212089-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern - Ergänzende Stellungnahme zur Maßgabe AUKLA 18.08.2022
Kerndaten
- Nummer
- 212089-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Kenntnisnahme
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212089-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern - Ergänzende Stellungnahme zur Maßgabe AUKLA 18.08.2022 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 16.11.2022 Kenntnisnahme Inhalt der ergänzenden Stellungnahme: In der Sitzung des Umweltausschusses vom 18.08.2022 wurden die Bürgeranträge TOP 5.5 – 5.7 (DS-Nr. 212087, 212089, 212090) mit der Maßgabe vertagt, die Fragen von Herrn von Raußendorf -Linke- zu beantworten. Die Stadtverwaltung nimmt zu der Maßgabe wie folgt Stellung: 1. Gibt es eine rechtliche Pflicht der Stadt Bonn, die hier möglicherweise seit geraumer Zeit ignoriert wird und der die Stadt nicht nachkommt? Das Amt für Umwelt und Stadtgrün sieht hier die Rechtslage durch den § 44 BNatSchG eindeutig geregelt: Vermeidbare Fälle von Vogelschlag, die eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos darstellen, erfüllen den Tatbestand des Tötungsverbots für besonders geschützte Arten gem. § 44 (1) Nr.1 BNatSchG. Um die Erfüllung dieses Tatbestands im Vorhinein zu vermeiden, werden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün bei Beteiligungen an Planungen und Bauvorhaben regelmäßig als Auflage oder Festsetzung eingebracht. Dabei gelten jedoch die unter Ziffer 4 aufgeführten Vorbehalte. Bei Meldung über Fälle von Vogelschlag an Bestandsgebäuden werden seitens des Amts für Umwelt und Stadtgrün entsprechende Anordnungen getroffen, um den Missstand zu beheben. 2. Wie kann es sein, dass die Stadt behauptet, es gäbe keine Möglichkeit eine höhere Gefährdung sicher zu definieren und dann nicht auf die Argumente der Bürgeranträge eingeht? Diese Argumente der Bürgeranträge zeigen, dass Kriterien für ein gut handhabbares Bewertungssystems von der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten möglich (LAG VSW 2021) vorliegen, nach denen eine besondere Gefährlichkeit definiert werden kann. Es wird erwartet, dass zumindest auf die fachlichen Argumente der Vorlage eingegangenSeite 1 von 4 Seite 2 wird. Wie das Bewertungssystem der LAG zeigt, hängt das Risiko für Vogelschlag an Glasscheiben von verschiedenen Faktoren ab. Werden nicht bereits frühzeitig in einer Planung grundlegend Vogelschutzmaßnahmen festgelegt, bedarf es in den weiteren Schritten einer detaillierten Einzelfallbetrachtung. Das fachlich fundierte Bewertungssystem der LAG dient dabei bereits als Leitfaden für die Bewertung von Glasscheiben mit erhöhtem Risiko für Vogelschlag. Bei Planungs- und Bauverfahren werden auf dieser Grundlage durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün entsprechende Hinweise und Vermeidungsmaßnahmen als Auflage oder Festsetzung eingebracht. Das Bewertungssystem der LAG wird als Grundlage in das in Erstellung befindliche Vogelschutzprogramm der Stadt einfließen. 3. Die Stadt Köln wird von dem Antragssteller als eine Stadt mit einer deutlich besseren Praxis hervorgehoben. Gibt es einen Kontakt mit der Stadt Köln, was macht die Stadt Köln besser und was kann die Stadt Bonn von der Stadt Köln lernen? Zwischen der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln und der Stadt Bonn besteht Kontakt und Austausch in dieser Angelegenheit. Die Erstellung des Konzepts bei der Stadt Köln wurde zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen und ist daher bereits weiter fortgeschritten. Dadurch können dort bereits Ansätze effektiver in der Praxis umgesetzt werden. Für die Stadt Bonn bietet sich dadurch die Möglichkeit, im Austausch auf bestehende Erfahrungswerte der Nachbarkommune zurückzugreifen und das eigene Programm darauf basierend zu gestalten. 