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212091 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume

Nummer
212091
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
08.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 08.11.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 08.02.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.01.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 08.02.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,8 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 212091-05 AA Koalitions-ÄA - Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume Antrag zur Vorlage 212091
  2. 212091-02 ST Sofortprogramm für Straßenbäume
  3. 212091-06 Sofortprogramm für Straßenbäume
  4. 212091-01 ST Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume
  5. 212091-03 ST Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume
  6. 212091-04 ST Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume

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Text anzeigen (7.999 Zeichen)
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
212091
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
03.11.2021
Bürgerantrag: Sofortprogramm für Straßenbäume
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
19.01.2022 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag thematisiert ein Sofortprogramm für Straßenbäume.
Einzelheiten zu den Antragsinhalten und zur Begründung ergeben sich aus
beigefügtem Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 5
03.11.2021
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
53103 Bonn
Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
Anregung Nr. 8: Sofortprogramm für Straßenbäume
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung.
Beschlussvorschlag
Zum Schutz der Straßenbäume werden folgende ab sofort umsetzbare Maßnahmen ergriffen, ggf.
über die städtischen Vertretungspersonen gemäß § 113 GO NRW:
1) Die Situation an den Baumbeeten städtischer Straßenbäume, v.a. Zustand oder Fehlen von
Absperrungen (Holzpfähle, Metallbügel, Findlinge), Schäden an Boden und Vegetation, ihre
Befahrbarkeit sowie die Notwendigkeit von Absperrungen, wird durch die Baumkontrolleure
im Rahmen ihrer regulären Begehungen standardisiert erfasst.
2) Um das unzulässige Befahren und Parken von Kraftfahrzeugen auf städtischen Baumbeeten zu
verhindern, wird anhand der Ergebnisse von 1) die Befahrbarkeit von Baumbeeten, wo nötig,
durch geeignete Absperrungen (z.B. Findlinge, Metallbügel), die neu oder instand gesetzt
werden (s. Abb. 1), verhindert.
3) Kleine Baumbeete werden daraufhin geprüft, ob sie in den Bereich der Kronentraufe hinein
erweitert werden können. Dies wird möglichst oft umgesetzt (s. Abb. 2).
4) Das Lagern und Abstellen schwerer Gegenstände auf Baumbeeten und öffentlichen Grünflä-
chen (z.B. Baufahrzeuge und Baumaschinen, Baumaterialien, mobile Toilettenanlagen
u.v.a.m.) etwa im Zuge von Baumaßnahmen durch Dritte wird vertraglich untersagt. Das
Verbot wird kontrolliert, Verstöße werden spürbar sanktioniert. Auf die Stadtwerke wird ent-
sprechend eingewirkt.
5) Das Ausbringen von Feuchtsalz aus Streufahrzeugen wird so gesteuert, dass bei Langsamfahrt
oder Anhalten, etwa an Kreuzungen oder roten Ampeln, die ausgestreute Menge entsprechend
der Fahrzeuggeschwindigkeit reduziert oder ganz gestoppt wird.
6) Die Stadtwerke und BonnOrange werden aufgefordert, die Streusalzausbringung zum Schutz
von straßennaher Vegetation weiter zu reduzieren. Manuelles Streuen an Grünanlagen und
Baumbeeten wird auf das absolut notwendige Maß reduziert und nur bei Extremwetterlagen
erlaubt (vgl. Abb. 3); andernfalls sind abstumpfende Mittel zu verwenden.Seite 2 von 5
7) Die derzeit offenbar noch unklaren städtischen Zuständigkeiten zur Ahndung von verbotener
Streusalzausbringung auf Gehwegen werden geklärt und der Öffentlichkeit aktiv auf verschie-
denen Wegen bekannt gemacht. Anzeigen wird nachgegangen.
8) Der Verkehrsordnungsdienst ahndet Parkverstöße auf Grünflächen und Baumbeeten.
Begründung
Nicht nur angesichts der Klimakrise kommt Bäumen im Stadtgebiet eine große Wohlfahrtswir-
kung zu. Klimaexperten sprechen sich deshalb dafür aus, die Anzahl der Bäume deutlich zu erhö-
hen. Umso wichtiger und kurzfristig wirksamer ist es, den vorhandenen Bestand gegen Beein-
trächtigungen zu schützen. Dies betrifft auch die oft vernachlässigten Wurzelbereiche, den Boden
und die Vegetation auf Baumbeeten.
Zu 1: Viele öffentliche Grünanlagen, insbesondere Baumbeete, werden unzulässigerweise zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt und dadurch stark geschädigt. Der Zustand der Baumbeete
und Absperrungen kann ohne großen Mehraufwand durch die städtischen Baumkontrolleure stan-
dardisiert erfasst werden, zusätzlich zur regulären elektronischen Erfassung des Baumzustandes.
