212089-06 · Beschlussvorlage
Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern
Kerndaten
- Nummer
- 212089-06
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 212089-06 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.01.2024 Empfehlung Rat 01.02.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Glasflächen, welche im städtischen Auftrag errichtet werden sollen, und die aufgrund ihrer Flächengröße, ihres Standortes oder ihrer Umgebung eine hohe Gefahr für Vogelschlag erwarten lassen, werden vor ihrer Er- richtung mit hoch wirksamen Markierungen oder Mustern gegen Vogel- kollisionen gesichert. Gefährdungen durch schon bestehende Glas- scheiben werden nachträglich auf diese Weise entschärft. Begründung Der Bürgerantrag vom 03.11.2021 ist von dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 23.06.2022 an den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda (AUKLA) verwiesen worden, in welchem der Bürgerantrag am 17.05.2023 vorberaten wurde, nachdem der AUKLA diesen in der Sitzung vom 17.01.2023 zur Beratung in den SGB Betriebsausschuss verwiesen hatte, welcher am 16.03.2023 dem Bürgerantrag inhaltlich zugestimmte, bevor der Bürgerantrag dann am 30.08.2023 vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger angenommen wurde. Durch die Annahme des Bürgerantrages im Bürgerausschuss werden die Antraginhalte mit dieser Vorlage nun erneut dem AUKLA zur Fachberatung vorgelegt, bevor sie im Rat beschlossen werden können. - - - Der Beschlussvorschlag entspricht dem Beschlussvorschlag des Bürgerantrages DS 212089.Seite 1 von 16 Seite 2 Die vier vorliegenden Stellungnahmen der Verwaltung haben folgenden Inhalt: 1) DS 212089-02 ST Die Verwaltung nimmt hiermit Stellung zu den Bürgeranträgen: • Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas (DS 212087) • Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern (DS 212089) • Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern (DS 212090) Reflektierende und transparente Glasflächen an Gebäuden stellen ein erhöhtes Kollisionsrisiko für Vögel dar. Die Tiere nehmen transparente und reflektierende Flächen nicht als Hindernis wahr und kollidieren bei dem Versuch, durch die vermeintlich freien Bereiche hindurchzufliegen. Dabei können sich die Vögel verletzten oder verenden Das Auslösen eines Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 1 u. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar. Das Problem des Vogelschlags an Glasflächen ist seit etlichen Jahren wissenschaftlich erwiesen und auch bei der Stadt Bonn bekannt, u.a.: • Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Beschluss 21/01 vom 19.02.2021) • Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte, 2012) • Vogelanprall an Glasflächen (Wiener Umwelt Anwaltschaft, 2019). • Vogelschlag an Glas – Eine Hürde für die Vorhabenzulassung? (B. Huggins, NuR 2019: 41, 511.-518) Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas Im Rahmen von Planungsverfahren (z.B. Bauleitplanverfahren) oder bei der Zulassung von Vorhaben werden die Belange des Artenschutzes beachtet. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In Rahmen einer ggf. erforderlichen vertiefenden Artenschutzprüfung sind faunistischen Untersuchungen für das gesamte Plangebiet sowie unmittelbar angrenzende, relevante Habitatstrukturen durchzuführen. Maßnahmen zum Artenschutz auch im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Licht und Glas sind innerhalb der ASP Stufe II zu ermitteln,Seite 2 von 16 Seite 3 beschreiben und zu bewerten. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sowie notwendige Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind in den weiteren Planungen verbindlich zu berücksichtigen und in den weiteren Planungsprozessen einzubinden. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird standardmäßig in allen Verfahrensstadien bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beteiligt, prüft in dem Zusammenhang erstellte Artenschutzgutachten und setzt sich dabei auch für vogelfreundliche Planungen und Bauvorhaben ein. So wird in sämtlichen Schritten der Bauleitplanverfahren die Ergreifung von nachweislich wirksamen Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung von Vögeln durch Glasflächen gefordert. Zusätzlich werden Beispiele für die Anwendung wirksamer (u.a. Markierungen der Scheiben durch Muster, Verwendung nicht- transparenter Materialien, Vermeidung von Durchsichten) und unwirksamer Maßnahmen (UV-Markierungen, Greifvogelsilhouetten) genannt. Planungs- und baurechtlich sind derzeit keine Regularien vorhanden, die eine eindeutige und verbindliche Rechtsgrundlage zum Vogelschutz an Glasfassaden darstellen. Maßnahmen zum Artenschutz (wie z.B. Vogelschutzglas oder entsprechend angepasste Beleuchtung) werden daher nicht als Festsetzung sondern allenfalls als Hinweis in Bebauungspläne übernommen. Aus planungsrechtlicher Sicht ist ungeklärt, ob § 9 (1) Nr. 20 BauGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet, z.B. Vogelschutzglas als Maßnahme in Bebauungsplänen festzusetzen. