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212091-06 · Beschlussvorlage

Sofortprogramm für Straßenbäume

Nummer
212091-06
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 13.06.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 21.06.2023 Empfehlung
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  1. 212091 Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume

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Beschlussvorlage
öffentlich
212091-06
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Sofortprogramm für Straßenbäume
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
21.06.2023 Empfehlung
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
(Vorbehaltlich der Beratung im Ausschuss für Umwelt, Lokale Agenda und
Klima)
Beschlussvorschlag aus dem Änderungsantrag der Koalition (DS 212091-05
AA), welcher im AUKLA am 17.01.2023 empfohlen wurde:
Die Verwaltung informiert auf Grundlage des Bürgerantrags und der
Stellungnahmen über ihre Presse- und ÖA-Kanäle umfänglich über
• die Schäden, die bei Befahren und Parken auf Baumscheiben für den
Baum entstehen,
• über das Verbot des Befahrens und Parkens auf Grünflächen und
Baumscheiben, und die mögliche Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit,
die per Gesetz damit einhergeht,
• das Patenschaftsprogramm für Baumbeete.
Parkverstöße auf Grünflächen und Baumscheiben werden im Rahmen des
Opportunitätsprinzips und nach entsprechender Ermessensausübung im
Rahmen der StVO bzw. der BKatV und der Bonner Straßenordnung geahndet.
Die Ordnungskräfte werden für diese besondere Problematik noch einmal
sensibilisiert.
Die Verwaltung wird gebeten, sukzessive im Rahmen der Baumkontrollen den
kostengünstigen und effektiven Schutz von Baumscheiben voranzutreiben.
Zu Beginn der Frostperiode klärt die Verwaltung proaktiv durch Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit über die gesetzlich vorgeschriebenen und besonders
ökologischen Beseitigungsmöglichkeiten von Eis und Schnee auf Gehwegen
und Straßen auf. Hier sollen auch gezielt Hausmeisterdienste angesprochen
werden, die in vielen Fällen die Räumarbeiten durchführen. Darüber hinaus
nimmt sie Kontakt mit der bonnorange auf, um Einstreupraktiken zu eruieren
und ggf. zu optimieren.Seite 1 von 13
Seite 2
Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten, bis zum nächsten Ausschuss für
Umwelt, Klima und lokale Agenda den aktuellen Sachstand des in Auftrag
gegebenen Baumkonzeptes sowie der überarbeiteten Baumschutzsatzung
vorzustellen.
Begründung
Der Bürgerantrag DS 212091 vom 03.11.2021 thematisiert ein Sofortprogramm
für Straßenbäume.
Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat den
Bürgerantrag mit der DS 212091 am 08.02.2023 angenommen.
Im Rahmen der Vorberatungen für den Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger wurden folgende Vorlagen in Allris eingestellt:
- - -
Der Bürgerantrag DS 212091 thematisiert ein Sofortprogramm für
Straßenbäume und hatte folgenden Beschlussvorschlag und Inhalt:
Ursprünglicher Beschlussvorschlag:
Der Antrag thematisiert ein Sofortprogramm für Straßenbäume.
Einzelheiten zu den Antragsinhalten und zur Begründung ergeben sich
aus beigefügtem Bürgerantrag.
Inhalt:
Zum Schutz der Straßenbäume werden folgende ab sofort umsetzbare
Maßnahmen ergriffen, ggf. über die städtischen Vertretungspersonen
gemäß § 113 GO NRW:
1) Die Situation an den Baumbeeten städtischer Straßenbäume, v.a.
Zustand oder Fehlen von Absperrungen (Holzpfähle, Metallbügel,
Findlinge), Schäden an Boden und Vegetation, ihre Befahrbarkeit sowie
die Notwendigkeit von Absperrungen, wird durch die Baumkontrolleure
im Rahmen ihrer regulären Begehungen standardisiert erfasst.
2) Um das unzulässige Befahren und Parken von Kraftfahrzeugen auf
städtischen Baumbeeten zu verhindern, wird anhand der Ergebnisse
von 1) die Befahrbarkeit von Baumbeeten, wo nötig, durch geeignete
Absperrungen (z.B. Findlinge, Metallbügel), die neu oder instandgesetzt
werden (s. Abb. 1), verhindert.
