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212089-06 · Beschlussvorlage

Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern

Nummer
212089-06
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.01.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 01.02.2024 Entscheidung federführend
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  1. 212089 Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern

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Beschlussvorlage
öffentlich
212089-06
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Städtisch
beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen
sichern
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.01.2024 Empfehlung
Rat 01.02.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Glasflächen, welche im städtischen Auftrag errichtet werden sollen, und
die aufgrund ihrer Flächengröße, ihres Standortes oder ihrer Umgebung
eine hohe Gefahr für Vogelschlag erwarten lassen, werden vor ihrer Er-
richtung mit hoch wirksamen Markierungen oder Mustern gegen Vogel-
kollisionen gesichert. Gefährdungen durch schon bestehende Glas-
scheiben werden nachträglich auf diese Weise entschärft.
Begründung
Der Bürgerantrag vom 03.11.2021 ist von dem Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger am 23.06.2022 an den Ausschuss für Umwelt, Klima
und Lokale Agenda (AUKLA) verwiesen worden, in welchem der Bürgerantrag
am 17.05.2023 vorberaten wurde, nachdem der AUKLA diesen in der Sitzung
vom 17.01.2023 zur Beratung in den SGB Betriebsausschuss verwiesen hatte,
welcher am 16.03.2023 dem Bürgerantrag inhaltlich zugestimmte, bevor der
Bürgerantrag dann am 30.08.2023 vom Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger angenommen wurde.
Durch die Annahme des Bürgerantrages im Bürgerausschuss werden die
Antraginhalte mit dieser Vorlage nun erneut dem AUKLA zur Fachberatung
vorgelegt, bevor sie im Rat beschlossen werden können.
- - -
Der Beschlussvorschlag entspricht dem Beschlussvorschlag des
Bürgerantrages DS 212089.Seite 1 von 16
Seite 2
Die vier vorliegenden Stellungnahmen der Verwaltung haben folgenden Inhalt:
1) DS 212089-02 ST
Die Verwaltung nimmt hiermit Stellung zu den Bürgeranträgen:
• Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen
Vogelkollisionen an Glas (DS 212087)
• Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen
Vogelkollisionen sichern (DS 212089)
• Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag
sichern (DS 212090)
Reflektierende und transparente Glasflächen an Gebäuden
stellen ein erhöhtes Kollisionsrisiko für Vögel dar. Die Tiere
nehmen transparente und reflektierende Flächen nicht als
Hindernis wahr und kollidieren bei dem Versuch, durch die
vermeintlich freien Bereiche hindurchzufliegen. Dabei können
sich die Vögel verletzten oder verenden
Das Auslösen eines Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 1 u. 2
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellt eine
Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar.
Das Problem des Vogelschlags an Glasflächen ist seit etlichen
Jahren wissenschaftlich erwiesen und auch bei der Stadt Bonn
bekannt, u.a.:
• Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben
(Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten, Beschluss 21/01 vom
19.02.2021)
• Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“
(Schweizerische Vogelwarte, 2012)
• Vogelanprall an Glasflächen (Wiener Umwelt
Anwaltschaft, 2019).
• Vogelschlag an Glas – Eine Hürde für die
Vorhabenzulassung? (B. Huggins, NuR 2019: 41,
511.-518)
Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen
Vogelkollisionen an Glas
Im Rahmen von Planungsverfahren (z.B. Bauleitplanverfahren)
oder bei der Zulassung von Vorhaben werden die Belange des
Artenschutzes beachtet. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung
(ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest
umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren
unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
In Rahmen einer ggf. erforderlichen vertiefenden
Artenschutzprüfung sind faunistischen Untersuchungen für das
gesamte Plangebiet sowie unmittelbar angrenzende, relevante
Habitatstrukturen durchzuführen. Maßnahmen zum Artenschutz
auch im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen
durch Licht und Glas sind innerhalb der ASP Stufe II zu ermitteln,Seite 2 von 16
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beschreiben und zu bewerten.
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sowie notwendige
Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind in den weiteren
Planungen verbindlich zu berücksichtigen und in den weiteren
Planungsprozessen einzubinden.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird standardmäßig in
allen Verfahrensstadien bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen beteiligt, prüft in dem Zusammenhang
erstellte Artenschutzgutachten und setzt sich dabei auch für
vogelfreundliche Planungen und Bauvorhaben ein. So wird in
sämtlichen Schritten der Bauleitplanverfahren die Ergreifung von
nachweislich wirksamen Maßnahmen zur Minimierung der
Gefährdung von Vögeln durch Glasflächen gefordert. Zusätzlich
werden Beispiele für die Anwendung wirksamer (u.a.
Markierungen der Scheiben durch Muster, Verwendung nicht-
transparenter Materialien, Vermeidung von Durchsichten) und
unwirksamer Maßnahmen (UV-Markierungen,
Greifvogelsilhouetten) genannt.
Planungs- und baurechtlich sind derzeit keine Regularien
vorhanden, die eine eindeutige und verbindliche
Rechtsgrundlage zum Vogelschutz an Glasfassaden darstellen.
