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212091-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume

Nummer
212091-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.01.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 08.02.2023 Kenntnisnahme
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  1. 212091 Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212091-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
16.11.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Manche Bäume sind nicht hinreichend geschützt. Kann man Geld, das
für Neupflanzung vorgesehen ist, umwidmen, dass man davon auch
Schutzeinrichtungen für bestehende Bäume finanziert?
Da das Geld für die Neupflanzungen explizit hierfür zur Verfügung
gestellt wurde, ist eine ‚Umwidmung‘ nicht einfach möglich. Ferner sind
Neupflanzungen für die Zukunftsfähigkeit ein grundlegender Baustein,
welcher nicht geschwächt werden sollte. Bereits heute werden
nachträglich Altbäume mit Schutzeinrichtungen versehen. Diese werden
aus dem allgemeinen Haushalt finanziert. Wenn darüber hinaus weitere
Maßnahmen umgesetzt werden sollen, ist zusätzliches Geld hierfür
bereitzustellen. Für die Haushaltsjahre 2023 und 24 sind je 50.000,- €
angemeldet. Bei Bestandsbäumen ist ein wirksamer Schutz nur
begrenzt umsetzbar, da z.B. beim Einbau von Schutzbügeln der Eingriff
in die Wurzeln negativer wär, als die Situation in ihrem Zustand zu
belassen. Hier ist das Legen von Findlingen oft die einzige Möglichkeit.
Für das Legen eines Findlings sind Kosten in Höhe von ca. 250,- €
anzusetzen. Werden vier Steine benötigt, entstehen somit Kosten in
Höhe von 1.000,- €/Baum.
2. Warum kann man Verstöße nicht ahnden bzw. „Knöllchen“ verteilen,
wenn sich die Autofahrer in Baumbeete stellen?
Gem. Straßenordnung § 3 Abs. 2 dürfen Anlagen nicht befahren
werden. Als Anlagen gelten gem. § 2 Abs. 2 Pkt. 1 u.a. alle der
Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden Grünanlagen. Zählt
man die Straßenverkehrsgrünanlagen hierzu, so liegt gem. § 9 Abs. 1
Pkt. 2 eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Kraftfahrzeug eine solche
Anlage befährt. (Die Straßenordnung soll überarbeitet werden. Ggf.
macht es Sinn, hier die Verkehrsgrünanlagen unter § 2 gesondert
aufzuführen, um hier eine Eindeutigkeit zu erlangen.) Weiterhin ist es
gem. Baumschutzsatzung § 2 ein Befahren der Baumscheibe verboten.
Auch in diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 6 vor.
Allerdings ist es hier sehr aufwändig in vielen Fällen sogar unmöglichSeite 1 von 2
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einen klaren Beweis der Schädigung im Einzelfall nachzuweisen, da hier
bereits in den meisten Fällen hohe Verdichtungen auf Grund
vorangegangener Befahrungen vorhanden sind.
3. Es muss wichtiger sein, bestehende Bäume zu erhalten, als Neue zu
pflanzen, insbesondere im Anbetracht der Preise für Neupflanzungen.
Darüber hinaus ist Ziffer 1 der Stellungnahme so umzuwandeln, dass
Aufforderungen auch an die Bevölkerung gehen, so etwas zu melden.
Auch, wenn es im Stadtgebiet sehr alte Bäume gibt, so wird ein
Straßenbaum aktuell im Durchschnitt lediglich ca. 45 Jahre alt. Dies liegt
u.a. an der mangelhaften Pflanzgrube, welche noch bis in die 80er
standardmäßig gebaut wurde. Somit ist die positive Wirkung der
Bestandbäume nur bei einem Bruchteil dessen, was diese leisten
könnten. So mögen die meisten Bäume für einen ungeschulten Blick
vital aussehen, allerdings sind sie bereits in ihrer Leistung
eingeschränkt. Auf Grund der schlechten Bodenverhältnisse steht der
Aufwand, die Lebensspanne dieser Bäume auch nur um wenige Jahre
zu verlängern, in keinem Verhältnis, zumal solche Maßnahmen in
diesen Fällen nicht gesichert wirksam sind. Dennoch ist ein
entsprechender Schutz des Baumbestandes sinnvoll. Dieser ist bereits
u.a. durch die Baumschutzsatzung gegeben (die Bonner
Baumschutzsatzung wird aktuell überarbeitet, um den Schutz der
Bäume noch besser zu gestalten). Weiterhin ist bei der
Stellenfortschreibung 2023/2024 eine Stelle angemeldet, welche sich
verstärkt um den Baumschutz auf Baustellen, wie u.a. bei
Leitungsverlegungen, kümmern wird. Wie bereits beschrieben, ist für
eine zukunftsfähige Stadt der Erhalt des Bestandes auch durch den
Ersatz von ausgefallenen Bäumen aber auch durch die Ergänzung des
Bestandes an bisher nicht begrünten Stellen zwingend erforderlich. Nur
so können aktuelle Defizite in der Zukunft gemindert und im besten Fall
behoben werden. Weiterhin werden bei Neupflanzungen aktuelle
Standards zu Baumgruben berücksichtigt, sodass die
Wahrscheinlichkeit, dass diese in Zukunft einen höheren
Altersdurchschnitt erzielen werden, maximiert wird.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 08:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de