3) Kleine Baumbeete werden daraufhin geprüft, ob sie in den Bereich
der Kronentraufe hinein erweitert werden können. Dies wird möglichst
oft umgesetzt (s. Abb. 2).Seite 2 von 13
Seite 3
4) Das Lagern und Abstellen schwerer Gegenstände auf Baumbeeten
und öffentlichen Grünflächen (z.B. Baufahrzeuge und Baumaschinen,
Baumaterialien, mobile Toilettenanlagen u.v.a.m.) etwa im Zuge von
Baumaßnahmen durch Dritte wird vertraglich untersagt. Das Verbot wird
kontrolliert, Verstöße werden spürbar sanktioniert. Auf die Stadtwerke
wird entsprechend eingewirkt.
5) Das Ausbringen von Feuchtsalz aus Streufahrzeugen wird so
gesteuert, dass bei Langsamfahrt oder Anhalten, etwa an Kreuzungen
oder roten Ampeln, die ausgestreute Menge entsprechend der
Fahrzeuggeschwindigkeit reduziert oder ganz gestoppt wird.
6) Die Stadtwerke und BonnOrange werden aufgefordert, die
Streusalzausbringung zum Schutz von straßennaher Vegetation weiter
zu reduzieren. Manuelles Streuen an Grünanlagen und Baumbeeten
wird auf das absolut notwendige Maß reduziert und nur bei
Extremwetterlagen erlaubt (vgl. Abb. 3); andernfalls sind abstumpfende
Mittel zu verwenden.
7) Die derzeit offenbar noch unklaren städtischen Zuständigkeiten zur
Ahndung von verbotener Streusalzausbringung auf Gehwegen werden
geklärt und der Öffentlichkeit aktiv auf verschiedenen Wegen bekannt
gemacht. Anzeigen wird nachgegangen.
8) Der Verkehrsordnungsdienst ahndet Parkverstöße auf Grünflächen
und Baumbeeten.
Weitere Einzelheiten zum angeregten Projekt und zur Begründung
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
- - -
Bei der DS 212091-01 ST handelt es sich um eine Vertragungsbitte, da die
Stellungnahme noch nicht zur Beratung vorlag.
- - -
Zum ursprünglichen Antrag hatte die Verwaltung unter DS 212091-02 ST die
folgende Stellungnahme mit geändertem Beschlussvorschlag abgegeben:
Inhalt der Stellungnahme:
Baumbeete (zu Nrn. 1 – 4, 8)
Über 125.000 Bäume in Grünanlagen, an Straßen, auf Friedhöfen, an
Bachläufen und in Sport- und Bäderanlagen machen Bonn zu einer
überdurchschnittlichen grünen Stadt. Dabei prägen auch die rund
30.000 Straßenbäume das Stadtbild. Sie stehen für Lebensqualität,
bieten Tieren und Insekten des Siedlungsraumes Habitate und haben
eine hohe ökologische Funktion für das Stadtklima. Gerade die
Stadtbäume leiden aber auch besonders unter den Folgen des
Klimawandels. Die Stadt Bonn investiert deswegen stark in die
Baumpflege sowie in Ersatzpflanzungen: Über 650 Straßenbäume hatSeite 3 von 13
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das Amt für Umwelt und Stadtgrün allein diesen Winter gepflanzt.
In der aktuellen Pflanzperiode zwischen Winter 2021 und Frühjahr 2022
investierte die Stadt rund 2,6 Millionen Euro in die Pflanzung von 676
Straßenbäumen. Im gleichen Zeitraum mussten 275 kranke oder
bruchgefährdete Straßenbäume gefällt werden. Somit ergibt sich eine
positive Bilanz von 401 neuen Bäumen. Die Zahl der leeren Baumbeete
konnte so deutlich reduziert werden. Fehlende Straßenbäume sollen
zeitnah und kontinuierlich ersetzt werden. Die Anstrengungen beim
Thema Baumpflanzungen und –pflege werden weiter intensiviert.
Der Straßenbaum muss mit schwierigeren Bedingungen
zurechtkommen, als der gleiche Baum im Park oder in der freien
Landschaft. Höhere Temperaturen in der Innenstadt, stark versiegelte
Flächen und kleine Baumscheiben, der Eintrag von Streusalz,
Parkdruck und Bodenarbeiten aufgrund von Leitungsverlegungen – all
diesen Stressfaktoren sind Straßenbäume ausgesetzt. Sie erreichen
somit in der Regel eher ein kritisches Alter, in dem sie anfällig für
Krankheiten und Schädlingen werden.