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob in städtebaulichen Verträgen entsprechende Maßnahmen vereinbart werden können. Der Rat hat die Verwaltung bereits 2014 beauftragt, Richtlinien auszuarbeiten, wie formalisiert in B-Plan-Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowohl bei privaten als auch bei städtischen Projekten das Problem des Vogelschlags berücksichtigt wird. Zugleich wurde die Verwaltung gebeten, mit dem Städtetag NRW eine landesweit einheitliche Regelung zu Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an spiegelnden Fassaden und durchsichtigen Glaswänden zu erreichen (DS-Nr. 1410305EB4). Wegen der Komplexität des Themas sowie beschränkter personeller Kapazitäten konnte eine verwaltungsinterne, ämterübergreifende Arbeitsgruppe zu der Thematik nicht etabliert (DS-Nr. 1710621ST2) und abschließende Ergebnisse noch nicht erarbeitet werden. Neben der o.a. erforderlichen Klärung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage für die vom Antragsteller gewünschten Festsetzungen sind für eine praktische Anwendung in der Bauleitplanung eine Vielzahl weiterer Fragen zu klären, insbesondere nach gerichtsfest anwendbaren technischen Normen als fachliche Grundlage von eventuellen Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. Regelungen in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, sowie nach der Verhältnismäßigkeit bzw. Angemessenheit pauschaler Festsetzungsvorgaben vs.Seite 3 von 16 Seite 4 differenzierte Herangehensweise (je nach Typ des Baugebietes und je nach Betroffenheit des Belangs Vogelschutz entsprechend der konkreten Lage des Gebietes). Die UNB plant die Erstellung eines Vogelschutzkonzepts zum artenschutzgerechten Planen und Bauen mit Glas und Licht, das einer einheitlich geregelten Berücksichtigung des Themas dienen soll. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, soll das zentrale Element des Konzepts ein abgestufter Kriterienkatalog zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden sein: 1. geringes Risiko – Information des Vorhabenträgers / Antragstellers über mögliche Vermeidungsmaßnahmen 2. mittleres Risiko – Standardisierte Auflagen in der Baugenehmigung 3. erhöhtes Risiko – Konzeption spezifischer Maßnahmen zur Vogelschutz Um der Notwendigkeit von Standards zur Festsetzung von verbindlichen Maßnahmen zu unterstreichen, sieht das aktuell in Überarbeitung befindliche Aktionsproramm Biodiversität 2030 ebenfalls die grundsätzliche Festsetzung von Maßnahmen gegen Vogelschlag in Planungen und bei Bauvorhaben vor. In einem nächsten Schritt sollen in einer der verwaltungsinternen ämterübergreifenden Arbeitsgruppe mögliche Prüfkriterien, Vorgehensweisen und Maßnahmen abgestimmt und festgelegt werden sowie entsprechende politische Beschlüsse vorbereitet werden. Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern Für die bestehende Problematik von Vogelkollisionen an Glas sind Nebenbestimmungen und Auflagen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren von besonderer Bedeutung. Im Baugenehmigungsverfahren wird grundsätzlich die Übereinstimmung der Planung mit dem Planungs- und Bauordnungsrecht geprüft. Im Bauordnungsrecht existieren keine verbindlichen Regularien zur maximalen Größe von Fensterflächen oder zur Ergreifung von Maßnahmen gegen Vogelkollisionen. Bei Bedarf wird zur Klärung des Baunebenrechts auch Amt 67 / Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Gefährdungen für Vögel bei Neubauten werden geprüft und es werden geeignete Maßnahmen gegen Vogelkollisionen vorgeschlagen. Wenn erforderlich, werden u.a. dem Artenschutz dienende Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen. Das derzeit in Überarbeitung befindliche Aktionsproramm Biodiversität 2030 sieht die Erstellung eines städtischen Konzeptes gegen Vogelschlag vor, dass konkrete Vorgaben zur Berücksichtigung des Vogelschutzes bei Neubauten mit Glaselementen vorgibt. Geplant ist - sofern hierfür eine rechtliche Handhabe besteht - diese zukünftig bei Planungs- undSeite 4 von 16 Seite 5 Genehmigungsverfahren und ggf. auch bei Bestandsgebäuden bzw. bestehenden gefährlichen Glasflächen anzuwenden. Dass für im städtischen Auftrag errichtete Gebäude bzw. Glasflächen Maßnahmen gegen Vogelschlag getroffen werden, ist aus Sicht des Artenschutzes sinnvoll und in Fällen mit erhöhter Gefährdung erforderlich. Bei städtischen Bauvorhaben mit großen Fensterflächen und erhöhtem Vogelschlagrisiko, werden entsprechende Maßnahmen bereits umgesetzt. Städtische Anlagen können gerade in Zeiten des Artenrückgangs und der steigenden Bebauung eine wichtige Vorbildfunktion hinsichtlich der Vereinbarkeit von Artenschutz und Architektur einnehmen. Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern Der Bau und die Gestaltung von Wartehallen im Bonner Stadtgebiet wird von der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH in Abstimmung mit einem Konzessionspartner durchgeführt. Alle neu aufzubauenden Wetterschutzeinrichtungen/Wartehallen im Rahmen des Werberechtsvertrages oder durch den Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) geförderter Aufbauten, werden mit entsprechendem Vogelanprallschutz versehen bzw. ausgeschrieben. Grundsätzlich würde eine Nachrüstung aller Bestandshallen mit Vogelschutzstreifen eine enorme finanzielle Belastung der SWB bzw. des Konzessionärs bedeuten, die wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Der komplette Austausch der bestehenden Wartehallen wurde dazu kalkuliert. Die Kosten für den Austausch aller Scheiben der Bestandswartehallen liegt bei ca. 500.000 Euro. Diese Kosten ergeben sich aufgrund der unterschiedlichsten Modelle der über 400 Bestandswartehallen. Die in den Wartehallen verwendeten Glasscheiben haben verschiedene Breiten, Größen, Tiefen und Einbaumechanismen. Demnach müssten neue Glasscheiben für einzelne Bestandswartehallentypen in großer Stückzahl individuell angefertigt, geätzt / bedruckt und gelagert werden, was aufgrund des häufig auftretenden Vandalismus mit entsprechendem Glasbruch einen enorm hohen Lagerbestand mit entsprechenden Kosten bedeuten würde. Eine individuelle Anfertigung von Ersatzscheiben nach Vandalismusschäden ist aus Sicherheitsgründen unpraktikabel, da die Reparatur von Glasbruch und die Instandsetzung unmittelbar zu erfolgen hat und eine anlassbezogene Anfertigung nicht in das Zeitraster passt. Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Bonn steht im engen Austausch mit den SWB und deren Konzessionspartner, um Nachrüstungen auch bei bestehenden Wartehäuschen umzusetzen. So werden in Einzelfällen Nachrüstungen vorgenommen: In Kürze soll die Haltestelle „Limperich Nord“ mit entsprechenden Vogelschutzmaßnahmen im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Baumaßnahme ausgerüstet werden, da es hier zu wiederholten Vorkommnissen mit getöteten Vögeln gekommen ist. Solche Standorte mit nachweislich dringendem HandlungsbedarfSeite 5 von 16 Seite 6 werden zukünftig entweder individuell berücksichtigt (z.B. im Rahmen anstehender Ausbauten), im Austausch priorisiert oder bei einem Neuaufbau berücksichtigt. Diese „Standorte mit dringendem Handlungsbedarf“ zeichnen sich durch akute Gefährdung von Vögeln aus, d.h. es kann ein "signifikant erhöhtes Tötungsrisiko" durch Vorfälle von Vogelschlag nachgewiesen werden, z.B. durch Abdrücke an Scheiben oder verunglückte Vögel, die den SWB oder der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Das beinhaltet neben den Wartehallen auch gefährliche Glasscheiben an anderen Gebäuden und Einrichtungen der Stadtwerke. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt die Bürgeranträge damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. 2) DS 212089-03 ST Die Stellungnahme zu den Maßgaben aus der Sitzung des AUKLA am 18.08.2022 sind noch in der verwaltungsinternen Abstimmung und liegen zur Sitzung nicht rechtzeitig vor. Die Verwaltung bittet daher um Vertagung der zusammenhängenden Bürgeranträge: • Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern DS 212089 • Bürgerantrag: Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas DS 212087 • Bürgerantrag: Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern DS 212090 Der Antragsteller wurde darüber informiert und wird seinen Bürgerantrag in der Sitzung des AUKLA am 03.11.2022 persönlich begründen. 