Maßnahmen zum Artenschutz (wie z.B. Vogelschutzglas oder
entsprechend angepasste Beleuchtung) werden daher nicht als
Festsetzung sondern allenfalls als Hinweis in Bebauungspläne
übernommen. Aus planungsrechtlicher Sicht ist ungeklärt, ob § 9
(1) Nr. 20 BauGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage
bietet, z.B. Vogelschutzglas als Maßnahme in Bebauungsplänen
festzusetzen. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob in städtebaulichen
Verträgen entsprechende Maßnahmen vereinbart werden
können.
Der Rat hat die Verwaltung bereits 2014 beauftragt, Richtlinien
auszuarbeiten, wie formalisiert in B-Plan-Verfahren und
Baugenehmigungsverfahren sowohl bei privaten als auch bei
städtischen Projekten das Problem des Vogelschlags
berücksichtigt wird. Zugleich wurde die Verwaltung gebeten, mit
dem Städtetag NRW eine landesweit einheitliche Regelung zu
Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an spiegelnden
Fassaden und durchsichtigen Glaswänden zu erreichen (DS-Nr.
1410305EB4).
Wegen der Komplexität des Themas sowie beschränkter
personeller Kapazitäten konnte eine verwaltungsinterne,
ämterübergreifende Arbeitsgruppe zu der Thematik nicht
etabliert (DS-Nr. 1710621ST2) und abschließende Ergebnisse
noch nicht erarbeitet werden.
Neben der o.a. erforderlichen Klärung einer
bauplanungsrechtlichen Grundlage für die vom Antragsteller
gewünschten Festsetzungen sind für eine praktische Anwendung
in der Bauleitplanung eine Vielzahl weiterer Fragen zu klären,
insbesondere nach gerichtsfest anwendbaren technischen
Normen als fachliche Grundlage von eventuellen Festsetzungen
im Bebauungsplan bzw. Regelungen in öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen, sowie nach der Verhältnismäßigkeit bzw.
Angemessenheit pauschaler Festsetzungsvorgaben vs.Seite 3 von 16
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differenzierte Herangehensweise (je nach Typ des Baugebietes
und je nach Betroffenheit des Belangs Vogelschutz
entsprechend der konkreten Lage des Gebietes).
Die UNB plant die Erstellung eines Vogelschutzkonzepts zum
artenschutzgerechten Planen und Bauen mit Glas und Licht, das
einer einheitlich geregelten Berücksichtigung des Themas
dienen soll. Unter Berücksichtigung der rechtlichen
Rahmenbedingungen, soll das zentrale Element des Konzepts
ein abgestufter Kriterienkatalog zur Vermeidung von Vogelschlag
an Glasfassaden sein:
1. geringes Risiko – Information des Vorhabenträgers
/ Antragstellers über mögliche
Vermeidungsmaßnahmen
2. mittleres Risiko – Standardisierte Auflagen in der
Baugenehmigung
3. erhöhtes Risiko – Konzeption spezifischer
Maßnahmen zur Vogelschutz
Um der Notwendigkeit von Standards zur Festsetzung von
verbindlichen Maßnahmen zu unterstreichen, sieht das aktuell in
Überarbeitung befindliche Aktionsproramm
Biodiversität 2030 ebenfalls die grundsätzliche Festsetzung von
Maßnahmen gegen Vogelschlag in Planungen und bei
Bauvorhaben vor.
In einem nächsten Schritt sollen in einer der
verwaltungsinternen ämterübergreifenden
Arbeitsgruppe mögliche Prüfkriterien, Vorgehensweisen und
Maßnahmen abgestimmt und festgelegt werden sowie
entsprechende politische Beschlüsse vorbereitet werden.
Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen
sichern
Für die bestehende Problematik von Vogelkollisionen an Glas
sind Nebenbestimmungen und Auflagen im Rahmen
von Baugenehmigungsverfahren von besonderer Bedeutung.
Im Baugenehmigungsverfahren wird grundsätzlich die
Übereinstimmung der Planung mit dem Planungs- und
Bauordnungsrecht geprüft. Im Bauordnungsrecht existieren
keine verbindlichen Regularien zur maximalen Größe von
Fensterflächen oder zur Ergreifung von Maßnahmen gegen
Vogelkollisionen. Bei Bedarf wird zur Klärung des
Baunebenrechts auch Amt 67 / Untere Naturschutzbehörde
beteiligt. Gefährdungen für Vögel bei Neubauten werden geprüft
und es werden geeignete Maßnahmen gegen Vogelkollisionen
vorgeschlagen. Wenn erforderlich, werden u.a. dem Artenschutz
dienende Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung
aufgenommen.
Das derzeit in Überarbeitung befindliche Aktionsproramm
Biodiversität 2030 sieht die Erstellung eines städtischen
Konzeptes gegen Vogelschlag vor, dass konkrete Vorgaben zur
Berücksichtigung des Vogelschutzes bei Neubauten mit
Glaselementen vorgibt. Geplant ist - sofern hierfür eine rechtliche
Handhabe besteht - diese zukünftig bei Planungs- undSeite 4 von 16
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Genehmigungsverfahren und ggf. auch bei Bestandsgebäuden
bzw. bestehenden gefährlichen Glasflächen anzuwenden.
Dass für im städtischen Auftrag errichtete Gebäude bzw.