Bevor neue Bäume gepflanzt werden, werden die Baumbeete in der
Regel aufwendig saniert.
Die meisten vorhandenen Baumscheiben sind nach dem heutigen Stand
der Technik zu klein, daher wird zunächst geprüft, ob sie vergrößert
werden können. Die Pflanzgruben sollten mindestens zwölf Kubikmeter
groß sein, das sind die Mindestanforderungen (gemäß der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.,
FLL), damit die Bäume eine Chance haben, sich gut zu entwickeln.
Besser wären noch größere Pflanzgruben, aber insbesondere in den
alten, engeren Stadtvierteln ist dieser Platz in den seltensten Fällen
vorhanden. Hier wird optimiert, wenn immer es möglich ist.
Die Pflanzgruben werden mit einem speziellen Baumsubstrat aufgefüllt
und ein Wurzelschutz eingebaut, um benachbarte Leitungen zu
schützen. Oberirdisch wird die Baumscheibe mit Pollern oder
Baumschutzbügeln gesichert und das Beet wird mit unterschiedlichen
Bodendeckern oder insektenfreundlichen Staudenmischungen
bepflanzt.
In seltenen Fällen können leere Baumbeete nicht wieder bepflanzt
werden, z.B. weil im Bereich der zu vergrößernden Pflanzgrube
Versorgungsleitungen verlaufen, private Bäume auf die Straße
überragen oder Grundstückseinfahrten und Straßenlaternen im Weg
sind. Die Mitarbeitenden prüfen dann, ob die Baumscheibe verlegt
werden kann. Nur in Ausnahmefällen ist keine Ersatzpflanzung möglich.
Neu gepflanzte Bäume sind besonders empfindlich und benötigen eine
besonders intensive Pflege. Daher ist es wichtig, dass ein Baum dort
gepflanzt wird, wo er gute Entwicklungsmöglichkeiten vorfindet. Die
Stadt prüft derzeit, in welchen bisher baumlosen Straßen im Stadtgebiet
zusätzliche Baumstandorte entstehen könnten. Voraussichtlich bereits
im kommenden Winter können Straßenbäume an neuen StandortenSeite 4 von 13
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gepflanzt werden.
Die städtischen Baumbeete sind bereits jetzt in vielen Fällen durch
Metallbügel oder Holzpfähle vor Befahren geschützt. Bei vielen
Baumstandorten fehlen solche Vorkehrungen jedoch. Vor einem
Anbringen oder Einbau zusätzlicher Metallbügel o.Ä. sind vielfältige
Aspekte abzuwägen: Sichtbarkeit, Abstand von der Fahrbahn, Verlust
von offenen Bodenflächen.
Eine systematische und flächendeckende Erfassung aller vorhandenen
Schutzvorkehrungen an Baumbeeten stellt einen erheblichen Aufwand
dar, für den aktuell keine Kapazitäten vorhanden sind. Im Zuge von
Baumersatzpflanzungen werden in den betreffenden Straßen auch
benachbarte Baumstandorte auf Verbesserungsmöglichkeiten (wie oben
beschrieben) geprüft und umgesetzt. Wo im Rahmen der
Grünflächenunterhaltung die Notwendigkeit eines Überfahrschutzes
bzw. dessen Reparatur erkannt wird, erfolgt ein Einbau bzw. eine
Anbringung oder Reparatur.
Im Rahmen des Aktionsprogramms Biodiversität 2021-2031 ist die
Erstellung eines Baumprogramms für das gesamte Stadtgebiet
vorgesehen. Damit verbunden sind regelmäßige Kontrollen und eine
entsprechende Pflege städtischer Bäume, um die Entwicklung und den
langfristigen Erhalt von sicheren und gesunden Altbäumen im gesamten
Stadtgebiet zu fördern. Um den Baumbestand in bislang baumarmen
Stadtquartieren und Straßen zu vergrößern, soll zudem durch die
Aufstellung eines Stadtbaumkonzepts analysiert werden, wo und in
welchem Umfang zusätzliche Baumpflanzungen möglich sind. Darüber
hinaus ist die Fortführung des Programms von Grünpatenschaften im
Straßenbegleitgrün im gesamten Stadtgebiet vorgesehen. Durch diese
Maßnahmen soll nachhaltig die Funktionsfähigkeit des Baumbestandes
in Bonn gesichert werden.