3) DS 212089-04 ST In der Sitzung des Umweltausschusses vom 18.08.2022 wurden die Bürgeranträge TOP 5.5 – 5.7 (DS- Nr. 212087, 212089, 212090) mit der Maßgabe vertagt, die Fragen von Herrn von Raußendorf -Linke- zu beantworten. Die Stadtverwaltung nimmt zu der Maßgabe wie folgt Stellung: 1. Gibt es eine rechtliche Pflicht der Stadt Bonn, die hier möglicherweise seit geraumer Zeit ignoriert wird und der die Stadt nicht nachkommt? Das Amt für Umwelt und Stadtgrün sieht hier die Rechtslage durch den § 44 BNatSchG eindeutig geregelt: Vermeidbare Fälle von Vogelschlag, die eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos darstellen, erfüllen den Tatbestand desSeite 6 von 16 Seite 7 Tötungsverbots für besonders geschützte Arten gem. § 44 (1) Nr.1 BNatSchG. Um die Erfüllung dieses Tatbestands im Vorhinein zu vermeiden, werden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün bei Beteiligungen an Planungen und Bauvorhaben regelmäßig als Auflage oder Festsetzung eingebracht. Dabei gelten jedoch die unter Ziffer 4 aufgeführten Vorbehalte. Bei Meldung über Fälle von Vogelschlag an Bestandsgebäuden werden seitens des Amts für Umwelt und Stadtgrün entsprechende Anordnungen getroffen, um den Missstand zu beheben. 2. Wie kann es sein, dass die Stadt behauptet, es gäbe keine Möglichkeit eine höhere Gefährdung sicher zu definieren und dann nicht auf die Argumente der Bürgeranträge eingeht? Diese Argumente der Bürgeranträge zeigen, dass Kriterien für ein gut handhabbares Bewertungssystems von der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten möglich (LAG VSW 2021) vorliegen, nach denen eine besondere Gefährlichkeit definiert werden kann. Es wird erwartet, dass zumindest auf die fachlichen Argumente der Vorlage eingegangen wird. Wie das Bewertungssystem der LAG zeigt, hängt das Risiko für Vogelschlag an Glasscheiben von verschiedenen Faktoren ab. Werden nicht bereits frühzeitig in einer Planung grundlegend Vogelschutzmaßnahmen festgelegt, bedarf es in den weiteren Schritten einer detaillierten Einzelfallbetrachtung. Das fachlich fundierte Bewertungssystem der LAG dient dabei bereits als Leitfaden für die Bewertung von Glasscheiben mit erhöhtem Risiko für Vogelschlag. Bei Planungs- und Bauverfahren werden auf dieser Grundlage durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün entsprechende Hinweise und Vermeidungsmaßnahmen als Auflage oder Festsetzung eingebracht. Das Bewertungssystem der LAG wird als Grundlage in das in Erstellung befindliche Vogelschutzprogramm der Stadt einfließen. 3. Die Stadt Köln wird von dem Antragssteller als eine Stadt mit einer deutlich besseren Praxis hervorgehoben. Gibt es einen Kontakt mit der Stadt Köln, was macht die Stadt Köln besser und was kann die Stadt Bonn von der Stadt Köln lernen? Zwischen der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln und der Stadt Bonn besteht Kontakt und Austausch in dieser Angelegenheit. Die Erstellung des Konzepts bei der Stadt Köln wurde zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen und ist daher bereits weiter fortgeschritten. Dadurch können dort bereits Ansätze effektiver in der Praxis umgesetzt werden. Für die Stadt Bonn bietet sich dadurch die Möglichkeit, im Austausch auf bestehende Erfahrungswerte der Nachbarkommune zurückzugreifen und das eigene Programm darauf basierend zuSeite 7 von 16 Seite 8 gestalten. 4. Es gibt einen Dissens zwischen dem, was in den Anträgen steht und den Ausführungen der Stellungnahme zu dem was B-Pläne anbelangt. Es wird an dieser Stelle um weitere Erläuterungen gebeten, da die Stellungnahme nicht nachvollziehbar ist. Warum ist die Verwaltung der Auffassung, dass aus planungsrechtlicher Sicht § 9 (1) Nr. 20 BauGB keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet? Gibt es in dieser Frage einschlägige Gerichtsurteile? Wie wird das in anderen Städten gehandhabt? Sind Festlegungen im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nicht jederzeit möglich? Wo werden Probleme gesehen, in Fällen in denen die Stadt Auftraggeber einer Baumaßnahme ist? Hier sollte doch eine Abgrenzung nicht so wichtig und im Zweifel eine Entscheidung für den Vogelschutz immer möglich sein. Festsetzungen in Bebauungsplänen hinsichtlich Vogelschlag können im Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden. Losgelöst hiervon gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften zum Vogelschlag, sodass sich aus dem Bauordnungsrecht hierzu keine Anforderungen ableiten lassen. Es liegt bisher nur wenig Rechtsprechung zu Festsetzungen von Vogelschutzglas in Bebauungsplänen vor: Die Zulässigkeit einer Forderung nach Einbau bestimmter Gläser außerhalb eines Bebauungsplanverfahrens bei einem Bauvorhaben im baulichen Außenbereich und in einem FFH- Gebiet wurde im Zusammenhang mit dem