässigerweise zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt und dadurch stark geschädigt. Der Zustand der Baumbeete und Absperrungen kann ohne großen Mehraufwand durch die städtischen Baumkontrolleure stan- dardisiert erfasst werden, zusätzlich zur regulären elektronischen Erfassung des Baumzustandes. Zu 2: Das Befahren und Parken schädigt die Bäume und die Vegetation der Beete durch Boden- verdichtung, ggf. vorhandene Bewässerungseinrichtungen werden zerstört. Oftmals ist das Parken zwischen oder an Straßenbäumen zulässig. Zerstörte oder nicht vorhandene Absperrungen verhin- dern aber oft nicht, dass Fahrzeuge zusätzlich oder in einer Weise parken, die zu Schäden an den Bäumen führen, etwa wenn ein zwischen zwei Baumbeeten gelegener Stellplatz für ein Fahrzeug auf Kosten der angrenzenden Baumbeete von zwei Fahrzeugen genutzt wird (Abb. 1). Abb. 1: Hier ist nur Platz für einen Pkw. Auch wenn auf dem Foto nur einer direkt auf einem Baumbeet parkt, werden Baumbeete und Bäume durch das Rangieren beim Ein- und Ausparken ramponiert. Absperrungen an den Baumbeeten würden Bäume und Baumbeete schützen. Alle eig. Aufnn. Zu 3: Baumbeete sind oft klein und umfassen nicht den Bereich des Feinwurzelwerks unterhalb der Kronentraufe, der für die Aufnahme von Wasser und Nährstoffen besonders wichtig ist. Sind solche Flächen aktuell unbefestigt, können und sollten sie kurzfristig gegen Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen gesichert werden (s. Abb. 2). Sind sie hingegen versiegelt, können Entsiege- lungen unterhalb der Kronentraufe eine weitere sinnvolle Möglichkeit sein, die Vitalität der Stra- ßenbäume ggf. auch auf Kosten von Abstellflächen zu sichern.Seite 11 von 13 Abb. 2: Die Fläche zwischen zwei Bäumen ist unbefestigt und sollte gegen Befahren gesichert werden, um das Feinwurzelwerk der Bäume und deren Vitalität zu schützen. Zu 4: Bodenverdichtung schädigt alle Vegetation auf den Grünflächen mechanisch, vermindert die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens, schädigt die Bodenfauna, beeinträchtigt die Aufnahme von Wasser und Nährstoffen durch die Vegetation etc. Neben den üblichen Sicherungsmaßnahmen von Bäumen bei Baumaßnahmen (v.a. bzgl. Stamm und Wurzelwerk) sind zusätzliche Bestim- mungen mit Sanktionsmöglichkeiten angeraten. Zu 5: Derzeit wird die ausgebrachte Feuchtsalzmenge offenbar nicht von der Fahrgeschwindigkeit beeinflusst. An beampelten Kreuzungen, Einmündungen etc. befinden sich auf Straßen und Wegen oftmals große Mengen von Salz in kreisförmiger Anordnung, die von wartenden Streufahrzeugen stammen. Boden und Vegetation in der Nähe befindlicher Grünflächen werden durch diese großen Salzmengen unnötigerweise geschädigt. Zu 6: Unter anderem in der Nähe von Haltestellen des ÖPNV streuen Mitarbeitende der SWB manuell Salz, was gemäß § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung in Grenzen erlaubt ist. Hier werden jedoch mitunter übermäßige Mengen eingesetzt, auch in unmittelbarer Nähe zu Grünanla- gen (Abb. 3). Dies sollte künftig konsequent unterbunden werden. Zu 7: Anfang 2021 wurden verschiedene unzulässige Streusalzausbringungen auf Gehwegen an privat, gewerblich und öffentlich genutzten Gebäuden, alle in der Nähe von Straßenbäumen, bei der Leitstelle des Ordnungsdienstes gemeldet. Diese erklärte sich für nicht zuständig und verwies an die Untere Umweltbehörde. E-Mails dorthin mit Anzeigen der Vorfälle wurden monatelang nicht beantwortet oder bearbeitet. Bei Nachfrage verwies die Umweltbehörde wiederholt an die Stadtwerke. Diese ist aber gemäß § 8 der Straßenreinigungssatzung für die Ahndung von Verstö- ßen nicht zuständig. Schließlich wurden die Anzeigen von der Umweltbehörde an Amt 33 (Ord- nungsamt) weitergeleitet. Ob sie dort verfolgt wurden, ist nicht bekannt; angebotene Beweisfotos wurden nicht abgerufen.Seite 12 von 13 Abb. 3: Übermäßige Streusalzausbringung auf Gehwegen (hier in der Nähe einer ÖPNV-Haltestelle) schädigt auch die umliegenden Grünflächen. Zu 8: Hinweiszettel („Knöllchen“) an Kfz-Frontscheiben zeigen, dass unzulässiges Parken auf Grünflächen und Baumbeeten bisher vom Ordnungsdienst nicht geahndet wird, selbst wenn dieser Verstoß gemäß Bußgeldkatalog stärker sanktioniert ist als der tatsächlich geahndete, weitere Ver- stoß (z.B. falsche Ausrichtung des parkenden Fahrzeugs). Es erscheint daher notwendig, den Ordnungsdienst für diese Verstöße zu sensibilisieren. Mit freundlichen GrüßenSeite 13 von 13
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