Bei Bauvorhaben, wie etwa Leitungsverlegungen, wird immer ein
Baumschutz an Baustellen gemäß ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN
18920 während der gesamten Dauer der Baumaßnahme gefordert. Zu
erhaltende Bäume werden mittels Stammschutz oder ortsfesten
Holzzäunen vor baubedingten Beeinträchtigungen geschützt und
Wurzeln im besten Falle nicht beschädigt, indem z.B. Leitungen
darunter hergelegt werden. Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen
sind im ungefestigten Kronentraufbereich von Bäumen grundsätzlich
nicht zulässig. Entsprechende Auflagen zum Baumschutz werden
regelmäßig in Baugenehmigungen aufgenommen. Zur Sicherstellung
entsprechender Maßnahmen kommt immer häufiger eine sog.
Umweltbaubegleitung zum Einsatz.
Firmen, die gegen entsprechende Auflagen verstoßen, werden zu
Abhilfe und Schadensbeseitigung aufgefordert. Bei Sondernutzungen ab
20 m² wird zudem eine Bürgschaft von mind. € 100,-/m² zur
Absicherung evtl. entstandener Schäden gefordert. Sofern die
betreffenden Bäume durch die Baumschutzsatzung der Bundesstadt
Bonn geschützt sind, stellt ein Zuwiderhandeln gegen die
Schutzauflagen auch einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung dar,Seite 5 von 13
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der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die Kontrolle von vertraglichen Bestimmungen fällt nicht in die
Zuständigkeit des kommunalen Ordnungsdienstes. Vertragliche
Bestimmungen unterliegen dem Privatrecht.
Verkehrsordnungswidrigkeiten werden durch den Verkehrsaußendienst
geahndet.
Streusalz (zu Nrn. 5 – 7)
Das Ausbringen von Streusalz kann Bäume negativ beeinträchtigen,
indem beispielsweise der Wasser- und Nährstofftransport behindert
wird. Rechtsgrundlage für die Winterdienstpflichten der bonnorange
AöR und der hiervon betroffenen Fachämter sind § 9 III Straßen- und
Wegegesetz NRW i.V.m. § 1 II Straßenreinigungsgesetz NRW und §§ 1
II ff. Straßenreinigungssatzung unter Beachtung der hierzu ergangenen
einschlägigen Rechtsprechung.
Die Winterdienstfahrzeuge der bonnorange AöR bringen das
Streumaterial wegeabhängig aus. Sobald ein Fahrzeug auf einen
Kreuzungsbereich zufährt und dort anhält, wird die Förderung des
Streugutes unterbunden. Geringe Mengen, die sich in dem Förderkanal
befinden, rieseln dennoch auf den Streuteller, dessen
Drehgeschwindigkeit beim Anhalten reduziert wird und dadurch das
herabgefallene Streugut nicht sofort ausbringt. Beim Anfahren an einer
Kreuzung oder generell nach einem Stopp wird das angesammelte Salz,
das dann nicht mehr der vorherigen Einstellung der Streumenge
entspricht, durch die Erhöhung der Drehzahl des Streutellers beim
Anfahren als kreisförmig ausgeworfen. Dieser Vorgang erfolgt bei allen
Streufahrzeugen, die Feststoffe ausbringen, und kann leider nicht
unterbunden werden. Für den manuellen Einsatz (Streuen von Hand)
werden die Mitarbeiter*innen der bonnorange AöR sensibilisiert und es
wird soweit wie möglich auf den Einsatz von Salz verzichtet.
In der Bonner Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Gehwege
den Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke (Anlieger*innen)
übertragen. Damit niemand durch einen Sturz zu Schaden kommt, muss
der Gehweg neben und vor dem Haus von Schnee und Eis befreit
werden. Gestreut werden soll mit abstumpfenden Stoffen wie zum
Beispiel mit Sand, Sägemehl oder Splitt. Die Stadt Bonn weist
ausdrücklich darauf hin, dass es laut Straßenreinigungssatzung auf
Schrittwegen grundsätzlich nicht erlaubt ist, Salz zu streuen. Dieses
gefährdet Pflanzen und Grundwasser. Ausnahmen gelten nur, wenn
extreme Witterungsverhältnisse herrschen oder es sich um
außergewöhnliche Gefahrenstellen handelt, an denen keine andere
wirksame Möglichkeit besteht.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in
der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit
für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 6 von 13
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- - -
Am 18.08.2022 hat der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda
(AUKLA) folgende Maßgabe beschlossen:
Der Bürgerantrag wird mit der Maßgabe vertagt, welche Herr Dr.