Drachenfelsrestaurant bestätigt (VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2012 – 14 K 4263/11 –, Rn. 64 - 67, juris). Die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zur Verwendung von Vogelschutzglas bei Wintergärten, überwiegend verglasten Nebenanlagen sowie Erker- und Eckfenstern auf der Grundlage von § 89 BauO NRW wurde erst kürzlich durch das OVG NRW bestätigt (Urteil vom 7. April 2022 – 2 D 378/21.NE –, Rn. 3, juris). Aus Sicht der Verwaltung hat das Gericht dabei nicht beachtet, dass § 89 (2) BauO NRW es zwar zulässt, örtliche Bauvorschriften nach § 89 (1) BauO NRW auch in Bebauungsplänen zu erlassen. Allerdings ist der Regelungsumfang von § 89 (1) Nr. 1 BauO NRW beschränkt auf Regelungen der Gestaltung zur Erhaltung von Ortsbildern (z.B. durch Vorgaben von Dachformen, Farben der Dacheindeckung usw). Nicht gedeckt von dieser Ermächtigungsgrundlage sind dagegen Regelungen zum Naturschutz oder Artenschutz. Auch die anderen Ziffern nach § 89 (1) BauO NRW geben hierzu nichts her. Die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zur Verwendung von Vogelschutzglas bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der bauliche und freizeitliche Nutzungen innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets zulässt, wurde – allerdings ohne Nennung der Ermächtigungsgrundlage, durchSeite 8 von 16 Seite 9 das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C 11400/18 –, juris bestätigt. Das OVG für das Land Schleswig-Holstein (Urteil vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, Rn. 97 - 98, juris) hat eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Verwendung von Vogelschutzglas nicht beanstandet, weil das Vorhaben in einer seit 30 Jahren ausgewiesenen Important Bird Area (IBA) zugelassen werden sollte. In der Gesamtschau sollten Bebauungsplanfestsetzungen zur Verwendung von Vogelschutzglas auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 20 BauGB wohl in besonders schützenswerten Bereichen zulässig sein. Rechtsprechung, dass dies überall in einem Stadtgebiet zulässig wäre, liegt dagegen nicht vor. Eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe unter Leitung des Amtes 67 und unter Beteiligung des Rechtsamtes soll zur abschließenden Bearbeitung des Themas eingerichtet werden. Für Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen gelten die Gebote des sachlichen Zusammenhangs zwischen Ziel und vereinbartem Vertragsinhalt, das Angemessenheitsgebot und das Koppelungsverbot („Verkauf von Baurecht“). Nicht alles, was politisch gewünscht ist, kann von Vorhabenträgern verlangt werden. Solange ernstzunehmende Zweifel insbesondere an der Angemessenheit von Mehrkosten erzeugenden Maßnahmen bestehen, nimmt die Verwaltung davon Abstand, vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 5. Die UNB plane überdies ein Vogelschutzkonzept. Wie ist der konkrete Stand dieser Planungen und wann ist damit zu rechnen? Das Vogelschutzprogramm befindet sich derzeit noch in der frühen Erstellungsphase. Aktuell finden die Vorbereitungen für die verwaltungsinterne Planung statt. Da es sich beim Vogelschutz um ein Thema handelt, von dem verschiedene Stellen innerhalb der Verwaltung betroffen sind, erfordert die Erstellung eine frühzeitige Einbeziehung aller relevanten Stellen. Ein konkreter Veröffentlichungszeitpunkt kann aktuell noch nicht festgelegt werden. 6. Es wird eine ausführliche Stellungnahme erbeten, insbesondere hinsichtlich preiswerter technischer Möglichkeiten für Wartehäuschen an Bushaltestellen. Insbesondere wird um Erläuterung gebeten, wieso hier keine aufgeklebten Elemente berücksichtigt wurden. Ebenso wird um Erläuterung gebeten, warum die Verwaltung von einem sechsstelligen Betrag für die vogelgerechte Umgestaltung der Wartehäuschen ausgeht. Weiterhin wird um eine Aufstellung gebeten, an wie vielen und welchen Standorten die Verwaltung selberSeite 9 von 16 Seite 10 einen dringenden Handlungsbedarf für die Wartehäuschen sieht. Wie sieht der konkrete Zeitrahmen aus um diesen Missstand zu beheben und können konkrete Vorschläge zur Beschleunigung gemacht werden? Grundsätzlich werden von den Stadtwerken Bonn und dem Konzessionär (Ströer Media GmbH) alle neu aufzubauenden Wartehallen mit einem Vogelschutz aus Glasflächen mit Streifenmustern versehen. Bei der Analyse und Bewertung einer Nachrüstung aller bestehenden Wartehallen mit Vogelschutzstreifen wurden aufgeklebte Elemente berücksichtigt und stellen eine bevorzugte Lösung dar. Dennoch ist die Nachrüstung mit Querstreifen-Folierungen