Glasflächen Maßnahmen gegen Vogelschlag getroffen werden,
ist aus Sicht des Artenschutzes sinnvoll und in Fällen mit
erhöhter Gefährdung erforderlich. Bei städtischen Bauvorhaben
mit großen Fensterflächen und erhöhtem Vogelschlagrisiko,
werden entsprechende Maßnahmen bereits umgesetzt.
Städtische Anlagen können gerade in Zeiten des Artenrückgangs
und der steigenden Bebauung eine wichtige Vorbildfunktion
hinsichtlich der Vereinbarkeit von Artenschutz und Architektur
einnehmen.
Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern
Der Bau und die Gestaltung von Wartehallen im Bonner
Stadtgebiet wird von der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH in
Abstimmung mit einem Konzessionspartner durchgeführt.
Alle neu aufzubauenden Wetterschutzeinrichtungen/Wartehallen
im Rahmen des Werberechtsvertrages oder durch den
Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) geförderter
Aufbauten, werden mit entsprechendem Vogelanprallschutz
versehen bzw. ausgeschrieben.
Grundsätzlich würde eine Nachrüstung aller Bestandshallen mit
Vogelschutzstreifen eine enorme finanzielle Belastung der SWB
bzw. des Konzessionärs bedeuten, die wirtschaftlich nicht
darstellbar ist. Der komplette Austausch der bestehenden
Wartehallen wurde dazu kalkuliert. Die Kosten für den Austausch
aller Scheiben der Bestandswartehallen liegt bei ca. 500.000
Euro. Diese Kosten ergeben sich aufgrund der
unterschiedlichsten Modelle der über 400 Bestandswartehallen.
Die in den Wartehallen verwendeten Glasscheiben haben
verschiedene Breiten, Größen, Tiefen und Einbaumechanismen.
Demnach müssten neue Glasscheiben für einzelne
Bestandswartehallentypen in großer Stückzahl individuell
angefertigt, geätzt / bedruckt und gelagert werden, was aufgrund
des häufig auftretenden Vandalismus mit entsprechendem
Glasbruch einen enorm hohen Lagerbestand mit
entsprechenden Kosten bedeuten würde. Eine individuelle
Anfertigung von Ersatzscheiben nach Vandalismusschäden ist
aus Sicherheitsgründen unpraktikabel, da die Reparatur von
Glasbruch und die Instandsetzung unmittelbar zu erfolgen hat
und eine anlassbezogene Anfertigung nicht in das Zeitraster
passt.
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Bonn steht im engen
Austausch mit den SWB und deren Konzessionspartner, um
Nachrüstungen auch bei bestehenden Wartehäuschen
umzusetzen. So werden in Einzelfällen Nachrüstungen
vorgenommen: In Kürze soll die Haltestelle „Limperich Nord“ mit
entsprechenden Vogelschutzmaßnahmen im Rahmen einer
ohnehin stattfindenden Baumaßnahme ausgerüstet werden, da
es hier zu wiederholten Vorkommnissen mit getöteten Vögeln
gekommen ist.
Solche Standorte mit nachweislich dringendem HandlungsbedarfSeite 5 von 16
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werden zukünftig entweder individuell berücksichtigt (z.B. im
Rahmen anstehender Ausbauten), im Austausch priorisiert oder
bei einem Neuaufbau berücksichtigt. Diese „Standorte mit
dringendem Handlungsbedarf“ zeichnen sich durch akute
Gefährdung von Vögeln aus, d.h. es kann ein "signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko" durch Vorfälle von Vogelschlag
nachgewiesen werden, z.B. durch Abdrücke an Scheiben oder
verunglückte Vögel, die den SWB oder der Unteren
Naturschutzbehörde gemeldet werden. Das beinhaltet neben
den Wartehallen auch gefährliche Glasscheiben an anderen
Gebäuden und Einrichtungen der Stadtwerke.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt
die Bürgeranträge damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in
§ 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
2) DS 212089-03 ST
Die Stellungnahme zu den Maßgaben aus der Sitzung des
AUKLA am 18.08.2022 sind noch in der verwaltungsinternen
Abstimmung und liegen zur Sitzung nicht rechtzeitig vor.
Die Verwaltung bittet daher um Vertagung der
zusammenhängenden Bürgeranträge:
• Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen
Vogelkollisionen sichern DS 212089
• Bürgerantrag: Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen
gegen Vogelkollisionen an Glas DS 212087
• Bürgerantrag: Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen
Vogelschlag sichern DS 212090
Der Antragsteller wurde darüber informiert und wird seinen
Bürgerantrag in der Sitzung des AUKLA am 03.11.2022
persönlich begründen.
3) DS 212089-04 ST
In der Sitzung des Umweltausschusses vom 18.08.2022 wurden
die Bürgeranträge TOP 5.5 – 5.7 (DS-
Nr. 212087, 212089, 212090) mit der Maßgabe vertagt, die
Fragen von Herrn von Raußendorf -Linke- zu beantworten.
Die Stadtverwaltung nimmt zu der Maßgabe wie folgt Stellung:
1. Gibt es eine rechtliche Pflicht der Stadt Bonn, die hier
möglicherweise seit geraumer Zeit ignoriert wird und der
die Stadt nicht nachkommt?