Janicke –SPD- beantragte, die Beantwortung der Fragen und
Anmerkungen, die sich in der Aussprache zu dem TOP 5.8 ergeben
haben, in eine ergänzende Stellungnahme zu fassen.
1. Manche Bäume sind nicht hinreichend geschützt. Kann man Geld,
das für Neupflanzung vorgesehen ist, umwidmen, dass man davon auch
Schutzeinrichtungen für bestehende Bäume finanziert?
2. Warum kann man Verstöße nicht ahnden bzw. „Knöllchen“ verteilen,
wenn sich die Autofahrer in Baumbeete stellen?
3. Es muss wichtiger sein, bestehende Bäume zu erhalten, als Neue zu
pflanzen, insbesondere im Anbetracht der Preise für Neupflanzungen.
Darüber hinaus ist Ziffer 1 der Stellungnahme so umzuwandeln, dass
Aufforderungen auch an die Bevölkerung gehen, so etwas zu melden.
- - -
Bei der DS 212091-03 ST handelt es sich um eine Vertragungsbitte, da die
Stellungnahme zu den Maßgaben aus dem AUKLA 18.08.2022 noch nicht zur
Beratung vorlag.
- - -
Zur Maßgabe hatte die Verwaltung unter DS 212091-04 ST die folgende
ergänzende Stellungnahme abgegeben:
1. Manche Bäume sind nicht hinreichend geschützt. Kann man Geld,
das für Neupflanzung vorgesehen ist, umwidmen, dass man davon
auch Schutzeinrichtungen für bestehende Bäume finanziert?
Da das Geld für die Neupflanzungen explizit hierfür zur Verfügung
gestellt wurde, ist eine ‚Umwidmung‘ nicht einfach möglich. Ferner sind
Neupflanzungen für die Zukunftsfähigkeit ein grundlegender Baustein,
welcher nicht geschwächt werden sollte. Bereits heute werden
nachträglich Altbäume mit Schutzeinrichtungen versehen. Diese werden
aus dem allgemeinen Haushalt finanziert. Wenn darüber hinaus weitere
Maßnahmen umgesetzt werden sollen, ist zusätzliches Geld hierfür
bereitzustellen. Für die Haushaltsjahre 2023 und 24 sind je 50.000,- €
angemeldet. Bei Bestandsbäumen ist ein wirksamer Schutz nur
begrenzt umsetzbar, da z.B. beim Einbau von Schutzbügeln der Eingriff
in die Wurzeln negativer wär, als die Situation in ihrem Zustand zu
belassen. Hier ist das Legen von Findlingen oft die einzige Möglichkeit.
Für das Legen eines Findlings sind Kosten in Höhe von ca. 250,- €
anzusetzen. Werden vier Steine benötigt, entstehen somit Kosten in
Höhe von 1.000,- €/Baum.Seite 7 von 13
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2. Warum kann man Verstöße nicht ahnden bzw. „Knöllchen“ verteilen,
wenn sich die Autofahrer in Baumbeete stellen?
Gem. Straßenordnung § 3 Abs. 2 dürfen Anlagen nicht befahren
werden. Als Anlagen gelten gem. § 2 Abs. 2 Pkt. 1 u.a. alle der
Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden Grünanlagen. Zählt
man die Straßenverkehrsgrünanlagen hierzu, so liegt gem. § 9 Abs. 1
Pkt. 2 eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Kraftfahrzeug eine solche
Anlage befährt. (Die Straßenordnung soll überarbeitet werden. Ggf.
macht es Sinn, hier die Verkehrsgrünanlagen unter § 2 gesondert
aufzuführen, um hier eine Eindeutigkeit zu erlangen.) Weiterhin ist es
gem. Baumschutzsatzung § 2 ein Befahren der Baumscheibe verboten.
Auch in diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 6 vor.
Allerdings ist es hier sehr aufwändig in vielen Fällen sogar unmöglich
einen klaren Beweis der Schädigung im Einzelfall nachzuweisen, da hier
bereits in den meisten Fällen hohe Verdichtungen auf Grund
vorangegangener Befahrungen vorhanden sind.
3. Es muss wichtiger sein, bestehende Bäume zu erhalten, als Neue
zu pflanzen, insbesondere im Anbetracht der Preise für
Neupflanzungen. Darüber hinaus ist Ziffer 1 der Stellungnahme so
umzuwandeln, dass Aufforderungen auch an die Bevölkerung
gehen, so etwas zu melden.