4. Es gibt einen Dissens zwischen dem, was in den Anträgen steht und den Ausführungen der Stellungnahme zu dem was B-Pläne anbelangt. Es wird an dieser Stelle um weitere Erläuterungen gebeten, da die Stellungnahme nicht nachvollziehbar ist. Warum ist die Verwaltung der Auffassung, dass aus planungsrechtlicher Sicht § 9 (1) Nr. 20 BauGB keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet? Gibt es in dieser Frage einschlägige Gerichtsurteile? Wie wird das in anderen Städten gehandhabt? Sind Festlegungen im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nicht jederzeit möglich? Wo werden Probleme gesehen, in Fällen in denen die Stadt Auftraggeber einer Baumaßnahme ist? Hier sollte doch eine Abgrenzung nicht so wichtig und im Zweifel eine Entscheidung für den Vogelschutz immer möglich sein. Festsetzungen in Bebauungsplänen hinsichtlich Vogelschlag können im Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden. Losgelöst hiervon gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften zum Vogelschlag, sodass sich aus dem Bauordnungsrecht hierzu keine Anforderungen ableiten lassen. Es liegt bisher nur wenig Rechtsprechung zu Festsetzungen von Vogelschutzglas in Bebauungsplänen vor: Die Zulässigkeit einer Forderung nach Einbau bestimmter Gläser außerhalb eines Bebauungsplanverfahrens bei einem Bauvorhaben im baulichen Außenbereich und in einem FFH-Gebiet wurde im Zusammenhang mit dem Drachenfelsrestaurant bestätigt (VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2012 – 14 KSeite 2 von 4 Seite 3 4263/11 –, Rn. 64 - 67, juris). Die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zur Verwendung von Vogelschutzglas bei Wintergärten, überwiegend verglasten Nebenanlagen sowie Erker- und Eckfenstern auf der Grundlage von § 89 BauO NRW wurde erst kürzlich durch das OVG NRW bestätigt (Urteil vom 7. April 2022 – 2 D 378/21.NE –, Rn. 3, juris). Aus Sicht der Verwaltung hat das Gericht dabei nicht beachtet, dass § 89 (2) BauO NRW es zwar zulässt, örtliche Bauvorschriften nach § 89 (1) BauO NRW auch in Bebauungsplänen zu erlassen. Allerdings ist der Regelungsumfang von § 89 (1) Nr. 1 BauO NRW beschränkt auf Regelungen der Gestaltung zur Erhaltung von Ortsbildern (z.B. durch Vorgaben von Dachformen, Farben der Dacheindeckung usw). Nicht gedeckt von dieser Ermächtigungsgrundlage sind dagegen Regelungen zum Naturschutz oder Artenschutz. Auch die anderen Ziffern nach § 89 (1) BauO NRW geben hierzu nichts her. Die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zur Verwendung von Vogelschutzglas bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der bauliche und freizeitliche Nutzungen innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets zulässt, wurde – allerdings ohne Nennung der Ermächtigungsgrundlage, durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C 11400/18 –, juris bestätigt. Das OVG für das Land Schleswig-Holstein (Urteil vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, Rn. 97 - 98, juris) hat eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Verwendung von Vogelschutzglas nicht beanstandet, weil das Vorhaben in einer seit 30 Jahren ausgewiesenen Important Bird Area (IBA) zugelassen werden sollte. In der Gesamtschau sollten Bebauungsplanfestsetzungen zur Verwendung von Vogelschutzglas auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 20 BauGB wohl in besonders schützenswerten Bereichen zulässig sein. Rechtsprechung, dass dies überall in einem Stadtgebiet zulässig wäre, liegt dagegen nicht vor. Eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe unter Leitung des Amtes 67 und unter Beteiligung des Rechtsamtes soll zur abschließenden Bearbeitung des Themas eingerichtet