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212089-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern - Ergänzende Stellungnahme zur Maßgabe AUKLA 18.08.2022

Nummer
212089-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 16.03.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Kenntnisnahme
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  1. 212089 Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212089-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben
gegen Vogelkollisionen sichern - Ergänzende
Stellungnahme zur Maßgabe AUKLA 18.08.2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
16.11.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
In der Sitzung des Umweltausschusses vom 18.08.2022 wurden die
Bürgeranträge TOP 5.5 – 5.7 (DS-Nr. 212087, 212089, 212090) mit der
Maßgabe vertagt, die Fragen von Herrn von Raußendorf -Linke- zu
beantworten.
Die Stadtverwaltung nimmt zu der Maßgabe wie folgt Stellung:
1. Gibt es eine rechtliche Pflicht der Stadt Bonn, die hier möglicherweise
seit geraumer Zeit ignoriert wird und der die Stadt nicht nachkommt?
Das Amt für Umwelt und Stadtgrün sieht hier die Rechtslage durch den § 44
BNatSchG eindeutig geregelt: Vermeidbare Fälle von Vogelschlag, die eine
signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos darstellen, erfüllen den Tatbestand
des Tötungsverbots für besonders geschützte Arten gem. § 44 (1) Nr.1
BNatSchG. Um die Erfüllung dieses Tatbestands im Vorhinein zu vermeiden,
werden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen durch das Amt für Umwelt
und Stadtgrün bei Beteiligungen an Planungen und Bauvorhaben regelmäßig
als Auflage oder Festsetzung eingebracht. Dabei gelten jedoch die unter Ziffer
4 aufgeführten Vorbehalte.
Bei Meldung über Fälle von Vogelschlag an Bestandsgebäuden werden seitens
des Amts für Umwelt und Stadtgrün entsprechende Anordnungen getroffen, um
den Missstand zu beheben.
2. Wie kann es sein, dass die Stadt behauptet, es gäbe keine Möglichkeit
eine höhere Gefährdung sicher zu definieren und dann nicht auf die
Argumente der Bürgeranträge eingeht? Diese Argumente der
Bürgeranträge zeigen, dass Kriterien für ein gut handhabbares
Bewertungssystems von der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen
Vogelschutzwarten möglich (LAG VSW 2021) vorliegen, nach denen
eine besondere Gefährlichkeit definiert werden kann. Es wird erwartet,
dass zumindest auf die fachlichen Argumente der Vorlage eingegangenSeite 1 von 4
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wird.
Wie das Bewertungssystem der LAG zeigt, hängt das Risiko für Vogelschlag an
Glasscheiben von verschiedenen Faktoren ab. Werden nicht bereits frühzeitig
in einer Planung grundlegend Vogelschutzmaßnahmen festgelegt, bedarf es in
den weiteren Schritten einer detaillierten Einzelfallbetrachtung. Das fachlich
fundierte Bewertungssystem der LAG dient dabei bereits als Leitfaden für die
Bewertung von Glasscheiben mit erhöhtem Risiko für Vogelschlag. Bei
Planungs- und Bauverfahren werden auf dieser Grundlage durch das Amt für
Umwelt und Stadtgrün entsprechende Hinweise und Vermeidungsmaßnahmen
als Auflage oder Festsetzung eingebracht. Das Bewertungssystem der LAG
wird als Grundlage in das in Erstellung befindliche Vogelschutzprogramm der
Stadt einfließen.
3. Die Stadt Köln wird von dem Antragssteller als eine Stadt mit einer
deutlich besseren Praxis hervorgehoben. Gibt es einen Kontakt mit der
Stadt Köln, was macht die Stadt Köln besser und was kann die Stadt
Bonn von der Stadt Köln lernen?
Zwischen der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln und der Stadt Bonn
besteht Kontakt und Austausch in dieser Angelegenheit. Die Erstellung des
Konzepts bei der Stadt Köln wurde zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen
und ist daher bereits weiter fortgeschritten. Dadurch können dort bereits
Ansätze effektiver in der Praxis umgesetzt werden. Für die Stadt Bonn bietet
sich dadurch die Möglichkeit, im Austausch auf bestehende Erfahrungswerte
der Nachbarkommune zurückzugreifen und das eigene Programm darauf
basierend zu gestalten.