Auch, wenn es im Stadtgebiet sehr alte Bäume gibt, so wird ein
Straßenbaum aktuell im Durchschnitt lediglich ca. 45 Jahre alt. Dies liegt
u.a. an der mangelhaften Pflanzgrube, welche noch bis in die 80er
standardmäßig gebaut wurde. Somit ist die positive Wirkung der
Bestandbäume nur bei einem Bruchteil dessen, was diese leisten
könnten. So mögen die meisten Bäume für einen ungeschulten Blick
vital aussehen, allerdings sind sie bereits in ihrer Leistung
eingeschränkt. Auf Grund der schlechten Bodenverhältnisse steht der
Aufwand, die Lebensspanne dieser Bäume auch nur um wenige Jahre
zu verlängern, in keinem Verhältnis, zumal solche Maßnahmen in
diesen Fällen nicht gesichert wirksam sind. Dennoch ist ein
entsprechender Schutz des Baumbestandes sinnvoll. Dieser ist bereits
u.a. durch die Baumschutzsatzung gegeben (die Bonner
Baumschutzsatzung wird aktuell überarbeitet, um den Schutz der
Bäume noch besser zu gestalten). Weiterhin ist bei der
Stellenfortschreibung 2023/2024 eine Stelle angemeldet, welche sich
verstärkt um den Baumschutz auf Baustellen, wie u.a. bei
Leitungsverlegungen, kümmern wird. Wie bereits beschrieben, ist für
eine zukunftsfähige Stadt der Erhalt des Bestandes auch durch den
Ersatz von ausgefallenen Bäumen aber auch durch die Ergänzung des
Bestandes an bisher nicht begrünten Stellen zwingend erforderlich. Nur
so können aktuelle Defizite in der Zukunft gemindert und im besten Fall
behoben werden. Weiterhin werden bei Neupflanzungen aktuelle
Standards zu Baumgruben berücksichtigt, sodass die
Wahrscheinlichkeit, dass diese in Zukunft einen höheren
Altersdurchschnitt erzielen werden, maximiert wird.
- - -Seite 8 von 13
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Der Änderungsantrag der Koalition unter der DS 212091-05 AA mit dem oben
stehenden Beschlussvorschlag hatte folgende Begründung:
Straßenbäume filtern die Luft, produzieren Sauerstoff, spenden
Schatten und erfreuen Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere Altbäume
gilt es zu schützen, da diese eine besonders hohe Leistung erzielen.
Gleichzeitig ist den meisten wohl nicht bewusst, was sie selber zur
gezielten Unterstützung unseres Straßenbegleitgrüns tun können.
Die Bürgerinnen und Bürger Bonns sollen umfänglich über die
obenstehende Problematik aufgeklärt werden. In den seltensten Fällen
lassen sich böse Absichten vermuten, sondern schlichte Unkenntnis.
Gleichzeitig sollen die Schäden, die durch die Belastung und starke
Beanspruchung der Baumbeete entstehen, effektiv vermieden werden.
Dafür ist die tatsächliche Ahnung dieser Ordnungswidrigkeit die
Voraussetzung.
Wir möchten gemeinsam mit der Verwaltung, insbesondere mit dem
Amt für Umwelt und Stadtgrün, an dem nachhaltigen Schutz der
Bestandsbäume arbeiten und gleichzeitig Standorte für neue Straßen-
und Stadtbäume vorantreiben. Dafür wurden bereits wichtige Dinge in
die Wege geleitet, wie bspw. die Überarbeitung der
Baumschutzsatzung, das Baumkonzept, Grün- und
Baumbeetpatenschaften und die Erstellung eines
Schwammstadtkonzeptes für Bonn. Für uns sind diese Initiativen
maßgeblich für den Erhalt und für die Stärkung der Stadtökologie.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 9 von 13
03.11.2021
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
53103 Bonn
Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
Anregung Nr. 8: Sofortprogramm für Straßenbäume
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung.
Beschlussvorschlag
Zum Schutz der Straßenbäume werden folgende ab sofort umsetzbare Maßnahmen ergriffen, ggf.