werden. Für Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen gelten die Gebote des sachlichen Zusammenhangs zwischen Ziel und vereinbartem Vertragsinhalt, das Angemessenheitsgebot und das Koppelungsverbot („Verkauf von Baurecht“). Nicht alles, was politisch gewünscht ist, kann von Vorhabenträgern verlangt werden. Solange ernstzunehmende Zweifel insbesondere an der Angemessenheit von Mehrkosten erzeugenden Maßnahmen bestehen, nimmt die Verwaltung davon Abstand, vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 5. Die UNB plane überdies ein Vogelschutzkonzept. Wie ist der konkrete Stand dieser Planungen und wann ist damit zu rechnen? Das Vogelschutzprogramm befindet sich derzeit noch in der frühen Erstellungsphase. Aktuell finden die Vorbereitungen für die verwaltungsinterne Planung statt. Da es sich beim Vogelschutz um ein Thema handelt, von dem verschiedene Stellen innerhalb der Verwaltung betroffen sind, erfordert die Erstellung eine frühzeitige Einbeziehung aller relevanten Stellen. Ein konkreter Veröffentlichungszeitpunkt kann aktuell noch nicht festgelegt werden.Seite 3 von 4 Seite 4 6. Es wird eine ausführliche Stellungnahme erbeten, insbesondere hinsichtlich preiswerter technischer Möglichkeiten für Wartehäuschen an Bushaltestellen. Insbesondere wird um Erläuterung gebeten, wieso hier keine aufgeklebten Elemente berücksichtigt wurden. Ebenso wird um Erläuterung gebeten, warum die Verwaltung von einem sechsstelligen Betrag für die vogelgerechte Umgestaltung der Wartehäuschen ausgeht. Weiterhin wird um eine Aufstellung gebeten, an wie vielen und welchen Standorten die Verwaltung selber einen dringenden Handlungsbedarf für die Wartehäuschen sieht. Wie sieht der konkrete Zeitrahmen aus um diesen Missstand zu beheben und können konkrete Vorschläge zur Beschleunigung gemacht werden? Grundsätzlich werden von den Stadtwerken Bonn und dem Konzessionär (Ströer Media GmbH) alle neu aufzubauenden Wartehallen mit einem Vogelschutz aus Glasflächen mit Streifenmustern versehen. Bei der Analyse und Bewertung einer Nachrüstung aller bestehenden Wartehallen mit Vogelschutzstreifen wurden aufgeklebte Elemente berücksichtigt und stellen eine bevorzugte Lösung dar. Dennoch ist die Nachrüstung mit Querstreifen- Folierungen nicht auf allen bestehenden Oberflächen der Glasscheiben möglich, weshalb ein Austausch der Glasscheiben notwendig ist. Weiterhin handelt es sich bei den Bestandswartehallen um verschiedene Modelle mit unterschiedlichen Breiten, Längen und Tiefen, weshalb eine standardisierte Produktion und Montage der Glasscheiben nur bedingt möglich ist. Für die ordnungsgemäße Montage ist, neben der individuellen Produktion für verschiedene Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, von einem erhöhten personellen Aufwand auszugehen. Daher ist ein kompletter Austausch der bestehenden Glasscheiben unter gesamtökologischen und -wirtschaftlichen Aspekten nicht tragbar. Auch stadtgestalterisch ist ein stückweiser Austausch der bestehenden Glasscheiben nicht erwünscht, wenn eine Seiten- oder Rückscheibe über die Querstreifen verfügt und die anderen Glasscheiben jedoch nicht. Die Mehrkosten berücksichtigen die verschiedenen Wartehallenmodelle bzw. Glasscheiben, erhöhten personellen und technischen Aufwand (individuelle Lösungen) sowie teilweise notwendige Neuproduktionen von Glasscheiben inklusive eines Vogelschutzes. Die Stadtwerke Bonn und der Konzessionär können gerne Wartehallen mit dringendem Handlungsbedarf im Austausch priorisieren bzw. einen Neuaufbau berücksichtigen. Der Austausch erfolgt entsprechend zeitnah unter Berücksichtigung der jeweiligen Wartehallenmodelle, technischen Möglichkeiten und gegebenenfalls Neuproduktionen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de