nicht auf allen bestehenden Oberflächen der Glasscheiben möglich, weshalb ein Austausch der Glasscheiben notwendig ist. Weiterhin handelt es sich bei den Bestandswartehallen um verschiedene Modelle mit unterschiedlichen Breiten, Längen und Tiefen, weshalb eine standardisierte Produktion und Montage der Glasscheiben nur bedingt möglich ist. Für die ordnungsgemäße Montage ist, neben der individuellen Produktion für verschiedene Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, von einem erhöhten personellen Aufwand auszugehen. Daher ist ein kompletter Austausch der bestehenden Glasscheiben unter gesamtökologischen und -wirtschaftlichen Aspekten nicht tragbar. Auch stadtgestalterisch ist ein stückweiser Austausch der bestehenden Glasscheiben nicht erwünscht, wenn eine Seiten- oder Rückscheibe über die Querstreifen verfügt und die anderen Glasscheiben jedoch nicht. Die Mehrkosten berücksichtigen die verschiedenen Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, erhöhten personellen und technischen Aufwand (individuelle Lösungen) sowie teilweise notwendige Neuproduktionen von Glasscheiben inklusive eines Vogelschutzes. Die Stadtwerke Bonn und der Konzessionär können gerne Wartehallen mit dringendem Handlungsbedarf im Austausch priorisieren bzw. einen Neuaufbau berücksichtigen. Der Austausch erfolgt entsprechend zeitnah unter Berücksichtigung der jeweiligen Wartehallenmodelle, technischen Möglichkeiten und gegebenenfalls Neuproduktionen. 4) DS 212089-05 ST Die Stadtverwaltung nimmt zu den Maßgaben aus der Sitzung des AUKLA 17.01.2023 wie folgt Stellung: I. Maßgaben von Herr von Raußendorf -Linke- II. Maßgaben Frau Struwe -BBB- I. Herr von Raußendorf -Linke- bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen.Seite 10 von 16 Seite 11 1. Vermeidbare Fälle von Vogelschlag, die eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos darstellen, erfüllen den Tatbestand des Tötungsverbots für besonders geschützte Arten gem. § 44 (1) Nr.1 BNatSchG. Würde die Verwaltung grundsätzlich zustimmen, dass dieses Gebot für das gesamte Stadtgebiet gilt? Wenn die Regelung unmittelbar alle Bürgerinnen und Bürger bindet, entfaltet sie dann nicht auch eine Schutzpflicht auf Seiten der Stadt, entsprechende Regelungen zum Vogelschutz zu treffen? Die Verbote des § 44 BNatschG gelten bundesweit. Für Fälle von Vogelschlag gilt, dass gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird, wenn es durch Glas zu einem "signifikant erhöhten Tötungsrisiko" kommt. Um das Risiko möglichst gering zu halten, können daher Regelungen zur Vermeidung und Verringerung des Tötungsrisikos notwendig sein. Diese Regelungen müssen darüber hinaus auch rechtssicher anwendbar sein. Um in notwendigen Fällen die Rechtssicherheit bei der Umsetzung zu gewährleisten, wird u.a. die planungsrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit von Festsetzungen zum Vogelschutz in Bauleitplan- und Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Erstellung des Vogelschutz-Programms zur Vermeidung von Vogelschlag intensiv geprüft. 2. In der ersten Stellungnahme hat die Verwaltung noch ausgeführt, es gebe keine methodischen Mittel, um eine „besondere Gefährlichkeit“ sicher festzustellen und hat dabei das Bewertungssystem der Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten unerwähnt gelassen. In ihrer zweiten Stellungnahme bezeichnet sie dies als „fachlich fundiert“ und gibt an, dies bereits zu verwenden. Würden die Verwaltung also zustimmen, dass ihr sehr wohl auch heute schon die methodischen Tools zur Verfügung stehen, um eine besondere Gefährlichkeit gem. § 44 (1) Nr.1 BNatSchG festzustellen? Mit dem Bewertungssystem der Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten kann in Einzelfällen eine Einschätzung des Risikos für Vogelschlag im Vorfeld an eine Planung oder ein Bauvorhaben ermittelt werden. Das Bewertungssystem wird für eine effiziente Sachbearbeitung in der Verwaltung angepasst und in das Vogelschutz-Programm zur Vermeidung von Vogelschlag an Glas einfließen, um die Bearbeitung zu vereinheitlichen. 