4. Es gibt einen Dissens zwischen dem, was in den Anträgen steht und
den Ausführungen der Stellungnahme zu dem was B-Pläne anbelangt.
Es wird an dieser Stelle um weitere Erläuterungen gebeten, da die
Stellungnahme nicht nachvollziehbar ist. Warum ist die Verwaltung der
Auffassung, dass aus planungsrechtlicher Sicht § 9 (1) Nr. 20 BauGB
keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet? Gibt es in dieser
Frage einschlägige Gerichtsurteile? Wie wird das in anderen Städten
gehandhabt? Sind Festlegungen im Rahmen von städtebaulichen
Verträgen nicht jederzeit möglich? Wo werden Probleme gesehen, in
Fällen in denen die Stadt Auftraggeber einer Baumaßnahme ist? Hier
sollte doch eine Abgrenzung nicht so wichtig und im Zweifel eine
Entscheidung für den Vogelschutz immer möglich sein.
Festsetzungen in Bebauungsplänen hinsichtlich Vogelschlag können im
Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden.
Losgelöst hiervon gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften zum
Vogelschlag, sodass sich aus dem Bauordnungsrecht hierzu keine
Anforderungen ableiten lassen.
Es liegt bisher nur wenig Rechtsprechung zu Festsetzungen von
Vogelschutzglas in Bebauungsplänen vor:
Die Zulässigkeit einer Forderung nach Einbau bestimmter Gläser außerhalb
eines Bebauungsplanverfahrens bei einem Bauvorhaben im baulichen
Außenbereich und in einem FFH-Gebiet wurde im Zusammenhang mit dem
Drachenfelsrestaurant bestätigt (VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2012 – 14 KSeite 2 von 4
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4263/11 –, Rn. 64 - 67, juris).
Die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zur Verwendung von
Vogelschutzglas bei Wintergärten, überwiegend verglasten Nebenanlagen
sowie Erker- und Eckfenstern auf der Grundlage von § 89 BauO NRW wurde
erst kürzlich durch das OVG NRW bestätigt (Urteil vom 7. April 2022 – 2 D
378/21.NE –, Rn. 3, juris). Aus Sicht der Verwaltung hat das Gericht dabei nicht
beachtet, dass § 89 (2) BauO NRW es zwar zulässt, örtliche Bauvorschriften
nach § 89 (1) BauO NRW auch in Bebauungsplänen zu erlassen. Allerdings ist
der Regelungsumfang von § 89 (1) Nr. 1 BauO NRW beschränkt auf
Regelungen der Gestaltung zur Erhaltung von Ortsbildern (z.B. durch Vorgaben
von Dachformen, Farben der Dacheindeckung usw). Nicht gedeckt von dieser
Ermächtigungsgrundlage sind dagegen Regelungen zum Naturschutz oder
Artenschutz. Auch die anderen Ziffern nach § 89 (1) BauO NRW geben hierzu
nichts her.
Die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zur Verwendung von
Vogelschutzglas bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der bauliche und
freizeitliche Nutzungen innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets
zulässt, wurde – allerdings ohne Nennung der Ermächtigungsgrundlage, durch
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C
11400/18 –, juris bestätigt. Das OVG für das Land Schleswig-Holstein (Urteil
vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, Rn. 97 - 98, juris) hat eine
Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Verwendung von
Vogelschutzglas nicht beanstandet, weil das Vorhaben in einer seit 30 Jahren
ausgewiesenen Important Bird Area (IBA) zugelassen werden sollte.
In der Gesamtschau sollten Bebauungsplanfestsetzungen zur Verwendung von
Vogelschutzglas auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 20 BauGB wohl in
besonders schützenswerten Bereichen zulässig sein. Rechtsprechung, dass
dies überall in einem Stadtgebiet zulässig wäre, liegt dagegen nicht vor.
Eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe unter Leitung des Amtes 67 und unter
Beteiligung des Rechtsamtes soll zur abschließenden Bearbeitung des Themas
eingerichtet werden.