Das Amt für Umwelt und Stadtgrün sieht hier die Rechtslage
durch den § 44 BNatSchG eindeutig geregelt: Vermeidbare Fälle
von Vogelschlag, die eine signifikante Erhöhung des
Tötungsrisikos darstellen, erfüllen den Tatbestand desSeite 6 von 16
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Tötungsverbots für besonders geschützte Arten gem. § 44 (1)
Nr.1 BNatSchG. Um die Erfüllung dieses Tatbestands im
Vorhinein zu vermeiden, werden entsprechende
Vermeidungsmaßnahmen durch das Amt für Umwelt und
Stadtgrün bei Beteiligungen an Planungen und Bauvorhaben
regelmäßig als Auflage oder Festsetzung eingebracht. Dabei
gelten jedoch die unter Ziffer 4 aufgeführten Vorbehalte.
Bei Meldung über Fälle von Vogelschlag an Bestandsgebäuden
werden seitens des Amts für Umwelt und Stadtgrün
entsprechende Anordnungen getroffen, um den Missstand zu
beheben.
2. Wie kann es sein, dass die Stadt behauptet, es gäbe
keine Möglichkeit eine höhere Gefährdung sicher zu
definieren und dann nicht auf die Argumente der
Bürgeranträge eingeht? Diese Argumente der
Bürgeranträge zeigen, dass Kriterien für ein gut
handhabbares Bewertungssystems von der
Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen
Vogelschutzwarten möglich (LAG VSW 2021) vorliegen,
nach denen eine besondere Gefährlichkeit definiert
werden kann. Es wird erwartet, dass zumindest auf die
fachlichen Argumente der Vorlage eingegangen wird.
Wie das Bewertungssystem der LAG zeigt, hängt das Risiko für
Vogelschlag an Glasscheiben von verschiedenen Faktoren ab.
Werden nicht bereits frühzeitig in einer Planung grundlegend
Vogelschutzmaßnahmen festgelegt, bedarf es in den weiteren
Schritten einer detaillierten Einzelfallbetrachtung. Das fachlich
fundierte Bewertungssystem der LAG dient dabei bereits als
Leitfaden für die Bewertung von Glasscheiben mit erhöhtem
Risiko für Vogelschlag. Bei Planungs- und Bauverfahren werden
auf dieser Grundlage durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün
entsprechende Hinweise und Vermeidungsmaßnahmen als
Auflage oder Festsetzung eingebracht. Das Bewertungssystem
der LAG wird als Grundlage in das in Erstellung befindliche
Vogelschutzprogramm der Stadt einfließen.
3. Die Stadt Köln wird von dem Antragssteller als eine Stadt
mit einer deutlich besseren Praxis hervorgehoben. Gibt
es einen Kontakt mit der Stadt Köln, was macht die Stadt
Köln besser und was kann die Stadt Bonn von der Stadt
Köln lernen?
Zwischen der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln und
der Stadt Bonn besteht Kontakt und Austausch in dieser
Angelegenheit. Die Erstellung des Konzepts bei der Stadt Köln
wurde zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen und ist daher
bereits weiter fortgeschritten. Dadurch können dort bereits
Ansätze effektiver in der Praxis umgesetzt werden. Für die Stadt
Bonn bietet sich dadurch die Möglichkeit, im Austausch auf
bestehende Erfahrungswerte der Nachbarkommune
zurückzugreifen und das eigene Programm darauf basierend zuSeite 7 von 16
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gestalten.
4. Es gibt einen Dissens zwischen dem, was in den
Anträgen steht und den Ausführungen der Stellungnahme
zu dem was B-Pläne anbelangt. Es wird an dieser Stelle
um weitere Erläuterungen gebeten, da die Stellungnahme
nicht nachvollziehbar ist. Warum ist die Verwaltung der
Auffassung, dass aus planungsrechtlicher Sicht § 9 (1)
Nr. 20 BauGB keine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage bietet? Gibt es in dieser Frage
einschlägige Gerichtsurteile? Wie wird das in anderen
Städten gehandhabt? Sind Festlegungen im Rahmen von
städtebaulichen Verträgen nicht jederzeit möglich? Wo
werden Probleme gesehen, in Fällen in denen die Stadt
Auftraggeber einer Baumaßnahme ist? Hier sollte doch
eine Abgrenzung nicht so wichtig und im Zweifel eine
Entscheidung für den Vogelschutz immer möglich sein.
Festsetzungen in Bebauungsplänen hinsichtlich Vogelschlag
können im Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden.
Losgelöst hiervon gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften
zum Vogelschlag, sodass sich aus dem Bauordnungsrecht
hierzu keine Anforderungen ableiten lassen.
Es liegt bisher nur wenig Rechtsprechung zu Festsetzungen von
Vogelschutzglas in Bebauungsplänen vor:
Die Zulässigkeit einer Forderung nach Einbau bestimmter Gläser
außerhalb eines Bebauungsplanverfahrens bei einem
Bauvorhaben im baulichen Außenbereich und in einem FFH-
Gebiet wurde im Zusammenhang mit dem Drachenfelsrestaurant
bestätigt (VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2012 – 14 K 4263/11 –,
Rn. 64 - 67, juris).