3. Die Verwaltung gibt an, das Bonner Vogelschutz- Programm befinde sich derzeit noch in der frühen Erstellungsphase. Aktuell fänden die Vorbereitungen fürSeite 11 von 16 Seite 12 die verwaltungsinterne Planung statt. Einen Termin für die Vorlage eines solchen Programms, gibt sie an, noch nicht nennen zu können. Andererseits räumt die Verwaltung ein, dass Köln bereits effektiveren Vogelschutz auf seinem Stadtgebiet umsetzt. Was hindert die Verwaltung, die bisherige Beschlusslage in Köln abzufragen und den politischen Gremien kurzfristig zur Beschlussfassung vorzulegen? Das Bonner Vogelschutz-Programm soll kurz- und mittelfristig einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern helfen und wird derzeit in Zusammenarbeit aller betroffenen Stellen in der Verwaltung erarbeitet. Hierzu werden auch Vorbilder aus anderen Kommunen – wie z.B. Köln – ausgewertet und sowohl auf Rechtssicherheit und Praktikabilität überprüft. Mit Hilfe des Programms soll der Verwaltung ein Werkzeug zur Verfügung gestellt werden, um eine einheitliche, rechtssichere und anwendbare Bearbeitung des Themas zu ermöglichen. Eine Vorlage zur politischen Beratung wird nach Fertigstellung vorgelegt. Insgesamt handelt es sich um eine Thematik, die bislang wenig Einzug in die Genehmigungs- und Planungspraxis erhalten hat. Dementsprechend ungeklärt und komplex sind die damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Übergeordnetes und langfristiges Ziel sollte es daher sein, landesweit einheitliche Regelungen zu etablieren. Aus diesem Grund ist es geboten, den bereits seit 2014 bestehenden Auftrag an die Verwaltung abzuarbeiten, “mit dem Städtetag NRW eine landesweit einheitliche Regelung zu Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an spiegelnden und durchsichtigen Glaswänden zu erreichen” (DS-Nr. 1410305EB4, dort Ziffer 2). Es ist anzustreben, dass über diesen Weg zum Beispiel die “Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben” um den Gesichtspunkt des Vogelschutzes durch vogelfreundliches Glas ergänzt wird. 4. Die Verwaltung sieht die Aufnahme von Vorgaben zum Vogelschutz in allgemeine B-Pläne kritisch, führt aber allein Gerichtsurteile an, in denen diese von Gerichten als zulässig angesehen wurden. Wie erklärt die Verwaltung diese Diskrepanz? Würde die Verwaltung zustimmen, dass § 44 (1) Nr.1 BnatSchG auf dem gesamten Stadtgebiet – und nicht nur in der unmittelbaren Nähe von Naturschutzgebieten, Wirksamkeit entfaltet? In den genannten Gerichtsentscheidungen wurden in den dort entschiedenen Einzelfällen Bebauungsplanfestsetzungen zur Verwendung von Vogelschutzglas auf der Grundlage des § 9 (1)Seite 12 von 16 Seite 13 Nr. 20 BauGB zwar nicht beanstandet. Die bislang hierzu ergangenen Entscheidungen betreffen jedoch ganz überwiegend Gebiete, die sich in oder jedenfalls in der unmittelbaren Nähe von besonders schützenswerten Bereichen (FFH-Gebiet, Naturs- 2000-Gebiet, Important Bird Area) befinden. Noch nicht abschließend rechtlich geklärt erscheint insoweit, inwiefern darauf abzielende Festsetzungen auch außerhalb solcher Gebiete und somit für das gesamte Stadtgebiet zulässig sind. Dies ist derzeit noch Gegenstand der verwaltungsinternen Prüfung unter anderem auch unter Einbeziehung des Rechtsamts. 5. Die Verwaltung führt aus, dass der vogelgerechte Umbau der Wartehäuschen in einigen Fällen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Wie wird die Verwaltung sicherstellen, dass dieser, überall dort, wo dies nicht der Fall ist, nun unverzüglich vorgenommen wird? Nach Auskunft der Stadtwerke Bonn GmbH beziehe sich der genannte „unverhältnismäßig hohe Aufwand“ auf die Umrüstung bestehender Wartehallen. Alle seit 2016 neu aufzubauenden Wartehallen würden mit Vogelschutzmaßnahmen (Glasflächen mit Streifenmustern) versehen. In Bonn gebe es mehr als 400 Haltestellen. Von den Haltestellen mit Verglasung würden bisher 39 mit Vogelschutzstreifen versehen. Neben den neu errichteten Haltestellen würden ausgesuchte Fahrgastanlagen, an denen es nachweislich und in größerer Dimension zu Fällen von Vogelschlag gekommen ist, entsprechend ausgerüstet. Bei Meldungen entsprechender Fälle könne eine kurzfristige Umrüstung vorgenommen werden. II. Frau Struwe -BBB- bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen. 1. Warum ist die Nachrüstung mit Querstreifenfolien auf den Bestandsflächen der Glasscheiben von Haltestellen nicht möglich? Nach Auskunft der Stadtwerke Bonn GmbH sei eine Nachrüstung aller Bestandshallen mit Vogelschutzstreifen mit einer enormen finanziellen Belastung der Stadtwerke bzw. des Konzessionärs Ströer verbunden, die wirtschaftlich nicht darstellbar sei. Die Mehrkosten berücksichtigten die verschiedenen Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, erhöhten personellen und technischen Aufwand (individuelle Lösungen) sowie teilweise notwendige Neuproduktionen von Glasscheiben inklusive eines Vogelschutzes. Die Nachrüstung mit Folierungen sei nicht auf allen bestehenden Oberflächen der Glasscheiben