Zu 2: Das Befahren und Parken schädigt die Bäume und die Vegetation der Beete durch Boden-
verdichtung, ggf. vorhandene Bewässerungseinrichtungen werden zerstört. Oftmals ist das Parken
zwischen oder an Straßenbäumen zulässig. Zerstörte oder nicht vorhandene Absperrungen verhin-
dern aber oft nicht, dass Fahrzeuge zusätzlich oder in einer Weise parken, die zu Schäden an den
Bäumen führen, etwa wenn ein zwischen zwei Baumbeeten gelegener Stellplatz für ein Fahrzeug
auf Kosten der angrenzenden Baumbeete von zwei Fahrzeugen genutzt wird (Abb. 1).
Abb. 1: Hier ist nur Platz für einen Pkw. Auch wenn auf dem Foto nur einer direkt auf einem Baumbeet parkt,
werden Baumbeete und Bäume durch das Rangieren beim Ein- und Ausparken ramponiert. Absperrungen an
den Baumbeeten würden Bäume und Baumbeete schützen. Alle eig. Aufnn.
Zu 3: Baumbeete sind oft klein und umfassen nicht den Bereich des Feinwurzelwerks unterhalb
der Kronentraufe, der für die Aufnahme von Wasser und Nährstoffen besonders wichtig ist. Sind
solche Flächen aktuell unbefestigt, können und sollten sie kurzfristig gegen Befahren und Parken
mit Kraftfahrzeugen gesichert werden (s. Abb. 2). Sind sie hingegen versiegelt, können Entsiege-
lungen unterhalb der Kronentraufe eine weitere sinnvolle Möglichkeit sein, die Vitalität der Stra-
ßenbäume ggf. auch auf Kosten von Abstellflächen zu sichern.Seite 3 von 5
Abb. 2: Die Fläche zwischen zwei Bäumen ist unbefestigt und sollte gegen Befahren
gesichert werden, um das Feinwurzelwerk der Bäume und deren Vitalität zu schützen.
Zu 4: Bodenverdichtung schädigt alle Vegetation auf den Grünflächen mechanisch, vermindert die
Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens, schädigt die Bodenfauna, beeinträchtigt die Aufnahme von
Wasser und Nährstoffen durch die Vegetation etc. Neben den üblichen Sicherungsmaßnahmen
von Bäumen bei Baumaßnahmen (v.a. bzgl. Stamm und Wurzelwerk) sind zusätzliche Bestim-
mungen mit Sanktionsmöglichkeiten angeraten.
Zu 5: Derzeit wird die ausgebrachte Feuchtsalzmenge offenbar nicht von der Fahrgeschwindigkeit
beeinflusst. An beampelten Kreuzungen, Einmündungen etc. befinden sich auf Straßen und Wegen
oftmals große Mengen von Salz in kreisförmiger Anordnung, die von wartenden Streufahrzeugen
stammen. Boden und Vegetation in der Nähe befindlicher Grünflächen werden durch diese großen
Salzmengen unnötigerweise geschädigt.
Zu 6: Unter anderem in der Nähe von Haltestellen des ÖPNV streuen Mitarbeitende der SWB
manuell Salz, was gemäß § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung in Grenzen erlaubt ist. Hier
werden jedoch mitunter übermäßige Mengen eingesetzt, auch in unmittelbarer Nähe zu Grünanla-
gen (Abb. 3). Dies sollte künftig konsequent unterbunden werden.
Zu 7: Anfang 2021 wurden verschiedene unzulässige Streusalzausbringungen auf Gehwegen an
privat, gewerblich und öffentlich genutzten Gebäuden, alle in der Nähe von Straßenbäumen, bei
der Leitstelle des Ordnungsdienstes gemeldet. Diese erklärte sich für nicht zuständig und verwies
an die Untere Umweltbehörde. E-Mails dorthin mit Anzeigen der Vorfälle wurden monatelang
nicht beantwortet oder bearbeitet. Bei Nachfrage verwies die Umweltbehörde wiederholt an die
Stadtwerke. Diese ist aber gemäß § 8 der Straßenreinigungssatzung für die Ahndung von Verstö-
ßen nicht zuständig. Schließlich wurden die Anzeigen von der Umweltbehörde an Amt 33 (Ord-
nungsamt) weitergeleitet. Ob sie dort verfolgt wurden, ist nicht bekannt; angebotene Beweisfotos
wurden nicht abgerufen.Seite 4 von 5
Abb. 3: Übermäßige Streusalzausbringung auf Gehwegen (hier in der Nähe einer ÖPNV-Haltestelle)
schädigt auch die umliegenden Grünflächen.
Zu 8: Hinweiszettel („Knöllchen“) an Kfz-Frontscheiben zeigen, dass unzulässiges Parken auf
Grünflächen und Baumbeeten bisher vom Ordnungsdienst nicht geahndet wird, selbst wenn dieser
Verstoß gemäß Bußgeldkatalog stärker sanktioniert ist als der tatsächlich geahndete, weitere Ver-
stoß (z.B. falsche Ausrichtung des parkenden Fahrzeugs). Es erscheint daher notwendig, den
Ordnungsdienst für diese Verstöße zu sensibilisieren.
Mit freundlichen GrüßenSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 20:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de