Für Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen gelten die Gebote des
sachlichen Zusammenhangs zwischen Ziel und vereinbartem Vertragsinhalt,
das Angemessenheitsgebot und das Koppelungsverbot („Verkauf von
Baurecht“). Nicht alles, was politisch gewünscht ist, kann von Vorhabenträgern
verlangt werden. Solange ernstzunehmende Zweifel insbesondere an der
Angemessenheit von Mehrkosten erzeugenden Maßnahmen bestehen, nimmt
die Verwaltung davon Abstand, vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
5. Die UNB plane überdies ein Vogelschutzkonzept. Wie ist der konkrete
Stand dieser Planungen und wann ist damit zu rechnen?
Das Vogelschutzprogramm befindet sich derzeit noch in der frühen
Erstellungsphase. Aktuell finden die Vorbereitungen für die verwaltungsinterne
Planung statt. Da es sich beim Vogelschutz um ein Thema handelt, von dem
verschiedene Stellen innerhalb der Verwaltung betroffen sind, erfordert die
Erstellung eine frühzeitige Einbeziehung aller relevanten Stellen. Ein konkreter
Veröffentlichungszeitpunkt kann aktuell noch nicht festgelegt werden.Seite 3 von 4
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6. Es wird eine ausführliche Stellungnahme erbeten, insbesondere
hinsichtlich preiswerter technischer Möglichkeiten für Wartehäuschen an
Bushaltestellen. Insbesondere wird um Erläuterung gebeten, wieso hier
keine aufgeklebten Elemente berücksichtigt wurden. Ebenso wird um
Erläuterung gebeten, warum die Verwaltung von einem sechsstelligen
Betrag für die vogelgerechte Umgestaltung der Wartehäuschen
ausgeht. Weiterhin wird um eine Aufstellung gebeten, an wie vielen und
welchen Standorten die Verwaltung selber einen dringenden
Handlungsbedarf für die Wartehäuschen sieht. Wie sieht der konkrete
Zeitrahmen aus um diesen Missstand zu beheben und können konkrete
Vorschläge zur Beschleunigung gemacht werden?
Grundsätzlich werden von den Stadtwerken Bonn und dem Konzessionär
(Ströer Media GmbH) alle neu aufzubauenden Wartehallen mit einem
Vogelschutz aus Glasflächen mit Streifenmustern versehen. Bei der Analyse
und Bewertung einer Nachrüstung aller bestehenden Wartehallen mit
Vogelschutzstreifen wurden aufgeklebte Elemente berücksichtigt und stellen
eine bevorzugte Lösung dar. Dennoch ist die Nachrüstung mit Querstreifen-
Folierungen nicht auf allen bestehenden Oberflächen der Glasscheiben
möglich, weshalb ein Austausch der Glasscheiben notwendig ist. Weiterhin
handelt es sich bei den Bestandswartehallen um verschiedene Modelle mit
unterschiedlichen Breiten, Längen und Tiefen, weshalb eine standardisierte
Produktion und Montage der Glasscheiben nur bedingt möglich ist. Für die
ordnungsgemäße Montage ist, neben der individuellen Produktion für
verschiedene Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, von einem erhöhten
personellen Aufwand auszugehen. Daher ist ein kompletter Austausch der
bestehenden Glasscheiben unter gesamtökologischen und -wirtschaftlichen
Aspekten nicht tragbar. Auch stadtgestalterisch ist ein stückweiser Austausch
der bestehenden Glasscheiben nicht erwünscht, wenn eine Seiten- oder
Rückscheibe über die Querstreifen verfügt und die anderen Glasscheiben
jedoch nicht. Die Mehrkosten berücksichtigen die verschiedenen
Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, erhöhten personellen und technischen
Aufwand (individuelle Lösungen) sowie teilweise notwendige Neuproduktionen
von Glasscheiben inklusive eines Vogelschutzes. Die Stadtwerke Bonn und der
Konzessionär können gerne Wartehallen mit dringendem Handlungsbedarf im
Austausch priorisieren bzw. einen Neuaufbau berücksichtigen. Der Austausch
erfolgt entsprechend zeitnah unter Berücksichtigung der jeweiligen
Wartehallenmodelle, technischen Möglichkeiten und gegebenenfalls
Neuproduktionen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de