über die städtischen Vertretungspersonen gemäß § 113 GO NRW:
1) Die Situation an den Baumbeeten städtischer Straßenbäume, v.a. Zustand oder Fehlen von
Absperrungen (Holzpfähle, Metallbügel, Findlinge), Schäden an Boden und Vegetation, ihre
Befahrbarkeit sowie die Notwendigkeit von Absperrungen, wird durch die Baumkontrolleure
im Rahmen ihrer regulären Begehungen standardisiert erfasst.
2) Um das unzulässige Befahren und Parken von Kraftfahrzeugen auf städtischen Baumbeeten zu
verhindern, wird anhand der Ergebnisse von 1) die Befahrbarkeit von Baumbeeten, wo nötig,
durch geeignete Absperrungen (z.B. Findlinge, Metallbügel), die neu oder instand gesetzt
werden (s. Abb. 1), verhindert.
3) Kleine Baumbeete werden daraufhin geprüft, ob sie in den Bereich der Kronentraufe hinein
erweitert werden können. Dies wird möglichst oft umgesetzt (s. Abb. 2).
4) Das Lagern und Abstellen schwerer Gegenstände auf Baumbeeten und öffentlichen Grünflä-
chen (z.B. Baufahrzeuge und Baumaschinen, Baumaterialien, mobile Toilettenanlagen
u.v.a.m.) etwa im Zuge von Baumaßnahmen durch Dritte wird vertraglich untersagt. Das
Verbot wird kontrolliert, Verstöße werden spürbar sanktioniert. Auf die Stadtwerke wird ent-
sprechend eingewirkt.
5) Das Ausbringen von Feuchtsalz aus Streufahrzeugen wird so gesteuert, dass bei Langsamfahrt
oder Anhalten, etwa an Kreuzungen oder roten Ampeln, die ausgestreute Menge entsprechend
der Fahrzeuggeschwindigkeit reduziert oder ganz gestoppt wird.
6) Die Stadtwerke und BonnOrange werden aufgefordert, die Streusalzausbringung zum Schutz
von straßennaher Vegetation weiter zu reduzieren. Manuelles Streuen an Grünanlagen und
Baumbeeten wird auf das absolut notwendige Maß reduziert und nur bei Extremwetterlagen
erlaubt (vgl. Abb. 3); andernfalls sind abstumpfende Mittel zu verwenden.Seite 10 von 13
7) Die derzeit offenbar noch unklaren städtischen Zuständigkeiten zur Ahndung von verbotener
Streusalzausbringung auf Gehwegen werden geklärt und der Öffentlichkeit aktiv auf verschie-
denen Wegen bekannt gemacht. Anzeigen wird nachgegangen.
8) Der Verkehrsordnungsdienst ahndet Parkverstöße auf Grünflächen und Baumbeeten.
Begründung
Nicht nur angesichts der Klimakrise kommt Bäumen im Stadtgebiet eine große Wohlfahrtswir-
kung zu. Klimaexperten sprechen sich deshalb dafür aus, die Anzahl der Bäume deutlich zu erhö-
hen. Umso wichtiger und kurzfristig wirksamer ist es, den vorhandenen Bestand gegen Beein-
trächtigungen zu schützen. Dies betrifft auch die oft vernachlässigten Wurzelbereiche, den Boden
und die Vegetation auf Baumbeeten.
Zu 1: Viele öffentliche Grünanlagen, insbesondere Baumbeete, werden unzulässigerweise zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt und dadurch stark geschädigt. Der Zustand der Baumbeete
und Absperrungen kann ohne großen Mehraufwand durch die städtischen Baumkontrolleure stan-
dardisiert erfasst werden, zusätzlich zur regulären elektronischen Erfassung des Baumzustandes.
Zu 2: Das Befahren und Parken schädigt die Bäume und die Vegetation der Beete durch Boden-
verdichtung, ggf. vorhandene Bewässerungseinrichtungen werden zerstört. Oftmals ist das Parken
zwischen oder an Straßenbäumen zulässig. Zerstörte oder nicht vorhandene Absperrungen verhin-
dern aber oft nicht, dass Fahrzeuge zusätzlich oder in einer Weise parken, die zu Schäden an den
Bäumen führen, etwa wenn ein zwischen zwei Baumbeeten gelegener Stellplatz für ein Fahrzeug
auf Kosten der angrenzenden Baumbeete von zwei Fahrzeugen genutzt wird (Abb. 1).