Die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zur
Verwendung von Vogelschutzglas bei Wintergärten,
überwiegend verglasten Nebenanlagen sowie Erker- und
Eckfenstern auf der Grundlage von § 89 BauO NRW wurde erst
kürzlich durch das OVG NRW bestätigt (Urteil vom 7. April
2022 – 2 D 378/21.NE –, Rn. 3, juris). Aus Sicht der Verwaltung
hat das Gericht dabei nicht beachtet, dass § 89 (2) BauO NRW
es zwar zulässt, örtliche Bauvorschriften nach § 89 (1) BauO
NRW auch in Bebauungsplänen zu erlassen. Allerdings ist der
Regelungsumfang von § 89 (1) Nr. 1 BauO NRW beschränkt auf
Regelungen der Gestaltung zur Erhaltung von Ortsbildern (z.B.
durch Vorgaben von Dachformen, Farben der Dacheindeckung
usw). Nicht gedeckt von dieser Ermächtigungsgrundlage sind
dagegen Regelungen zum Naturschutz oder Artenschutz. Auch
die anderen Ziffern nach § 89 (1) BauO NRW geben hierzu
nichts her.
Die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zur
Verwendung von Vogelschutzglas bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans, der bauliche und freizeitliche Nutzungen
innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets zulässt, wurde
– allerdings ohne Nennung der Ermächtigungsgrundlage, durchSeite 8 von 16
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das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai
2020 – 8 C 11400/18 –, juris bestätigt. Das OVG für das Land
Schleswig-Holstein (Urteil vom 22. November 2021 – 1 KN
13/16 –, Rn. 97 - 98, juris) hat eine Festsetzung gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Verwendung von Vogelschutzglas nicht
beanstandet, weil das Vorhaben in einer seit 30 Jahren
ausgewiesenen Important Bird Area (IBA) zugelassen werden
sollte.
In der Gesamtschau sollten Bebauungsplanfestsetzungen zur
Verwendung von Vogelschutzglas auf der Grundlage des § 9 (1)
Nr. 20 BauGB wohl in besonders schützenswerten Bereichen
zulässig sein. Rechtsprechung, dass dies überall in einem
Stadtgebiet zulässig wäre, liegt dagegen nicht vor.
Eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe unter Leitung des Amtes
67 und unter Beteiligung des Rechtsamtes soll zur
abschließenden Bearbeitung des Themas eingerichtet werden.
Für Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen gelten die
Gebote des sachlichen Zusammenhangs zwischen Ziel und
vereinbartem Vertragsinhalt, das Angemessenheitsgebot und
das Koppelungsverbot („Verkauf von Baurecht“). Nicht alles, was
politisch gewünscht ist, kann von Vorhabenträgern verlangt
werden. Solange ernstzunehmende Zweifel insbesondere an der
Angemessenheit von Mehrkosten erzeugenden Maßnahmen
bestehen, nimmt die Verwaltung davon Abstand, vertragliche
Vereinbarungen zu treffen.
5. Die UNB plane überdies ein Vogelschutzkonzept. Wie ist
der konkrete Stand dieser Planungen und wann ist damit
zu rechnen?
Das Vogelschutzprogramm befindet sich derzeit noch in der
frühen Erstellungsphase. Aktuell finden die Vorbereitungen für
die verwaltungsinterne Planung statt. Da es sich beim
Vogelschutz um ein Thema handelt, von dem verschiedene
Stellen innerhalb der Verwaltung betroffen sind, erfordert die
Erstellung eine frühzeitige Einbeziehung aller relevanten Stellen.
Ein konkreter Veröffentlichungszeitpunkt kann aktuell noch nicht
festgelegt werden.
6. Es wird eine ausführliche Stellungnahme erbeten,
insbesondere hinsichtlich preiswerter technischer
Möglichkeiten für Wartehäuschen an Bushaltestellen.
Insbesondere wird um Erläuterung gebeten, wieso hier
keine aufgeklebten Elemente berücksichtigt wurden.
Ebenso wird um Erläuterung gebeten, warum die
Verwaltung von einem sechsstelligen Betrag für die
vogelgerechte Umgestaltung der Wartehäuschen
ausgeht. Weiterhin wird um eine Aufstellung gebeten, an
wie vielen und welchen Standorten die Verwaltung selberSeite 9 von 16
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einen dringenden Handlungsbedarf für die
Wartehäuschen sieht. Wie sieht der konkrete Zeitrahmen
aus um diesen Missstand zu beheben und können
konkrete Vorschläge zur Beschleunigung gemacht
werden?
Grundsätzlich werden von den Stadtwerken Bonn und dem
Konzessionär (Ströer Media GmbH) alle neu aufzubauenden
Wartehallen mit einem Vogelschutz aus Glasflächen mit
Streifenmustern versehen. Bei der Analyse und Bewertung einer
Nachrüstung aller bestehenden Wartehallen mit
Vogelschutzstreifen wurden aufgeklebte Elemente berücksichtigt
und stellen eine bevorzugte Lösung dar. Dennoch ist die
Nachrüstung mit Querstreifen-Folierungen nicht auf allen
bestehenden Oberflächen der Glasscheiben möglich, weshalb
ein Austausch der Glasscheiben notwendig ist. Weiterhin handelt
es sich bei den Bestandswartehallen um verschiedene Modelle
mit unterschiedlichen Breiten, Längen und Tiefen, weshalb eine
standardisierte Produktion und Montage der Glasscheiben nur
bedingt möglich ist. Für die ordnungsgemäße Montage ist, neben
der individuellen Produktion für verschiedene
Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, von einem erhöhten
personellen Aufwand auszugehen. Daher ist ein kompletter
Austausch der bestehenden Glasscheiben unter
gesamtökologischen und -wirtschaftlichen Aspekten nicht
tragbar. Auch stadtgestalterisch ist ein stückweiser Austausch
der bestehenden Glasscheiben nicht erwünscht, wenn eine
Seiten- oder Rückscheibe über die Querstreifen verfügt und die
anderen Glasscheiben jedoch nicht. Die Mehrkosten
berücksichtigen die verschiedenen Wartehallenmodelle bzw.