möglich, weshalb ein Austausch der Glasscheiben notwendigSeite 13 von 16 Seite 14 sei. Aufgrund unterschiedlichster Modelle der über 400 Bestandswartehallen hätten die Glasscheiben verschiedene Breiten, Größen, Tiefen und Einbaumechanismen. Demnach müssten neue Glasscheiben für einzelne Bestandswartehallentypen in großer Stückzahl individuell angefertigt, geätzt/ bedruckt und gelagert werden, was aufgrund häufig auftretendem Vandalismus mit entsprechenden Glasbruch einen enorm hohen Lagerbestand mit den verbundenen Kosten bedeuten würde. Für die ordnungsgemäße Montage sei, neben der individuellen Produktion für verschiedene Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, von einem erhöhten personellen Aufwand auszugehen. Daher sei ein kompletter Austausch aller bestehenden Glasscheiben unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten nicht tragbar. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 14 von 16 03.11.2021 Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin 53103 Bonn Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW Anregung Nr. 5: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung. Beschlussvorschlag Glasflächen, welche im städtischen Auftrag errichtet werden sollen, und die aufgrund ihrer Flä- chengröße, ihres Standortes oder ihrer Umgebung eine hohe Gefahr für Vogelschlag erwarten lassen, werden vor ihrer Errichtung mit hoch wirksamen Markierungen oder Mustern gegen Vo- gelkollisionen gesichert. Gefährdungen durch schon bestehende Glasscheiben werden nachträglich auf diese Weise entschärft. Begründung Pro Jahr sterben in Deutschland schätzungsweise 100 bis 115 Millionen Vögel an Glasscheiben, die sie wegen Durchsicht oder Spiegelungen nicht als Hindernis erkennen können (LAG VSW 2017). Besonders gefährliche Glasscheiben mit signifikant erhöhtem Tötungsrisiko stellen einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Bundesnaturschutzgesetz dar (HUGGINS & SCHLACKE 2019, HUGGINS 2019). Die Stadt Bonn hat sich bereits vor längerer Zeit dazu bekannt, Abhilfe zu schaffen (1312015ED7). Trotzdem werden im Auftrag der Stadt, teils in Zusammenarbeit mit den SWB, bis in die jüngste Zeit gefährliche Glasscheiben ohne Sicherung gegen Vogelschlag errichtet. Zu nennen sind beispielsweise die Rolltreppenabgänge zur Stadtbahn entlang der B9 oder gläserne Wände an der Brücke Bachemer Straße über den Mehlemer Bach. Eine Beurteilung, welche Glasscheiben als besonders gefährlich anzusehen sind, ist inzwischen anhand des gut handhabbaren Bewertungssystems der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten möglich (LAG VSW 2021). Für freistehende Glasscheiben ist eine solche Prü- fung in der Regel nicht notwendig, da sie per se ein hohes Gefahrenpotenzial aufweisen. – Hoch wirksame Markierungen sind der einschlägigen Broschüre der Schweizerischen Vogelwarte (SCHMID et. al 2012), ergänzende Testergebnisse der Website der Wiener Umweltanwaltschaft zu entnehmen (https://wua-wien.at/naturschutz-und-stadtoekologie/vogelanprall-an-glasflaechen).Seite 15 von 16 Vogelanprallspur an einer der gläsernen Rolltreppenüberdachungen an der B9 / Heussallee. Die Verwaltung lehnt eine nachträgliche Sicherung gegen Vogelkollisionen bisher ab. Eig. Aufn. Zitierte Quellen HUGGINS, B. (2019): Vogelschlag an Glas – eine neue Hürde für die Vorhabenszulassung? Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Verwendung von Glas und deren Berücksich- tigung in der bauplanerischen Konfliktbewältigung. – Natur und Recht 41: 511-518. HUGGINS, B. & SCHLACKE, S. (2019): Schutz von Arten vor Glas und Licht. Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten. – Springer (Schriftenreihe Natur und Recht), Berlin/Heidelberg; XXI + 282 S. LAG VSW, LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2017): Der mögliche Umfang von Vogelschlag an Glasflächen in Deutschland – eine Hochrechnung. – Berichte zum Vogelschutz 53/54: 63-67. LAG VSW, LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2021): Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben. Bewertung des Vogelschlagrisikos an Glas. Beschluss 21/01. – Garmisch-Partenkirchen / Berlin / Neschwitz; 40 S. – URL: http://www.vogelschutzwarten. de/downloads/LAG%20VSW%2021-01_Bewertungsverfahren%20Vogelschlag%20Glas.pdf (gesehen 29.10.2021). SCHMID, H.; DOPPLER, W.; HEYNEN, D. & RÖSSLER, M. (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage. – Sempach (Schweizerische Vogelwarte), 57 S. Mit freundlichen GrüßenSeite 16 von 16
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de