Abb. 1: Hier ist nur Platz für einen Pkw. Auch wenn auf dem Foto nur einer direkt auf einem Baumbeet parkt,
werden Baumbeete und Bäume durch das Rangieren beim Ein- und Ausparken ramponiert. Absperrungen an
den Baumbeeten würden Bäume und Baumbeete schützen. Alle eig. Aufnn.
Zu 3: Baumbeete sind oft klein und umfassen nicht den Bereich des Feinwurzelwerks unterhalb
der Kronentraufe, der für die Aufnahme von Wasser und Nährstoffen besonders wichtig ist. Sind
solche Flächen aktuell unbefestigt, können und sollten sie kurzfristig gegen Befahren und Parken
mit Kraftfahrzeugen gesichert werden (s. Abb. 2). Sind sie hingegen versiegelt, können Entsiege-
lungen unterhalb der Kronentraufe eine weitere sinnvolle Möglichkeit sein, die Vitalität der Stra-
ßenbäume ggf. auch auf Kosten von Abstellflächen zu sichern.Seite 11 von 13
Abb. 2: Die Fläche zwischen zwei Bäumen ist unbefestigt und sollte gegen Befahren
gesichert werden, um das Feinwurzelwerk der Bäume und deren Vitalität zu schützen.
Zu 4: Bodenverdichtung schädigt alle Vegetation auf den Grünflächen mechanisch, vermindert die
Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens, schädigt die Bodenfauna, beeinträchtigt die Aufnahme von
Wasser und Nährstoffen durch die Vegetation etc. Neben den üblichen Sicherungsmaßnahmen
von Bäumen bei Baumaßnahmen (v.a. bzgl. Stamm und Wurzelwerk) sind zusätzliche Bestim-
mungen mit Sanktionsmöglichkeiten angeraten.
Zu 5: Derzeit wird die ausgebrachte Feuchtsalzmenge offenbar nicht von der Fahrgeschwindigkeit
beeinflusst. An beampelten Kreuzungen, Einmündungen etc. befinden sich auf Straßen und Wegen
oftmals große Mengen von Salz in kreisförmiger Anordnung, die von wartenden Streufahrzeugen
stammen. Boden und Vegetation in der Nähe befindlicher Grünflächen werden durch diese großen
Salzmengen unnötigerweise geschädigt.
Zu 6: Unter anderem in der Nähe von Haltestellen des ÖPNV streuen Mitarbeitende der SWB
manuell Salz, was gemäß § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung in Grenzen erlaubt ist. Hier
werden jedoch mitunter übermäßige Mengen eingesetzt, auch in unmittelbarer Nähe zu Grünanla-
gen (Abb. 3). Dies sollte künftig konsequent unterbunden werden.
Zu 7: Anfang 2021 wurden verschiedene unzulässige Streusalzausbringungen auf Gehwegen an
privat, gewerblich und öffentlich genutzten Gebäuden, alle in der Nähe von Straßenbäumen, bei
der Leitstelle des Ordnungsdienstes gemeldet. Diese erklärte sich für nicht zuständig und verwies
an die Untere Umweltbehörde. E-Mails dorthin mit Anzeigen der Vorfälle wurden monatelang
nicht beantwortet oder bearbeitet. Bei Nachfrage verwies die Umweltbehörde wiederholt an die
Stadtwerke. Diese ist aber gemäß § 8 der Straßenreinigungssatzung für die Ahndung von Verstö-
ßen nicht zuständig. Schließlich wurden die Anzeigen von der Umweltbehörde an Amt 33 (Ord-
nungsamt) weitergeleitet. Ob sie dort verfolgt wurden, ist nicht bekannt; angebotene Beweisfotos
wurden nicht abgerufen.Seite 12 von 13
Abb. 3: Übermäßige Streusalzausbringung auf Gehwegen (hier in der Nähe einer ÖPNV-Haltestelle)
schädigt auch die umliegenden Grünflächen.
Zu 8: Hinweiszettel („Knöllchen“) an Kfz-Frontscheiben zeigen, dass unzulässiges Parken auf
Grünflächen und Baumbeeten bisher vom Ordnungsdienst nicht geahndet wird, selbst wenn dieser
Verstoß gemäß Bußgeldkatalog stärker sanktioniert ist als der tatsächlich geahndete, weitere Ver-
stoß (z.B. falsche Ausrichtung des parkenden Fahrzeugs). Es erscheint daher notwendig, den
Ordnungsdienst für diese Verstöße zu sensibilisieren.
Mit freundlichen GrüßenSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 20:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de