Glasscheiben, erhöhten personellen und technischen Aufwand
(individuelle Lösungen) sowie teilweise notwendige
Neuproduktionen von Glasscheiben inklusive eines
Vogelschutzes. Die Stadtwerke Bonn und der Konzessionär
können gerne Wartehallen mit dringendem Handlungsbedarf im
Austausch priorisieren bzw. einen Neuaufbau berücksichtigen.
Der Austausch erfolgt entsprechend zeitnah unter
Berücksichtigung der jeweiligen Wartehallenmodelle,
technischen Möglichkeiten und gegebenenfalls
Neuproduktionen.
4) DS 212089-05 ST
Die Stadtverwaltung nimmt zu den Maßgaben aus der Sitzung
des AUKLA 17.01.2023 wie folgt Stellung:
I. Maßgaben von Herr von Raußendorf -Linke-
II. Maßgaben Frau Struwe -BBB-
I. Herr von Raußendorf -Linke- bittet die Verwaltung um die
Beantwortung folgender Fragen.Seite 10 von 16
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1. Vermeidbare Fälle von Vogelschlag, die eine signifikante
Erhöhung des Tötungsrisikos darstellen, erfüllen den
Tatbestand des Tötungsverbots für besonders geschützte
Arten gem. § 44 (1) Nr.1 BNatSchG. Würde die Verwaltung
grundsätzlich zustimmen, dass dieses Gebot für das
gesamte Stadtgebiet gilt? Wenn die Regelung unmittelbar
alle Bürgerinnen und Bürger bindet, entfaltet sie dann nicht
auch eine Schutzpflicht auf Seiten der Stadt, entsprechende
Regelungen zum Vogelschutz zu treffen?
Die Verbote des § 44 BNatschG gelten bundesweit. Für Fälle
von Vogelschlag gilt, dass gegen die Verbote des § 44
BNatSchG verstoßen wird, wenn es durch Glas zu einem
"signifikant erhöhten Tötungsrisiko" kommt. Um das Risiko
möglichst gering zu halten, können daher Regelungen zur
Vermeidung und Verringerung des Tötungsrisikos notwendig
sein. Diese Regelungen müssen darüber hinaus auch
rechtssicher anwendbar sein. Um in notwendigen Fällen die
Rechtssicherheit bei der Umsetzung zu gewährleisten, wird u.a.
die planungsrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit von
Festsetzungen zum Vogelschutz in Bauleitplan- und
Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Erstellung des
Vogelschutz-Programms zur Vermeidung von Vogelschlag
intensiv geprüft.
2. In der ersten Stellungnahme hat die Verwaltung noch
ausgeführt, es gebe keine methodischen Mittel, um eine
„besondere Gefährlichkeit“ sicher festzustellen und hat
dabei das Bewertungssystem der
Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen
Vogelschutzwarten unerwähnt gelassen. In ihrer zweiten
Stellungnahme bezeichnet sie dies als „fachlich fundiert“
und gibt an, dies bereits zu verwenden. Würden die
Verwaltung also zustimmen, dass ihr sehr wohl auch
heute schon die methodischen Tools zur Verfügung
stehen, um eine besondere Gefährlichkeit gem. § 44 (1)
Nr.1 BNatSchG festzustellen?
Mit dem Bewertungssystem der Länderarbeitsgemeinschaft der
staatlichen Vogelschutzwarten kann in Einzelfällen eine
Einschätzung des Risikos für Vogelschlag im Vorfeld an eine
Planung oder ein Bauvorhaben ermittelt werden. Das
Bewertungssystem wird für eine effiziente Sachbearbeitung in
der Verwaltung angepasst und in das Vogelschutz-Programm
zur Vermeidung von Vogelschlag an Glas einfließen, um die
Bearbeitung zu vereinheitlichen.
3. Die Verwaltung gibt an, das Bonner Vogelschutz-
Programm befinde sich derzeit noch in der frühen
Erstellungsphase. Aktuell fänden die Vorbereitungen fürSeite 11 von 16
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die verwaltungsinterne Planung statt. Einen Termin für
die Vorlage eines solchen Programms, gibt sie an, noch
nicht nennen zu können. Andererseits räumt die
Verwaltung ein, dass Köln bereits effektiveren
Vogelschutz auf seinem Stadtgebiet umsetzt. Was
hindert die Verwaltung, die bisherige Beschlusslage in
Köln abzufragen und den politischen Gremien kurzfristig
zur Beschlussfassung vorzulegen?
Das Bonner Vogelschutz-Programm soll kurz- und mittelfristig
einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG zu verhindern helfen und wird derzeit in
Zusammenarbeit aller betroffenen Stellen in der Verwaltung
erarbeitet. Hierzu werden auch Vorbilder aus anderen
Kommunen – wie z.B. Köln – ausgewertet und sowohl auf
Rechtssicherheit und Praktikabilität überprüft. Mit Hilfe des
Programms soll der Verwaltung ein Werkzeug zur Verfügung
gestellt werden, um eine einheitliche, rechtssichere und
anwendbare Bearbeitung des Themas zu ermöglichen. Eine
Vorlage zur politischen Beratung wird nach Fertigstellung
vorgelegt. Insgesamt handelt es sich um eine Thematik, die
bislang wenig Einzug in die Genehmigungs- und Planungspraxis
erhalten hat. Dementsprechend ungeklärt und komplex sind die
damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Übergeordnetes und langfristiges Ziel sollte es daher sein,
landesweit einheitliche Regelungen zu etablieren. Aus diesem
Grund ist es geboten, den bereits seit 2014 bestehenden Auftrag
an die Verwaltung abzuarbeiten, “mit dem Städtetag NRW eine
landesweit einheitliche Regelung zu Maßnahmen zur
Vermeidung von Vogelschlag an spiegelnden und durchsichtigen
Glaswänden zu erreichen” (DS-Nr. 1410305EB4, dort Ziffer 2).
Es ist anzustreben, dass über diesen Weg zum Beispiel die
“Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 zum Artenschutz
in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben” um den Gesichtspunkt des Vogelschutzes durch
vogelfreundliches Glas ergänzt wird.
4. Die Verwaltung sieht die Aufnahme von Vorgaben zum
Vogelschutz in allgemeine B-Pläne kritisch, führt aber
allein Gerichtsurteile an, in denen diese von Gerichten als
zulässig angesehen wurden. Wie erklärt die Verwaltung
diese Diskrepanz? Würde die Verwaltung zustimmen,
dass § 44 (1) Nr.1 BnatSchG auf dem gesamten
Stadtgebiet – und nicht nur in der unmittelbaren Nähe
von Naturschutzgebieten, Wirksamkeit entfaltet?
In den genannten Gerichtsentscheidungen wurden in den dort
entschiedenen Einzelfällen Bebauungsplanfestsetzungen zur
Verwendung von Vogelschutzglas auf der Grundlage des § 9 (1)Seite 12 von 16
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Nr. 20 BauGB zwar nicht beanstandet. Die bislang hierzu
ergangenen Entscheidungen betreffen jedoch ganz überwiegend
Gebiete, die sich in oder jedenfalls in der unmittelbaren Nähe
von besonders schützenswerten Bereichen (FFH-Gebiet, Naturs-
2000-Gebiet, Important Bird Area) befinden. Noch nicht
abschließend rechtlich geklärt erscheint insoweit, inwiefern
darauf abzielende Festsetzungen auch außerhalb solcher
Gebiete und somit für das gesamte Stadtgebiet zulässig sind.
Dies ist derzeit noch Gegenstand der verwaltungsinternen
Prüfung unter anderem auch unter Einbeziehung des
Rechtsamts.
5. Die Verwaltung führt aus, dass der vogelgerechte Umbau
der Wartehäuschen in einigen Fällen nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Wie wird
die Verwaltung sicherstellen, dass dieser, überall dort, wo
dies nicht der Fall ist, nun unverzüglich vorgenommen
wird?
Nach Auskunft der Stadtwerke Bonn GmbH beziehe sich der
genannte „unverhältnismäßig hohe Aufwand“ auf die Umrüstung
bestehender Wartehallen. Alle seit 2016 neu aufzubauenden
Wartehallen würden mit Vogelschutzmaßnahmen (Glasflächen
mit Streifenmustern) versehen. In Bonn gebe es mehr als 400
Haltestellen. Von den Haltestellen mit Verglasung würden bisher
39 mit Vogelschutzstreifen versehen. Neben den neu errichteten
Haltestellen würden ausgesuchte Fahrgastanlagen, an denen es
nachweislich und in größerer Dimension zu Fällen von
Vogelschlag gekommen ist, entsprechend ausgerüstet. Bei
Meldungen entsprechender Fälle könne eine kurzfristige
Umrüstung vorgenommen werden.
II. Frau Struwe -BBB- bittet die Verwaltung um die Beantwortung
folgender Fragen.
1. Warum ist die Nachrüstung mit Querstreifenfolien auf den
Bestandsflächen der Glasscheiben von Haltestellen nicht
möglich?
Nach Auskunft der Stadtwerke Bonn GmbH sei eine
Nachrüstung aller Bestandshallen mit Vogelschutzstreifen mit
einer enormen finanziellen Belastung der Stadtwerke bzw. des
Konzessionärs Ströer verbunden, die wirtschaftlich nicht
darstellbar sei. Die Mehrkosten berücksichtigten die
verschiedenen Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, erhöhten
personellen und technischen Aufwand (individuelle Lösungen)
sowie teilweise notwendige Neuproduktionen von Glasscheiben
inklusive eines Vogelschutzes. Die Nachrüstung mit Folierungen
sei nicht auf allen bestehenden Oberflächen der Glasscheiben
möglich, weshalb ein Austausch der Glasscheiben notwendigSeite 13 von 16
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sei. Aufgrund unterschiedlichster Modelle der über 400
Bestandswartehallen hätten die Glasscheiben verschiedene
Breiten, Größen, Tiefen und Einbaumechanismen. Demnach
müssten neue Glasscheiben für einzelne
Bestandswartehallentypen in großer Stückzahl individuell
angefertigt, geätzt/ bedruckt und gelagert werden, was aufgrund
häufig auftretendem Vandalismus mit entsprechenden Glasbruch
einen enorm hohen Lagerbestand mit den verbundenen Kosten
bedeuten würde. Für die ordnungsgemäße Montage sei, neben
der individuellen Produktion für verschiedene
Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, von einem erhöhten
personellen Aufwand auszugehen. Daher sei ein kompletter
Austausch aller bestehenden Glasscheiben unter
gesamtwirtschaftlichen Aspekten nicht tragbar.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 14 von 16
03.11.2021
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
53103 Bonn
Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
Anregung Nr. 5: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung.
Beschlussvorschlag
Glasflächen, welche im städtischen Auftrag errichtet werden sollen, und die aufgrund ihrer Flä-
chengröße, ihres Standortes oder ihrer Umgebung eine hohe Gefahr für Vogelschlag erwarten
lassen, werden vor ihrer Errichtung mit hoch wirksamen Markierungen oder Mustern gegen Vo-
gelkollisionen gesichert. Gefährdungen durch schon bestehende Glasscheiben werden nachträglich
auf diese Weise entschärft.
Begründung
Pro Jahr sterben in Deutschland schätzungsweise 100 bis 115 Millionen Vögel an Glasscheiben,
die sie wegen Durchsicht oder Spiegelungen nicht als Hindernis erkennen können (LAG VSW
2017). Besonders gefährliche Glasscheiben mit signifikant erhöhtem Tötungsrisiko stellen einen
Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Bundesnaturschutzgesetz dar
(HUGGINS & SCHLACKE 2019, HUGGINS 2019).
Die Stadt Bonn hat sich bereits vor längerer Zeit dazu bekannt, Abhilfe zu schaffen
(1312015ED7). Trotzdem werden im Auftrag der Stadt, teils in Zusammenarbeit mit den SWB,
bis in die jüngste Zeit gefährliche Glasscheiben ohne Sicherung gegen Vogelschlag errichtet. Zu
nennen sind beispielsweise die Rolltreppenabgänge zur Stadtbahn entlang der B9 oder gläserne
Wände an der Brücke Bachemer Straße über den Mehlemer Bach.
Eine Beurteilung, welche Glasscheiben als besonders gefährlich anzusehen sind, ist inzwischen
anhand des gut handhabbaren Bewertungssystems der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen
Vogelschutzwarten möglich (LAG VSW 2021). Für freistehende Glasscheiben ist eine solche Prü-
fung in der Regel nicht notwendig, da sie per se ein hohes Gefahrenpotenzial aufweisen. – Hoch
wirksame Markierungen sind der einschlägigen Broschüre der Schweizerischen Vogelwarte
(SCHMID et. al 2012), ergänzende Testergebnisse der Website der Wiener Umweltanwaltschaft zu
entnehmen (https://wua-wien.at/naturschutz-und-stadtoekologie/vogelanprall-an-glasflaechen).Seite 15 von 16
Vogelanprallspur an einer der gläsernen Rolltreppenüberdachungen an der B9 / Heussallee. Die
Verwaltung lehnt eine nachträgliche Sicherung gegen Vogelkollisionen bisher ab. Eig. Aufn.
Zitierte Quellen
HUGGINS, B. (2019): Vogelschlag an Glas – eine neue Hürde für die Vorhabenszulassung?
Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Verwendung von Glas und deren Berücksich-
tigung in der bauplanerischen Konfliktbewältigung. – Natur und Recht 41: 511-518.
HUGGINS, B. & SCHLACKE, S. (2019): Schutz von Arten vor Glas und Licht. Rechtliche
Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten. – Springer (Schriftenreihe Natur und Recht),
Berlin/Heidelberg; XXI + 282 S.
LAG VSW, LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2017): Der mögliche
Umfang von Vogelschlag an Glasflächen in Deutschland – eine Hochrechnung. – Berichte zum
Vogelschutz 53/54: 63-67.
LAG VSW, LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2021): Vermeidung von
Vogelverlusten an Glasscheiben. Bewertung des Vogelschlagrisikos an Glas. Beschluss 21/01.
– Garmisch-Partenkirchen / Berlin / Neschwitz; 40 S. – URL: http://www.vogelschutzwarten.
de/downloads/LAG%20VSW%2021-01_Bewertungsverfahren%20Vogelschlag%20Glas.pdf
(gesehen 29.10.2021).
SCHMID, H.; DOPPLER, W.; HEYNEN, D. & RÖSSLER, M. (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas
und Licht. 2., überarbeitete Auflage. – Sempach (Schweizerische Vogelwarte), 57 S.
Mit freundlichen GrüßenSeite 16 von 16

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Datenstand: 02.11.2026, 20:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de